EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0631

Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezüglich der Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

OJ L 100, 6.4.2004, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 005 P. 10 - 14
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 005 P. 10 - 14
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 005 P. 10 - 14
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 005 P. 10 - 14
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 005 P. 10 - 14
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 005 P. 10 - 14
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 005 P. 10 - 14
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 005 P. 10 - 14
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 005 P. 10 - 14
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 007 P. 32 - 36
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 007 P. 32 - 36
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 001 P. 96 - 100

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/631/oj

32004R0631

Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezüglich der Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

Amtsblatt Nr. L 100 vom 06/04/2004 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 31. März 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezüglich der Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona am 15. und 16. März 2002 zur Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona am 15. und 16. März 2002 wird eine Europäische Krankenversicherungskarte die derzeit für die medizinische Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat erforderlichen Formulare ersetzen. Die Kommission sollte vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2003 einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreiten. Durch eine derartige Karte würden die Verfahren vereinfacht.

(2) Um dieses Ziel zu erreichen und durch Optimierung der Vorteile, die die Europäische Krankenversicherungskarte den Versicherten und den Trägern bietet, sogar zu übertreffen, bedarf es gewisser Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern(3).

(3) Derzeit sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder dem Wohnstaat unterschiedliche Arten von Sachleistungen vor, je nachdem, welcher Gruppe die Versicherten angehören, wobei zwischen "unverzüglich erforderlicher Behandlung" und "erforderlicher Behandlung" unterschieden wird. Für einen verstärkten Schutz der Versicherten sollten die Sachleistungsansprüche aller Versicherten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, in dem die betreffenden Personen versichert sind oder wohnen, angeglichen werden. Unter diesen Bedingungen haben alle Versicherten Anspruch auf Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen sind.

(4) Es ist wesentlich, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, um die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) in allen Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf die Leistungserbringer sicherzustellen.

(5) Bei bestimmten Dauerbehandlungen wie der Dialyse, für die eine besondere Infrastruktur benötigt wird, ist für Patienten von entscheidender Bedeutung, dass die Behandlung während ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar ist. Im Hinblick darauf erstellt die Verwaltungskommission eine Liste der Sachleistungen, die einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Versicherten und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger bedürfen, um die Verfügbarkeit der Leistungen zu gewährleisten und die Freiheit der Versicherten, sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, zu wahren.

(6) Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat werden grundsätzlich gegen Vorlage des betreffenden Vordrucks gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates(4) über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt. Manche Mitgliedstaaten verlangen noch - zumindest dem Wortlaut der Vorschriften nach, wenn auch nicht unbedingt in der Praxis - weitere Formalitäten bei der Ankunft in ihrem Hoheitsgebiet. Diese Voraussetzungen, insbesondere die Verpflichtung, vorab systematisch dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung zum Nachweis des Sachleistungsanspruchs vorzulegen, erscheinen mittlerweile unnötig aufwändig und als Behinderung der Freizügigkeit der betreffenden Personen.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in angemessener Weise über Veränderungen bei Rechten und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, informiert wird.

(8) Für eine wirksame und ausgewogene Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist die Zusammenarbeit zwischen den Trägern und den Personen im Geltungsbereich der genannten Verordnung unerlässlich. Diese Zusammenarbeit setzt sowohl seitens der Träger als auch seitens der Versicherten eine vollständige Unterrichtung über jede Änderung der Gegebenheiten voraus, die sich auf die Leistungsansprüche auswirken könnte, zum Beispiel Aufgabe oder Änderung der Erwerbstätigkeit der Versicherten als Arbeitnehmer oder Selbstständige, Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsorts der Versicherten oder ihrer Familienangehörigen, Änderung der Familienverhältnisse oder Änderung der Rechtsvorschriften.

(9) Angesichts der Komplexität mancher persönlicher Verhältnisse, die sich aus der Freizügigkeit ergeben, sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, der es den Trägern ermöglicht, Einzelfälle zu regeln, in denen divergierende Auslegungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung die Rechte der betreffenden Person in Frage stellen könnten. Falls keine Lösung gefunden wird, die die Gesamtheit der Rechte der betreffenden Person wahrt, sollte die Verwaltungskommission befasst werden können.

(10) Um die Verordnung auf den Stand der Technik in der Datenverarbeitung zu bringen - dabei spielt die Europäische Krankenversicherungskarte eine zentrale Rolle, da sie längerfristig zu einem in allen Mitgliedstaaten lesbaren elektronischen Datenträger werden soll -, sollten bestimmte Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 so angepasst werden, dass sie sich auf den Begriff "Dokument" im Sinne von Inhalten unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material) beziehen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) bei dessen Zustand sich Sachleistungen während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Die Verwaltungskommission erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können."

c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Die Absätze 1, 1a und 2 finden entsprechend auf die Familienangehörigen von Arbeitnehmern oder Selbstständigen Anwendung."

