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Document 32002R1444

Verordnung (EG) Nr. 1444/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

OJ L 216, 12.8.2002, p. 1–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 036 P. 450 - 490
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 036 P. 450 - 490
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 036 P. 450 - 490
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 036 P. 450 - 490
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 036 P. 450 - 490
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 036 P. 450 - 490
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 036 P. 450 - 490
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 036 P. 450 - 490
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 036 P. 450 - 490
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 043 P. 296 - 336
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 043 P. 296 - 336

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1444/oj

32002R1444

Verordnung (EG) Nr. 1444/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Amtsblatt Nr. L 216 vom 12/08/2002 S. 0001 - 0041


Verordnung (EG) Nr. 1444/2002 der Kommission

vom 24. Juli 2002

zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ergebnisse der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 vorgesehenen Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe stimmen nur dann für den gesamten Bereich der Europäischen Gemeinschaft überein, wenn die in der Merkmalsliste enthaltenen Begriffe einheitlich verstanden und angewandt werden.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 143/2002 wurde die Liste der Erhebungsmerkmale im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2003, 2005 und 2007 geändert.

(3) Der Merkmalsliste wurden neue Variablen hinzugefügt; durch die Entwicklung in der Landwirtschaft wurde eine Überarbeitung der Definitionen verschiedener alter Variablen erforderlich. Die Liste der wegen besonderer Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmen von den einheitlichen Definitionen bedarf der Überarbeitung.

(4) In bestimmten Mitgliedstaaten haben sich die Grenzen der Verwaltungsregionen und -bezirke geändert. Daher wird das Verzeichnis der Regionen und Bezirke für die Zwecke der Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe überarbeitet.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates(3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission(4) wird ersetzt durch Anhang I der vorliegenden Verordnung. Dieser Anhang enthält die Gemeinschaftsdefinitionen, die bei den Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind, sowie zweckdienliche Erläuterungen und Beispiele.

Artikel 2

Anhang III der Entscheidung 2000/115/EG wird ersetzt durch Anhang II der vorliegenden Verordnung. Dieser Anhang enthält die wegen besonderer Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmen von den Gemeinschaftsdefinitionen.

Artikel 3

Die in Anhang IV der Entscheidung 2000/115/EG für Italien festgelegten Regionen und Bezirke werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt. Diese Regionen und Bezirke werden auch den Ergebnissen der Grunderhebung von 1999/2000 zugrunde gelegt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Jahr 2003 für die Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2002

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16.

(3) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

(4) ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG I

DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN ZUM MERKMALSKATALOG, DER FÜR GEMEINSCHAFTSERHEBUNGEN ÜBER DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE ANZUWENDEN IST

(I= Definitionen;

II= Erläuterungen)

LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB

I. Technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die landwirtschaftliche Produkte erzeugt. Der Betrieb kann zusätzlich auch andere (nicht landwirtschaftliche) Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen.

II.

1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist also durch folgende Kriterien definiert:

1.1. Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Als "landwirtschaftliche Erzeugnisse" gelten die in Anhang II aufgeführten Produkte.

1.2. Einheitliche Betriebsführung

Eine einheitliche Betriebsführung liegt auch dann vor, wenn diese von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt wird.

1.3. Technisch-wirtschaftliche Einheit

Diese ist in der Regel gekennzeichnet durch den gemeinsamen Einsatz von Arbeitskräften und Produktionsmitteln (Maschinen, Gebäude, Grund und Boden usw.).

2. Sonderfälle

2.1. a) Wenn ein Betrieb aus steuerlichen oder anderen Gründen auf mehrere Personen aufgeteilt ist, aber dennoch eine einheitliche Betriebsführung (einen gemeinsamen Betriebsleiter) hat und somit als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden kann, gilt er als ein einziger Betrieb.

b) Wenn mehrere (vorher selbständige) Betriebe in der Hand eines einzigen Betriebsinhabers vereinigt wurden, gelten sie als ein einziger Betrieb, wenn sie nun einen gemeinsamen Betriebsleiter haben oder andernfalls die gleichen Arbeitskräfte und das gleiche Material einsetzen.

2.2. Altenteilsland, das sich der frühere Betriebsinhaber bei Übergabe des Betriebs an den Betriebsnachfolger (Erbe, Pächter usw.) vorbehalten hat, wird

a) dem Betrieb des Betriebsnachfolgers zugerechnet, wenn es von diesem mitbewirtschaftet wird und wenn hierbei in der Regel die gleichen Arbeitskräfte und Produktionsmittel wie für den übrigen Teil des Betriebs eingesetzt werden;

b) dem Betrieb des Altenteilers zugerechnet, wenn dieser es in der Regel mit eigenen Arbeitskräften und Produktionsmitteln bewirtschaftet.

2.3. Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch, wenn sie die sonstigen oben genannten Kriterien zur Definition eines landwirtschaftlichen Betriebs erfuellen:

a) Zuchtbetriebe für Bullen, Eber, Ziegen- und Schafböcke sowie Gestüte und Brütereien,

b) die landwirtschaftlichen Betriebe von Forschungsanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, religiösen Gemeinschaften, Schulen, Strafanstalten,

c) die landwirtschaftlichen Betriebsteile gewerblicher Unternehmen,

d) die aus Dauergrünland, gärtnerischen Nutzflächen oder anderen Flächen bestehenden Gemeindebetriebe, sofern sie von der Gemeindeverwaltung bewirtschaftet werden (z. B., indem Vieh anderer Eigentümer gegen ein festes Entgelt in Weidepension genommen wird). Hierzu werden jedoch nicht gerechnet:

- aufgeteiltes Gemeindeland (C/3),

- verpachtetes Gemeindeland (C/2).

2.4. Die folgenden Betriebe gelten nicht als landwirtschaftliche Betriebe, es sei denn, sie üben sonstige Tätigkeiten aus, die sie als landwirtschaftlich qualifizieren:

a) Reit- und Rennställe, Trainingsbahnen für Rennpferde, soweit dort keine Zucht betrieben wird,

b) Tierpensionen,

c) Viehhandlungen, Schlachthöfe und dergleichen (soweit dort keine Viehhaltung betrieben wird).

2.5. Mehrere getrennte Betriebe können jeweils einen einzelnen Betriebszweig ausgliedern und als gemeinsames Unternehmen getrennt von den Mitgliedsbetrieben bewirtschaften. Bei diesen Unternehmen kann es sich z. B. um gemeinschaftliche Obstanlagen, gemeinschaftliche Viehställe oder gemeinschaftliche Kuhställe handeln. Dies ist ein Fall von Teilfusion, und gemeinsame Unternehmen dieser Art werden hier als "Einzelproduktgemeinschaften" bezeichnet. Solche "Einzelproduktgemeinschaften" werden als von den sie bildenden Mitgliedsbetrieben unabhängige landwirtschaftliche Betriebe erfasst, wenn sie im Wesentlichen ihre eigenen Produktionsfaktoren (und nicht überwiegend die der Mitgliedsbetriebe) einsetzen.

A. GEOGRAFISCHE LAGE DES BETRIEBS

II. Der Gesamtbetrieb wird mit allen seinen Angaben dem Erhebungsbezirk und der Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirks zugeordnet, in dem/der der Betriebssitz liegt (A/1).

Der Betriebssitz wird entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden, dokumentierten Regeln definiert.

Liegt der Betrieb nur zum Teil in einem bestimmten Gebietstyp (zum Beispiel einem benachteiligten Gebiet), wird er diesem Gebiet zugeordnet, wenn entweder der größere Teil des zum Betrieb gehörenden Grund und Bodens oder aber der Betriebssitz in diesem Gebiet liegt. Eine dieser Regeln sollte gewählt und auf alle Betriebe und jede der Positionen A/1 bis A/3 angewandt werden.

A/1 Erhebungsbezirk

I. Die geografische Lage eines jeden Betriebs wird durch einen Code beschrieben, der Land, Region und Erhebungsbezirk angibt.

II. Die Regionen und Bezirke für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind in Anhang IV aufgeführt.

A/1 a) Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirks

I. Die geografische Lage wird durch einen Code beschrieben, der die Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirks angibt und eine Aggregation der Erhebungsergebnisse nach verschiedenen Arten von Gebieten auf regionaler Ebene ermöglicht.

II. Die verwendeten Codes für die Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirks entsprechen den Ebenen 4 oder 5 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). Können diese Codes nicht übermittelt werden, teilen die Mitgliedstaaten stattdessen für jeden einzelnen Betrieb die in den Merkmalen A/2, A/2 a) und A/3 genannten Informationen mit.

A/2 Benachteiligtes Gebiet

I. Gebiete, die zum Zeitpunkt der Erhebung als benachteiligt im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(1) (und gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften) ausgewiesen sind und in der Gemeinschaftsliste der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, die von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung übermittelt wird, aufgeführt sind.

II. Zu benachteiligten Gebieten zählen Berggebiete (A/2 a)), Gebiete mit spezifischen Nachteilen und andere benachteiligte Gebiete.

A/2 a) Berggebiet

I. Gebiete, die zum Zeitpunkt der Erhebung als Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (und gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften) ausgewiesen sind und in der Gemeinschaftsliste der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, die von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung übermittelt wird, aufgeführt sind.

A/3 Landwirtschaftliche Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

I. Gebiete, die zum Zeitpunkt der Erhebung als landwirtschaftliche Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (und gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften) bezeichnet wurden.

II. Landwirte können Zahlungen für Kosten und Einkommensverluste erhalten, die sich durch die für ihre Landwirtschaftsflächen geltenden umweltspezifischen Einschränkungen ergeben. Diese Einschränkungen sollten durch die Umsetzung von auf gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften beruhenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung entstanden sein.

Gebiete mit Einschränkungen, die nur auf nationalen oder regionalen Vorschriften beruhen, gehören nicht hierher.

Die Gebiete können in benachteiligten Gebieten liegen.

Bei diesen Gebieten handelt es sich hauptsächlich um Natura-2000-Gebiete, d. h. besondere Schutzgebiete mit bedrohten natürlichen Lebensräumen und Arten (gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)).

B. RECHTSPERSÖNLICHKEIT UND VERWALTUNG DES BETRIEBS (am Tag der Erhebung)

B/1 und B/2 Betriebsinhaber (rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortliche Person)

I. Der Betriebsinhaber ist diejenige natürliche Person, Gruppe natürlicher Personen oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortlich ist, d. h. die die wirtschaftlichen Risiken der Betriebsführung trägt. Der Betriebsinhaber kann Eigentümer, Pächter, Erbpächter, Nutznießer oder Treuhänder sein.

II. Die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung wird entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden, dokumentierten Regeln definiert.

Der Betriebsinhaber kann die Befugnis, Entscheidungen über die laufenden täglichen Finanzierungs- und Produktionstätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung zu treffen, oder Teile dieser Entscheidungsbefugnis an einen Betriebsleiter abgetreten haben.

Im Fall der Teilpacht (siehe Position C/3 a)) gilt der Teilpächter und nicht der Grundbesitzer als Betriebsinhaber.

Nur diejenigen Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (einer Personengesellschaft), die an den landwirtschaftlichen Arbeiten (siehe L/1 bis L/6) im Betrieb beteiligt sind, können als Betriebsinhaber gelten.

B/1 a) und b) Natürliche Person

I. Eine natürliche Person kann entweder eine Einzelperson (alleiniger Betriebsinhaber) oder eine Gruppe von Einzelpersonen (Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb) sein.

II. Die Unterscheidung der Betriebsinhaber nach "natürlichen" und "juristischen" Personen ist von Bedeutung für die Einteilung der Betriebe in folgende Gruppen:

Betriebe, deren Inhaber

a) eine natürliche Person und der alleinige Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist;

b) eine Gruppe von natürlichen Personen ist, die eine Gruppe von Gesellschaftern in einem "Gruppenbetrieb" (einer Personengesellschaft) darstellen;

c) eine juristische Person ist.

Die Gesetze einiger Mitgliedstaaten behandeln eine "juristische" Person (Gesellschaft) aus steuerlichen und/oder rechtlichen Gründen wie eine "natürliche" Person oder eine Gruppe "natürlicher" Personen. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um Unternehmen jeglicher Art, in denen ein Mitglied oder alle Mitglieder unbeschränkt persönlich für die Schulden des Unternehmens haften. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten eine solche "juristische" Person den Klassen "alleinige Betriebsinhaber" oder "Gruppenbetriebe" zuordnen. Diese Entscheidungen sind anhand dokumentierter Regeln zu treffen, die eindeutig und konsistent sind.

B/1 a) Natürliche Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist

I. Eine Einzelperson und natürliche Person, die Inhaber eines Betriebs ist, welcher nicht durch eine gemeinsame Betriebsführung oder ähnliche Vereinbarungen mit Betrieben anderer Betriebsinhaber verbunden ist.

