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Document 32002D0740

2002/740/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3293)

OJ L 236, 4.9.2002, p. 10–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 007 P. 136 - 141
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 007 P. 136 - 141
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 007 P. 136 - 141
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 007 P. 136 - 141
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 007 P. 136 - 141
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 007 P. 136 - 141
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 007 P. 136 - 141
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 007 P. 136 - 141
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 007 P. 136 - 141
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 008 P. 231 - 236
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 008 P. 231 - 236

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/07/2009; Aufgehoben durch 32009D0598

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/740/oj

32002D0740

2002/740/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3293)

Amtsblatt Nr. L 236 vom 04/09/2002 S. 0010 - 0015


Entscheidung der Kommission

vom 3. September 2002

zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3293)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/740/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Merkmale wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltfragen beitragen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt. Im Anschluss an die Überprüfung ist ein Vorschlag zur Verlängerung, Streichung oder Änderung vorzulegen.

(4) Die Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 98/634/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Bettmatratzen(2) sind aufgrund der Entwicklungen auf dem Markt zu überarbeiten. Gleichzeitig sollten der durch die Entscheidung 2001/540/EG der Kommission(3) verlängerte Gültigkeitszeitraum und die Definition der Produktgruppe geändert werden.

(5) Eine neue Entscheidung der Kommission sollte verabschiedet werden, in der die spezifischen Umweltkriterien für diese Produktgruppe festgelegt werden, die für einen Zeitraum von fünf Jahren Gültigkeit haben werden.

(6) Es ist angemessen, sowohl die durch diese Entscheidung festgelegten neuen Kriterien als auch die durch die Entscheidung 98/634/EG festgelegten Kriterien für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 18 Monaten gleichzeitig gelten zu lassen, um den Unternehmen, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Entscheidung für ihre Produkte das Umweltzeichen erhalten oder beantragt haben, genügend Zeit zu geben, die Produkte den neuen Kriterien anzupassen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stützen sich auf die vorläufigen Kriterien des durch Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss eine Bettmatratze der Produktgruppe "Bettmatratzen" gemäß Artikel 2 angehören und den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 2

(1) Die Produktgruppe "Bettmatratzen" umfasst:

a) Bettmatratzen im Sinne von Absatz 2,

b) Latexschaum zur Verwendung in Bettmatratzen,

c) Polyurethanschaum zur Verwendung in Bettmatratzen.

(2) Der Begriff "Bettmatratzen" bezeichnet Erzeugnisse, die als Unterlage zum Schlafen oder Ruhen dienen, bestehend aus einem mit Füllmaterial gefuellten Überzug aus festem Stoff, die auf ein Bettgestell gelegt werden können.

Dies schließt auch Federkernmatratzen mit Sprungrahmen ein, d. h. gepolsterte Bettauflagen mit von Füllmaterial umgebenen Sprungfedern auf starren Rahmen, die auf ein Bettgestell gelegt oder frei stehend verwendet werden können, einschließlich der eigens dafür vorgesehenen Matratzenunterlagen.

Aufblasbare Matratzen und Wassermatratzen sind ausgenommen.

Artikel 3

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe "Bettmatratzen" den Produktgruppenschlüssel "014".

Artikel 4

Artikel 3 der Entscheidung 98/634/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und deren spezifische Umweltkriterien gelten bis zum 31. Januar 2004."

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2007.

Die Hersteller von in die Produktgruppe "Bettmatratzen" fallenden Produkten, an die das Umweltzeichen bereits vor dem 1. September 2002 vergeben worden ist, dürfen dieses Umweltzeichen weiterhin bis zum 31. Januar 2004 führen.

Den Herstellern von in die Produktgruppe "Bettmatratzen" fallenden Produkten, die das Umweltzeichen bereits vor dem 1. September 2002 beantragt haben, kann das Umweltzeichen gemäß den Bedingungen der Entscheidung 98/634/EG verliehen werden. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis 31. Januar 2004 verwendet werden.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. September 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 302 vom 12.11.1998, S. 31.

(3) ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 50.

ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Zielstellung der nachfolgenden Kriterien ist es, insbesondere

- den Einsatz ökotoxischer Verbindungen zu begrenzen,

- die Gehalte an giftigen Rückständen zu begrenzen,

- ein haltbareres Erzeugnis zu erreichen.

Die mit diesen Kriterien vorgegebenen Werte sollen dazu führen, dass das Umweltzeichen für Bettmatratzen vergeben wird, die die Umwelt weniger belasten.

