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Document 32002R1614

Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates an wirtschaftliche und technische Entwicklungen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2700/98, (EG) Nr. 2701/98 und (EG) Nr. 2702/98

OJ L 244, 12.9.2002, p. 7–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 029 P. 617 - 635
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 029 P. 617 - 635
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 029 P. 617 - 635
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 029 P. 617 - 635
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 029 P. 617 - 635
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 029 P. 617 - 635
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 029 P. 617 - 635
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 029 P. 617 - 635
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 029 P. 617 - 635
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 036 P. 133 - 151
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 036 P. 133 - 151

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0250 und 32009R0251

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1614/oj

32002R1614

Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates an wirtschaftliche und technische Entwicklungen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2700/98, (EG) Nr. 2701/98 und (EG) Nr. 2702/98

Amtsblatt Nr. L 244 vom 12/09/2002 S. 0007 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission

vom 6. September 2002

zur Anpassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates an wirtschaftliche und technische Entwicklungen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2700/98, (EG) Nr. 2701/98 und (EG) Nr. 2702/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Ziffern i), ii), iii), vii) und viii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist erforderlich, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 enthaltenen Listen der Merkmale und die geforderte Gliederungsebene regelmäßig zu aktualisieren, damit sie den durch wirtschaftliche Entwicklungen bedingten geänderten Anforderungen gerecht werden.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 zur Erhebung und statistischen Aufbereitung der Daten sowie zur Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse sollten an wirtschaftliche und technische Entwicklungen angepasst werden.

(3) Durch die Hinzufügung einiger wichtiger Merkmale und die Streichung anderer Merkmale, deren Erhebung schwierig und kostspielig ist, dürfte sich das Gleichgewicht zwischen den sektoralen Statistiken, insbesondere zwischen Industrie und Dienstleistungen, verbessern.

(4) Darüber hinaus ist es angebracht, der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik(3) einige neue Definitionen hinzuzufügen und einige der darin enthaltenen Definitionen zu streichen oder zu ändern, um ihre Relevanz für die betreffenden Tätigkeiten zu erhöhen.

(5) Durch die Verringerung der Gliederungstiefe der nach Größenklassen aufgeschlüsselten Reihen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom. 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik(4) vorgesehen ist, dürfte der statistische Aufwand gesenkt und die Qualität der gelieferten Statistiken verbessert werden.

(6) Das technische Format für die Daten der nachfolgenden Jahre, das in der Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken(5) festgelegt ist, sollte angepasst werden, um die Übermittlung zu vereinfachen.

(7) Die Verordnungen (EG) Nr. 2700/98, (EG) Nr. 2701/98 und (EG) Nr. 2702/98 sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen angepasst.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2701/98 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 4

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2702/98 wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt für die Daten zum Berichtsjahr 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2002

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

(2) ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1.

(3) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.

(4) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81.

(5) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102.

ANHANG I

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in Abschnitt 4 Ziffer 4 des Anhangs 1 (Gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik) wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Anhang 2 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie) wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 4 Ziffer 3 i) werden die folgenden Merkmale gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) wird das folgende Merkmal umbenannt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Die Tabelle in Abschnitt 4 Ziffer 4 wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

c) In Abschnitt 7 i) erhält Ziffer 1 folgende Fassung:

1. Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0 und 22 12 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.

Die Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0 und 22 12 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

ii) wird Ziffer 3 gestrichen.

3. Die Tabelle in Abschnitt 4 Ziffer 3 des Anhangs 3 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels) wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. Anhang 4 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes) wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 4 Ziffer 3 i) werden die folgenden Merkmale gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) wird das folgende Merkmal umbenannt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Die Tabelle in Abschnitt 4 Ziffer 4 wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

c) In Abschnitt 7 i) erhält Ziffer 1 folgende Fassung:

1. Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0, 22 12 0, 15 42 0, 15 44 1 und 15 44 2 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.

Die Ergebnisse für die Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 15 42 0, 15 44 1 und 15 44 2 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

Die Ergebnisse für die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Abteilungen) aufgeschlüsselt.

ii) wird Ziffer 3 gestrichen.

ANHANG II

Die Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Definitionen werden hinzugefügt:

Code: 20 11 1

Bezeichnung: Einkauf von Festbrennstoffen (Wert)

Unter dieser Variablen sind nur die Käufe von Festbrennstoffen während des Berichtszeitraums aufzuführen, die zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Festbrennstoffe, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik.

Zu den Festbrennstoffen zählen Kokskohle, Kesselkohle (andere bitumenhaltige Steinkohle und Anthrazit), Glanzbraunkohle, Kokereikoks, Gaskoks, Braunkohlekoks, Teer, Steinkohlenbriketts und andere Festbrennstoffe.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe".

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der "Käufe von Energieprodukten" (20 11 0)

Code: 20 11 2

Bezeichnung: Einkauf von Erdölerzeugnissen (Wert)

Unter dieser Variablen sind nur die Käufe von Erdölerzeugnissen während des Berichtszeitraums aufzuführen, die zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Erdölerzeugnisse, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik.

Zu den Erdölerzeugnissen gehören die folgenden Erzeugnisse:

Motorenbenzin (verbleit und unverbleit),

Dieselkraftstoff,

Heizöl und sonstiges Gasöl,

Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt),

Flüssiggas (LPG),

Sonstige Erdölerzeugnisse wie Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstige.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe".

