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Document 32005D0360

2005/360/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1372) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 118, 5.5.2005, p. 26–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 306M, 15.11.2008, p. 270–278 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 014 P. 188 - 196
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 014 P. 188 - 196

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2011; Aufgehoben durch 32011D0381

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/360/oj

5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1372)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/360/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das gemeinschaftliche Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da vom Einsatz von Schmierstoffen, beispielsweise wegen ihrer aquatischen Toxizität oder ihrer Bioakkumulierbarkeit, Gefahren für die Umwelt ausgehen können, sind entsprechende Umweltkriterien festzulegen.

(4)

Die Auswirkungen auf die Umwelt können als unerheblich angesehen werden, wenn sich bei der Anwendung von Schmierstoffen die chemischen Eigenschaften der darin enthaltenen Stoffe ändern und sie somit keiner Einstufung mehr gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (2) bedürfen. Die Kriterien für Umweltzeichen sollten daher nicht für Stoffe gelten, von denen weniger als 0,1 Prozent in ihrer vor der Anwendung vorliegenden Form an der Einsatzstelle verbleiben.

(5)

Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten vier Jahre lang gültig sein.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Schmierstoffe“ umfasst Hydrauliköle, Schmierfette, Sägekettenöle, Zweitaktöle, Betontrennmittel und sonstige Verlustschmierstoffe für den privaten wie den gewerblichen Gebrauch.

Artikel 2

1.   Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Schmierstoff“: eine Zubereitung aus Grundölen und Additiven;

b)

„Grundöl“: Schmierflüssigkeit, deren Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutz- sowie die Dispersionseigenschaften hinsichtlich Verunreinigungen nicht durch Zugabe von Additiven verbessert wurden;

c)

„Verdickungsmittel“: Stoff, der im Grundöl zum Verdicken bzw. zur Veränderung der Fließeigenschaften einer Schmierflüssigkeit oder eines Schmierfetts eingesetzt wird;

d)

„Wesentlicher Bestandteil“: jeder Stoff, der einen Massenanteil von mehr als 5 % des Schmierstoffs ausmacht;

e)

„Additiv“: Stoff, dessen Funktion in erster Linie darin besteht, die Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften bzw. die Dispersion von Verunreinigungen zu verbessern;

f)

„Schmierfett“: feste bis halbfeste Zubereitung, die aus einem Verdickungsmittel in einer Schmierflüssigkeit besteht.

2.   Bei Schmierfetten ist die Zugabe von weiteren Stoffen möglich, um bestimmte Eigenschaften zu erzielen.

Artikel 3

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft für Schmierstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Schmierstoff der Produktgruppe „Schmierstoffe“ angehören und die im Anhang dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllen.

Die Kriterien gelten für das frisch hergestellte Produkt zum Zeitpunkt seiner Auslieferung.

Werden Kriterien für einzelne Inhaltsstoffe festgelegt, so gelten sie für jeden bewusst hinzugefügten Stoff, der, bevor und nachdem eine etwaige chemische Reaktion zwischen den zur Herstellung der Schmierstoffzubereitung gemischten Stoffen stattgefunden hat, mehr als 0,1 % des Produkts ausmacht.

Die Kriterien gelten jedoch nicht für einen Stoff, der bei Anwendung seine chemischen Eigenschaften ändert und somit nicht mehr unter die Einstufung gemäß der Richtlinie 1999/45/EG fällt und von dem weniger als 0,1 Prozent in seiner vor der Anwendung vorliegenden Form an der Einsatzstelle verbleibt.

Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Schmierstoffe“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Mai 2009.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Schmierstoffe“ den Produktgruppenschlüssel „27“.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien werden insbesondere solche Produkte gefördert, durch die

Wasser und Boden bei der Anwendung nur geringfügig geschädigt und

die CO2-Emissionen gesenkt werden.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Zu jedem Kriterium sind die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen anzugeben.