Anforderungen in Bezug auf Beurteilung und Prüfung

Die konkreten Anforderungen in Bezug auf Beurteilung und Prüfung sind unter dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Unterlagen einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien nachzuweisen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder ihrem/ihren Lieferanten usw. stammen.

Prüfberichte müssen von unabhängigen (Fremd-)Laboratorien erstellt werden. Die für die Beurteilung des Antrags zuständige Stelle kann jedoch ausnahmsweise Prüfberichte von entsprechend zugelassenen betriebseigenen Laboratorien akzeptieren.

Gegebenenfalls können andere als die für das jeweilige Kriterium angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern sie von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt werden.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen zusätzliche Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und bei der Überwachung der Einhaltung der Kriterien der Anwendung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder EN ISO 14001 Rechnung zu tragen (Anmerkung: Die Anwendung solcher Systeme ist nicht zwingend vorgeschrieben.)

Hinweis:

Für die folgenden Stoffe werden spezifische Kriterien festgelegt: Latexschaum, Polyurethanschaum, Drähte und Sprungfedern, Kokosfasern, Holz- und Textilfasern sowie Gewebe. Andere Stoffe, für die keine materialspezifischen Kriterien festgelegt wurden, sind zulässig. Die Kriterien für Latexschaum, Polyurethanschaum und Kokosfasern müssen nur eingehalten werden, wenn der Anteil des jeweiligen Stoffs mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze beträgt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Angaben zur Materialzusammensetzung der Matratzen machen.

KRITERIEN

1. Latexschaum

Hinweis:

Die folgenden Kriterien müssen nur eingehalten werden, wenn der Latexschaum-Anteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze beträgt.

a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: Extraktion einer gemahlenen Probe nach DIN 38414-S4, L/S = 10. Filtration mit einem 0,45-μm-Membranfilter. Analyse mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) bzw. mittels Hydrid- oder Kaltdampftechnik.

b) Formaldehyd: Die Formaldehydkonzentration darf bei Messung nach EN ISO 14184-1 30 ppm nicht übersteigen. Alternativ darf sie bei Bestimmung mittels Kammerprüfung nicht mehr als 0,01 mg/m3 betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: EN ISO 14184-1. Eine Probemenge von 1 g wird mit 100 g Wasser eine Stunde lang auf 40 °C erwärmt. Das Formaldehyd in dem Extrakt wird fotometrisch mit Hilfe von Acetylaceton bestimmt.

Alternativ kann die Emissionskammerprüfung nach ENV 13419-1 mit Luftprobenahme und Analyse nach EN ISO 16000-3 oder VDI 3484-1 zum Einsatz kommen. Die Probenahme muss innerhalb eines Zeitraums von weniger als einer Woche nach Herstellung des Schaums erfolgen. Verpackung der Probe: einzeln luftdicht in Aluminiumfolie und PE-Folie verpackt. Konditionierung: Die verpackte Probe muss bei Zimmertemperatur mindestens 24 Stunden gelagert werden, anschließend wird die Probe ausgepackt und sofort in die Versuchskammer überführt. Prüfbedingungen: Die Probe wird so in einen Probenhalter eingesetzt, dass sie von allen Seiten von Luft umströmt wird; Klimafaktoren wie in ENV 13419-1 angegeben; zum Erhalt vergleichbarer Prüfergebnisse muss die flächenspezifische Luftwechselzahl (q = n/l) 1 betragen, die Luftwechselzahl muss zwischen 0,5 und 1 liegen; mit der Luftprobenahme wird 24 Stunden nach der Beschickung der Kammer begonnen, sie wird spätestens 30 Stunden nach der Beschickung abgeschlossen.

c) Flüchtige organische Verbindungen (VOC): Die VOC-Konzentration darf nicht mehr als 0,5 mg/m3 betragen. In diesem Zusammenhang gelten alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder darüber bzw. unter den jeweiligen Einsatzbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen, als fluechtige organische Verbindungen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: Kammerprüfung (bei den unter Kriterium 1b für Formaldehyd angegebenen Bedingungen), wobei die Luftprobenahme und Analyse nach DIN ISO 16000-6 vorzunehmen sind.

d) Farbstoffe, Pigmente, Flammschutzmittel: Bei allen eingesetzten Farbstoffen, Pigmenten oder Flammschutzmitteln müssen die entsprechenden (nachstehend aufgeführten) Kriterien der Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG(1) eingehalten werden.

