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Document 32003R0668

Verordnung (EG) Nr. 668/2003 der Kommission vom 11. April 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 96, 12.4.2003, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 038 P. 445 - 446
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 038 P. 445 - 446
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 038 P. 445 - 446
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 038 P. 445 - 446
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 038 P. 445 - 446
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 038 P. 445 - 446
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 038 P. 445 - 446
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 038 P. 445 - 446
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 038 P. 445 - 446
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 047 P. 33 - 34
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 047 P. 33 - 34
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 032 P. 162 - 163

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/11/2017; Aufgehoben durch 32017R1896

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/668/oj

32003R0668

Verordnung (EG) Nr. 668/2003 der Kommission vom 11. April 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 096 vom 12/04/2003 S. 0014 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 668/2003 der Kommission

vom 11. April 2003

zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002(2) der Kommission, insbesondere auf die Artikel 3 und 9d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass ein Zusatzstoff nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn eine Zulassung der Gemeinschaft erteilt wurde.

(2) Für einen bereits als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassenen Zusatzstoff kann eine unbefristete Zulassung erteilt werden, sofern die in Artikel 3a der Richtlinie genannten Bedingungen erfuellt sind.

(3) Die in dieser Verordnung genannte Enzymzubereitung wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission(3) in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/113/EG des Rates(4) im Anschluss an eine befürwortende Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Futtermittel", insbesondere hinsichtlich der Sicherheit des Erzeugnisses, vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung dieses Zusatzstoffes wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/524/EWG bis 30. Juni 2004(5) verlängert.

(4) Die Herstellerfirma hat neue Daten zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung der in dieser Verordnung genannten Enzymzubereitung vorgelegt.

(5) Am 4. Dezember 2002 hat der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" eine befürwortende Stellungnahme zur Wirksamkeit der Enzymzubereitung unter den im Anhang festgelegten Bedingungen abgegeben.

(6) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Futtermittel" ergibt die Bewertung des Antrags auf Zulassung der Enzymzubereitung, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen erfuellt sind. Diese Zubereitung sollte daher unbefristet zugelassen werden.

(7) Die Bewertung des Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(6) gewährleistet sein.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2) ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

(4) ABl. L 334 vom 31.12.1993, S. 17.

(5) Letzte Verlängerung in der Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 (ABl. L 299 vom 15.11.2001, S. 1.).

(6) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

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