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Document 32002L0042

Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 134, 22.5.2002, p. 29–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 035 P. 547 - 554
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 035 P. 547 - 554
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 035 P. 547 - 554
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 035 P. 547 - 554
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 035 P. 547 - 554
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 035 P. 547 - 554
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 035 P. 547 - 554
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 035 P. 547 - 554
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 035 P. 547 - 554
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 042 P. 19 - 26
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 042 P. 19 - 26

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/42/oj

32002L0042

Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 134 vom 22/05/2002 S. 0029 - 0036


Richtlinie 2002/42/EG der Kommission

vom 17. Mai 2002

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/37/EG der Kommission(6), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die existierenden Wirkstoffe Bentazon und Pyridat wurden mit den Richtlinien 2000/68/EG(7) und 2001/21/EG(8) der Kommission zwecks Verwendung als Herbizid auf Getreide-, Gemüse- und Futterkulturen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2) Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagenen Verwendungen, die einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG zu diesen Verwendungen übermittelt haben. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(3) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstwert festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, zugelassen werden dürfen.

(4) Hinsichtlich der Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurden die technischen und wissenschaftlichen Bewertungen in Form von Prüfungsberichten der Kommission vorgenommen. In diesen Berichten, die für Bentazon am 13. Juli 2000 und für Pyridat am 12. Dezember 2000 vorlagen, wurde die annehmbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake, ADI) für Bentazon auf 0,1 mg/kg Körpergewicht/Tag und für Pyridat auf 0,036 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die mit den betreffenden Wirkstoffen behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien(9) und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses(10) zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstwerte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI führen.

(5) Im Rahmen der Bewertungen und Erörterungen, die der Aufnahme von Pyridat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorausgingen, wurden keine akuten toxischen Wirkungen festgestellt, die die Festsetzung einer akuten Referenzdosis erforderlich gemacht hätten. Die akute Referenzdosis für Bentazon wurde auf 0,25 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Der Expositionsbewertung zufolge führen die vorgeschlagenen Rückstandshöchstwerte nicht zu einer unannehmbaren akuten Verbraucherexposition.

(6) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen in oder auf Erzeugnissen zu gewährleisten, für die keine Zulassungen erteilt wurden, ist es ratsam, für alle Erzeugnisse, die unter die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG fallen, die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstwert festzusetzen.

(7) Die Festsetzung solcher vorläufigen Hoechstwerte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstwerte für Bentazon und Pyridat festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die meisten weiteren Verwendungen der betreffenden Wirkstoffe zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstwerte endgültig werden.

(8) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(9) Die Kommission hat den Entwurf dieser Richtlinie der Welthandelsorganisation notifiziert, jedoch keine Bemerkungen erhalten. Die Kommission wird die Möglichkeit der Festlegung von Toleranzhöchstgehalten für die Einfuhr von spezifischen Schädlingsbekämpfungsmitel/Erzeugnis-Kombinationen auf der Grundlage vertretbarer Daten prüfen.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt: ""

Artikel 2

Folgende Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Teil B des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt: ""

Artikel 3

Die im Anhang dieser Richtlinie genannten Rückstandshöchstgehalte für Bentazon und Pyridat werden in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG eingefügt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens am 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Mai 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 13.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(4) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(5) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(6) ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 10.

(7) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 41.

(8) ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 17.

(9) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (revidierte Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(10) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses vom 14. Juli 1998 zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/out21_en.html)

(11) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = 'provisional') gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, vier Jahre nach Inkrafttreten der diese Änderung in Kraft setzenden Richtlinie endgültig wird.

(12) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(13) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = 'provisional') gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, vier Jahre nach Inkrafttreten der diese Änderung in Kraft setzenden Richtlinie endgültig wird.

(14) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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