Sofern der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die Lieferanten von Additiven, Additivpaketen oder Grundölen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen.

Gegebenenfalls können andere als die für die Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Anwendung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder EN ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge oder die Einhaltung der Kriterien prüfen.

(Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

KRITERIEN

1.   Hinweise durch R-Sätze auf Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit

Dem Produkt darf zum Zeitpunkt des Beantragens des Umweltzeichens kein R-Satz zugeordnet gewesen sein, durch den gemäß der Richtlinie 1999/45/EG auf Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit hingewiesen wird. Als relevant für diese Produktgruppe gelten folgende R-Sätze:

R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28, R 33, R 34, R 35, R 36, R 37, R 38, R 39, R 40, R 41, R 42, R 43, R 45, R 46, R 48, R 49, R 50, R 51, R 52, R 53, R 59, R 60, R 61, R 62, R 63, R 64, R 65, R 66, R 67, R 68 sowie Kombinationen davon.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 1

Das den Antrag stellende Unternehmen hat der zuständigen Stelle eine unterzeichnete schriftliche Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums 1 vorzulegen.

Alle wesentlichen Bestandteile des Produkts müssen eindeutig unter Angabe ihrer Bezeichnung und gegebenenfalls ihrer EINECS- bzw. ELINCS-Nummer sowie der Konzentration, in der sie zur Verwendung kommen, deklariert werden.

Vom Hersteller des Produkts vorzulegende Unterlagen:

Sicherheitsdatenblatt des Produkts (im Einklang mit der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission (1))

Sicherheitsdatenblätter der Zulieferer des Antragstellers (im Einklang mit der Richtlinie 91/155/EWG und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (2)) für alle wesentlichen Bestandteile.

Zur Einschätzung der Gefahren für die Umwelt (entsprechend den R-Sätzen R 50, R 50/53, R 51/53, R 52, R 52/53 und R 53) gemäß den Richtlinien 91/155/EWG und 1999/45/EG müssen genügend Daten über das Produkt zur Verfügung stehen.

Die Bestimmung der umweltgefährdenden Eigenschaften eines Produkts erfolgt anhand der in Anhang III der Richtlinie 1999/45/EG beschriebenen konventionellen Methode. Jedoch kann sich gemäß Teil C des Anhangs III der Richtlinie die Einstufung hinsichtlich der aquatischen Toxizität, die Mithilfe der konventionellen Methode erzielt würde, durch die Ergebnisse der Prüfungen der Zubereitung (der Produktzubereitung oder des Additivpakets) an sich ändern.

2.   Weitere Anforderungen im Hinblick auf die aquatische Toxizität

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Anforderungen laut Kriterium 2.1 oder 2.2 erfüllt.

Kriterium 2.1.   Anforderungen bezüglich der Zubereitung und der wesentlichen Bestandteile

Daten zur aquatischen Toxizität sind vorzulegen für

die Zubereitung und

die wesentlichen Bestandteile.

Die für die aquatische Toxizität kritische Konzentration der einzelnen wesentlichen Bestandteile liegt bei mindestens 100 mg/l. Die Prüfungen sind an Algen und Daphnien (OECD-Tests 201 und 202) vorzunehmen.

Bei Hydraulikölen liegt die für die aquatische Toxizität kritische Konzentration bei mindestens 100 mg/l.

Bei Schmierfetten, Sägekettenölen, Betontrennmitteln und sonstigen Verlustschmierstoffen gelten 1 000 mg/l als für die aquatische Toxizität kritische Konzentration.

