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Document 22004D0071

2004/71/: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

OJ L 349, 25.11.2004, p. 26–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 269M, 14.10.2005, p. 10–12 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 065 P. 22 - 24
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 065 P. 22 - 24
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 098 P. 82 - 84

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/71(2)/oj

25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 71/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2002 vom 12. Juli 2002 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach der Überschrift „XX. FREIER WARENVERKEHR — ALLGEMEINES“ werden folgende Überschrift und Nummer eingefügt:

„RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

398 R 2679: Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).“

2.

Die Nummern 1, 2, 3 und 4 werden zu den Nummern 2, 3, 4 bzw. 5.

3.

Nach Nummer 5 (Empfehlung 2001/893/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„6.

498 X 1212(01): Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 10).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 und der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 17.

(2)  ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8.

(3)  ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 10.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN

zur Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr

(Einfügung einer neuen Nummer 6 in Anhang ii Kapitel XX (freier Warenverkehr — Allgemeines) des EWR-Abkommens)

Die EFTA-Staaten verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die gleichen Verpflichtungen wie die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr zu übernehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in das Abkommen

(Einfügung einer neuen Nummer 1 in Anhang ii Kapitel XX (freier Warenverkehr — Allgemeines) des EWR-Abkommens)

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates genannten Punkte für die Vollendung des Binnenmarktes von großer Bedeutung sind.

Daher wünschen die Vertragsparteien die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 im Rahmen des EWR-Abkommens.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bereich Justiz und Inneres als solcher in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fällt.


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