Verunreinigungen in Farbstoffen

Verunreinigungen in Pigmenten

Chromsalze enthaltende Beizenfarbstoffe

Azofarbstoffe

Krebs erzeugende, Frucht schädigende oder die Fortpflanzung gefährdende Farbstoffe

Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

Flammschutzmittel

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder die in der Entscheidung 2002/371/EG festgelegten entsprechenden Anforderungen im Hinblick auf die Beurteilung und Prüfung einhalten.

e) Metallkomplexfarbstoffe: Metallkomplexfarbstoffe auf Kupfer-, Blei-, Chrom- oder Nickelbasis dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden.

f) Chlorphenole: Chlorphenol (Salze und Ester) darf nicht in Konzentrationen von mehr als 0,1 ppm vorhanden sein, eine Ausnahme bilden mono- und dichlorierte Phenole (Salze und Ester), bei denen die höchstzulässige Konzentration 1 ppm nicht überschreiten darf.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: Mahlen einer Probemenge von 5 g, Extraktion des Chlorphenol- oder Natriumsalzes. Analyse mittels Gaschromatografie (GC), Nachweis mit Massenspektrometer oder ECD.

g) Butadien: Die Butadienkonzentration darf 1 ppm nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: Mahlen und Wägen der Probe. Probenahme mit einem Headspace-Probengeber. Analyse mittels Gaschromatografie, Nachweis mit Flammenionisationsdetektor.

h) Nitrosamine: Die bei der Kammerprüfung gemessene N-Nitrosamin-Konzentration darf 0,001 mg/m3 nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: Kammerprüfung (bei den für das Kriterium 1b für Formaldehyd angegebenen Bedingungen) mit Luftprobenahme und Analyse entsprechend den Regeln des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften ZH 1/120.23 (oder einer gleichwertigen Vorschrift).

2. Polyurethanschaum (PUR)

Hinweis:

Die folgenden Kriterien müssen nur eingehalten werden, wenn der PUR-Schaum-Anteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze beträgt.

a) Extrahierbare Schwermetalle: Der PUR-Schaum muss die unter Kriterium 1a angegebene entsprechende Forderung für Latexschaum erfuellen.

Beurteilung und Prüfung: wie bei Kriterium 1a.

b) Formaldehyd: Der PUR-Schaum muss die unter Kriterium 1b angegebene entsprechende Forderung für Latexschaum erfuellen.

Beurteilung und Prüfung: wie bei Kriterium 1b.

c) Flüchtige organische Verbindungen (VOC): Der PUR-Schaum muss die unter Kriterium 1c angegebene entsprechende Forderung für Latexschaum erfuellen.

Beurteilung und Prüfung: wie bei Kriterium 1c.

d) Farbstoffe, Pigmente, Flammschutzmittel: Der PUR-Schaum muss die unter Kriterium 1d angegebene entsprechende Forderung für Latexschaum erfuellen.

Beurteilung und Prüfung: wie bei Kriterium 1d.

e) Metallkomplexfarbstoffe: Der PUR-Schaum muss die unter Kriterium 1e angegebene entsprechende Forderung für Latexschaum erfuellen.

Beurteilung und Prüfung: wie bei Kriterium 1e.

f) Organisches Zinn: Zinn in organischer Form (an ein Kohlenstoffatom gebundenes Zinn) darf nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass kein organisches Zinn verwendet wurde. Eine Prüfung wird nicht verlangt. Sollte jedoch (z. B. zu Überprüfungs- bzw. Überwachungszwecken) eine Prüfung vorgenommen werden, so ist folgendes Prüfverfahren anzuwenden: jedes Verfahren, mit dem eine organische Zinnverbindung spezifisch bestimmt wird, ohne das Vorliegen von anorganischen Zinnverbindungen wie Zinnoktoat zu messen.

g) Treibmittel: CFK, CFKW, FKW oder Methylenchlorid dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden. Der Einsatz von Methylenchlorid als Hilfstreibmittel ist jedoch in Verbindung mit dem Auftrag von pulverförmigen Flammschutzmitteln erlaubt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass keine derartigen Treibmittel eingesetzt wurden. Wenn Methylenchlorid eingesetzt wurde, muss der betreffende Antragsteller erklären, dass der Einsatz nur in Verbindung mit dem Auftrag von pulverförmigen Flammschutzmitteln erfolgte, und entsprechende nähere Angaben machen.