Bei Schmierfetten kann eine Beurteilung nur dann anhand der vorgelegten Daten für die Zubereitung und die wesentlichen Bestandteile erfolgen, wenn das Verdickungsmittel vollständig bioabbaubar (s. Kriterium 3) oder biologisch inhärent abbaubar ist, und zwar laut

einer Bioabbaubarkeit von > 70 % gemäß OECD-Test 302C zur inhärenten Bioabbaubarkeit oder einem gleichwertigen Prüfverfahren,

einer Bioabbaubarkeit von > 20, jedoch < 60 % nach 28 Tagen gemäß OECD-Tests 301 aufgrund des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2-Bildung oder

einer Bioabbaubarkeit von > 60 % gemäß ISO 14593 („CO2-Headspace-Test“).

Die Prüfung der Zubereitung hat an allen drei Artengruppen zu erfolgen (OECD-Tests 201, 202 und 203).

In Tabelle 1 sind die Anforderungen für die verschiedenen Produktuntergruppen gemäß Kriterium 2.1 zusammengefasst.

Tabelle 1

Anforderungen hinsichtlich der aquatischen Toxizität für die verschiedenen Produktuntergruppen — Für die Zubereitung und die wesentlichen Bestandteile geforderte Daten

Kriterium 2.1

Hydraulikflüssigkeiten

Schmierfette (3)

Sägekettenöle, Betontrennmittel und sonstige Verlustschmierstoffe

Zweitaktöle

Aquatische Toxizität des fertigen Produkts anhand aller drei OECD-Tests (201, 202 und 203) zur aquatischen Toxizität

≥ 100 mg/l

≥ 1 000 mg/l

≥ 1 000 mg/l

≥ 1 000 mg/l

Aquatische Toxizität der einzelnen wesentlichen Bestandteile laut OECD-Tests 201 und 202

≥ 100 mg/l

≥ 100 mg/l

≥ 100 mg/l

≥ 100 mg/l

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 2.1

Der zuständigen Stelle sind Berichte vorzulegen, die Daten über die aquatische Toxizität der Zubereitung und aller wesentlichen Bestandteile enthalten. Dazu können vorhandene Unterlagen von Registrierungen oder neuen Prüfungen verwendet werden, durch die die Einhaltung der in Tabelle 1 zusammengefassten Anforderungen belegt wird.

Die aquatische Toxizität der Zubereitung ist gemäß den OECD-Tests 201, 202 und 203 oder gleichwertigen Verfahren zu bestimmen.

Die aquatische Toxizität der einzelnen wesentlichen Bestandteile ist gemäß den OECD-Tests 201 und 202 oder gleichwertigen Verfahren zu bestimmen.

Kriterium 2.2.   Anforderungen an die einzelnen Inhaltsstoffe

Daten über die aquatische Toxizität sind für alle dem Produkt bewusst hinzugefügten Inhaltsstoffe vorzulegen. Ein oder mehrere Stoffe mit einer gewissen aquatischen Toxizität sind bis zu einer in Tabelle 2 angegebenen kumulativen Massenkonzentration in Schmierstoffen zulässig.

Tabelle 2

Anforderungen hinsichtlich der aquatischen Toxizität für die verschiedenen Produktuntergruppen — Für die einzelnen Inhaltsstoffe geforderte Daten

Kriterium 2.2

Kumulative Massenkonzentration von Stoffen in

Aquatische Toxizität

Hydraulikflüssigkeiten

Schmierfetten

Sägekettenölen, Betontrennmitteln und sonstigen Verlustschmierstoffen

Zweitaktölen

10 mg/l < akute Toxizität (4) ≤ 100 mg/l oder 1 mg/l < NOEC ≤ 10 mg/l

≤ 20

≤ 25

≤ 5

≤ 25

1 mg/l < akute Toxizität (4) ≤ 10 mg/l oder 0,1 mg/l < NOEC ≤ 1 mg/l

≤ 5

≤ 1

≤ 0,5

≤ 1

akute Toxizität (4) < 1 mg/l oder NOEC ≤ 0,1 mg/l

≤ 1

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,1

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 2.2

Der zuständigen Stelle sind Berichte vorzulegen, die Daten über die aquatische Toxizität der einzelnen Inhaltsstoffe enthalten. Dazu können vorhandene Unterlagen von Registrierungen oder neuen Prüfungen verwendet werden, durch die die Einhaltung der in Tabelle 2 zusammengefassten Anforderungen belegt wird.

