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Document 32004D0357

2004/357/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1999/217/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Aromastoffe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1273)

OJ L 113, 20.4.2004, p. 28–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 034 P. 111 - 119
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 034 P. 111 - 119
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 034 P. 111 - 119
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 034 P. 111 - 119
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 034 P. 111 - 119
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 034 P. 111 - 119
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 034 P. 111 - 119
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 034 P. 111 - 119
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 034 P. 111 - 119
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 043 P. 441 - 449
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 043 P. 441 - 449
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 026 P. 215 - 223

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/2013; Aufgehoben durch 32012R0872

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/357/oj

32004D0357

2004/357/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1999/217/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Aromastoffe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1273)

Amtsblatt Nr. L 113 vom 20/04/2004 S. 0028 - 0036


Entscheidung der Kommission

vom 7. April 2004

zur Änderung der Entscheidung Nr. 1999/217/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Aromastoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1273)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/357/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 legt das Verfahren für die Aufstellung von Regeln für Aromastoffe fest, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen. In dieser Verordnung ist die Annahme eines Verzeichnisses von Aromastoffen ("das Verzeichnis") vorgesehen, und zwar nach der Mitteilung durch die Mitgliedstaaten über eine Liste der Aromastoffe, die in oder auf in ihrem Staatsgebiet vermarkteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen und auf der Grundlage einer Überprüfung dieser Mitteilung durch die Kommission.

(2) Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 ein Programm zur Bewertung der in dem Verzeichnis enthaltenen Aromastoffe vor ("das Bewertungsprogramm"), um zu überprüfen, ob diese Stoffe den im Anhang der genannten Verordnung dargelegten allgemeinen Verwendungskriterien entsprechen. Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 sieht ebenfalls vor, dass die für das Inverkehrbringen der Aromastoffe verantwortlichen Personen für deren Bewertung erforderliche Daten der Kommission übermitteln müssen. Auch sieht die Verordnung vor, dass nach Abschluss des Bewertungsprogramms die Liste der Aromastoffe, deren Verwendung unter Ausschluss aller übrigen Stoffe zugelassen ist, angenommen werden muss.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 hat die Kommission mit ihrer Entscheidung 1999/217/EG vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/113/EG(4), erstellt wurde, ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe angenommen.

(4) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000, in der die Maßnahmen festgelegt werden, die für die Annahme eines Bewertungsprogramms in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erforderlich sind, ist vorgesehen, dass die für das Inverkehrbringen bestimmter in dem Verzeichnis enthaltener Aromastoffe verantwortliche Person bestimmte Informationen vorlegen muss, damit die Bewertung der Stoffe erfolgen kann.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 622/2002 der Kommission vom 11. April 2002 zur Festsetzung von Fristen für die Einreichung von Informationen zwecks Bewertung chemisch definierter Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden(6), sind Fristen für die Einreichung von Informationen zwecks Bewertung von Aromastoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 festgesetzt worden. Allerdings sind für eine Reihe von Stoffen, für die der Termin 31. Dezember 2002 festgelegt worden war, keine Informationen eingereicht worden und die Kommission hat auch keine Mitteilung darüber erhalten, dass noch Informationen eingereicht werden sollen. Daher können diese Stoffe nicht vor dem Abschluss des Bewertungsprogramms auf ihre Übereinstimmung mit den in Verordnung (EG) Nr. 2232/96 dargelegten allgemeinen Verwendungskriterien bewertet werden. Somit ist es angezeigt, diese Stoffe aus dem Verzeichnis zu streichen.

(6) Bei einer Überprüfung der in dem Verzeichnis aufgeführten Aromastoffe ergaben sich Unstimmigkeiten bei den Bezeichnungen bestimmter Stoffe (FL-Nr. 06.100 und FL-Nr. 06.131) und auch hinsichtlich bestimmter Nummern (FL-Nr. 02.027, FL-Nr. 07.033, FL-Nr. 07.153 und FL-Nr. 09.578). Darüber hinaus wurden auch Fälle festgestellt, in denen derselbe Stoff im Verzeichnis unter unterschiedlichen chemischen Bezeichnungen auftauchte (FL-Nr. 02.228 und FL-Nr. 02.027; FL-Nr. 07.221 und FL-Nr. 07.033). Diese Unstimmigkeiten sollten beseitigt werden.

(7) Bei einer Überprüfung durch die Kommission ergab sich auch, dass von den verschiedenen Chininformen lediglich Chininhydrochlorid (FL-Nr. 14.011), Chininmonohydrochlorid-Dihydrat (FL-Nr. 14.155) und Chininsulfat (FL-Nr. 14.152) als Aromastoffe verwendet werden. Die übrigen Formen (FL-Nr. 14.146 und FL-Nr. 14.154) sollten daher aus dem Verzeichnis gestrichen werden.

(8) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" kam in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2002 zu dem Schluss, dass N-(4-Hydroxy-3-Methoxybenzyl)-8-Methylnon-6-Enamid (Capsaicin, FL-Nr. 16.014) genotoxisch ist. Capsaicin kommt natürlich in Capsicumsorten (z. B. Paprika, Cayenne-Pfeffer, Gemüsepaprika) vor. Ein hoher Paprikaverbrauch ist als Krebsrisikofaktor bezeichnet worden. Zwar liegt die maximale tägliche Aufnahme in der Europäischen Union erheblich niedriger als die mit Krebs in Verbindung gebrachte Aufnahmemenge, die Zugabe von Capsaicin als solches zu Lebensmitteln sollte jedoch vermieden werden; sie entspricht nämlich nicht den allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Aromastoffen gemäß dem Anhang zu Verordnung (EG) Nr. 2232/96. Daher sollte dieser Stoff aus dem Verzeichnis gestrichen werden.