II. Dieser Betriebsinhaber kann alle den Betrieb betreffenden Entscheidungen selbst treffen.

Ehegatten oder enge Familienangehörige, die gemeinsam einen Betrieb besitzen oder gepachtet haben, sind im Allgemeinen als Inhaber eines einzigen unabhängigen, von einem alleinigen Betriebsinhaber geführten Betriebs zu betrachten.

Auch zwei unverheiratet zusammenlebende Partner werden als Ehegatten behandelt, wenn sie im jeweiligen Mitgliedstaat rechtlich als solche anerkannt werden.

Unter alleinigen Betriebsinhabern sind unter anderem zu verstehen: Geschwister, Erbengemeinschaften usw., sofern sie keine Vereinbarung getroffen haben und nach den Gesetzen des Mitgliedstaats nicht steuerlich und/oder rechtlich als Gruppenbetriebsinhaber oder als rechtliche Einheit behandelt werden.

Eine Gesellschaft (juristische Person), die Eigentum einer einzigen natürlichen Person ist und vom Mitgliedstaat als natürliche Person behandelt wird (siehe Definition der "natürlichen Person"), gilt als Betrieb mit einem alleinigen Betriebsinhaber.

Hat nur eine einzige Person die volle rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb, so gilt sie als alleiniger Betriebsinhaber, auch wenn der Betrieb ansonsten die Kriterien eines Gruppenbetriebs erfuellt.

B/1 b) Eine oder mehrere natürliche Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind

I. Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb sind natürliche Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, gepachtet haben oder auf andere Weise gemeinsam führen oder die ihre einzelnen Betriebe gemeinsam so führen, als handele es sich um einen einzigen Betrieb. Ihre Zusammenarbeit wird entweder gesetzlich oder durch schriftliche Vereinbarung geregelt.

II. Eine Gesellschaft (juristische Person), die Eigentum von mehr als einer natürlichen Person ist und vom Mitgliedstaat als natürliche Person behandelt wird, gilt als Gruppenbetrieb.

Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, keine Informationen über Gruppenbetriebe zu erfassen, sammeln vollständige Informationen über alle Betriebe, deren Betriebsinhaber natürliche Personen nach der Variablen B/1 a) sind, unabhängig davon, ob es sich um "Gruppenbetriebe" in der hier angegebenen Definition handelt. Haben in einem Betrieb mehrere natürliche Personen die Funktion des Betriebsinhabers, wird nur eine von ihnen als solcher erfasst (z. B. die Person, die den größeren Teil des Risikos trägt oder die den Betrieb überwiegend leitet. Falls diese Kriterien es nicht ermöglichen, den Betriebsinhaber zu bestimmen, sollte ein anderes Kriterium, z. B. das Alter, herangezogen werden). Alle benötigten Angaben über den Betriebsinhaber werden für diese Person erfasst. Diese Person gilt auch als Betriebsleiter. Alle anderen in dem Betrieb arbeitenden Personen werden unter L/4 als "Familienfremde Arbeitskräfte" erfasst, unabhängig von ihrem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Betriebsinhaber.

B/1 c) Juristische Person

I. Rechtliche Einheit, die keine natürliche Person, jedoch Träger der normalen Rechte und Pflichten einer Einzelperson ist, also beispielsweise in eigenem Namen klagen und verklagt werden kann (allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit).

II. Juristische Personen können Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sein. Zu ihnen zählen unter anderem:

- Staat, Regionen, Gemeinden usw.,

- die Kirchen und kirchliche Einrichtungen,

- sonstige öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen ähnlicher Art,

- alle gewerblichen Unternehmen mit Ausnahme der unter B/1 a) und b) genannten, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung einschließlich Genossenschaften,

- alle Aktiengesellschaften (Unternehmen, die aktienrechtliche Anteile ausgeben),

- Stiftungen (Einrichtungen, die bereitgestellte Mittel für bestimmte, oft soziale oder wohltätige Zwecke verwalten),

- gemeinnützige Organisationen mit beschränkter Haftung,

- alle sonstigen Unternehmen ähnlicher Art.

B/2 Betriebsleiter

I. Die natürliche Person, die für die laufenden täglichen Finanzierungs- und Produktionstätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung verantwortlich ist.

II. Der Betriebsleiter ist meistens, aber nicht immer, mit dem Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist, identisch.

Wenn der Betriebsinhaber nicht gleichzeitig Betriebsleiter ist, hat er eine andere Person mit der Leitung des Betriebs beauftragt oder hierzu angestellt. Diese Person kann beispielsweise ein Familienangehöriger (B/2 a)) oder der Ehegatte (B/2 b)) des Betriebsinhabers sein, aber auch eine Person ohne verwandtschaftliche Beziehung zum Betriebsinhaber.

Es kann nur einen einzigen Betriebsleiter im Betrieb geben.

Alle benötigten Angaben zum Betriebsleiter in Gruppenbetrieben werden über denjenigen Gesellschafter erhoben, der als Betriebsinhaber gilt.

B/2 a) Familienangehörige

I. Die Familienangehörigen des Betriebsinhabers sind im Allgemeinen der Ehegatte, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie und sonstige Verwandte (einschließlich angeheiratete Verwandte und Adoptivkinder) sowie die Geschwister des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten.

II. Die Betriebsinhaber selbst zählen nicht zu den Familienangehörigen.

B/3 Landwirtschaftliche Berufsbildung der Betriebsleiter

Pro Person wird nur ein Ausbildungsniveau (das höchste) erfasst.

Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung

I. Erfahrung aufgrund praktischer Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Landwirtschaftliche Grundausbildung

I. Jede abgeschlossene Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule der unteren Stufe und/oder an einer auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierten Ausbildungsstätte (einschließlich Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftlicher Technologie und verwandter Fachrichtungen).

II. Hierzu zählt auch eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre.

Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung

I. Jede abgeschlossene, einer Zeitdauer von mindestens zwei Jahren vollzeitlicher Ausbildung nach Ende der Pflichtschulzeit (siehe L/1 bis L/6 "Ende der Schulpflicht") entsprechende Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule, Hochschule oder Universität in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandten Fachrichtungen.

C. BESITZVERHÄLTNISSE UND BEWIRTSCHAFTUNGSSYSTEM

C/1 bis C/3 Landwirtschaftlich genutzte Fläche

I. Gesamtheit der vom Betrieb selbst bewirtschafteten Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten.

C/1 Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Eigentum

I. Landwirtschaftliche Flächen des erhobenen Betriebs, die Eigentum des Betriebsinhabers sind und von ihm bewirtschaftet werden. Hierzu gehören auch Flächen, die vom Betriebsinhaber in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden.

II. Deputatland zählt zum abgebenden Betrieb, sofern es nicht vom Empfänger (Deputant) mit eigenen Produktionsmitteln bewirtschaftet wird.

Altenteilsland (siehe "Landwirtschaftlicher Betrieb", Ziffer 2.2), zählt zu dem Betrieb, mit dem zusammen es normalerweise bewirtschaftet wird und dessen Arbeitskräfte und Produktionsmittel im Allgemeinen hierfür eingesetzt werden.

Anteilsrechte an gemeinschaftlichem Weideland, wie z. B. an Gemeinde- oder Genossenschaftsweiden oder an nicht aufgeteilter Allmende, bleiben dagegen außer Betracht (diese Flächen werden in der Erhebung nicht berücksichtigt, da sie keine betriebseigenen Flächen sind).

C/2 Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Pacht

I. Flächen, die vom Betrieb gegen ein im Voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) gepachtet sind und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht. Eine Fläche wird jeweils nur einem Betrieb zugeordnet. Wird eine Fläche während des Bezugsjahres an mehrere Betriebe verpachtet, so wird sie in der Regel dem Betrieb zugeordnet, der sie während des Bezugsjahres am längsten gepachtet hat.

II. Bei den gepachteten Flächen kann es sich handeln um:

- die Pacht ganzer Betriebe,

- zugepachtete Einzelgrundstücke.

Pachtflächen werden niemals dem Betrieb des Eigentümers der Flächen zugewiesen, sondern stets dem des Pächters. Auf diesen Flächen gehaltene Tiere gehören dem Betrieb, der im Besitz der Tiere ist.

"Familienpachtungen", d. h. Flächen oder Betriebe, die vom Betriebsinhaber von Familienangehörigen (als Verpächter) zugepachtet werden, sind einbezogen, wenn diese Flächen vom befragten Betrieb bewirtschaftet werden. Flächen eines anderen Betriebs, über die der Betriebsinhaber als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung verfügt, sind bei diesem einbezogen, wenn es sich nicht um Deputatland handelt. (Im Gegensatz zum Deputatland, das in der Regel in die Fruchtfolge des abgebenden Betriebs einbezogen ist, legt der Pachtvertrag nicht nur eine bestimmte Flächengröße, sondern auch die Belegenheit und Abgrenzung der Flächen fest.)

Weiterverpachtete Pachtflächen werden dem Betrieb des Unterpächters zugeordnet, da sie nicht zu den vom befragten Betrieb bewirtschafteten Flächen gehören.

C/3 Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilpacht oder in anderen Besitzformen

C/3 a) Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilpacht

I. Flächen (gegebenenfalls ein ganzer Betrieb), die im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines (schriftlichen oder mündlichen) Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Produktion (im wirtschaftlichen oder physischen Sinne) wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt.

II. Hierzu gehören u. a.:

"Colonia parziaria" eines ganzen Betriebs.

Bei "colonia parziaria" eines ganzen Betriebs ist ein Betrieb vom Bereitstellenden einem Familienvorstand unter folgenden Bedingungen übergeben worden: Der Familienvorstand musste sich verpflichten, mit Hilfe seiner Familie den Betrieb zu bewirtschaften, einen Teil der Kosten zu tragen und die Ernte mit dem Bereitstellenden in einem bestimmten Verhältnis zu teilen.

C/3 b) Landwirtschaftlich genutzte Flächen in anderen Besitzformen

I. Besitzformen, die nicht unter C/1 bis C/3 a) genannt sind.

II. Hierzu gehören u. a.:

1. Flächen,

- die dem Betriebsinhaber in seiner Eigenschaft als Beamter oder Angestellter (Förster, Geistlicher, Lehrer usw.) von seinem Dienstherrn zur Bewirtschaftung überlassen sind ("Dienstland"),

- die dem Betrieb von der Gemeindeverwaltung oder anderen Institutionen zugeteilt sind (aufgeteilte Allmende); nicht zu verwechseln mit einem Weiderecht auf einer nicht aufgeteilten Allmende;

2. Flächen, die der Betrieb unentgeltlich bewirtschaftet (z. B. Flächen aufgelöster Betriebe, die vom befragten Betrieb bewirtschaftet werden);

3. "Colonia parziaria" von Teilstücken.

Bei "colonia parziaria" von Teilstücken werden nur ein oder mehrere Feldstücke übergeben, die unter den gleichen Bedingungen wie unter Buchstabe a) bewirtschaftet werden.

C/5 Bewirtschaftungssysteme und -methoden

C/5 a), d) und e) Ökologischer Landbau

I. Es sind Informationen darüber zu erheben, ob der Betrieb Landwirtschaft unter Einhaltung bestimmter Standards und Vorschriften im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission(3), oder gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften über den "ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel" bzw. der entsprechenden nationalen Vorschriften für den ökologischen Landbau betreibt.

II. Die Verordnung enthält harmonisierte Rechtsvorschriften über die Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die als Produkte aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen. Nach den Bestimmungen der Verordnung muss die Erzeugung in einer Betriebseinheit erfolgen, die hinsichtlich ihrer Anbauflächen, Produktionsstätten und Lagerplätze eine von jeder anderen Einheit, die nicht nach den Produktionsregeln des ökologischen Landbaus arbeitet, deutlich getrennte Einheit darstellt.

Wenn ökologische Bewirtschaftungsmethoden nur auf einem Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche bzw. für einen Teil des Viehbestands des Betriebs angewandt werden, sind nur die entsprechenden Flächen bzw. Tiere hier zu erfassen.

C/5 a) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, auf der ökologischer Landbau betrieben wird

I. Der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs, der in vollem Umfang nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bewirtschaftet wird.

II. Die Verordnung unterscheidet zwischen Flächen, die in vollem Umfang nach diesen Regeln bewirtschaftet werden, und Flächen, die sich noch in der Umstellungsphase befinden. Nur Erzeugnisse von Flächen, die in vollem Umfang auf die Grundregeln des ökologischen Landbaus umgestellt wurden, können unter einem Etikett vermarktet werden, das auf die ökologischen Erzeugungsmethoden hinweist.

Unter dieser Position werden nur Flächen erfasst, deren Umstellungsphase gänzlich abgeschlossen ist (siehe C/5 d)).

C/5 d) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die auf ökologischen Landbau umgestellt wird

I. Der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs, auf dem Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden, die hierfür erforderliche Umstellungsphase jedoch noch nicht abgeschlossen ist, so dass diese Fläche noch nicht in vollem Umfang nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bewirtschaftet wird.

II. Unter dieser Position werden nur Flächen erfasst, deren Umstellungsphase noch nicht vollständig abgeschlossen ist (siehe C/5 a)).