Die aquatische Toxizität der einzelnen Inhaltsstoffe ist gemäß den OECD-Tests 201 und 202 oder gleichwertigen Verfahren zu bestimmen.

Beurteilung und Prüfung der Kriterien 2.1 und 2.2

Bei schwer löslichen Bestandteilen (< 10 mg/l) kann zur Bestimmung der aquatischen Toxizität das WAF-Konzept (Water Accommodated Fraction) herangezogen werden. Die festgelegte Dosierungsrate im Hinblick auf die letale Dosis (mitunter als LL50 bezeichnet) kann unmittelbar Eingang in die Bewertungskriterien finden. Die Zubereitung einer WAF erfolgt gemäß den Empfehlungen der folgenden Normen bzw. Leitfäden: ECETOC-Test Nr. 20 (1986), Anhang III zu OECD-Test 301 (1992), ISO 10634 oder ASTM D6081-98 (Standard practice for Aquatic Toxicity Testing for Lubricants: Sample Preparation and Results Interpretation or equivalent methods).

Die Untersuchung der akuten aquatischen Toxizität an Algen und Daphnien (OECD Tests 201 und 202) ist unnötig, wenn

der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt (MM > 800 oder Moleküldurchmesser > 1,5 nm (> 15 Å)) oder

der Stoff in Wasser äußerst schwer löslich ist (Wasserlöslichkeit < 10 μg/l),

da derartige Stoffe für Algen und Daphnien im aquatischen System als nicht toxisch gelten.

Ebenso wenig muss die akute aquatische Toxizität an Daphnien (OECD-Test 202) untersucht werden, sofern eine Studie zur Langzeittoxizität bei Daphnien gemäß OECD-Test 211 oder einem gleichwertigen Verfahren vorliegt.

Gegebenenfalls ist die Wasserlöslichkeit von Stoffen entsprechend OECD-Test 105 (oder einem gleichwertigen Verfahren) zu bestimmen.

Liegen Daten zur chronischen Toxizität (Ergebnisse der OECD-Tests 210 und 211 oder gleichwertiger Verfahren) vor, können diese anstelle der Daten zur akuten aquatischen Toxizität verwendet werden. Der Antragsteller hat eine unterzeichnete schriftliche Erklärung vorzulegen, wenn keine Daten zur chronischen Toxizität verfügbar sind.

3.   Bioabbaubarkeit und potenzielle Bioakkumulierbarkeit

Nicht im Produkt enthalten sein dürfen Stoffe, die sowohl

nicht biologisch abbaubar

als auch

(potenziell) bioakkumulierbar sind.

Ein oder mehrere Stoffe mit einer gewissen Bioabbaubarkeit und einer bestimmten potenziellen oder tatsächlichen Bioakkumulation sind jedoch bis zu einer in Tabelle 3 angegebenen kumulativen Massenkonzentration im Produkt zulässig.

Tabelle 3

Anforderungen hinsichtlich Bioabbaubarkeit und potenzieller Bioakkumulierbarkeit

 

Kumulative Massenkonzentration von Stoffen in

Bioabbaubarkeit

Hydraulikflüssigkeiten

Schmierfetten

Sägekettenölen, Betontrennmitteln und sonstigen Verlustschmierstoffen

Zweitaktölen

Nicht biologisch abbaubar  (5)

≤ 5

≤ 10

≤ 5

≤ 10

Inhärent aerob biologisch abbaubar

≤ 5

≤ 20

≤ 5

≤ 20

Vollständig aerob biologisch abbaubar

≥ 90

≥ 75

≥ 90

≥ 75

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 3

Zum Nachweis der Einhaltung sind die folgenden Informationen vorzulegen:

Berichte mit den Daten über die Bioabbaubarkeit der einzelnen Inhaltsstoffe, sofern dies nicht hinreichend aus den für die einzelnen Stoffe vorgelegten Sicherheitsdatenblättern hervorgeht;

Berichte mit den Daten über die potenzielle Bioakkumulierbarkeit der einzelnen Inhaltsstoffe für

nicht biologisch abbaubare Stoffe und

toxische und sehr toxische Stoffe, die biologisch leicht abbaubar sind (zum Zwecke der Einstufung).

