EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0751

2003/751/EG: Beschluss Nr. 189 vom 18. Juni 2003 zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die europäische Krankenversicherungskarte (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz.)

OJ L 276, 27.10.2003, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/751/oj

32003D0751

2003/751/EG: Beschluss Nr. 189 vom 18. Juni 2003 zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die europäische Krankenversicherungskarte (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz.)

Amtsblatt Nr. L 276 vom 27/10/2003 S. 0001 - 0003


Beschluss Nr. 189

vom 18. Juni 2003

zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die europäische Krankenversicherungskarte

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

(2003/751/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), wonach die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer alle Verwaltungsfragen behandelt, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(2), wonach die Verwaltungskommission die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die für die Durchführung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund des Artikels 117 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, wonach die Verwaltungskommission die Abstimmungen auf Datenverarbeitung bei den Mustern für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträgen und sonstigen Unterlagen sowie die Verkehrswege und Verfahren für die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnungen erforderlichen Daten festlegt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ermöglichen die derzeitigen Vordrucke die Übernahme der Sachleistungskosten der unter die Verordnung fallenden Personen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat bzw. in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat bei Beziehern von Renten und bei Familienangehörigen, die nicht im gleichen Mitgliedstaat wie der Arbeitnehmer wohnen.

(2) Der Europäische Rat von Barcelona vom 15. und 16. März 2002 hat beschlossen, dass "eine europäische Krankenversicherungskarte die derzeit für die medizinische Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat erforderlichen Vordrucke ersetzen wird; die Kommission wird vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2003 einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreiten; durch eine derartige Karte werden die Verfahren vereinfacht, bestehende Rechte und Pflichten jedoch unverändert beibehalten" (Punkt 34).

(3) Angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation in den verschiedenen Mitgliedstaaten bezüglich der Verwendung von Gesundheits- oder Krankenversicherungskarten soll die europäische Krankenversicherungskarte (nachstehend: "europäische Karte") zunächst in der Form eingeführt werden, dass sie mit bloßem Auge sichtbar die Angaben enthält, die für die Gewährung der Sachleistungen und für die Erstattung der betreffenden Kosten erforderlich sind. Diese Angaben können darüber hinaus elektronisch auf der Karte gespeichert werden. In einer späteren Etappe soll bei der europäischen Karte im Übrigen generell ein elektronischer Datenträger eingesetzt werden.

(4) Die europäische Karte ist entsprechend einem einheitlichen Muster einzuführen, das von der Verwaltungskommission festgelegt wird; dies dürfte einerseits den Zugang zu den Sachleistungen erleichtern und andererseits einen besseren Schutz vor einer nicht ordnungsgemäßen, missbräuchlichen oder betrügerischen Verwendung der Karte bieten.

(5) Die Träger der Mitgliedstaaten legen die Gültigkeitsdauer der von ihnen ausgestellten europäischen Karten fest. Die Gültigkeitsdauer der Karte trägt insbesondere der voraussichtlichen Dauer der Anspruchsberechtigung des Versicherten Rechnung.

(6) Wenn außerordentliche Umstände die Vorlage der europäischen Karte durch die betreffende Person verhindern, wird ihr eine provisorische Ersatzbescheinigung mit befristeter Gültigkeit ausgestellt. "Außergewöhnliche" Umstände können der Diebstahl oder der Verlust der europäischen Karte oder eine Abreise binnen einer für die Ausstellung einer europäischen Karte zu kurzen Frist sein.

(7) Die Verwaltungskommission empfiehlt, dass Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und des Gemischten Ausschusses EU/Schweiz ausgearbeitet werden, um den Auswirkungen der Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die europäische Karte Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die europäische Krankenversicherungskarte (nachstehend: "die europäische Karte") wird die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Vordrucke für die Übernahme der Sachleistungskosten bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat schrittweise ersetzen. Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer wird zu den verschiedenen Etappen der Ersetzung dieser Vordrucke jeweils Beschlüsse erlassen.

Artikel 2

(1) Die Gültigkeitsdauer der europäischen Karte wird durch den ausstellenden Träger festgelegt.

(2) Dem Träger des Aufenthaltsorts werden nach den geltenden Bestimmungen die Kosten der Sachleistungen erstattet, die aufgrund einer gültigen Karte erbracht wurden.

Artikel 3

Die europäische Karte kann entweder als eigenständige Karte ausgestellt werden, oder die Rückseite der in den Mitgliedstaaten bestehenden Krankenversicherungskarten kann als europäische Karte ausgestaltet werden.

Artikel 4

Die europäische Karte ist eine individuelle, auf den Namen des Inhabers ausgestellte Karte.

Artikel 5

Wenn außerordentliche Umstände die versicherte Person daran hindern, eine europäische Karte vorzulegen, wird ihr eine provisorische Ersatzbescheinigung mit befristeter Gültigkeit ausgestellt.

Artikel 6

(1) Die europäische Karte und die provisorische Bescheinigung werden nach einem einheitlichen Muster erstellt; sie weisen die Merkmale auf und entsprechen den Spezifikationen, die durch Beschluss der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgelegt werden.

(2) Die europäische Krankenversicherungskarte enthält folgende Daten:

- Familienname und Vorname des Karteninhabers,

- persönliche Kennnummer des Karteninhabers bzw., falls diese Nummer nicht besteht, Kennnummer der versicherten Person, von der sich der Anspruch des Karteninhabers ableitet,

- Geburtsdatum des Karteninhabers,

- Ablaufdatum der Karte,

- ISO-Code des Kartenausgabestaats,

- Kennnummer des zuständigen Trägers und dessen Akronym,

- fortlaufende Nummer der Karte.

Artikel 7

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung in Kraft.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Theodora Tsotsorou

(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1).

(2) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 17).

Top