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Document 32004R1333

Verordnung (EG) Nr. 1333/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung eines bestimmten Zusatzstoffes in Futtermitteln(Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 247, 21.7.2004, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/09/2013; Aufgehoben durch 32013R0797

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1333/oj

21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1333/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2004

zur unbefristeten Zulassung eines bestimmten Zusatzstoffes in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf die Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/524/EWG sieht eine Zulassungspflicht für die in der Gemeinschaft verwendeten Zusatzstoffe vor. Die in Anhang C Teil II der Richtlinie genannten Zusatzstoffe können unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet zugelassen werden.

(2)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung von Enterococcus faecium (NCIMB 11181) für Kälber und Ferkel war erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 (2) der Kommission vorläufig zugelassen worden.

(3)

Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieses Mikroorganismus sind neuere Daten vorgelegt worden. Wie die Auswertung zeigt, werden die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen für eine solche Zulassung erfüllt.

(4)

Dementsprechend sollte die Verwendung dieses Mikroorganismus für Kälber und Ferkel gemäß den Angaben im Anhang unbefristet zugelassen werden.

(5)

Die Bewertung der Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben sind. Ein entsprechender Schutz sollte durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) gewährleistet sein.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte Zubereitung von Enterococcus faecium (NCIMB 11181) wird zur unbefristeten Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1).

(2)  ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 33.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Zulassung gültig bis

KBE/kg des Alleinfuttermittels

Mikroorganismen

E 1708

Enterococcus faecium

NCIMB 11181

Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

 

Pulver:

 

4 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

 

Gecoated:

 

5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Kälber

6 Monate

5 × 108

2 × 1010

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

unbefristet

Ferkel

5 × 108

2 × 1010

Für Ferkel bis ca. 35 kg.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

unbefristet


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