3. Drähte und Sprungfedern

a) Entfetten: Zum Entfetten und/oder Reinigen von Drähten und/oder Sprungfedern mit organischen Lösungsmitteln muss ein geschlossenes Reinigungs-/Entfettungssystem verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung vorlegen.

b) Galvanisieren: Auf die Sprungfedern darf keine galvanische Metallbeschichtung aufgebracht werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung vorlegen.

4. Kokosfasern

Hinweis:

Das folgende Kriterium muss nur eingehalten werden, wenn der Kokosfaser-Anteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze beträgt.

Bei gummierten Kokosfasern müssen die für Latexschaum geltenden Kriterien eingehalten werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass keine gummierten Kokosfasern verwendet wurden, oder er muss die Prüfberichte einreichen, die vorstehend unter den Kriterien für Latexschaum aufgeführt sind.

5. Holzwerkstoffe

a) Spanplatten: Der in verwendeten Spanplatten gemessene Formaldehydgehalt darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Güteklasse 1 nach EN 312-1 zulassen würde, nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass keine Spanplatten verwendet wurden, oder er muss die in EN 312-1 aufgeführten Prüfberichte einreichen.

b) Faserplatten: Der in verwendeten Faserplatten gemessene Formaldehydgehalt darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Güteklasse A nach EN 622-1 zulassen würde, nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass keine Faserplatten verwendet wurden, oder er muss die in EN 622-1 aufgeführten Prüfberichte einreichen.

6. Textilwerkstoffe (Fasern und Gewebe)

Alle Textilfasern und Gewebe (mit Ausnahme des zum Nähen verwendeten Garns) müssen allen einschlägigen Kriterien der Entscheidung 2002/371/EG entsprechen (in welcher die Umweltkriterien für Textilerzeugnisse festgelegt sind).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine detaillierte Dokumentation vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Textilfasern und Gewebe mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet wurden, oder er muss die in der Entscheidung 2002/371/EG festgelegte detaillierte Dokumentation (Prüfberichte, Erklärungen usw.) vorlegen, die eine Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für die Textilfasern und Gewebe ermöglichen würde.

7. Klebstoffe

a) Flüchtige organische Verbindungen (VOC): Der Gehalt an fluechtigen organischen Verbindungen (VOC) muss bei allen eingesetzten Klebstoffen unter 10 Masse-% liegen. Dieses Kriterium gilt nicht für Klebstoffe, die bei gelegentlichen Reparaturen verwendet werden. In diesem Zusammenhang gelten alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder darüber bzw. unter den jeweiligen Einsatzbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen, als fluechtige organische Verbindungen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass die verwendeten Klebstoffe diesem Kriterium entsprechen, und zusammen damit eine Belegdokumentation einreichen.

b) Benzole, Chlorbenzole: Alle verwendeten Klebstoffe müssen benzol- und chlorbenzolfrei sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass die verwendeten Klebstoffe diesem Kriterium entsprechen, und zusammen damit eine Belegdokumentation einreichen.

8. Dauerhaftigkeit

a) Höhenverlust: Der Höhenverlust muss weniger als 20 mm betragen.

b) Festigkeitsverlust: Der Festigkeitsverlust (Hs) muss weniger als 20 % betragen.

Beurteilung und Prüfung (sowohl für a) wie auch für b)): Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: EN 1957. Der Höhenverlust und der Festigkeitsverlust beziehen sich auf die anfänglich durchgeführten Messungen (nach 100 Zyklen) und die Messergebnisse bei Abschluss der Haltbarkeitsprüfung (30000 Zyklen).

9. Verpackungsangaben

Auf der Verpackung muss der folgende Text (oder ein gleichwertiger Text) erscheinen: "Weitere Angaben zu den Gründen für die Vergabe der Blume an dieses Erzeugnis entnehmen Sie bitte der Webseite http://europa.eu.int/ecolabel http://europa.eu.int/ecolabel."

"Wie Sie Ihre alte Matratze am besten entsorgen können, erfahren Sie bei Ihrer kommunalen Verwaltung."

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums ein Muster der Produktverpackung für das Erzeugnis und ein Muster der mit dem Erzeugnis übergebenen Informationen vorlegen.

10. Angaben auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten: "Beschränkter Einsatz gefährlicher Stoffe"

"Bestätigte Dauerhaftigkeit".

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums ein Muster der Produktverpackung übergeben, auf der das Zeichen sichtbar ist.

(1) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29.

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