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Document 32004D0777

2004/777/EG: Beschluss Nr. 197 vom 23. März 2004 zu den Übergangszeiten für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz

OJ L 343, 19.11.2004, p. 28–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/06/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/777/oj

19.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/28


BESCHLUSS Nr. 197

vom 23. März 2004

zu den Übergangszeiten für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

(2004/777/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

gestützt auf den Artikel 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben,

gestützt auf den Beschluss Nr. 191 vom 18. Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111 B durch die Europäische Krankenversicherungskarte (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses Nr. 191 ersetzt die Europäische Krankenversicherungskarte mit Wirkung vom 1. Juni 2004 die Vordrucke E 111 und E 111 B. Die von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten vor dem 31. Mai 2004 ausgestellten Bescheinigungen E 111 und E 111 B bleiben höchstens bis zum 31. Dezember 2004 gültig.

(2)

Gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191 kann den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Beschlusses nicht über eine Krankenversicherungskarte verfügen, eine Übergangszeit eingeräumt werden, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2005 endet. Die Mitgliedstaaten, die diese Voraussetzung erfüllen, müssen der Verwaltungskommission bis spätestens 1. Dezember 2003 mitteilen, dass sie eine Übergangsfrist beantragen möchten und wie lange diese sein soll. Nach dem 1. Juni 2004 stellen die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen eine Übergangszeit eingeräumt wurde, also weiterhin Bescheinigungen E 111 aus, deren Gültigkeit mit Ablauf der Übergangszeit endet. Die neuen Mitgliedstaaten, die die oben genannte Voraussetzung erfüllen, müssen der Verwaltungskommission den Wunsch, ihnen eine solche Übergangszeit einzuräumen, und deren Dauer bis spätestens 31. Mai 2004 mitteilen.

(3)

Um eine transparente und klare Information der Träger und der Bürger sicherzustellen und die Anerkennung der Bescheinigungen E 111 zu gewährleisten, die vom 1. Juni 2004 an in manchen Mitgliedstaaten weiterhin ausgestellt werden, muss eine Liste der Mitgliedstaaten erstellt werden, denen eine solche Übergangszeit eingeräumt wird. Bezüglich der neuen Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten kann diese Liste allerdings nur vorläufig sein, solange der Beschluss Nr. 191 dort nicht rechtskräftig ist.

(4)

Ab 1. Juni 2004 dürfen die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen keine Übergangszeit eingeräumt wurde, keine Vordrucke E 111 und E 111 B mehr ausstellen. Dies führt dazu, dass bei einer schrittweisen Einführung der Europäischen Karte manche zuständige Träger der betreffenden Mitgliedstaaten gezwungen sind, den Versicherten eine provisorische Ersatzbescheinigung auszustellen, solange ihnen die Ausstellung europäischer Karten noch nicht möglich ist. Allerdings müssen alle zuständigen Träger spätestens am 1. Januar 2006 in der Lage sein, Karten auszustellen.

(5)

Während der Übergangszeit stellen die zuständigen Träger der betreffenden Mitgliedstaaten den Versicherten weiterhin Vordrucke E 111 auf der Grundlage des im Beschluss Nr. 198 vom 23. März 2004 über den Ersatz und die Aufhebung der Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (3) enthaltenen Musters aus.

(6)

Die Mitgliedstaaten jedoch, denen eine Übergangsfrist eingräumt wurde, können deren Dauer abkürzen. Diese Entscheidung teilen sie der Verwaltungskommission mindestens drei Monate vor der Herausgabe der ersten Karte mit. Aufgrund dieser Mitteilung kann der betreffende Staat den Vordruck E 111 ab dem Zeitpunkt nicht mehr ausstellen, den er in der Mitteilung an die Verwaltungskommission angegeben hat.