Die Bioabbaubarkeit ist getrennt für jeden einzelnen Inhaltsstoff des Produkts anhand der nachstehend aufgeführten Prüfverfahren (oder gleichwertiger Verfahren) zu bestimmen.

Ein Stoff gilt als (unter aeroben Bedingungen) vollständig biologisch abbaubar, wenn

1.

bei einem 28-Tage-Test gemäß OECD-Tests 301A-F oder einem gleichwertigen Verfahren die folgenden Werte für die Bioabbaubarkeit erreicht werden:

bei OECD-Tests 301 auf der Grundlage des gelösten organischen Kohlenstoffs: ≥ 70 %,

bei OECD-Tests 301 aufgrund des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2-Bildung: ≥ 60 % des theoretischen Höchstwertes;

2.

der Quotient aus BSB5 und ThSB bzw. BSB5 und CSB größer ist als 0,5.

Beim OECD-Test kommt der Grundsatz des 10-Tage-Fensters nicht unbedingt zur Anwendung. Erreicht ein Stoff die für die Bioabbaubarkeit erforderliche Rate innerhalb von 28 Tagen, aber nicht innerhalb des 10-Tage-Fensters, wird von einer niedrigeren Abbaurate ausgegangen.

Ein Stoff gilt als biologisch inhärent abbaubar, wenn er eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Bioabbaubarkeit von > 70 % gemäß OECD-Test 302C zur inhärenten Bioabbaubarkeit oder einem gleichwertigen Prüfverfahren,

Bioabbaubarkeit von > 20, jedoch < 60 % nach 28 Tagen gemäß OECD Tests 301 aufgrund des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2-Bildung oder

Bioabbaubarkeit von ≥ 60 % gemäß ISO 14593 („CO2-Headspace-Test“).

Ein Stoff, der hauptsächlich als Verdickungsmittel dient, gilt als unter aeroben Bedingungen biologisch inhärent abbaubar, falls er eine Bioabbaubarkeit von mehr als 20 % gemäß OECD-Test 302C zur inhärenten Bioabbaubarkeit oder nach einem gleichwertigen Prüfverfahren aufweist. Alle Anforderungen hinsichtlich der aquatischen Toxizität gelten dann nach Einbringen in das aquatische System auch für die Abbauprodukte, sofern wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie Derivate des Verdickungsmittels sind.

Ein Stoff, der den Kriterien für die vollständige und die inhärente Bioabbaubarkeit nicht genügt, ist nicht biologisch abbaubar.

Stoffe mit MM > 800 oder einem Moleküldurchmesser von > 1,5 nm (> 15 Å) sind nicht bioakkumulierbar.

Stoffe mit MM < 800 oder einem Moleküldurchmesser von < 1,5 nm (< 15 Å) sind nicht bioakkumulierbar, wenn

der Octanol-Wasser-Verteilungskoeffizient log POW < 3 oder > 7 ist oder

der gemessene Biokonzentrationsfaktor BCF ≤ 100 ist. Da die meisten der in Schmierstoffen verwendeten Stoffe eher hydrophob sind, sollte dem BCF-Wert der Massenanteil der Lipide zugrunde liegen. Außerdem ist auf eine ausreichende Expositionsdauer zu achten.