C/5 e) Betriebe, die auch in der tierischen Erzeugung ökologische Produktionsmethoden anwenden

I. Betriebe, die in der gesamten oder einem Teil der tierischen Erzeugung die Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in vollem Umfang einhalten bzw. die gesamte oder einen Teil der tierischen Erzeugung auf die Einhaltung dieser Regeln umstellen.

II. Gemäß der Verordnung müssen normalerweise alle in einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Tiere nach ökologischen Regeln gehalten werden. Nur wenn Gebäude, Flurstücke und Arten deutlich getrennt sind, kann ein Teil der Tiere nach anderen Methoden gehalten werden.

C/5 c) Beihilfen für Agrarumweltverpflichtungen

I. Beihilfen, die dem Betrieb im Rahmen einer Beihilferegelung eines Mitgliedstaats im Sinne der Artikel 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder gegebenenfalls gemäß neueren Rechtsvorschriften gezahlt werden. Beihilfen für ähnliche, auf älteren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beruhende Maßnahmen gehören ebenfalls hierher. Beihilfen, die ausschließlich für den ökologischen Landbau gewährt werden, sind ausgeschlossen.

II. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsmethoden gezahlt werden, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtet sind (Agrarumweltmaßnahmen), indem sie

- eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen fördern, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist;

- die Extensivierung der Landwirtschaft und eine Weidewirtschaft geringer Intensität fördern;

- besonders wertvolle landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaften erhalten;

- die Landschaft und historische Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen erhalten und

- die Umweltplanung in die landwirtschaftliche Praxis einbeziehen.

Beihilfen können Landwirten gewährt werden, die sich für mindestens fünf Jahre oder länger verpflichten, Agrarumweltmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtungen gehen über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne hinaus und betreffen auch Dienstleistungen, die im Rahmen anderer Fördermaßnahmen wie Marktstützungsmaßnahmen und Ausgleichszulagen nicht vorgesehen sind.

Als Kriterien für die Berechnung der Beihilfen gelten die Einkommensverluste, die zusätzlichen Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung und die Notwendigkeit, einen Anreiz zu bieten.

Ähnliche Beihilferegelungen wurden bereits im Rahmen früherer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften eingeführt. Sie können, da sie langfristige Verpflichtungen beinhalten, viele Jahre gültig sein. Die entsprechenden Beihilfen sollten ebenfalls unter dieser Position verbucht werden.

D bis H. GESAMTFLÄCHE

I. Die Gesamtfläche des Betriebs (D bis H) umfasst die genutzte landwirtschaftliche Fläche (D bis G) und die sonstigen Flächen (H).

II. Abschnitt I enthält genauere Informationen darüber, wie bestimmte bereits unter den Abschnitten D bis H erfasste Flächen genutzt werden. Unter Abschnitt I erfasste Flächen können daher nicht zu anderen Flächen hinzugezählt werden, da sie sonst doppelt erfasst würden.

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs enthält die Fläche mit den zur Ernte vorgesehenen Hauptkulturen im Jahr der Erhebung.

Für die Aufgliederung der Gesamtflächen nach bewirtschafteten Flächen ist jede Fläche nur einmal anzugeben.

Dazu gehören Dauerkulturen und mehrjährige Kulturen (z. B. Spargel, Erdbeeren, Stauden) vom Jahr ihrer Anpflanzung an, auch wenn sie noch nicht im Ertrag stehen.

Zuchtpilze (I/2) sind aus der Gesamtfläche ausgeschlossen.

Bei vergesellschafteten Kulturen (I/5) wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche anteilig (je nach Inanspruchnahme des Bodens) erfasst.

Die in Vergesellschaftung mit Forstflächen genutzten landwirtschaftlichen Flächen werden in gleicher Weise aufgeteilt.

Dieses Verfahren gilt weder für Mischkulturen (gleichzeitig auf der gleichen Fläche angebaute und abgeerntete Kulturen, z. B. Menggetreide) noch für Folgekulturen (z. B. Gerste mit Klee, der später geerntet wird).

Falls bei vergesellschafteten Kulturen eine der Kulturen keine wirkliche Bedeutung mehr für den Betrieb hat, wird sie bei der Aufgliederung der Fläche als nicht vorhanden betrachtet.

Wenn die anteilige Erfassung zu unbefriedigenden Ergebnissen führen würde, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern dabei die Regeln eingehalten werden, die von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt wurden.

Einander folgende Nebenkulturen werden nur unter Position I/1 erfasst. Unter den Positionen D bis G wird die Fläche der einzelnen Folgekulturen nicht berechnet, vielmehr wird die gesamte Fläche ausschließlich derjenigen Kultur zugeordnet, welche als Hauptkultur anzusehen ist. Unter Hauptkultur bei mehreren während des gleichen Vegetationszeitraums nacheinander auf der gleichen Fläche angebauten Folgekulturen versteht man die Kultur mit dem höchsten Produktionswert. Sind die Produktionswerte annähernd gleich, so wird die Kultur, die den Boden am längsten beansprucht, als Hauptkultur betrachtet.

D. ACKERLAND

I. Land, das regelmäßig bearbeitet (gepfluegt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt.

II. Mit Fruchtfolge wird die zeitliche Aufeinanderfolge der Anbaukulturen auf ein und demselben Feld nach einem vorab festgelegten Plan bezeichnet. Normalerweise wechseln die Kulturen jährlich, aber auch eine mehrjährige Fruchtfolge ist möglich. Für die Unterscheidung zwischen Ackerland und Dauerkulturen (G) oder Dauergrünland (F) wird eine Schwelle von fünf Jahren angesetzt. Wenn also auf einem Feld fünf Jahre oder länger die gleiche Kulturpflanze angebaut wird, ohne dass in dieser Zeit die vorangegangene Kultur entfernt und eine neue Kulturpflanze angebaut wurde, so gilt diese Fläche nicht als Ackerland.

Bestimmte Anbaukulturen, die normalerweise als Gemüse, Zierpflanzen oder Handelsgewächse anzusehen sind (z. B. Spargel, Rosen, Zierstauden, Erdbeeren, Hopfen) zählen zu dieser Kategorie, auch wenn sie gegebenenfalls den Boden länger als fünf Jahre beanspruchen.

Das Ackerland umfasst die Anbauarten D/1 bis D/20, D/23 bis D/35, Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird (D/21), und Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird (D/22).

Stillgelegte Flächen, auf denen Handelsgewächse angebaut werden, sind ihrer jeweiligen Position zuzuordnen, werden aber auch unter I/8 b) erfasst.

D/1 bis D/8 Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

II. Hierzu gehören nicht die grün geernteten oder verfütterten Getreidearten. Diese werden unter D/18 erfasst.

D/1 Weichweizen und Spelz

I. Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol., Triticum spelta L. und Triticum monococcum L.

D/2 Hartweizen

I. Triticum durum Desf.

D/3 Roggen

I. Secale cereale L.

Gemenge von Roggen und anderen im Herbst ausgesäten Getreidearten eingeschlossen.

D/4 Gerste

I. Hordeum vulgare L.

D/5 Hafer

I. Avena sativa L.

Gemenge von Hafer und anderen im Frühjahr ausgesäten Getreidearten eingeschlossen.

D/6 Körnermais

I. Mais (Zea mays L.) zur Körnergewinnung.

II. Von Hand oder mit Maispfluecker, Maisrebler oder Mähdrescher geernteter reifer Mais, unabhängig von der Verwendung, einschließlich zur Silageherstellung bestimmte Körner. Auch zusammen mit Teilen der Spindel geerntete Körner mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 20 %, die zur Silageherstellung verwendet werden (so genannter Corn-Cob-Mix oder CCM), sind hier eingeschlossen.

Zuckermaiskolben für den menschlichen Verbrauch fallen unter D/14.

D/7 Reis

I. Oryza sativa L.

D/8 Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

I. Als Reinkulturen angebautes, in trockenem Zustand zur Körnergewinnung geerntetes Getreide, das nicht anderweitig unter D/1 bis D/7 erfasst wird.

II. Hier sind unter anderem zu erfassen: Sorghum (Sorghum bicolor × Sorghum sudanense.), Triticale (Triticosecale Wittmack) und Hirse (Panicum miliaceum L.). Buchweizen (Fagopyrum esculentum) und Kanariensaat (Phalaris canariensis L.) gehören ebenfalls hierzu, da sie in der gleichen Weise wie Getreide angebaut und verarbeitet werden.

D/9 Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

I. Kulturen, die hauptsächlich wegen ihres Eiweißgehalts angebaut und geerntet werden.

II. Grün geerntete Eiweißpflanzen gehören je nach ihrer Verwendung zu D/14 oder D/18. Bei diesen Kulturen handelt es sich hauptsächlich um Leguminosen.

D/9 e) Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

I. Pisum sativum L., Vicia faba L., Lupinus spp., als Reinkulturen angebaut und trocken zur Körnergewinnung geerntet.

D/9 f) Linsen, Kichererbsen und Wicken

I. Lens culinaris, Cicer arietinum, Vicia pannonica Crantz oder Vicia varia, als Reinkulturen angebaut, trocken zur Körnergewinnung geerntet.

D/9 g) Sonstige trocken geerntete Eiweißpflanzen

I. Pflanzen, die hauptsächlich wegen ihres Eiweißgehalts angebaut und trocken zur Körnergewinnung geerntet werden, anderweitig nicht genannt.

D/10 Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

I. Solanum tuberosum L.

D/11 Zuckerrüben (ohne Saatgut)

I. Beta vulgaris L. für die Zuckerindustrie und zur Alkoholerzeugung.

D/12 Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

I. Futterrüben (Beta vulgaris L.) und Pflanzen der Familie Brassicae, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, sowie sonstige, hauptsächlich wegen ihrer Wurzeln als Futtermittel angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt.

II. Zu dieser Position gehören alle zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Pflanzen der Familie Brassicae, unabhängig davon, ob Wurzel oder Stiel verfüttert werden sollen. Weitere Pflanzen könnten z. B. Topinambur (Helianthus tuberosus L.), Süßkartoffeln (Ipomoea batatas (L.) Lam.), Futterpastinaken (Pastinaca sativa L.), Yamswurzel (Discorea spp.) oder Maniok (Manihot esculenta Crantz) sein.

D/23 bis D/35 Handelsgewächse

I. Pflanzen, die normalerweise nicht zum Direktverbrauch verkauft werden, da sie vor der letzten Verwendung industriell verarbeitet werden müssen.

II. Einschließlich Saatgut für Ölsaaten, ohne Saatgut für Textilpflanzen, Hopfen, Tabak und sonstige Handelsgewächse.

D/23 Tabak

I. Nicotiana tabacum L.

D/24 Hopfen

I. Humulus lupulus L.

D/25 Baumwolle

I. Gossypium spp.

D/26 Raps und Rübsen

I. Brassica napus L. und Brassica rapa, die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden.

D/27 Sonnenblumen

I. Helianthus annuus L.

D/28 Soja

I. Glycine max L.

D/29 Leinsamen (Öllein)

I. Linum usitatissimum L., hauptsächlich zur Ölerzeugung angebaute Arten.

D/30 Sonstige Ölsaaten

I. Sonstige hauptsächlich wegen ihres Ölgehalts angebaute und als Trockenkörner geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt.

II. Dies könnten z. B. Senf (Sinapis alba L.), Mohn (Papaver somniferum L.), Sesamsamen (Sesamum indicum L.), Erdmandel (Cyperus esculentus L.) oder Erdnüsse (Arachis hypogea) sein.

D/31 Flachs

I. Linum usitatissimum L., hauptsächlich zur Faserherstellung angebaute Arten.

D/32 Hanf

I. Cannabis sativa L.

D/33 Sonstige Textilpflanzen

I. Sonstige hauptsächlich wegen ihres Fasergehalts angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt.

II. Dies könnten z. B. Jute (Corchorus capsularis), Manilahanf (Musa textilis), Sisalagave (Agave sisalana) oder Kenaf (Hibiscus cannabinus) sein.

D/34 Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

II. Zu den Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen sind insbesondere folgende Kulturen zu rechnen:

Engelwurz (Angelica spp.), Tollkirsche (Atropa spp.), Kamille (Matricaria spp.), Kümmel (Carum spp.), Fingerhut (Digitalis spp.), Enzian (Gentiana spp.), Ysop (Hyssopus spp.), Jasmin (Jasminum spp.), Lavendel (Lavandula spp.), Majoran (Origanum spp.), Melisse (Melissa spp.), Minze (Mentha spp.), Mohn (Papaver spp.), Immergrün (Vinca spp.), Psyllium (Psyllium spp.), Safran (Curcuma spp.), Salbei (Salvia spp.), Ringelblume (Calendula spp.), Baldrian (Valeriana spp.) usw.

