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Document 22004D0180

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 180/2004 vom 16. Dezember 2004 zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

OJ L 133, 26.5.2005, p. 42–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 065 P. 275 - 276
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 065 P. 275 - 276
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 098 P. 311 - 312

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/180(2)/oj

26.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 180/2004

vom 16. Dezember 2004

zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert.

(2)

Es ist angezeigt, eine angemessene Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei Maßnahmen im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates (2) gegründeten gemeinsamen Unternehmens Galileo zu fördern.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese Zusammenarbeit zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird nach Artikel 1 Absatz 7 (Forschung und technologische Entwicklung) folgender Absatz eingefügt:

„(8)

Die Vertragsparteien werden eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Einrichtungen und anderen Stellen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten fördern, soweit diese zur Stärkung und Ausweitung der Zusammenarbeit bei den Maßnahmen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens Galileo beiträgt (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

(3)  32002 R 0876: Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung desgemeinsamen Unternehmens Galileo.“

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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