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Document 32005L0046

Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 177, 9.7.2005, p. 35–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 287M, 18.10.2006, p. 102–108 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 064 P. 191 - 197
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 064 P. 191 - 197

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/46/oj

9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/35


RICHTLINIE 2005/46/EG DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2005

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/141/EG der Kommission (4) wurde beschlossen, den bestehenden Wirkstoff Amitraz nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) aufzunehmen. Gemäß der Entscheidung dürfen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff nicht länger zur Verwendung in der Gemeinschaft zugelassen werden, ausgenommen für bestimmte beschränkte Anwendungen in derzeitiger Ermangelung wirksamer Alternativen (notwendige Anwendungen).

(2)

In der im ersten Erwägungsgrund genannten Entscheidung ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, und es empfiehlt sich, dass Rückstandshöchstgehalte, die auf dem Grundsatz basieren, dass die Verwendung des betreffenden Stoffs in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, erst nach Ablauf des für diesen Stoff festgesetzten Übergangszeitraums gelten sollten.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 des Rates (6) sind Höchstwerte für veterinärmedizinisch bedingte Rückstände von Amitraz in Tierprodukten festgesetzt worden. Diesen Werten ist in der vorliegenden Richtlinie Rechnung zu tragen.

(4)

Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom Codex Alimentarius (7) empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Amitraz. Diesen wurde bei der Festsetzung der in dieser Richtlinie angegebenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die auf den Codex-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte wurden vor dem Hintergrund des Verbraucherrisikos bewertet und es wurden keine Risiken festgestellt.

(5)

Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstwert festzusetzen.

(6)

Daher müssen mehrere der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich aus der Verwendung von Amitraz ergeben, in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen.

(7)

Die einschlägigen Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhält die folgende Zeile folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt in mg/kg

„Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz

0,05 (8) Getreide

Artikel 2

In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die folgenden Zeilen folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt in mg/kg

 

Von Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex02 08, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602

Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406

Von Frischeiern ohne Schale, in Vogeleiern und Eigelben, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408

„Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz

0,05 (9), Geflügel

 

0,01 (9)

Artikel 3

Die Rückstandshöchstgehalte für Amitraz in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden durch diejenigen im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 9. Januar 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 10. Januar 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 10).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81).

(3)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission.

(4)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 35.

(5)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2005 der Kommission (ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 19).

(7)  http://apps.fao.org/CodexSystem/pestdes/pest_q-e.htm

(8)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“

(9)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz

„1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

0,05 (1)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

 

Grapefruit

 

Zitronen

 

Limonen

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

Orangen

 

Pampelmusen

 

Sonstige

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

Mandeln

 

Paranüsse

 

Kaschunüsse

 

Maronen

 

Kokosnüsse

 

Haselnüsse

 

Macadamia

 

Pekannüsse

 

Pinienkerne

 

Pistazien

 

Walnüsse

 

Sonstige

 

iii)

KERNOBST

 

Äpfel

 

Birnen

 

Quitten

 

Sonstige

 

iv)

STEINOBST

 

Aprikosen

 

Kirschen

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

Pflaumen

 

Sonstige

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

Tafeltrauben

 

Keltertrauben

 

b)

Erdbeeren (außer Wildfrüchten)

 

c)

Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)

 

Brombeeren

 

Taubeeren

 

Loganbeeren

 

Himbeeren

 

Sonstige

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)

 

Heidelbeeren

 

Preiselbeeren

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

Stachelbeeren

 

Sonstige

 

e)

Wildfrüchte

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

Avocados

 

Bananen

 

Datteln

 

Feigen

 

Kiwis

 

Kumquats

 

Litchis

 

Mangos

 

Oliven

 

Passionsfrüchte

 

Ananas

 

Granatäpfel

 

Sonstige

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

0,05 (1)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

Rote Rüben

 

Karotten

 

Knollensellerie

 

Meerrettich

 

Topinambur

 

Pastinaken

 

Petersilienwurzel

 

Radieschen und Rettich

 

Schwarzwurzeln

 

Süßkartoffeln

 

Kohlrüben

 

Weiße Rüben

 

Yamswurzel

 

Sonstige

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

Knoblauch

 

Speisezwiebeln

 

Schalotten

 

Frühlingszwiebeln

 

Sonstige

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

a)

Solanaceen

 

Tomaten

 

Paprika

 

Auberginen

 

Sonstige

 

b)

Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale

 

Gurken

 

Einlegegurken

 

Zucchini

 

Sonstige

 

c)

Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale

 

Melonen

 

Kürbisse

 

Wassermelonen

 

Sonstige

 

d)

Zuckermais

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

a)

Blumenkohle

 

Broccoli

 

Blumenkohl

 

Sonstige

 

b)

Kopfkohle

 

Rosenkohl

 

Kopfkohl

 

Sonstige

 

c)

Blattkohle

 

Chinakohl

 

Grünkohl

 

Sonstige

 

d)

Kohlrabi

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

a)

Salat u. Ähnliches

 

Kresse

 

Feldsalat

 

Salat

 

Endivien

 

Sonstige

 

b)

Spinat u. Ähnliches

 

Spinat

 

Mangold

 

Sonstige

 

c)

Brunnenkresse

 

d)

Chicorée

 

e)

Frische Kräuter

 

Kerbel

 

Schnittlauch

 

Petersilie

 

Sellerieblätter

 

Sonstige

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

Sonstige

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

Spargel

 

Kardonen

 

Stangensellerie

 

Fenchel

 

Artischocken

 

Porree

 

Rhabarber

 

Sonstige

 

viii)

PILZE

 

a)

Zuchtpilze

 

b)

Wild wachsende Pilze

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05 (1)

Bohnen

 

Linsen

 

Erbsen

 

Sonstige

 

4.

Ölsaaten

 

Leinsamen

 

Erdnüsse

 

Mohnsamen

 

Sesamsamen

 

Sonnenblumenkerne

 

Rapssamen

 

Sojabohnen

 

Senfkörner

 

Baumwollsamen

1 (2)

Sonstige

0,05 (1)

5.

Kartoffeln

0,05 (1)

Frühkartoffeln

 

Gelagerte Kartoffeln

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Sollte dieser Wert nicht im Wege einer Richtlinie bestätigt oder geändert werden, so gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die geeignete untere analytische Bestimmungsgrenze.“


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