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Document 32002L0085

Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

OJ L 327, 4.12.2002, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 007 P. 179 - 180
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 007 P. 179 - 180
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 007 P. 179 - 180
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 007 P. 179 - 180
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 007 P. 179 - 180
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 007 P. 179 - 180
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 007 P. 179 - 180
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 007 P. 179 - 180
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 007 P. 179 - 180
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 011 P. 49 - 50
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 011 P. 49 - 50
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 020 P. 49 - 50

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/85/oj

32002L0085

Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 327 vom 04/12/2002 S. 0008 - 0009


Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. November 2002

zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verkehrssicherheit und verkehrsbezogene Umweltfragen sind für die Gewährleistung einer nachhaltigen Mobilität von entscheidender Bedeutung.

(2) Die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern bei den Klassen der schwersten Kraftfahrzeuge hat sich positiv auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt. Sie hat auch zum Umweltschutz beigetragen.

(3) In der Richtlinie 92/6/EWG des Rates(4) ist vorgesehen, dass je nach den technischen Möglichkeiten und den Erfahrungen in den Mitgliedstaaten die Vorschriften über den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern auch auf leichte Nutzfahrzeuge ausgedehnt werden können.

(4) Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 92/6/EWG auf Personen- und Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen war eine der Maßnahmen, die der Rat in seiner Entschließung vom 26. Juni 2000 zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit(5) im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2000 über Prioritäten für die Sicherheit des Straßenverkehrs in der Europäischen Union empfohlen hat.

(5) Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/6/EWG sollte auf Kraftfahrzeuge der Klasse M2, auf Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von mehr als 5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 10 Tonnen, und auf Kraftfahrzeuge der Klasse N2 ausgedehnt werden.

(6) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Änderung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern bei bestimmten Klassen schwerer Fahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend den in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7) Die Richtlinie 92/6/EWG sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/6/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als 'Kraftfahrzeuge' alle zur Benutzung im Straßenverkehr bestimmten motorgetriebenen Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zu den Klassen M2, M3, N2 oder N3 gehören.

Die Klassen M2, M3, N2 und N3 entsprechen den im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG(6) des Rates festgelegten Begriffsbestimmungen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 im Sinne des Artikels 1 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, für den die Hoechstgeschwindigkeit auf 100 km/h einzustellen ist.

Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von mehr als 10 Tonnen, die vor dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, dürfen weiterhin mit einer Einrichtung ausgestattet sein, bei der die Hoechstgeschwindigkeit auf 100 km/h eingestellt ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, für den die Hoechstgeschwindigkeit auf 90 km/h einzustellen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, für in ihrem Gebiet zugelassene und ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzte Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt wird, dass diese Fahrzeuge eine Hoechstgeschwindigkeit von weniger als 90 km/h nicht überschreiten können.

Artikel 4

(1) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von mehr als 10 Tonnen und bei Kraftfahrzeugen der Klasse N3 gelten die Artikel 2 und 3

a) für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1994 zugelassen wurden, ab dem 1. Januar 1994,

b) für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 zugelassen wurden,

i) ab dem 1. Januar 1995, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,

ii) ab dem 1. Januar 1996, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden.

(2) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M2 und bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von mehr als 5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 10 Tonnen, sowie bei Fahrzeugen der Klasse N2 gelten die Artikel 2 und 3

a) für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, ab dem 1. Januar 2005,

b) für Fahrzeuge, die den Grenzwerten der Richtlinie 88/77/EWG(7) entsprechen, und die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden,

i) ab dem 1. Januar 2006, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,

ii) ab dem 1. Januar 2007, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden.

(3) Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2005 kann ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet zugelassene, nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzte Fahrzeuge der Klasse M2 und der Klasse N2 mit einem Hoechstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 7,5 Tonnen, von der Anwendung der Artikel 2 und 3 ausnehmen.

Artikel 5

(1) Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den technischen Vorschriften im Anhang der Richtlinie 92/24/EWG(8) entsprechen. Von der vorliegenden Richtlinie erfasste Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, dürfen jedoch weiterhin mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgestattet sein, die den von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgelegten technischen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Geschwindigkeitsbegrenzer werden durch von den Mitgliedstaaten zugelassene Werkstätten oder Einrichtungen eingebaut."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6a

Die Kommission evaluiert im Rahmen des Aktionsprogramms zur Straßenverkehrssicherheit für die Jahre 2002-2010, welche Auswirkungen Geschwindigkeitsbegrenzer im Sinne dieser Richtlinie, die von Fahrzeugen der Klasse M2 und von Fahrzeugen der Klasse N2 mit einem Hoechstgewicht von bis zu 7,5 Tonnen benutzt werden, auf die Straßenverkehrssicherheit und den Straßenverkehr haben.

Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 77.

(2) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 47.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. C 228 E vom 25.9.2002, S. 14) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27.

(5) ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 1.

(6) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).

(7) Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).

(8) Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).

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