D/35 Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt

I. Sonstige Handelsgewächse, die anderweitig nicht genannt sind.

II. Dies könnten z. B. Chicoree (Cichorium intibus L.) und Zuckerrohr (Saccharum officinarum L.) sein.

D/14 und D/15 Gemüse, Melonen, Erdbeeren

II. Pilze (I/2) sind ausgeschlossen.

D/14 Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

D/14 a) Feldanbau

I. Gemüse, Melonen und Erdbeeren auf Flächen, die in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen.

II. Gemüse im Feldanbau ist meistens, aber nicht immer, für die industrielle Verarbeitung bestimmt und kommt nicht direkt auf den Markt.

Entscheidend ist hier das Fruchtfolgesystem im Betrieb: Stehen die Gemüseanbauflächen mit anderen Anbaukulturen als Gartengewächsen (D/14 und D/16) in der Fruchtfolge, so handelt es sich um "Feldanbau".

D/14 b) Gartenbaukulturen

I. Gemüse, Melonen, Erdbeeren auf Flächen, die in der Fruchtfolge mit anderen Gartengewächsen (D/14 und D/16) stehen.

II. Gartenbaugemüse kommt häufig, aber nicht immer, direkt auf den Markt und ist nicht für die industrielle Verarbeitung bestimmt.

Entscheidend ist hier das Fruchtfolgesystem auf dem Flurstück: Stehen die Gemüseanbauflächen nicht mit anderen Anbaukulturen als Gartengewächsen (D/14 und D/16) in der Fruchtfolge, so handelt es sich um "Gartenbaukulturen".

D/15, D/17 und G/7 Anbau unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen

I. Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden.

II. Flexible Flachfolien aus Plastik, Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht betretbar) sowie tragbare Anzuchtkästen fallen nicht hierunter.

Im Fall beweglicher Gewächs- oder Treibhäuser und beweglicher Schutzeinrichtungen werden die während der letzten zwölf Monate abgedeckten Flächen gezählt und addiert, um die Gesamtfläche unter Schutzeinrichtungen zu erhalten (es wird also nicht nur die Grundfläche der betreffenden Anlagen gezählt).

Kulturen, die zeitweise unter Schutzeinrichtungen und zeitweise im Freiland stehen, werden den Flächen unter Schutzeinrichtungen zugeordnet, wenn sie nicht nur sehr kurze Zeit unter Schutzeinrichtungen stehen.

Wenn die gleiche Fläche im Anbau unter Schutzeinrichtungen mehrmals genutzt wurde, zählt die Fläche nur einmal.

Im Fall von Etagenbau wird nur die Grundfläche berücksichtigt.

D/16 Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

D/17 Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) im Freiland oder unter hohen (betretbaren) Schutzabdeckungen

D/18 Futterpflanzen

I. Alle zur Verwendung als Futtermittel bestimmten, in der Fruchtfolge mit anderen Anbaukulturen stehenden "grünen" Ackerkulturen, die weniger als fünf Jahre dieselbe Fläche beanspruchen (ein- und mehrjähriger Futterbau).

II. Diese "grünen" Anbaukulturen (im Gegensatz zu den "als Trockenkörner" geernteten Kulturen) werden normalerweise von Tieren abgeweidet oder grün geerntet, können aber auch getrocknet geerntet werden, wie trockenes Heu. In der Regel wird die gesamte Pflanze mit Ausnahme der Wurzeln geerntet und verfüttert.

Eingeschlossen sind Anbaukulturen, die nicht im Betrieb verbraucht, sondern entweder zum Direktverbrauch an andere landwirtschaftliche Betriebe oder an die Industrie verkauft werden.

Hierzu gehören auch grün geerntetes und/oder verfüttertes Getreide sowie grün geerntete und/oder verfütterte Handelsgewächse und sonstige Feldfrüchte. Nicht zu berücksichtigen sind Futterhackfrüchte (D/12).

D/18 a) Ackerwiesen und -weiden

I. In einer normalen Fruchtfolge stehende Futtergräser zur Beweidung, Heu- oder Silageherstellung, die den Boden mindestens ein Jahr und weniger als fünf Jahre beanspruchen und als Gras oder Grasgemisch ausgesät werden. Der Boden wird vor der Neueinsaat oder -anpflanzung umgepfluegt bzw. auf andere Weise bestellt, oder die Pflanzen werden auf andere Art, z. B. durch Herbizide, vernichtet.

II. Hierzu gehören Gemenge aus einem überwiegenden Anteil Futtergräser und anderen Futterpflanzen (in der Regel Leguminosen), die grün oder getrocknet als Heu geerntet werden.

Einjährige Futtergräser (die den Boden weniger als ein Erntejahr beanspruchen) gehören nicht hierzu.

D/18 b) Sonstige Grünfutterpflanzen

I. Sonstiger überwiegend einjähriger Futterbau (z. B. Wicken, Grünmais, grün geerntetes bzw. grün verfüttertes Getreide, Leguminosen).

D/18 b/i) Grünmais (Mais zur Silage)

I. Zur Silageherstellung angebauter Mais (Zea mays L.).

II. Alle Formen von Futtermais, der nicht zur Körnergewinnung geerntet wird (ganzer Kolben, Teile der Pflanze oder ganze Pflanze). Eingeschlossen sind Grünmais, der direkt (unsiliert) als Futtermittel verbraucht wird, und ganze Kolben (Korn + Spindel + Lieschblätter), die als Futtermittel oder zur Silageherstellung geerntet werden.

D/18 b/iii) Sonstige Futterpflanzen

I. Sonstige für Futterzwecke angebaute, grün geerntete Ackerkulturen, anderweitig nicht genannt.

II. Hierzu gehören die verschiedenen Arten von einjährigem oder mehrjährigem Klee, z. B. Inkarnatklee (Trifolium incarnatum L.), Rotklee (T. pratense L.), Weißklee (T. repens L.), Alexandrinerklee (T. alexandrinum), Persischer Klee (T. resupinatum), sowie verschiedene Arten von Luzerne.

Gemenge aus einem überwiegenden Anteil (in der Regel > 80 %) von Futterleguminosen und Futtergräsern, die grün oder getrocknet als Heu geerntet werden, sind eingeschlossen.

Hierzu gehören einjährige Kulturen wie Getreide, einjährige Weidelgräser, einjähriges Sorghum, verschiedene einjährige Graspflanzen wie einjähriges Rispengras (Poa annua L.), Pflanzen anderer Familien wie Kreuzblütler, die anderweitig nicht genannt sind (Raps usw.), Phazelien (Phacelia tanacetifolia Benth), wenn sie grün geerntet werden.

Grünmais ist ausgeschlossen.

D/19 Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland

I. Flächen, auf denen Pflanzen zur Gewinnung von zum Verkauf bestimmtem Saat- oder Pflanzgut - mit Ausnahme von Getreide, Reis, Hülsenfrüchten, Kartoffeln und Ölsaaten - angebaut werden. Das Saat- und Pflanzgut für den Eigenbedarf des Betriebs (z. B. vorgezogene Gemüsepflanzen wie Kohl- und Salatpflänzlinge) wird in der Position der jeweiligen Kultur erfasst.

II. Hierzu zählt das Saatgut von Grünfutterpflanzen.

D/20 Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

I. Kulturen auf dem Ackerland, die nicht unter D/1 bis D/19 oder D/21 bis D/35 erfasst werden.

II. Diese Position, zu der nur Anbaukulturen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung gehören, sollte nur Pflanzen enthalten, die unter keiner anderen Position erfasst werden können. Mischkulturen sollten so weit wie möglich anderweitig erfasst werden, entweder nach den Definitionen der entsprechenden Variablen oder, wenn keine Angaben vorliegen, bei der Anbaukultur mit dem höchsten wirtschaftlichen Wert.

Wenn eine Kultur nicht getrennt erfasst werden kann, sollte sie nicht mit anderen Kulturen einer anderen Kategorie, sondern nur mit Kulturen der gleichen Art zusammengefasst werden. Zum Beispiel sollten kleine Anbauflächen mit Öllein nicht hier, sondern unter "Sonstige Ölpflanzen" erfasst werden.

D/21 und D/22 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache)

II. Schwarzbrache ist nicht zu verwechseln mit einander folgenden Nebenkulturen (I/1) und nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen (H/1). Das wesentliche Merkmal von Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) ist, dass der Boden normalerweise für eine gesamte Vegetationsperiode ruht, um ihn zu verbessern.

Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen:

1. Flächen ohne jegliche Vegetation,

2. Flächen mit zufälliger Vegetation, die als Futter oder zum Unterpfluegen verwendet werden kann,

3. eingesäte Flächen, die ausschließlich zu Gründüngungszwecken dienen (Grünbrache).

D/21 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

I. Alle Flächen, die der Fruchtfolge unterliegen, bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt wird und für die keine finanzielle oder sonstige Beihilfe gewährt wird.

D/22 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird

I. Flächen, für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe zur Förderung der Stilllegung von Ackerland hat, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(4) und gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften. Sofern es entsprechende einzelstaatliche Vorschriften gibt, werden die jeweiligen Flächen gleichfalls unter diesem Merkmal erfasst. Flächen, für die die Regelung gilt, dass sie mehr als fünf Jahre nicht bewirtschaftet werden, sind unter H/1 + H/3 zu erfassen.

II. Ackerflächen, für die die Regelung gilt, dass die Erzeugung von Nicht-Nahrungsmitteln gestattet ist, und die in Vertragsanbau genutzt werden, sind anderweitig unter D/1 bis D/20 oder D/23 bis D/35 zu erfassen.

E. HAUS- UND NUTZGÄRTEN

I. Flächen, auf denen landwirtschaftliche Erzeugnisse angebaut werden, die zum Verbrauch durch den Betriebsinhaber und seinen Haushalt bestimmt sind.

II. Haus- und Nutzgärten sind in der Regel von der übrigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennt und als Haus- und Nutzgärten erkennbar. Nur gelegentlich werden Überschusserzeugnisse dieser Flächen außerhalb des Betriebs verkauft. Alle Flächen, deren Erzeugnisse regelmäßig auf dem Markt verkauft werden, gehören zu anderen Positionen, auch wenn ein Teil der Erzeugnisse vom Betriebsinhaber und seinem Haushalt verbraucht wird.

Flächen, auf denen Futter für Tiere jeglicher Art angebaut wird, gehören zu den jeweiligen Positionen, auch wenn die Tiere vom Betriebsinhaber und seinem Haushalt verbraucht werden.

Ein Haus- und Nutzgarten kann sowohl Ackerland als auch Dauerkulturen umfassen.

Nicht zu berücksichtigen sind:

- Zierflächen (Park- und Rasenanlagen) (H/3),

- Flächen, die für den Eigenbedarf von Gemeinschaftshaushalten wie z. B. Versuchsbetrieben, kirchlichen Gemeinschaften, Pensionaten, Gefängnissen usw. bewirtschaftet werden, sofern der mit einem solchen Gemeinschaftshaushalt verbundene Betrieb die übrigen Kriterien eines landwirtschaftlichen Betriebs erfuellt. Diese Flächen werden wie die Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß der Art ihrer Nutzung erfasst.

F. DAUERGRÜNLAND

I. Flächen, die fortdauernd (mindestens fünf Jahre) dem Anbau von Grünfutterpflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen.

II. Die Flächen können beweidet oder zwecks Heu- oder Silageherstellung abgemäht werden.

F/1 Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden

I. Dauergrünland auf Böden guter oder mittlerer Qualität. Diese Flächen können normalerweise intensiv beweidet werden.

II. Dazu gehören nicht:

- gelegentlich oder ständig genutzte ertragsarme Weiden (F/2),

- nicht genutzte Dauerwiesen und -weiden (H/1).

F/2 Ertragsarme Weiden

I. Ertragsarmes Dauergrünland, in der Regel auf Böden geringer Qualität, beispielsweise in Hanglagen und Höhenlagen, normalerweise nicht durch Düngung, Pflege, Einsaat oder Trockenlegung verbessert.

Diese Flächen können normalerweise nur extensiv beweidet werden und eignen sich nicht für eine hohe Tierbesatzdichte. Sie werden in der Regel nicht gemäht.

II. Hierzu können gehören: felsiges Land, Heide und Ödland sowie die "deer forests" in Schottland.

Nicht zu berücksichtigen sind die nicht genutzten ertragsarmen Weiden (H/1).

G. DAUERKULTUREN

I. Kulturen außerhalb der Fruchtfolge, ohne Dauergrünland, welche den Boden während mehrerer Jahre beanspruchen und wiederkehrende Erträge erbringen.

II. Hierzu gehören auch Baumschulen (mit Ausnahme der mit der Forstfläche erfassten nicht gewerblichen Forstbaumschulen innerhalb des Waldes) sowie zu Flechtarbeiten verwendete Pflanzen (Korbweiden, Schilfrohr, Binsen usw.: G/6).

Nicht hierzu gehören dagegen Kulturen, die als Gemüse oder Zierpflanzen oder als Handelsgewächse anzusehen sind (z. B. Spargel, Rosen, Zierstauden, Erdbeeren, Hopfen), auch wenn es sich um Dauerkulturen handelt. Sie werden in den entsprechenden Kategorien von Ackerland erfasst.