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der "Käufe von Energieprodukten" (20 11 0)

Code: 20 11 3

Bezeichnung: Einkauf von Erdgas und abgeleitetem Gas (Wert)

Unter dieser Variablen sind nur die Käufe von Erdgas und abgeleitetem Gas während des Berichtszeitraums aufzuführen, die zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Erdgas und abgeleitetes Gas, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik.

Erdgas ist ein methanreiches Verbrennungsgas aus Lagerstätten. Abgeleitete Gase sind Kokereigas (= Gas als Nebenerzeugnis von Kokereien), Hochofengas (Gas als Nebenerzeugnis von Hochöfen), Gas aus Gaswerken (= von Gaswerken durch Karbonisation, Kracken, Reformieren, Vergasung oder einfaches Mischen von Gas und/oder Luft erzeugte Gase aller Art) und Gas aus Sauerstoff-Blasstahlwerken (Gas als Nebenprodukt von Sauerstoff-Blasstahlwerken).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe".

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der "Käufe von Energieprodukten" (20 11 0)

Code: 20 11 4

Bezeichnung: Einkauf von regenerativen Energiequellen (Wert)

Unter dieser Variablen sind nur die Käufe von regenerativen Energiequellen während des Berichtszeitraums aufzuführen, die zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Regenerative Energiequellen, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik.

Zu den regenerativen Energiequellen zählen Biomasse, Biomasseabfälle und andere regenerative Energiequellen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der "Käufe von Energieprodukten" (20 11 0)

Code: 20 11 5

Bezeichnung: Einkauf von Wärme (Wert)

Wärme wird von Wärmekraftwerken unter Einsatz von fossilen Brennstoffen, Biomasse oder Abfällen, von Heizkraftwerken oder aus geothermischen Feldern erzeugt.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der "Käufe von Energieprodukten" (20 11 0)

Code: 20 11 6

Bezeichnung: Einkauf von Strom (Wert)

Strom ist eine unter Einsatz von fossilen Brennstoffen, Kernkraft, Biomasse, Abfällen und anderen regenerativen Energiequellen (wie Wasserkraft, Wind, Sonnenenergie oder geothermischen Energiequellen) erzeugte sekundäre Energiequelle.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe".

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der "Käufe von Energieprodukten" (20 11 0)

2. Die folgenden Definitionen werden gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die folgende Definition wird geändert:

Code: 18 11 0

Bezeichnung: Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1

Definition

Diese Variable umfasst den Teil des Umsatzes, der aus der Haupttätigkeit der Einheit stammt. Die Haupttätigkeit einer Einheit wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft(1) bestimmt.

Unter diese Position fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von Waren und Dienstleistungen, die zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworben wurden, ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Er ist Bestandteil des "Nettoumsatzes".

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des "Umsatzes" (12 11 0)

(1) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

ANHANG III

Die Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Die Datenreihen für die Industrie, das Baugewerbe, die Dienstleistungen und den Handel werden wie folgt geändert:

Die Tabelle für die Reihe 1A wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

"Reihe 1A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Die Tabelle für die Reihe 1B wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

"Reihe 1B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. Die Datenreihen für die Industrie werden wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsangabe wird die Reihe 2C "Jährliche Unternehmensstatistiken nach Eigentumsform" gestrichen.

b) Die Tabelle für die Reihe 2A wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

"Reihe 2A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

c) Die siebte Reihe der Tabelle zur Reihe 2B wird durch die folgende Reihe ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Die Tabelle für die Reihe 2C wird gestrichen.

e) Die siebte Reihe der Tabelle zur Reihe 2D wird durch die folgende Reihe ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Die siebte Reihe der Tabelle zur Reihe 2K wird durch die folgende Reihe ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

g) Die Tabelle für die Reihe 2L wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

"Reihe 2L

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. Die Datenreihen für den Handel werden wie folgt geändert:

a) Die Tabelle für die Reihe 3B wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

"Reihe 3B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) Die siebte Reihe der Tabelle zur Reihe 3C wird durch die folgende Reihe ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Die Datenreihen für das Baugewerbe werden wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsangabe wird die Reihe 4C "Jährliche Unternehmensstatistiken nach Eigentumsform" gestrichen.

b) Die Tabelle für die Reihe 4A wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

"Reihe 4A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

c) Die Tabelle für die Reihe 4C wird gestrichen.

d) Die siebte Reihe der Tabelle zur Reihe 4D wird durch die folgende Reihe ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) In der fünften Reihe der Tabelle zur Reihe 4H wird das folgende Merkmal gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Die siebte Reihe der Tabelle zur Reihe 4K wird durch die folgende Reihe ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

g) Die Tabelle für die Reihe 4L wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

"Reihe 4L

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG IV

Die Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission wird wie folgt geändert:

1. In Tabelle 3.1 werden folgende Reihengestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Tabelle 3.3 wird die folgende Größenklasse hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die Tabelle in Abschnitt 3.5 "Eigentumsform oder FATS-Angabe" wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. Die Tabelle in Abschnitt 3.7 "Variable" wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

"3.7. Variable

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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