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Document 32004D0371

2004/371/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1429)

OJ L 116, 22.4.2004, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 044 P. 133 - 133
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 044 P. 133 - 133
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 044 P. 133 - 133
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 044 P. 133 - 133
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 044 P. 133 - 133
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 044 P. 133 - 133
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 044 P. 133 - 133
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 044 P. 133 - 133
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 044 P. 133 - 133
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 055 P. 227 - 227
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 055 P. 227 - 227
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 056 P. 297 - 297

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/371(1)/oj

32004D0371

2004/371/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1429)

Amtsblatt Nr. L 116 vom 22/04/2004 S. 0039 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 20. April 2004

über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1429)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/371/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 66/401/EWG darf Saatgut in Mischungen für Futterpflanzen in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen über den Verschluß und Kennzeichnung der Verpackungen die unterschiedlichen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Gemeinschaftsregeln für das Inverkehrbringen entsprechen.

(2) Um den freien Warenverkehr mit Saatgutmischungen für Futterpflanzen zu gewährleisten, sollten Bedingungen für die Erzeugung, die Erzeugungskontrolle und die Etikettierung solcher Mischungen festgelegt werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Bedingungen für die Erzeugung, die Erzeugungskontrolle und die Etikettierung von Saatgutmischungen für Futterpflanzen zusätzlich zu den Bedingungen der Richtlinie 66/401/EWG festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen an Unternehmen, die Saatgutmischungen herstellen, folgende Anforderungen:

a) diese müssen über Mischeinrichtungen verfügen welche gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist;

b) sie müssen über geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge verfügen;

c) eine Person muss die direkte Verantwortung für den Mischvorgang haben;

d) sie müssen ein Register der Saatgutmischungen führen, deren Aufwuchs zur Verwendung für Futterzwecke bestimmt ist.

Artikel 3

Unternehmen, die Saatgutmischungen herstellen möchten, müssen der Behörde gemäß Anhang IV Punkt A Abschnitt I Buchstabe c) Absatz 2 der Richtlinie 66/401/EWG mitteilen:

a) die Zusammensetzung nach Gewichtsprozent der einzelnen Bestandteile, nach Art und wo angemessen nach Sorte;

b) den Namen der Mischung, der für die Kennzeichnung der Verpackungen verwendet wird.

Artikel 4

(1) Die Überprüfung der Herstellung der Saatgutmischungen ist von der Behörde gemäß Artikel 3 durchzuführen.

(2) Die Überprüfung ist durchgeführt mittels:

a) Kontrollen der Identität und des Gesamtgewichts jedes Bestandteils, mindestens durch Stichprobenkontrollen der amtlichen Etiketten, mit denen die Saatgutpackungen gekennzeichnet sind und

b) einer Stichprobenkontrolle des Mischvorgangs einschließlich der fertigen Mischungen.

Artikel 5

Die ausführlichen Angaben in Bezug auf die Verwendung für Futterpflanzen sind auf dem amtlichen Etikett und/oder einem Etikett des Lieferanten anzugeben.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

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