(9) Bei zwei in dem Register aufgeführten Stoffen (CN060 und CN061) hat der mitteilende Mitgliedstaat seine Mitteilung zurückgezogen. Diese Stoffe sollten daher aus dem Verzeichnis gestrichen werden.

(10) Es ist nicht angezeigt, den vertraulichen Code von Stoffen weiter beizubehalten, die ansonsten unter ihrem vollständigen Namen mitgeteilt worden und zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verzeichnisses auf dem Markt gewesen sind.

(11) Die Industrie hat jetzt Informationen für bestimmte mit Hinweiszahl 4 in der Spalte "Kommentare" von Teil A des Anhangs zu Entscheidung 1999/217/EG gekennzeichnete Stoffe vorgelegt, für die zusätzliche Informationen im Rahmen dieser Entscheidung angefordert worden waren. Insbesondere wurden Nachweise vorgelegt, dass es sich bei diesen Stoffen um Aromastoffe handelt. Daher sollte der Anhang so geändert werden, dass die Hinweiszahl 4 bei den entsprechenden Stoffen gestrichen wird.

(12) Es ist angezeigt, das Verzeichnis dadurch zu korrigieren, dass einigen Stoffen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verzeichnisses auf dem Markt waren, eine FLAVIS-Nummer zugeteilt wird, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß in das Bewertungsprogramm einbezogen werden.

(13) Gleichermaßen haben die Mitgliedstaaten neue Stoffe mitgeteilt, die in das Bewertungsprogramm aufgenommen werden müssen und damit in das Verzeichnis einbezogen werden sollten.

(14) Hinsichtlich einiger neu mitgeteilter Stoffe verlangten die mitteilenden Mitgliedstaaten, in Anwendung von Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Empfehlung der Kommission 98/282/EG vom 21. April 1998 zu der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten und die Unterzeichnerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums das geistige Eigentum in Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von Aromastoffen schützen sollten, wie in Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erwähnt(7), eine Bezeichnung, die geeignet ist, die Rechte der Hersteller an ihrem geistigen Eigentum zu schützen. Diese Stoffe sollten daher in Teil B des Anhangs zu Entscheidung 1999/217/EG aufgeführt werden.

(15) Daher sollte die Entscheidung 1999/217/EG entsprechend geändert werden.

(16) Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zu Entscheidung 1999/217/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.

(3) ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1.

(4) ABl. L 49 vom 20.2.2002, S. 1.

(5) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 8.

(6) ABl. L 95 vom 12.4.2002, S. 10.

(7) ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 32.

ANHANG

Der Anhang zu Entscheidung 1999/217/EG wird geändert wie folgt:

1. In der Liste im dritten Absatz des Einleitungsteils des Anhangs vor Teil A wird die folgende Ziffer 6 hinzugefügt:

"6. Stoff, der nicht in und auf Lebensmitteln verwendet werden darf, außer wenn er in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist."

2. Teil A wird geändert wie folgt:

a) Die Einträge für die Stoffe, denen die in i) bis vii) angegebenen FL-Nummern zugeordnet sind, werden geändert wie folgt:

i) Bei FL-Nr. 02.027 wird der Eintrag "141-25-3" in der Spalte "CAS" ersetzt durch den Eintrag "6812-78-8" und der Eintrag "205-473-9" in der Spalte "Einecs" ist zu ersetzen durch "229-887-4";

ii) bei FL-Nr. 06.100 wird der Eintrag "Acetaldehyd-dipentyl-acetal" in der Spalte "Bezeichnung" ersetzt durch den Eintrag "1,1-Dipentyloxyethan";

iii) bei FL-Nr. 06.131 wird der Eintrag "1-Ethoxy-3-methyl-1-isopentyloxybutan" in der Spalte "Bezeichnung" ersetzt durch den Eintrag "1-Ethoxy-1-(3-methylbutoxy)-3-methylbutan";

iv) bei FL-Nr. 07.033 wird der Eintrag "95-41-0" in der Spalte "CAS" ersetzt durch den Eintrag "11050-62-7";

v) bei FL-Nr. 07.153 wird der Eintrag "1803-39-0" in der Spalte "CAS" ersetzt durch den Eintrag "20489-53-6";

vi) bei FL-Nr. 09.578 wird der Eintrag "19089-92-0" in der Spalte "CAS" ersetzt durch den Eintrag "1617-25-0";

vii) bei FL-Nr. 12.201 wird der Eintrag "57074-34-7" in der Spalte "CAS" ersetzt durch den Eintrag "94293-57-9".

b) Die Zeilen in der Tabelle für die Stoffe, denen die folgenden FL-Nummern zugeordnet sind, werden gestrichen:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

c) Bei Stoffen, denen die folgenden FL-Nummern zugeordnet sind, ist die Hinweiszahl 4 aus der Spalte "Kommentare" in der Tabelle zu streichen:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

d) Die folgenden Zeilen werden in die Tabelle eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. Die Tabelle in Teil B wird durch folgende Tabelle ersetzt:

"In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 mitgeteilte Aromastoffe, für die Schutz des geistigen Eigentums des Herstellers beantragt worden ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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