G/1 bis G/6 Dauerkulturen im Freiland

G/1 Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

I. Anlagen mit Bäumen, Sträuchern und anderen Beerenstauden als Erdbeeren, die zur Obsterzeugung bestimmt sind. Darunter werden sowohl die Formen mit nur geringen Baumabständen als auch die mit größeren Baumabständen in möglicher Vergesellschaftung mit anderen Kulturen verstanden.

II. Hierzu gehören auch Esskastanien.

Nicht hierzu gehören Zitrusanlagen (G/2), Olivenanlagen (G/3) und Rebanlagen (G/4).

G/1 a) Obst-(Frischobst-) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen

I. Obst- und Beerenanlagen, die traditionell in den gemäßigten Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Frischobst oder Frischbeeren dienen.

G/1 b) Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen

I. Obst- und Beerenanlagen, die traditionell in den subtropischen Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Frischobst oder Frischbeeren dienen.

II. Als Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen gelten z. B. folgende Kulturen: Anona (Anona spp.), Ananas (Ananas spp.), Avocado (Persea spp.), Banane (Musa spp.), Frucht des Feigenkaktus (Stachelfeige) (Opuntia spp.), Litschi (Litchi spp.), Papayafrucht (Carica spp.), Mangofrucht (Mangifera spp.), Guave (Psidium spp.), Passionsfrucht (Passiflora spp.).

G/1 c) Schalenobst (Nüsse)

II. Dies könnten z. B. Walnüsse (Juglans regia L.), Haselnüsse (Corylus avelanna L.), Mandeln (Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb) oder Kastanien (Castanea sativa Mill.) sein.

G/2 Zitrusanlagen

I. Citrus spp.

G/3 Olivenanlagen

I. Olea europea L.

G/3 a) Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

I. Anpflanzungen von Arten, die normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven angebaut werden.

G/3 b) Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

I. Anpflanzungen von Arten, die normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl angebaut werden.

G/4 Rebanlagen

I. Vitis vinifera L.

G/4 a) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise für Qualitätswein bestimmt sind

I. Rebflächen für Keltertrauben, die normalerweise für die Erzeugung von Qualitätsweinen in festgelegten Regionen (Qualitätswein b. A.) bestimmt sind und die den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(5) (bzw. gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften) und deren Durchführungsbestimmungen entsprechen, wie sie in den nationalen Vorschriften definiert sind.

G/4 b) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise für anderen Wein bestimmt sind

I. Rebanlagen für Keltertrauben, die für die Erzeugung von anderen Weinen als Qualitätsweinen b. A. bestimmt sind.

G/4 c) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise für Tafeltrauben bestimmt sind

I. Rebanlagen für Keltertrauben, die für die Erzeugung von frischen Trauben bestimmt sind.

G/4 d) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise für Rosinen bestimmt sind

I. Rebanlagen für Keltertrauben, die für die Erzeugung von Rosinen bestimmt sind.

G/5 Reb- und Baumschulen

I. Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:

a) Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,

b) Obstgehölze,

c) Ziergehölze,

d) Forstpflanzen (ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs),

e) Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen, z. B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen, jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen.

II. Gewerbliche Forstbaumschulen - innerhalb oder außerhalb des Waldes - werden hier aufgeführt, ebenso wie die nicht gewerblichen Forstbaumschulen außerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs. Nicht einbegriffen sind forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs (allgemein von geringer Bedeutung), die unter Forstflächen (H/2) erfasst werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

G/6 Sonstige Dauerkulturen

I. Dauerkulturen im Freiland, die nicht unter G/1 bis G/5 erfasst werden, insbesondere Korb- und Flechtmaterialien (siehe 02.01.42 in der Liste der landwirtschaftlichen Produkte).

G/7 Dauerkulturen unter Glas

Zur Definition von Glas siehe D/15 und D/17.

H. SONSTIGE FLÄCHEN

"Sonstige Flächen" umfassen nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen) sowie Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.

H/1 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen)

I. Flächen, die früher als landwirtschaftliche Flächen genutzt wurden, aber im Bezugsjahr der Erhebung aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen, so dass keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt.

II. Diese Flächen können normalerweise durch Einsatz von im Betrieb vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden.

Ausgeschlossen sind:

- Zierflächen (Park- und Rasenanlagen) (H/3),

- Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) (D/21 und D/22).

H/2 Forstfläche

I. Fläche, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden ist, einschließlich Pappelanlagen innerhalb oder außerhalb des Waldes und forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs, sowie forstwirtschaftliche Einrichtungen (Wegenetz, Holzlagerstätten usw.).

II. Im Fall der Vergesellschaftung zwischen landwirtschaftlichen und Forstkulturen ist die Fläche anteilig aufzugliedern.

Zur Forstfläche zählen auch Windschutz- und bewaldete Grenzstreifen, deren Einbeziehung in die Forstfläche sinnvoll erscheint.

Weihnachtsbäume sowie überwiegend für die Energieerzeugung bestimmte Bäume und Büsche sind eingeschlossen, unabhängig davon, wo sie angepflanzt werden.

Zur Forstfläche zählen nicht:

- Walnuss- und Kastanienbäume, die überwiegend für die Fruchterzeugung bestimmt sind (G/1), und andere nicht forstliche Baumanlagen (G) und Korbweidenpflanzungen (G/6),

- Flächen mit einzelnen Bäumen, kleine Baumgruppen und einzelne Baumreihen (H/03),

- Parks (H/3), Zierflächen (H/3), Grünland (F/1 und F/2) und ungenutzte ertragsarme Viehweiden (H/1),

- Heideflächen und Moorflächen (F/1 oder H/1),

- gewerbliche Forstbaumschulen und sonstige Baumschulen außerhalb des Waldes (G/5).

H/3 Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Zierflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)

I. Alle Teile der gesamten Betriebsfläche, die weder zur landwirtschaftlich genutzten Fläche noch zur nicht genutzten landwirtschaftlichen Fläche oder zur Forstfläche gehören.

II. Diese Position umfasst insbesondere:

1. Flächen, die nicht direkt der pflanzlichen Erzeugung dienen, jedoch für den Betrieb notwendig sind, z. B. Gebäudeflächen und zu den Feldern führende Wege;

2. Flächen, die zur landwirtschaftlichen Erzeugung nicht nutzbar sind, d. h. Flächen, die nur unter großem Einsatz von Mitteln, über die ein landwirtschaftlicher Betrieb normalerweise nicht verfügt, kultiviert werden können (z. B. Nutzbarmachung von Moorflächen, Heideland usw.);

3. Zierflächen (Park- und Rasenanlagen).

I. VERGESELLSCHAFTETE KULTUREN UND EINANDER FOLGENDE NEBENKULTUREN, PILZE, BEWÄSSERUNG, LAGEREINRICHTUNGEN FÜR WIRTSCHAFTSDÜNGER, STILLLEGUNG VON ACKERLAND UND NÄHRSTOFFBEWIRTSCHAFTUNG

I/1 Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen oder Kulturen unter Glas)

I. Kulturen, die auf die Hauptkultur folgen (oder ihr eventuell vorausgehen) und während der zwölf Monate des Bezugszeitraums abgeerntet werden. Wenn es mehr als eine Folgekultur (oder Vorkultur) gibt, ist die Fläche jeder einzelnen Anbaukultur anzugeben.

II. Die mit Folgekulturen bebaute Fläche wird nicht doppelt gezählt, d. h., nur die Fläche mit der Hauptkultur wird unter den Abschnitten D bis G erfasst, die Fläche mit der Folgekultur wird unter keiner anderen Position außer I/1 erfasst.

Der Anbau von Gartenbaukulturen (D/14 b)), der Anbau unter Glas (D/15, D/17) sowie in Haus- und Nutzgärten (E) ist ausgeschlossen.

I/2 Pilze

I. Zuchtpilze, die sowohl in eigens für die Erzeugung von Pilzen erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden.

II. Erfasst wird die tatsächliche Kulturfläche (Beete, Säcke oder dergleichen), die während der zwölf Monate des Bezugszeitraums einmal oder mehrmals genutzt wurde oder noch wird.

Auch bei mehrfacher Nutzung wird die Fläche nur einmal gezählt.

I/3 a) Bewässerbare Fläche insgesamt

I. Fläche, die im Bezugsjahr erforderlichenfalls mit den normalerweise im Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge höchstens bewässert werden könnte.

II. Die bewässerbare Fläche insgesamt kann verschieden sein von der Summe der mit Bewässerungseinrichtungen ausgestatteten Flächen, da einerseits diese Einrichtungen mobil sein und infolgedessen im Verlauf einer Vegetationsperiode auf mehreren Feldern eingesetzt werden können und da andererseits die Kapazität durch die verfügbare Wassermenge und durch den Zeitraum beschränkt sein kann, innerhalb dessen eine Mobilität ausgenutzt werden könnte.

I/3 b) Fläche der bewässerten Kulturen

I. Fläche der Kulturen, die während der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Erhebung tatsächlich mindestens einmal bewässert worden sind.

II. Nicht einzubeziehen sind Kulturen unter Glas und Haus- und Nutzgärten, die fast immer bewässert werden.

Wenn auf einem Feld im Verlauf der Vegetationsperiode mehrere Kulturen angebaut wurden, so ist die Fläche nur einmal anzugeben, und zwar für die Hauptkultur, falls diese bewässert wurde, andernfalls für die wichtigste bewässerte Nebenkultur oder Folgekultur.

I/5 Vergesellschaftete Kulturen

I. Gleichzeitiger Anbau von Kulturen auf Zeit (Ackerkulturen oder Grünland) und Dauerkulturen bzw. Forstpflanzen auf ein und demselben Feld, im weiteren Sinne auch gleichzeitiger Anbau von Dauerkulturen verschiedener Arten oder von verschiedenen Kulturen auf Zeit auf ein und demselben Feld.

II. Unter diesem Merkmal wird die von den vergesellschafteten Kulturen tatsächlich in Anspruch genommene Gesamtfläche erfasst. Die Aufteilung der Gesamtfläche auf die verschiedenen beteiligten Kulturen ist unter D bis H "Gesamtfläche" geregelt.

I/7 Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Festmist, Jauche und Gülle)

I. "Festmist": Kot von Haustieren, mit und ohne Einstreu, eventuell mit geringen Harnanteilen.

"Jauche": Harn von Haustieren, eventuell mit geringen Kot- und Wasseranteilen.

"Gülle": Flüssigmist, d. h. Gemisch der Kot- und Harnausscheidungen von Haustieren, auch vermischt mit Wasser, eventuell mit geringen Einstreuanteilen.

I/7 a) Lagereinrichtungen

I. Im Fall von Festmist ist unter Lagereinrichtungen eine undurchlässige Lagerfläche mit Auffangrinne, mit oder ohne Dach zu verstehen.

Im Fall von Jauche oder Gülle ist unter Lagereinrichtungen ein offener oder abgedeckter wasserdichter Behälter oder eine eingefasste Lagune zu verstehen.

II. Lagereinrichtungen, die während der zwölf Monate des Bezugszeitraums nicht genutzt wurden, sind nicht zu erfassen.

I/7 b) Lagerkapazität

I. Anzahl der Monate, während deren die Lagereinrichtungen den im Betrieb anfallenden Mist ohne Gefahr des Auslaufens und ohne zwischenzeitliche Entnahme aufnehmen können.

I/8 Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen

a) Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird (bereits erfasst unter D/22)

b) Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Zuckerrüben, Raps, Bäume, Sträucher usw., einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G)

c) In Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfasst unter F/1 und F/2)

d) Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfasst unter H/2)

e) Sonstige Flächen (bereits erfasst unter H/1 und H/3)

I. Flächen, für die der Betrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 oder gegebenenfalls neueren gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine Beihilfe zur Förderung der Stilllegung von Ackerland hat.

II. Dazu gehören nur Flächen, für die der Betrieb Anspruch auf eine auf das Bezugsjahr der Erhebung bezogene Beihilfe hat.

Hierzu gehören ebenfalls Flächen, für die Beihilfen nach ähnlichen, auf älteren Rechtsvorschriften beruhenden Regelungen gewährt werden.

I/9 a) Bodenbedeckende Kulturen im Winter

I. Pflanzen, die eigens wegen ihrer Fähigkeit eingesät wurden, Nährstoffverluste infolge von Entweichen in die Luft oder von Ausschwemmung in Oberflächen- und Grundwasser im Winter oder in Zeiten, in denen die Fläche vegetationslos geblieben oder auf sonstige Weise verlustanfällig wäre, zu verringern. Das wirtschaftliche Interesse an diesen Kulturen ist gering, Hauptziel ist der Bodenschutz.