Prüfverfahren

Die Prüfung der biologisch leichten Abbaubarkeit erfolgt anhand der OECD-Tests 301A-F oder gleichwertiger Verfahren nach ISO und ASTM oder mithilfe des Quotienten aus BSB5 und ThSB bzw. CSB. Der Quotient aus BSB5 und ThSB bzw. CSB ist nur dann heranzuziehen, wenn keine Daten auf der Grundlage der OECD-Tests 301 oder sonstiger gleichwertiger Prüfverfahren verfügbar sind. Die Bestimmung des BSB5 erfolgt gemäß Anhang C.5 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission (6) oder gleichwertiger Methoden, die des CSB gemäß Anhang C.6 der Richtlinie oder gleichwertiger Methoden. Für die Bestimmung der inhärenten Bioabbaubarkeit sind der OECD-Test 302C oder gleichwertige Prüfverfahren zu verwenden.

Der Antragsteller kann ebenfalls einen Datenabgleich nutzen, um die Bioabbaubarkeit eines Stoffes abzuschätzen. Ein „Abgleich“ ist dann für die Bestimmung der Bioabbaubarkeit eines Stoffes zulässig, wenn sich der Vergleichsstoff nur durch eine funktionelle Gruppe oder einen Bestandteil von dem im Produkt verwendeten Stoff unterscheidet. Ist der Vergleichsstoff biologisch leicht bzw. inhärent abbaubar und wirkt sich die funktionelle Gruppe positiv auf die aerobe Bioabbaubarkeit aus, kann auch für den eingesetzten Stoff angenommen werden, dass er biologisch leicht bzw. inhärent abbaubar ist. Sich positiv auf die Bioabbaubarkeit auswirkende funktionelle Gruppen oder Bestandteile sind: aromatische und Fettalkohole [-OH], aromatische und Fettsäuren [-C(=O)-OH], Aldehyde [-CHO], Ester [-C(=O)-O-C] und Amide [-C(=O)-N von -C(=S)-N]. Entsprechende zuverlässige Unterlagen von der Prüfung des Vergleichsstoffes sind vorzulegen. Beim Vergleich mit einem anderen als den oben aufgeführten Bestandteilen sind entsprechende zuverlässige Unterlagen von den Prüfungen vorzulegen, durch die die positive Wirkung der funktionellen Gruppe auf die Bioabbaubarkeit strukturähnlicher Stoffe belegt wird.

Die Bestimmung des Logarithmus des Octanol-Wasser-Verteilungskoeffizienten (log POW) erfolgt gemäß den OECD-Tests 107 oder 117 bzw. dem Entwurf des Tests 123 oder anhand eines sonstigen gleichwertigen Prüfverfahrens. Der Biokonzentrationsfaktor (BCF) wird gemäß dem OECD-Test 305 ermittelt.

Log-POW-Werte gelten nur für organische chemische Stoffe. Zur Bestimmung der potenziellen Bioakkumulierbarkeit anorganischer Verbindungen sowie einiger Tenside und metallorganischer Verbindungen ist der BCF zu ermitteln.

Sollte eine Prüfung nicht möglich sein (z. B., weil der Stoff eine zu hohe Oberflächenaktivität aufweist oder nicht in Wasser bzw. Octanol löslich ist), ist ein berechneter Wert für log Pow mit einer Erläuterung der Berechnungsmethode vorzulegen.

Die folgenden Berechnungsmethoden für den log POW sind zulässig: CLOGP bei einem log Pow zwischen 0 und 9, LOGKOW (KOWWIN) bei einem log Pow zwischen – 4 und 8 sowie AUTOLOGP bei einem log Pow > 5 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 (7) und dem darauf beruhenden technischen Leitfaden. Kann mehr als eine der zulässigen Berechnungsmethoden angewandt werden, ist diejenige zu wählen, die den höchsten Wert ergibt.

