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Document 32002L0024

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 124, 9.5.2002, p. 1–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 029 P. 399 - 442
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 029 P. 399 - 442
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 029 P. 399 - 442
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 029 P. 399 - 442
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 029 P. 399 - 442
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 029 P. 399 - 442
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 029 P. 399 - 442
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 029 P. 399 - 442
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 029 P. 399 - 442
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 035 P. 245 - 288
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 035 P. 245 - 288
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 021 P. 61 - 104

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/24/oj

32002L0024

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 124 vom 09/05/2002 S. 0001 - 0044


Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 18. März 2002

über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(4) legt das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie für Bauteile und selbständige technische Einheiten fest, die nach den in den Einzelrichtlinien enthaltenen technischen Anforderungen gebaut werden.

(2) Alle Einzelrichtlinien, die in der abschließenden Liste der auf Gemeinschaftsebene zu regelnden Systeme sowie Bauteile und selbständigen technischen Einheiten aufgeführt sind, wurden bereits erlassen.

(3) Mit dem Beginn der Anwendung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(5) wird die vollständige Anwendung des Typgenehmigungsverfahrens möglich.

(4) Um das einwandfreie Funktionieren des Typgenehmigungssystems zu gewährleisten, ist es notwendig, bestimmte Verwaltungsvorschriften genauer festzulegen und die in den Anhängen der Richtlinie 92/61/EWG enthaltenen Vorschriften zu ergänzen. Daher ist es angezeigt, harmonisierte Vorschriften insbesondere über die Nummerierung der Typgenehmigungsbogen sowie über Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien und für Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten einzuführen, die nach neuen, von den Gemeinschaftsvorschriften noch nicht erfassten Technologien gebaut werden, wie dies in den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(6) bereits geschehen ist.

(5) Nach Prüfung der Teile und Merkmale dieser Fahrzeuge wurden unter Berücksichtigung der derzeit verfügbaren Technologien lediglich die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten als für Regelungszwecke geeignet angesehen. Auf der Grundlage der technischen Fortschritte und Entwicklungen sind, falls erforderlich, zusätzliche Teile und Merkmale, insbesondere im Zusammenhang mit sekundärer Sicherheit, den in dem genannten Anhang I aufgeführten hinzuzufügen.

(6) Das gemeinschaftliche Betriebserlaubnisverfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen, ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterzogen wurde. Ferner soll es den Herstellern ermöglicht werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen, die dem genehmigten Typ entsprechen. Ein mit dieser Bescheinigung versehenes Fahrzeug kann in Verkehr gebracht, verkauft und zugelassen werden, um im gesamten Gebiet der Gemeinschaft benutzt zu werden.

(7) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des gemeinschaftlichen Fahrzeug-Typgenehmigungsverfahrens, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus.

(8) Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(9) Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es angeraten, die Richtlinie 92/61/EWG aufzuheben und durch die vorliegende Richtlinie zu ersetzen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad sowie deren Bauteile oder selbständige technische Einheiten.

Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:

a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;

b) fußgängergeführte Fahrzeuge;

c) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;

d) Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;

e) Fahrzeuge, die vor dem Beginn der Anwendung der Richtlinie 92/61/EWG bereits in Betrieb waren;

f) Zugmaschinen und Maschinen, die für landwirtschaftliche oder vergleichbare Zwecke verwendet werden;

g) hauptsächlich für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern (ein Vorderrad und zwei Hinterräder);

h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird,

und auch nicht für deren Bauteile und technische Einheiten, sofern diese nicht zum Einbau in Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie bestimmt sind.

Die Richtlinie gilt nicht für die Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen; Mitgliedstaaten, die diese Art von Betriebserlaubnis ausstellen, erkennen jedoch Typgenehmigungen von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten an, die gemäß dieser Richtlinie und nicht gemäß den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften erteilt wurden.

(2) Die Fahrzeuge nach Absatz 1 werden in die nachstehenden Klassen unterteilt:

a) Kleinkrafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L1e) oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L2e) mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und folgenden Eigenschaften:

i) zweirädrige Kraftfahrzeuge:

- Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder

- maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

ii) dreirädrige Kraftfahrzeuge:

- Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder

- maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder

- maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

b) Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

c) dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge (Klasse L5e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

(3) Diese Richtlinie gilt auch für vierrädrige Kraftfahrzeuge mit folgenden Merkmalen:

a) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und

i) einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder

ii) einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder

iii) einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.

b) Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe a) fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (Klasse L7e) (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1. "Fahrzeugtyp" entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von Fahrzeugen (Varianten), die

a) einer einzigen Klasse angehören (zweirädriges Kleinkraftrad L1e, dreirädriges Kleinkraftrad L2e usw. gemäß Artikel 1);

b) vom gleichen Hersteller produziert werden;

c) das gleiche Fahrgestell, den gleichen Rahmen oder Hilfsrahmen, die gleiche Bodengruppe oder die gleiche Struktur haben, woran wesentliche Bauteile befestigt werden;

d) mit Antriebsmaschinen gleicher Funktionsweise (Verbrennungsmotor, Elektromotor, Hybridantrieb usw.) ausgerüstet sind;

e) die gleiche Typenbezeichnung des Herstellers haben.