II. Landwirtschaftliche Flächen ohne jeglichen Pflanzenbewuchs oder nur mit einem Restbewuchs des Oberbodens sind besonders anfällig für Nährstoffverluste. Diesem Umstand wird sowohl von den Landwirten als auch von der Gesetzgebung/Verwaltung Rechnung getragen. Eines der effizientesten Mittel zur Verringerung der für Umwelt und Volkswirtschaft schädlichen Verluste besteht darin, für einen ununterbrochenen Bewuchs der Flächen zu sorgen. In einigen Mitgliedstaaten ist der Anbau normaler Winterkulturen wie Winterweizen oder der hier definierten bodenbedeckenden Kulturen auf einem bestimmten Prozentsatz der Ackerfläche gesetzlich vorgeschrieben bzw. gehört zu den Agrarumweltmaßnahmen, die von den Landwirten durchgeführt werden können.

Diese Kulturen sind nicht mit normalem Wintergrünfutter wie Winterweizen, der geerntet werden muss, oder Grünland zu verwechseln. Es handelt sich vielmehr um Kulturen, die im Herbst ausschließlich zur Verminderung von Nährstoffverlusten eingesät werden. Sie werden in der Regel im Frühjahr untergepfluegt, bevor eine andere Kultur eingesät wird, und werden nicht geerntet oder zur Beweidung genutzt.

J. VIEHBESTAND (am Tag der Erhebung)

J/1 bis J/19 Viehbestand

I. Anzahl der Nutztiere, die sich am Tag der Erhebung in unmittelbarem Besitz bzw. unmittelbarer Haltung des Betriebs befinden. Die Tiere müssen nicht unbedingt Eigentum des Betriebsinhabers sein. Sie können sich innerhalb des Betriebs (auf den vom Betrieb bewirtschafteten Flächen oder in den von ihm benutzten Stallungen) oder außerhalb des Betriebs befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.).

II. Haustiere und andere nicht als Nutztiere oder zur Erzielung von Einkommen eingesetzte Tiere (außer Pferden), die lediglich für Freizeitzwecke des Betriebsinhabers oder seiner Familie gehalten werden, sind nicht eingeschlossen.

In Weidepension genommene Tiere, die Eigentum eines anderen (nicht landwirtschaftlichen) Betriebs sind (z. B. Futterhandlung, Mühle, Schlachterei), sind hier ebenfalls aufzuführen (ausgenommen Pferde).

Wanderherden, die nicht von Betrieben mit selbst bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden, sind als selbständiger Betrieb anzusehen.

Nicht einbezogen sind:

- Tiere, die sich nur vorübergehend im Betrieb befinden (z. B. zum Decken gebrachte weibliche Tiere),

- Tiere, die in einem fremden Betrieb in Weidepension stehen.

J/1 Einhufer

I. Haustiere der Familie Equus.

II. Reit- und Rennpferde sowie Pferde, die lediglich für Freizeitzwecke des Betriebsinhabers oder seiner Familie gehalten werden, sind hier einbezogen.

J/2 bis J/8 Rinder

I. Haustiere der Arten Bos taurus und Bubalus bubalus.

II. Andere Arten von Büffeln sind einbezogen.

J/2 Männliche und weibliche Rinder unter einem Jahr

J/3 Männliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren

J/4 Weibliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren

II. Ausgeschlossen sind weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (J/7 und J/8).

J/5 Männliche Rinder von zwei Jahren und älter

J/6 Färsen von zwei Jahren und älter

I. Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben.

II. Einbezogen sind weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben, auch wenn sie am Tag der Erhebung trächtig sind.

J/7 und J/8 Milchkühe, sonstige Kühe

I. Kühe: weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (gegebenenfalls auch Tiere unter zwei Jahren).

J/7 Milchkühe

I. Kühe, die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist. Einbezogen werden ausgemerzte (aus der Produktion herausgenommene) Milchkühe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht).

J/8 Sonstige Kühe

I.

1. Kühe, die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung zu Milcherzeugnissen bestimmt ist.

2. Arbeitskühe.

II. Einbezogen sind die sonstigen ausgemerzten Kühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht).

J/9 Schafe (jeden Alters)

I. Haustiere der Art Ovis.

J/9 a) Weibliche Zuchttiere

I. Weibliche Schafe, die gelammt haben.

II. Einbezogen sind:

- zur Zucht bestimmte weibliche Schafe und Lämmer,

- ausgemerzte weibliche Schafe.

J/9 b) Sonstige Schafe

I. Alle Schafe, die keine weiblichen Zuchttiere sind.

J/10 Ziegen (jeden Alters)

I. Haustiere der Art Capra.

J/10 a) Weibliche Zuchttiere

I. Weibliche Ziegen, die gezickelt haben.

II. Einbezogen sind:

- zur Zucht bestimmte Geißen und Zicklein,

- ausgemerzte Geißen.

J/10 b) Sonstige Ziegen

I. Alle Ziegen, die keine weiblichen Zuchttiere sind.

J/11 bis J/13 Schweine

I. Haustiere der Art Sus scrofa.

J/11 Ferkel mit einen Lebendgewicht unter 20 kg

J/12 Zuchtsauen von 50 kg und mehr

I. Zur Zucht bestimmte weibliche Schweine, unabhängig davon, ob sie geferkelt haben oder nicht.

II. Ausgenommen sind ausgemerzte Sauen.

J/13 Andere Schweine

I. Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 bis unter 50 kg, Mastschweine einschließlich ausgemerzter Eber und Sauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber (unabhängig davon, ob sie vor dem Schlachten gemästet wurden oder nicht) sowie Zuchteber mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber.

J/14 bis J/16 Gefluegel

J/14 Masthähnchen und -hühnchen

I. Haustiere der Art Gallus domesticus, die zur Fleischerzeugung gehalten werden.

II. Ausgenommen sind Jung- und Legehennen sowie ausgemerzte Legehennen.

J/15 Legehennen

I. Haustiere der Art Gallus domesticus, die zur Eiererzeugung gehalten werden.

II. Junghennen, die das Legealter noch nicht erreicht haben, und ausgemerzte Hennen sind einbegriffen. Sämtliche Hennen, die in das Legealter eingetreten sind, unabhängig davon, ob die Eier zum Verkauf oder zur Brut bestimmt sind, sind eingeschlossen. Die Zuchthähne für Legehennen sind eingeschlossen.

J/16 Sonstiges Gefluegel

I. Unter J/14 oder J/15 nicht genanntes Gefluegel.

J/16 a) Truthähne

I. Haustiere der Art Meleagris.

J/16 b) Enten

I. Haustiere der Art Anas.

II. Hierzu gehören Enten für "foie gras".

J/16 c) Gänse

I. Haustiere der Art Anser anser dom.

II. Hierzu gehören Gänse für "foie gras"

J/16 d) Sonstiges Gefluegel, anderweitig nicht genannt

II. Dies könnten z. B. Wachteln (Coturnix), Fasane (Phasianus), Perlhühner (Numida meleagris dom), Tauben (Colombinae) oder Strauße (Struthio camelus) sein.

Tiere, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleischerzeugung dienen, gehören nicht hierher.

J/17 Mutterkaninchen

I. Zur Erzeugung von Mastkaninchen bestimmte weibliche Kaninchen (der Art Oryctolagus), die bereits einmal geworfen haben.

J/18 Bienen

I. Zahl der belegten Stöcke von Bienen (Apis mellifera), die zur Erzeugung von Honig gehalten werden.

II. Es wird ein Bienenstock je Bienenvolk gezählt, unabhängig von der Art und Bauweise der Unterbringung.

J/19 Tiere, die noch nicht aufgeführt wurden

I. Sonstige Tiere, die für die Erzeugung der in Anhang II Abschnitt A aufgeführten landwirtschaftlichen Produkte genutzt werden, mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt B genannten Erzeugnisse.

K. SCHLEPPER, EINACHSSCHLEPPER, MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN

Benutzung der Maschinen

I. Vom Betrieb in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag der Erhebung verwendete Maschinen.

Im Alleinbesitz des Betriebs

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Alleinbesitz des landwirtschaftlichen Betriebs am Tag der Erhebung.

II. Auch die zeitweilig an andere landwirtschaftliche Betriebe ausgeliehenen Motorfahrzeuge usw. werden hier aufgeführt.

Benutzung durch mehrere Betriebe

1. Im Besitz eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Besitz eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs, die im befragten Betrieb zeitweilig (z. B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings) eingesetzt wurden.

2. Im Besitz einer Genossenschaft

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Besitz von Genossenschaften, die vom befragten Betrieb benutzt wurden.

3. Im gemeinschaftlichen Besitz

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im gemeinschaftlichen Besitz mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben (Maschinengemeinschaft).

Im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen, die einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen gehören und vom befragten Betrieb verwendet wurden.

II. Landwirtschaftliche Lohnunternehmen sind Unternehmen, die gewerbsmäßig landwirtschaftliche Motorfahrzeuge usw. in landwirtschaftlichen Betrieben einsetzen. Dabei kann der Lohnmaschineneinsatz als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden (z. B. für Unternehmen mit Haupttätigkeit im Landmaschinenhandel und -handwerk, in Handel und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, in der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe sowie für öffentliche Einrichtungen wie Landschaftspflege).

K/1 Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger

I. Alle Schlepper mit zwei oder mehr Achsen, die zur Verrichtung von Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt wurden, sowie Motorfahrzeuge, falls sie ihrer Funktion nach einen Schlepper voll ersetzten (z. B. Jeeps oder Unimogs).

Ausgeschlossen sind alle Arten von Motorfahrzeugen, die während der betrachteten zwölf Monate ausschließlich in der Forstwirtschaft, in der Fischerei, im Graben- und Wegebau und bei anderen Kultivierungsarbeiten verwendet wurden.

K/2 Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen, Motormäher

I. Einachsige und ähnliche Motorfahrzeuge, die in der Landwirtschaft, dem Garten- und dem Weinbau verwendet wurden.

II. Maschinen, die nur für Park- und Rasenflächen benutzt werden, sind ausgeschlossen.

K/3 Mähdrescher

I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder an den Schlepper auf- oder angebaute Maschinen für die Ernte (Mähen und Dreschen) von Getreide einschließlich Reis und Körnermais, reifen Hülsenfrüchten und Ölsaaten, Grassamen usw.

II. Hierzu gehören nicht Vollerntemaschinen für die Ernte von Pflueckerbsen.

K/9 Andere vollmechanisierte Erntegeräte

I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder an den Schlepper auf- und angebaute Maschinen (ausgenommen Mähdrescher (K/3)) für die kontinuierliche Ernte von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Futterpflanzen.

II. Die Ernte einer Anbaukultur kann in einem Arbeitsgang oder in einer Arbeitskette (z. B. wenn Maschinen unterschiedlicher Funktion in lückenlos kombinierten Arbeitsgängen eingesetzt werden) erfolgen. Im letztgenannten Fall wird das gesamte System als eine einzige Maschine betrachtet.

K/10 Bewässerungsanlagen

I. Alle für Bewässerungszwecke verwendeten Anlagen, unabhängig davon, ob die Anbaukulturen beregnet werden oder ob das Wasser in Gräben oder Rohren in den Boden eingeleitet wird.

II. Anlagen, die ausschließlich im Gartenbau oder in Treibhäusern eingesetzt werden, sind ausgeschlossen, für den Feldgemüsebau genutzte Anlagen dagegen sind eingeschlossen.

K/10 a) Mobile Bewässerungsanlagen

I. Alle für Bewässerungszwecke genutzten Anlagen, die innerhalb einer Vegetationsperiode von einem Feld zum anderen bewegt werden können.

K/10 b) Feststehende Bewässerungsanlagen

I. Alle für Bewässerungszwecke genutzten Anlagen, die feststehend sind bzw. innerhalb der Vegetationsperioden nicht bewegt werden können.

L. LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITSKRÄFTE

Die statistischen Informationen über landwirtschaftliche Arbeitskräfte werden so erhoben, dass Tabellen erstellt werden können, in denen die Angaben (z. B. zu Alter und Arbeitszeit) aus den verschiedenen Arbeitskräftekategorien und -klassen untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen mehrfach gekreuzt werden.

Für jede Person werden nur einmal Daten erhoben, d. h., wenn eine Person im Betrieb mehrere Funktionen innehat, also zum Beispiel wenn der Ehegatte eines Betriebsinhabers gleichzeitig Betriebsleiter ist, dürfen die Angaben zu dieser Person nicht doppelt gezählt werden. Die Daten sind in der gleichen Reihenfolge zu erheben wie die Kategorien, also zuerst die Funktion als Betriebsinhaber, dann als Betriebsleiter, dann als Ehegatte, dann als sonstiger Familienangehöriger.

Bei Gruppenbetrieben (siehe B/1 b)) wird davon ausgegangen, dass sie keine Familienarbeitskräfte haben. Daher werden bei Gruppenbetrieben die Angaben zu den Positionen "Ehegatte" (normalerweise L/2) und "sonstige Familienangehörige" (normalerweise L/3 a) und L/3 b)) unter der Position L/4 erfasst.

