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Document 32004L0086

Richtlinie 2004/86/EG der Kommission vom 5. Juli 2004 zur Anpassung der Richtlinie 93/93/EWG des Rates über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

OJ L 236, 7.7.2004, p. 12–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 183M, 5.7.2006, p. 36–38 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 014 P. 167 - 169
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 014 P. 167 - 169
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 020 P. 102 - 104

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/86/oj

7.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/12


RICHTLINIE 2004/86/EG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2004

zur Anpassung der Richtlinie 93/93/EWG des Rates über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/93/EWG ist eine der Einzelrichtlinien im Zusammenhang mit dem Typgenehmigungsverfahren der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2002/24/EG. Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 93/93/EWG.

(2)

Um das reibungslose Funktionieren des gesamten Typgenehmigungssystems zu ermöglichen, ist es notwendig, bestimmte Vorschriften der Richtlinie 93/93/EWG klarer zu fassen und zu ergänzen.

(3)

Zu diesem Zweck muss festgelegt werden, dass die Massen austauschbarer Aufbauten für Vierradfahrzeuge der Klassen L6e und L7e, die für den Gütertransport vorgesehen sind, als Teil der Nutzlast und nicht der Leermasse betrachtet werden.

(4)

Die Richtlinie 93/93/EWG sollte dementsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 93/93/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Ab dem 1. Januar 2005 dürfen die Mitgliedstaaten bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, deren Massen und Abmessungen der Richtlinie 93/93/EWG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen:

a)

weder für ein Fahrzeug die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, noch

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs verbieten.

(2)   Ab dem 1. Juli 2005 verweigern die Mitgliedstaaten die EG-Betriebserlaubnis für neue Typen zwei- oder dreirädriger Kraftfahrzeuge aus Gründen im Zusammenhang mit den Massen und Abmessungen dieser Fahrzeuge, wenn die Vorschriften der Richtlinie 93/93/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht eingehalten werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2004

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1).

(2)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/77/EG der Kommission (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).

(3)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36).


ANHANG

Nummer 1.5 des Anhangs der Richtlinie 93/93/EWG erhält folgende Fassung:

1.5.   Leermasse

die Masse des zum normalen Gebrauch fahrbereiten Fahrzeugs mit nachstehender Ausrüstung:

ausschließlich zu dem in Frage kommenden normalen Gebrauch erforderliche Zusatzausrüstung,

vollständige elektrische Anlage einschließlich der vom Hersteller gelieferten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung,

Instrumente und Einrichtungen aufgrund der Rechtsvorschriften, gemäß denen die Leermasse des Fahrzeugs gemessen wird,

angemessener Füllstand an Flüssigkeiten zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens sämtlicher Teile des Fahrzeugs.

1.5.1.   Bei Fahrzeugen der Klassen L6e und L7e, die für den Gütertransport vorgesehen und für das Anbringen austauschbarer Aufbauten konstruiert sind, wird die Gesamtmasse dieser Aufbauten bei der Berechnung der Leermasse nicht berücksichtigt und stattdessen als Teil der Nutzlast betrachtet.

Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

Der Basis-Fahrzeugtyp (Fahrgestell mit Führerhaus), auf dem die oben genannten Aufbauten angebracht werden können, muss alle Vorschriften für vierrädrige Fahrzeuge der Klassen L6e und L7e für den Gütertransport erfüllen (einschließlich der Einhaltung des Höchstwerts für die Fahrzeug-Leermasse von 350 kg für Fahrzeuge der Klasse L6e und 550 kg für Fahrzeuge der Klasse L7e);

b)

ein Aufbau gilt als austauschbar, wenn er einfach und ohne den Gebrauch von Werkzeugen vom Fahrgestell/Führerhaus abgenommen werden kann;

c)

hinsichtlich des Aufbaus macht der Fahrzeughersteller in dem Beschreibungsbogen gemäß dem Muster in Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG Angaben zu den maximal zulässigen Abmessungen, der Masse und der maximalen Schwerpunktverlagerung und legt eine Zeichnung bei, aus der die Position der Befestigungseinrichtungen hervorgeht.

Anmerkung: Kraftstoff und Kraftstoff/Ölgemisch sind von der Messung ausgenommen; Elemente wie Batterieflüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kühlflüssigkeit und Motoröl sind dagegen einzubeziehen.“


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