(7)

In einem Beschluss des Gemeinsamen EFTA-Ausschusses werden die Modalitäten für die Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte im Europäischen Wirtschaftsraum festgelegt. In diesem Beschluss wird insbesondere das Muster der von den zuständigen Trägern Norwegens, Islands und Liechtensteins ausgestellten Karten festgelegt.

(8)

Ein Beschluss des Gemischten Ausschusses für das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und seinen Mitgliedsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird die Modalitäten für die Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte im Rahmen der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz festlegen. Durch diesen Beschluss wird insbesondere das Muster der von den zuständigen Trägern der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Karten festgelegt —

BESCHLIESST:

1.

Eine Übergangszeit für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte mit Wirkung vom 1. Juni 2004 kann den Mitgliedstaaten eingeräumt werden, die in der diesem Beschluss beigefügten Liste aufgeführt sind. In der Liste ist auch die Dauer der Übergangsfrist festgelegt.

Die zuständigen Träger dieser Mitgliedstaaten stellen bis zum Ende der Übergangszeit weiterhin Vordrucke E 111 auf der Grundlage des im Beschluss Nr. 198 vom 23. März 2004 enthaltenen Musters aus.

Vor Ablauf der Übergangszeit können diese Mitgliedstaaten jedoch ihre Übergangszeit abkürzen. Sie teilen diese Entscheidung der Verwaltungskommission mindestens drei Monate vor der Herausgabe der ersten Karte mit. Die Verwaltungskommission ändert die entsprechenden Anhänge dieses Beschlusses, um das Datum anzugeben, an dem die Übergangszeit des entsprechenden Staates endet.

2.

Die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen keine Übergangszeit eingeräumt wird, dürfen ab dem 1. Juni 2004 keine Vordrucke E 111 und E 111 B mehr ausstellen. Die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen eine Übergangszeit eingeräumt wurde, aber die diese gemäß Absatz 3 Nummer 1 dieses Beschlusses verkürzt haben, können ab dem in der Mitteilung an die Verwaltungskommission angegeben Zeitpunkt keinen Vordruck E 111 mehr ausstellen.

Die zuständigen Träger dieser Mitgliedstaaten stellen den Versicherten, denen keine europäische Karte zur Verfügung gestellt werden kann, eine provisorische Ersatzbescheinigung aus.

Wenn der zuständige Träger eine Europäische Krankenversicherungskarte nicht ausstellen kann, sind die Angaben in den Feldern 8 und 9 der provisorischen Ersatzbescheinigung freiwillig. Das Fehlen dieser Angaben hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der provisorischen Ersatzbescheinigung.

3.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2004 in Kraft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Tim QUIRKE


(1)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).

(2)  ABL. L 276 vom 27.10.2003.

(3)  ABl. L 259 vom 5.8.2004, S. 1.


ANHANG I

Liste der Mitgliedstaaten, denen eine Übergangszeit eingeräumt wurde

Mitgliedstaat

Übergangszeit bis zum

Österreich

31. Dezember 2005

Italien

31. Oktober 2004

Niederlande

31. Dezember 2005

Portugal

28. Februar 2005

Vereinigtes Königreich

31. Dezember 2005


ANHANG II

Liste der neuen Mitgliedstaaten, denen eine Übergangszeit eingeräumt werden könnte (zur Information)

Neuer Mitgliedstaat

Übergangszeit bis zum

Lettland

31. Juli 2005

Litauen

1. Juli 2005

Malta

31. Dezember 2005

Polen

31. Dezember 2005

Slowakische Republik

31. Dezember 2005

Zypern

31. Dezember 2005

Ungarn

31. Dezember 2005


ANHANG III

Vorläufige Liste der EFTA-Staaten, denen eine Übergangszeit eingeräumt werden könnte (vorbehaltlich des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses)

EFTA-Mitgliedstaat

Übergangszeit bis zum

Island

31. Dezember 2005

Schweiz

31. Dezember 2005

Liechtenstein

31. Dezember 2005


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