Bei Betrieben, deren Inhaber eine juristische Person ist, werden die Zeilen für "Betriebsinhaber" (L/1), "Ehegatte" (L/2) und "sonstige Familienangehörige" (L/3 a) und L/3 b)) nicht ausgefuellt. Der Betriebsleiter wird unter L/1 a) erfasst und im Übrigen als familienfremde Arbeitskraft angesehen. Wenn der Ehegatte des Betriebsleiters und seine sonstigen Familienangehörigen regelmäßig im Betrieb arbeiten, werden sie unter L/4 erfasst, wenn sie nicht regelmäßig arbeiten, unter L/5 und L/6.

L/1 bis L/6 Landwirtschaftliche Arbeitskräfte des Betriebs

I. Alle Personen ab Ende des schulpflichtigen Alters, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag der Erhebung landwirtschaftliche Arbeiten innerhalb des befragten landwirtschaftlichen Betriebs verrichtet haben.

Die folgenden Personen werden in der Erhebung erfasst, aber nicht zu den "Landwirtschaftlichen Arbeitskräften insgesamt" gezählt:

- alleinige Betriebsinhaber, die keine landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb verrichten,

- Ehegatten alleiniger Betriebsinhaber, die keine landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb verrichten.

Gesellschafter in Gruppenbetrieben, die nicht an den landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb beteiligt sind, sind aus der Erhebung ausgeschlossen.

Der Berichtszeitraum kann zwölf Monate unterschreiten, wenn die gelieferten Angaben zwölf Monaten entsprechen.

Personen, die das Ruhestandsalter erreicht haben, aber weiterhin im Betrieb arbeiten, werden als landwirtschaftliche Arbeitskräfte erfasst.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In Belgien, Deutschland und den Niederlanden gilt bis zu einem bestimmten Alter die Vollzeitschulpflicht und anschließend für weitere zwei bis drei Jahre eine Teilzeitschulpflicht (in der Regel als Lehrlingsausbildung). In Deutschland sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Anmerkung:

Die Altersangaben sind nicht sehr strikt zu interpretieren, da mehrere Mitgliedstaaten keine feste Altersgrenze setzen, sondern eine bestimmte Anzahl zu absolvierender Schuljahre vorschreiben. Infolgedessen können Personen, die in einem unüblichen Alter in die Schule eingetreten sind, diese auch in einem unüblichen Alter wieder verlassen.

Arbeitskräfte, die für fremde Rechnung oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im befragten Betrieb beschäftigt waren (z. B. Arbeitskräfte von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen oder Genossenschaften), sind nicht anzugeben.

L/1 bis L/6 Landwirtschaftliche Arbeiten

I. Alle Tätigkeiten im befragten landwirtschaftlichen Betrieb, soweit sie zur Erzeugung der in Anhang II aufgeführten Produkte und zur Erhaltung der Kapazität dieser Produkte bzw. zu Aktivitäten, die direkt aus diesen Produktionstätigkeiten abgeleitet sind, beitragen.

II. Unter "landwirtschaftlichen Arbeiten" sind beispielsweise folgende Arbeiten zu verstehen und zu erfassen:

- Arbeiten der Betriebsorganisation und -führung (Ein- und Verkauf, Buchführung usw.),

- Feldarbeiten (z. B. Bodenbearbeitung, Heuwerbung und sonstige Erntearbeiten),

- Stallarbeiten (Futterbereitung und Fütterung, Melken, Tierpflege usw.),

- Arbeiten für die Lagerung, Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen des Betriebs (z. B. Silieren, Verpacken usw.),

- Arbeiten zur Unterhaltung von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen, Einrichtungen usw.,

- eigene Transportarbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb, soweit diese von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden,

- alle nicht trennbaren nicht landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten. Dabei handelt es sich um eng mit der landwirtschaftlichen Produktion verbundene Tätigkeiten, die nicht von der Haupttätigkeit getrennt werden können (z. B. Butterherstellung).

Nicht zu den "landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb" rechnen:

- Arbeiten für den Privathaushalt des Betriebsinhabers/Gesellschafters bzw. des Betriebsleiters (der Betriebsleiter) und deren Familien,

- Arbeiten für die Forst- und Jagdwirtschaft, für die Fischerei oder die Fischzucht, auch wenn sie im landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführt werden. Jedoch ist eine begrenzte Zahl solcher von einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft ausgeführten Arbeiten nicht ausgeschlossen, wenn es nicht möglich ist, sie separat zu erheben,

- trennbare nicht landwirtschaftliche Nebentätigkeiten (ggf. die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Betrieb),

- alle nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten,

- sonstige außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (siehe L/7 bis L/9 "außerbetriebliche Erwerbstätigkeit" und Abschnitt M/1), die vom Betriebsinhaber und/oder den Arbeitskräften im Betrieb ausgeführt werden.

L/1 bis L/6 Arbeitszeit im Betrieb

I. Die auf Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich verwendete Zeit, ohne Arbeiten im Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters.

II. Als "vollzeitliche" Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 1800 Stunden jährlich (225 Arbeitstage zu acht Stunden) angenommen.

L/1 und L/1 a) Betriebsinhaber und Betriebsleiter: definiert unter B/1 und B/2

II. Alle verlangten Informationen werden über die natürliche Person erhoben, die als Betriebsinhaber (L/1) oder Betriebsleiter (L/1a)) tätig ist. Ist der Betrieb ein Gruppenbetrieb, so werden die Angaben über die Person erhoben, die als Betriebsinhaber gilt (siehe B/1 b)). Nur Daten über natürliche Personen werden erfasst. Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person, werden folglich nur Angaben über den Betriebsleiter erhoben.

L/2 Ehegatte des Betriebsinhabers

II. Es sind Angaben über Ehegatten alleiniger Betriebsinhaber zu erfassen, auch wenn sie nicht im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten. Wenn der Ehegatte Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb ist, wird er unter L/4 erfasst. Ist der Ehegatte der Betriebsleiter, wird er unter L/1 a) erfasst.

L/3 Andere Familienangehörige des Betriebsinhabers

I. Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers (mit Ausnahme des Ehegatten), die landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichten, aber nicht unbedingt im Betrieb leben.

II. Unter "Familienangehörigen des Betriebsinhabers" sind im Allgemeinen zu verstehen: der Ehegatte, Verwandte in auf- und absteigender Linie (einschließlich angeheiratete Verwandte und Adoptivkinder) sowie die Geschwister des Betriebsinhabers und seines Ehegatten (siehe B/2a)). Ob die Familienangehörigen ein Arbeitsentgelt erhalten oder nicht und ob sie regelmäßig arbeiten oder nicht, ist dabei unerheblich.

Wenn ein Familienangehöriger des Betriebsinhabers gleichzeitig der Betriebsleiter ist, wird er unter L/1 a), wenn er Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb ist, unter L/4 erfasst.

L/4 bis L/6 Familienfremde Arbeitskräfte

I. Alle vom Betrieb entlohnten Personen, die landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb verrichten, mit Ausnahme des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen.

II. Andere Gesellschafter in Gruppenbetrieben als der als Betriebsinhaber geltende Gesellschafter (siehe B/1 b)), Ehegatten und andere Familienangehörige von Gesellschaftern in Gruppenbetrieben, die landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichten, sind hier eingeschlossen. Sie gelten als familienfremde Arbeitskräfte, wobei es unerheblich ist, ob sie ein Arbeitsentgelt erhalten oder nicht.

L/4 Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

I. "Regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte": Personen, die unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag der Erhebung jede Woche landwirtschaftliche Arbeiten im befragten Betrieb verrichtet haben.

Dazu gehören auch Personen, die zwar während eines Teils der letzten zwölf Monate regelmäßig beschäftigt waren, denen es jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich war, den gesamten Zeitraum über zu arbeiten:

1. besondere Produktionsbedingungen im Betrieb,

2. Abwesenheit wegen Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall oder Tod,

3. Eintritt in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem Betrieb,

4. vollständiger Arbeitsausfall im Betrieb durch höhere Gewalt (Überschwemmung, Brand usw.).

II. Unter Punkt 1 fallen z. B. Arbeitskräfte von Betrieben, die einseitig auf Olivenanbau, Weinbau, Obstbau, Feldgemüsebau oder Weidemast ausgerichtet sind und in denen Arbeitskräfte nur für einige Monate des Jahres benötigt werden.

Unter Punkt 3 fallen auch Arbeitskräfte, die während der zwölf Monate vor dem Tag der Erhebung die Arbeit für einen Betrieb eingestellt und die Arbeit für einen anderen Betrieb aufgenommen haben.

Saisonarbeiter, die nur kurze Zeit beschäftigt sind, z. B. Arbeitskräfte, die ausschließlich mit der Obst- und Gemüseernte beschäftigt werden, werden dagegen mit ihren Arbeitstagen nicht hier, sondern unter L/5 und L/6 erfasst.

L/5 und L/6 Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

I. "Unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte": Personen, die während der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Erhebung aus anderen als den unter L/4 genannten Gründen nicht jede Woche im Betrieb gearbeitet haben.

L/5 und L/6 Zahl der Arbeitstage der nicht regelmäßig beschäftigten familienfremden Arbeitskräfte

I. Normale tägliche Arbeitszeit einer mit landwirtschaftlichen Arbeiten vollbeschäftigten Arbeitskraft, der das Arbeitsentgelt für einen vollen Arbeitstag gezahlt wird. Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.

II. Ein voller Arbeitstag ist der normale Arbeitstag regelmäßig beschäftigter Vollzeitarbeitskräfte. Die Arbeitszeit der unregelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte wird auch dann in volle Arbeitstage umgerechnet, wenn nach ihrem Arbeitsvertrag ihre Arbeitstage länger oder kürzer sind als für die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte.

L/7 bis L/9 Außerbetriebliche Erwerbstätigkeit

I. Jede Tätigkeit mit Ausnahme der unter L definierten landwirtschaftlichen Arbeiten, die gegen ein Entgelt (je nach Art der Tätigkeit in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) durchgeführt wird.

II. Hierzu zählen neben Erwerbstätigkeiten in einem nicht landwirtschaftlichen Unternehmen auch nicht landwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die in dem Betrieb selbst (Betreiben eines Campingplatzes, Touristenbeherbergung usw.) oder in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt werden. In einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführte landwirtschaftliche Arbeiten sind ebenfalls eingeschlossen.

Nicht trennbare nicht landwirtschaftliche Nebentätigkeiten im Betrieb sind ausgeschlossen.

L/7: Es werden Angaben über Betriebsinhaber erhoben, die gleichzeitig Betriebsleiter sind.

L/8: Es werden nur in Betrieben, deren Inhaber alleiniger Betriebsinhaber ist, Angaben über die Ehegatten erhoben (auch wenn sie nicht an den landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb beteiligt sind).

L/9: Es werden nur Angaben über Betriebe erhoben, deren Inhaber alleiniger Betriebsinhaber ist.

Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person, werden keine Anngaben über die Betriebsleiter erhoben.

Hauptberuf

I. Tätigkeit, die vom Befragten als seine Haupttätigkeit angegeben wird.

II. Normalerweise die Tätigkeit, für die mehr Zeit aufgewendet wird als für landwirtschaftliche Arbeiten für den betreffenden landwirtschaftlichen Betrieb. Wenn der Befragte nicht tatsächlich im Betrieb arbeitet, ist jede Erwerbstätigkeit der vorstehend beschriebenen Art als Hauptberuf anzusehen.

Nebenberuf

I. Jede andere Tätigkeit des Befragten, der angibt, dass seine Haupttätigkeit dem landwirtschaftlichen Betrieb gilt.

II. Normalerweise die Tätigkeit, für die weniger Zeit aufgewendet wird als für landwirtschaftliche Arbeiten für den betreffenden landwirtschaftlichen Betrieb.

L/10 Unter L/1 bis L/6 nicht aufgeführte Arbeitstage in Vollzeitäquivalenten (landwirtschaftliche Arbeiten), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen)

I. Jede Art von Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten (im Sinne der Erläuterungen zu L/1 bis L/6 "Landwirtschaftliche Arbeiten") im Betrieb und für den Betrieb durch Personen, die nicht unmittelbar von dem betreffenden Betrieb angestellt wurden, sondern auf eigene Rechnung arbeiten oder von Dritten angestellt wurden, z. B. von Lohnunternehmen oder Genossenschaften. Die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden ist in die entsprechende Anzahl von Arbeitstagen oder Arbeitswochen (in Vollzeitäquivalenten) umzurechnen.

II. Arbeitstage von Personen, die im Betrieb für eine andere Person oder ein Unternehmen arbeiten, sind eingeschlossen. Nicht einbezogen sind dagegen die von landwirtschaftlichen Buchprüfungsunternehmen geleisteten Arbeiten sowie unbezahlte Nachbarschaftshilfe.

M. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Es werden Informationen darüber erhoben, ob der Betriebsinhaber und sein Ehegatte oder andere Familienangehörige bzw. ein oder mehrere Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb Erwerbstätigkeiten ausüben, die keine landwirtschaftlichen Arbeiten im Sinne von L/1 bis L/6 darstellen, die aber in einer direkten Verbindung mit dem Betrieb stehen und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb haben. In ein und demselben Betrieb können mehrere Tätigkeiten dieser Art ausgeübt werden. Sie sind alle zu erfassen.