2. Artikel 22a erhält folgende Fassung:

"Artikel 22a

Sonderregelung für bestimmte Personengruppen

Abweichend von Artikel 2 gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Absatz 1a auch für Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versichert sind, und für die bei ihnen wohnenden Familienangehörigen."

3. Artikel 22b wird gestrichen.

4. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger, auf den Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 2 Anwendung findet und der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Sach- und Geldleistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfuellt, erhält während des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zeitraums:

a) Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er eine Beschäftigung sucht, unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer für ihn als medizinisch notwendig erweisen. Diese Sachleistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Mitgliedstaats der Arbeitssuche nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die Person bei diesem Träger versichert wäre;

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht, können diese Leistungen jedoch vom letztgenannten Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 69 Absatz 1 werden während des Bezugs der Geldleistungen nicht gewährt."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Artikel 22 Absatz 1a findet entsprechende Anwendung."

5. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

Aufenthalt von Rentnern und/oder ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen

(1) Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen,

a) Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Wohnstaats unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Diese Sachleistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des Trägers des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen erbracht;

b) Geldleistungen, gegebenenfalls von dem gemäß Artikel 27 oder 28 Absatz 2 bestimmten zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom letztgenannten Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) Artikel 22 Absatz 1a findet entsprechende Anwendung."

6. Artikel 34a erhält folgende Fassung:

"Artikel 34a

Besondere Bestimmungen für Studierende und deren Familienangehörige

Für Studierende und deren Familienangehörige gelten Artikel 18, Artikel 19, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Absatz 1a, Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3, Artikel 23 und Artikel 24 sowie die Abschnitte 6 und 7 entsprechend."

7. Artikel 34b wird gestrichen.

8. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 84a

Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung

(1) Die Träger und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.

Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates sowie des Wohnstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.

(2) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

(3) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich dieser Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates bzw. des Wohnstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Muster für Dokumente, die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

Diese Dokumente können zwischen den Trägern entweder mittels Papiervordrucken oder in anderer Form oder mittels genormter elektronischer Nachrichten über Telematikdienste gemäß Titel VIa übermittelt werden. Der Informationsaustausch durch Telematikdienste unterliegt einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden oder von diesen bezeichneten Stellen des Absendermitgliedstaats und des Empfängermitgliedstaats."

2. Artikel 17 Absätze 6 und 7 werden gestrichen.

3. Artikel 19a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend."

4. Artikel 20 wird gestrichen.

5. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

(2) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend."

6. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend."

7. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"Jedoch gelten in den in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fällen für die Anwendung des Artikels 17 Absatz 9 und der Artikel 21 und 22 der Durchführungsverordnung der Träger des Wohnorts als zuständiger Träger und die Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen als Rechtsvorschriften des zuständigen Staates."

8. Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ein Arbeitsloser oder ein ihn begleitender Familienangehöriger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 1a der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, versicherten Personen."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung für sich selbst und seine Familienangehörigen dem Versicherungsträger des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung vorzulegen, die vor seiner Abreise beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen ist. Legt der Arbeitslose diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie beim zuständigen Träger an. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung für den Anspruch auf die genannten Leistungen erfuellt sind, für welche Zeit dieser Anspruch unter Berücksichtigung des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung besteht und in welcher Höhe Geldleistungen während des genannten Zeitraums gegebenenfalls im Rahmen der Krankenversicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausaufenthalt zu gewähren sind."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend."

9. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

Sachleistungen an Rentner und deren Familienangehörige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen

(1) Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom Träger des Wohnorts ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim Träger des Wohnorts eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 31 der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

(2) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung von Sachleistungen an die von Artikel 31 der Verordnung erfassten Familienangehörigen. Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner, so wird ihnen das in Absatz 1 genannte Dokument vom Träger ihres Wohnorts ausgestellt."

10. Artikel 117 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Verwaltungskommission legt auf der Grundlage von Untersuchungen und Vorschlägen des Fachausschusses nach Artikel 117c der Durchführungsverordnung die Abstimmungen auf Datenverarbeitung bei den Mustern für Dokumente sowie die Verkehrswege und Verfahren für die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten fest."

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in angemessener Weise über Veränderungen bei Rechten und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, informiert wird.

Artikel 4

Zur Durchführung dieser Verordnung stellen die Träger des Aufenthaltsstaats sicher, dass alle Leistungserbringer umfassend über die Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterrichtet sind.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

Direkter Zugang zu Leistungserbringern wird spätestens ab dem 1. Juli 2004 garantiert.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 31. März 2004

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 78.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. März 2004.

(3) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Konsolidiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1).

(4) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Konsolidiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 der Kommission (ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 3).

Top