4.   Unzulässigkeit bestimmter Stoffe

Stoffe, die in der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik der EU oder der Liste der prioritären Chemikalien des OSPAR-Übereinkommens (in ihren jeweils im Dezember 2004 gültigen Fassungen) aufgeführt sind, dürfen Produkten, die für das Umweltzeichen der Gemeinschaft in Frage kommen, nicht bewusst als Inhaltsstoff hinzugefügt werden.

Organische Halogenverbindungen und Nitritverbindungen dürfen Produkten, die für das Umweltzeichen der Gemeinschaft in Frage kommen, nicht bewusst als Inhaltsstoff hinzugefügt werden.

Metalle oder Metallverbindungen mit Ausnahme von Natrium, Kalium, Magnesium und Calcium dürfen Produkten, die für das Umweltzeichen der Gemeinschaft in Frage kommen, nicht bewusst als Inhaltsstoff hinzugefügt werden. Bei Verdickungsmitteln können auch Lithium- und/oder Aluminiumverbindungen bis zu einer Konzentration, die gemäß den übrigen in diesem Anhang aufgestellten Kriterien zulässig ist, verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 4

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle eine unterzeichnete schriftliche Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vorzulegen.

5.   Erneuerbare Rohstoffe

Das fertige Produkt soll die folgenden, auf erneuerbare Rohstoffe zurückgehenden Kohlenstoffgehalte aufweisen:

≥ 50 % Massenprozent (% (m/m)) bei Hydraulikölen,

≥ 45 % (m/m) bei Schmierfetten,

≥ 70 % (m/m) bei Sägekettenölen, Betontrennmitteln und sonstigen Verlustschmierstoffen,

≥ 50 % (m/m) bei Zweitaktölen.

Der auf erneuerbare Rohstoffe zurückzuführende Kohlenstoffgehalt ist der Massenanteil des Bestandteils A × [Anzahl der C-Atome in Bestandteil A auf der Grundlage von (pflanzlichen) Ölen oder (tierischen) Fetten geteilt durch die Gesamtanzahl der C-Atome in Bestandteil A] plus Massenanteil des Bestandteils B × [Anzahl der C-Atome in Bestandteil B auf der Grundlage von (pflanzlichen) Ölen oder (tierischen) Fetten geteilt durch die Gesamtanzahl der C-Atome in Bestandteil B] plus Massenanteil des Bestandteils C × [Anzahl der C-Atome in Bestandteil C ...] usw.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 5

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

6.   Technische Anforderungen

Hydraulikflüssigkeiten müssen mindestens den in den Tabellen 2—5 der ISO-Norm 15380 festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Schmierfette müssen „gebrauchstauglich“ sein.

Sägekettenöle müssen mindestens den in RAL-UZ 48 des Blauen Engels festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Betontrennmittel und sonstige Verlustschmierstoffe müssen gebrauchstauglich sein.

Zweitaktöle müssen mindestens den in der „NMMA Certification for Two-Stroke Cycle Gasoline Engine Lubricants“ gemäß NMMA TC-W3 festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 6

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

7.   Angaben im Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten: „geringfügige Schädigung von Wasser und Boden bei der Anwendung; verringerte CO2-Emissionen“.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 7

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle ein Muster der Produktverpackung mit dem dort angebrachten Umweltzeichen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums abzugeben.


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.1991, S. 35.

(2)  ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(3)  Bei Schmierfetten kann eine Beurteilung nur dann auf dieser Grundlage erfolgen, wenn das Verdickungsmittel eine Bioabbaubarkeit von > 70 % laut OECD-Test 302C oder einem gleichwertigen Prüfverfahren aufweist oder eine Bioabbaubarkeit von > 20, jedoch < 60 % nach 28 Tagen gemäß OECD-Tests aufgrund des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2-Bildung.

(4)  EC50/LC50/IC50.

(5)  Anmerkung: Stoffe, die sowohl nicht biologisch abbaubar als auch bioakkumulierbar sind, dürfen nicht enthalten sein.

(6)  ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 113.

(7)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.


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