Nicht trennbare Erwerbstätigkeiten im Betrieb sind ausgeschlossen.

Forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind ebenfalls ausgeschlossen.

M/1 Direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehend

I. Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen usw.) oder die Produkte des Betriebs eingesetzt werden.

II. Wenn nur die familienfremden Arbeitskräfte und keine sonstigen Betriebsmittel eingesetzt werden, so werden die Arbeitskräfte als für zwei verschiedene Einrichtungen tätig betrachtet, und die entsprechenden Tätigkeiten gelten nicht als direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehend.

Tätigkeiten, die keine direkte Verbindung aufweisen, beispielsweise ein Laden, in dem keine eigenen Erzeugnisse verkauft werden, fallen nicht hierunter.

M/1 a) Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

I. Alle Tätigkeiten im Bereich Fremdenverkehr, Beherbergung, Führung von Touristen und sonstigen Gruppen durch den Betrieb, Sport- und Freizeittätigkeiten usw., bei denen der Grund und Boden, die Gebäude oder sonstige Betriebsmittel des betreffenden Betriebs eingesetzt werden.

M/1 b) Handwerk

I. Handwerkliche Erzeugnisse, die im Betrieb vom Betriebsinhaber oder den Familienangehörigen hergestellt werden bzw. von familienfremden Arbeitskräften, sofern diese auch landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, unabhängig davon, wie die Erzeugnisse verkauft werden.

M/1 c) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

I. Jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im Betrieb, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde.

II. Hierzu zählen unter anderem die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung, die Weinerzeugung usw.

Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie als Teil der Landwirtschaft gilt (beispielsweise wird die Weinerzeugung in einigen Regionen als Teil des Weinbaus betrachtet, während sie in anderen Gebieten als getrennter Prozess angesehen wird).

Der Direktverkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Verbraucher gehört ebenfalls hierher, es sei denn, im Betrieb findet keinerlei Verarbeitung des Erzeugnisses statt (z. B. Milch, die direkt an Nachbarn verkauft wird, wird hier nicht erfasst, da keine Verarbeitung erforderlich ist). Die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte nur für den Eigenverbrauch oder der Verkauf eines möglichen Überschusses an solchen Produkten ist nicht eingeschlossen.

M/1 d) Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk usw.)

I. Die Be- und Verarbeitung von Rohholz im Betrieb für Vermarktungszwecke (Sägen von Nutzholz usw.).

II. Die Weiterverarbeitung, z. B. die Herstellung von Möbeln aus Nutzholz, fällt normalerweise unter M/1 b).

M/1 e) Aquakultur

I. Erzeugung von Fischen, Flusskrebsen usw., die im Betrieb aufgezogen werden.

II. Reine Fischfangtätigkeiten sind ausgeschlossen.

M/1 f) Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.)

I. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, unter anderem Windmühlen oder Biogas zur Stromerzeugung, Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Stroh oder Holz an Energie erzeugende Einrichtungen usw.

II. Nur für den Eigenverbrauch des Betriebs erzeugte erneuerbare Energie fällt nicht hierunter.

M/1 g) Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs)

I. Vertragliche Arbeiten, im Allgemeinen unter Einsatz von Geräten des Betriebs, innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors, z. B. Schneeräumen, Transporttätigkeiten, Landschaftspflege, landwirtschaftliche und umweltbezogene Dienstleistungen usw.

M/1 h) Sonstige

I. Sonstige, vorstehend nicht genannte Erwerbstätigkeiten, darunter Pelztierzucht.

N. UMWELTASPEKTE

N/1 Quelle des Bewässerungswassers

I. Quelle des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers, aus der das gesamte bzw. der größte Teil des Wassers stammt.

II. Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann je nach Witterungs- oder Preisbedingungen für das Bewässerungswasser eine oder mehrere Quellen nutzen. Hier werden Angaben zu der Quelle erhoben, die in der Regel in einem normalen oder trockenen Jahr genutzt wird. Wenn das Jahr vor der Erhebung außergewöhnlich regenreich war, sollten die Angaben ein anderes Jahr betreffen.

N/1 a) Grundwasser

I. Wasserquellen auf dem oder nahe am Betriebsgelände, deren Wasser aus gebohrten oder gegrabenen Brunnen oder aus frei fließenden natürlichen Grundwasserquellen oder dergleichen stammt.

II. Diese Quellen müssen nicht ausschließlich zu Bewässerungszwecken dienen, sondern können im Betrieb auch anderweitig genutzt werden.

N/1 b) Oberflächenwasser im Betrieb (Teiche oder Staubecken)

I. Kleine natürliche Teiche oder künstliche Staubecken, die gänzlich auf dem Betriebsgelände liegen oder nur von einem einzigen Betrieb genutzt werden.

II. Die eigentliche Wasserquelle kann entweder Regenwasser oder Grundwasser sein, das in Auffangbecken gesammelt wird. Wenn das Grundwasser nur während der Bewässerungssaison im Staubecken gesammelt wird, gehört es zu N/1 a).

N/1 c) Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs

I. Oberflächenwasser (Seen, Flüsse, sonstige Gewässer), die nicht zu Bewässerungszwecken künstlich angelegt wurden.

II. Künstliche Staubecken, Kanäle oder Flussläufe gehören zu N/1 d), auch wenn sie nicht eigens für Bewässerungszwecke angelegt wurden.

Hierzu gehören kleine Staubecken (weniger als 1000 m3), die nur angelegt wurden, damit die Pumpanlagen in kleineren Wasserläufen ordnungsgemäß funktionieren können.

N/1 d) Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs

I. Wasserquellen außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, mit Ausnahme der in N/1 c) genannten Quellen, zu denen mindestens zwei Betriebe Zugang haben. Der Zugang zu diesen Quellen ist in der Regel gebührenpflichtig.

II. Die Wasserversorgung kann öffentlich oder privat sein. Die Quelle des Wassers ist dabei unerheblich. In Behältern zum Betrieb transportiertes Wasser wird normalerweise hier erfasst, es sei denn, bei der Quelle handelt es sich eindeutig um Oberflächenwasser, wie unter N/1 c) beschrieben.

N/1 e/i) Entsalztes oder Brackwasser

I. Wasser aus stark salzhaltigen Quellen wie dem Atlantik oder dem Mittelmeer, das vor der Nutzung zwecks Verringerung des Salzgehalts behandelt (entsalzt) wurde, oder aus Brackwasserquellen (mit geringem Salzgehalt) wie der Ostsee oder bestimmten Flüssen, das direkt, d. h. unbehandelt, genutzt werden kann.

N/1 e/ii) Wieder benutztes Wasser

I. Wasser, das nach einer Abwasserbehandlung als gereinigtes Wasser wieder einem Nutzer zugeleitet wird.

N/2 Angewandte Bewässerungsverfahren

II. Bewässerungsverfahren, die für Anbaukulturen unter Glas oder hohen Schutzabdeckungen oder für Haus- und Nutzgärten angewandt werden, gehören nicht hierher.

N/2 a) Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung)

I. Einleitung des Wassers in den Boden, wobei entweder die gesamte Fläche geflutet wird oder das Wasser unter Nutzung der Schwerkraft durch schmale Furchen zwischen den in Reihen angepflanzten Anbaukulturen geleitet wird.

N/2 b) Sprinklerbewässerung

I. Bewässerung der Pflanzen, indem das Wasser unter hohem Druck als Regen über die Flurstücke verteilt wird.

N/2 c) Tröpfchenbewässerung

I. Bewässerung der Pflanzen, indem den unteren Pflanzenteilen das Wasser Tropfen für Tropfen zugeführt wird, bzw. Bewässerung durch Mikro-Sprinkler oder Sprühnebler.

N/3 Nicht bewirtschaftete Feldabgrenzungen oder sonstige Teile von Feldern, die vom Landwirt aus Umweltgründen gepflegt werden und für die er eine Gemeinschaftsbeihilfe erhält

I. Nicht bewirtschaftete Feldabgrenzungen oder sonstige Teile von Feldern, die vom Landwirt aus Umweltschutzgründen im Rahmen spezifischer, im nationalen oder regionalen Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums genehmigter Agrarumweltverpflichtungen gepflegt werden und für die der Betriebsinhaber Zahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erhält. Die Größe dieser Flächen geht über die Erfordernisse der üblichen guten landwirtschaftlichen Praxis oder die in einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Verpflichtungen hinaus. Diese Flächen sollten je nach den für die Verpflichtungen geltenden Regeln in H/1 oder I/8 erfasst werden.

II. Die hier erwähnten Beihilferegelungen zielen in der Regel auf die Erhöhung der Artenvielfalt im Betrieb oder den Schutz von Grund- und Oberflächenwasser ab. Insbesondere sind Flächen, die für einen langen Zeitraum (mindestens zehn Jahre) aus der landwirtschaftlichen Produktion herausgenommen sind, sowie Flächen, auf denen Maßnahmen zum Schutz von Biotopen durchgeführt werden, hier eingeschlossen.

Die Regeln für die Nutzung und Bewirtschaftung solcher Flächen sind je nach den nationalen oder regionalen Vorschriften unterschiedlich, können jedoch eine mögliche Nutzung der Flächen für sehr extensive Beweidung oder das Schneiden des Grases vorsehen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Düngemitteln ist normalerweise nicht zulässig.

Die üblichen Wendebereiche der Maschinen, die für die Einsaat und andere Bodenbestellungsarbeiten benötigt werden, sowie die schmaleren Feldabgrenzungen, die als Teil der Erfordernisse der üblichen guten landwirtschaftlichen Praxis betrachtet werden und daher eine Voraussetzung für den Erhalt von Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 darstellen, gehören zu der auf dem Feld angebauten Kultur und werden daher hier nicht erfasst.

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(2) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(3) ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 21.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(5) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1."

ANHANG II

"ANHANG III

ZULÄSSIGE AUSNAHMEN VON DER LISTE DER DEFINITIONEN

a) Belgien

L/8 Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten werden für nicht im Betrieb arbeitende Ehegatten der Betriebsinhaber nicht erhoben.

b) Dänemark

J/15 Die Zuchthähne für Legehennen werden nicht unter der Position "Legehennen" erfasst.

c) Deutschland

G/6 Weihnachtsbäume und Pappelanlagen außerhalb des Waldes werden der Position "Sonstige Dauerkulturen" (G/6) zugerechnet und daher als landwirtschaftlich genutzte Fläche erfasst.

J/14 Die Position "Masthähnchen und -hühnchen" enthält die Zuchthähne für Legehennen; diese werden nicht unter "Legehennen" (J/15) erfasst.

L/3 Sonstige Familienangehörige des Betriebsinhabers, die landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb verrichten, aber nicht im Betrieb leben, werden den "familienfremden Arbeitskräften" (L/4 bis L/6) zugerechnet.

d) Spanien

J/14 Die Position "Masthähnchen und -hühnchen" enthält die Zuchthähne für Legehennen; diese werden nicht unter "Legehennen" (J/15) erfasst.

N/2 Angewandte Bewässerungsverfahren, die für Anbaukulturen unter Glas und für Haus- und Nutzgärten angewandt werden, sind eingeschlossen.

e) Frankreich

J/14 Die Zuchthähne für Masthähnchen und -hühnchen sind eingeschlossen.

f) Irland

J/9 a) Ausgemerzte weibliche Schafe sind nicht eingeschlossen.

g) Italien

J/16 b) und c) Die Gänse werden unter J/16 b) erfasst.

h) Niederlande

D/23, D/24, D/31, D/32, D/33 Diese Positionen umfassen auch Saatgut.

E Die Position "Haus- und Nutzgärten" gehört zum Abschnitt "Sonstige Flächen" (H).

J/15 Die Zuchthähne für Legehennen werden nicht unter der Position "Legehennen" erfasst.

L/3 Kinder des Betriebsinhabers, die landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb verrichten, werden stets als landwirtschaftliche Arbeitskräfte behandelt. Sonstige Familienangehörige des Betriebsinhabers, die nicht im Betrieb leben, dort jedoch arbeiten, werden dagegen als "familienfremde Arbeitskräfte" (L/4 bis L/6) erfasst.

i) Portugal

J/14 Die Zuchthähne für Masthähnchen und -hühnchen sind eingeschlossen.

j) Österreich

L/3 Sonstige Familienangehörige des Betriebsinhabers, die landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb verrichten, aber nicht im Betrieb leben, werden den "familienfremden Arbeitskräften" (L/4 bis L/6) zugerechnet.

k) Finnland

H/2 Unproduktive Forstflächen und mit forstlichen Sträuchern bestandene Flächen sind nicht eingeschlossen.

l) Schweden

H/2 Unproduktive Forstflächen und mit forstlichen Sträuchern bestandene Flächen sind nicht eingeschlossen.

m) Vereinigtes Königreich

E Die Position "Haus- und Nutzgärten" gehört zum Abschnitt "Sonstige Flächen" (H)."

ANHANG III

"ITALIA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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