Für einen Fahrzeugtyp kann es Varianten und Versionen geben.

2. "Variante" entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) des gleichen Typs,

a) die die gleiche Karosserieform aufweisen (grundlegende Merkmale);

b) deren Masse in fahrbereitem Zustand sich innerhalb der Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes unterscheidet;

c) deren zulässige Hoechstmasse sich innerhalb der Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes unterscheidet;

d) deren Motor nach dem gleichen Verfahren arbeitet (Zwei- oder Viertakt, Fremdzündung, Selbstzündung);

e) deren Hubraum (im Falle von Verbrennungsmotoren) sich innerhalb der Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet;

f) die die gleiche Anzahl und Anordnung der Zylinder aufweisen;

g) deren Motorleistung sich innerhalb der Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet;

h) deren Antriebsmaschine die gleiche Funktionsweise hat (im Falle von Elektromotoren);

i) die den gleichen Getriebetyp (Schaltgetriebe, Automatikgetriebe usw.) aufweisen.

3. "Version" ein Fahrzeug des gleichen Typs und der gleichen Variante, das beliebig mit den im Beschreibungsbogen in Anhang II genannten Ausrüstungen, Bauteilen oder Systemen versehen sein kann,

a) sofern für folgende Größen nur ein Wert angegeben wird:

i) Masse in fahrbereitem Zustand;

ii) zulässige Hoechstmasse;

iii) Motorleistung;

iv) Hubraum und

b) sofern nur eine einzige Reihe von Prüfergebnissen gemäß Anhang VII angegeben wird.

4. "System" alle Fahrzeugsysteme, beispielsweise Bremsanlage, Einrichtungen zur Abgasreinigung usw., die die Anforderungen der Einzelrichtlinien erfuellen müssen.

5. "Selbständige technische Einheit" eine Einrichtung, beispielsweise ein Austausch-Schalldämpfer, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und die die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfuellen muss und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die Einzelrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht.

6. "Bauteil" eine Einrichtung, beispielsweise eine Leuchte, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und die die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfuellen muss und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die Einzelrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht.

7. "Typgenehmigung" das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils die technischen Anforderungen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien erfuellt, sowie die Überprüfung der Richtigkeit der Herstellerangaben entsprechend der umfassenden Liste nach Anhang I.

8. "Doppelrad" zwei auf einer Achse montierte Räder, bei denen der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn kleiner als 460 mm ist. Ein solches Doppelrad wird als ein Rad angesehen.

9. "Fahrzeug mit Hybridantrieb" Fahrzeuge, die über zwei unterschiedliche Antriebssysteme verfügen, z. B. über einen elektrischen Antrieb und über einen Verbrennungsmotor.

10. "Hersteller" die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Es ist nicht von Bedeutung, dass sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs beteiligt ist, das Gegenstand des Typgenehmigungsverfahrens ist, oder dass sie direkt an allen Herstellungsphasen des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit beteiligt ist, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist.

11. "Technischer Dienst" die Organisation oder Stelle, die offiziell als Prüflabor anerkannt worden ist und die Prüfungen oder Kontrollen für die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats durchführt. Diese Aufgaben können auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden.

KAPITEL II

Verfahren für die Erteilung der Typgenehmigung

Artikel 3

Der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung wird vom Hersteller bei der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats gestellt. Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrzeug-Typgenehmigung ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster des Anhangs II und dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in einem Anhang oder einer Anlage zu der für das System, die selbständige technische Einheit oder das Bauteil geltenden Einzelrichtlinie beizufügen; ferner sind die im Beschreibungsbogen bezeichneten anderen Unterlagen beizufügen. Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils kann der entsprechende Antrag jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die Typgenehmigung für alle Typen von Fahrzeugen, Systemen, selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen, wenn diese die nachstehenden Bedingungen erfuellen:

a) Der Fahrzeugtyp erfuellt die technischen Anforderungen der Einzelrichtlinien und entspricht den Angaben des Herstellers gemäß der umfassenden Liste nach Anhang I.

b) Das System, die selbständige technische Einheit oder das Bauteil erfuellt die technischen Anforderungen der einschlägigen Einzelrichtlinie und entspricht den Angaben des Herstellers gemäß der umfassenden Liste nach Anhang I.

(2) Vor Erteilung der Typgenehmigung treffen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Produktion oder die Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt - die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften des Anhangs VI eingehalten werden, damit die hergestellten, in Verkehr gebrachten, zum Verkauf angebotenen oder in Betrieb genommenen neuen Fahrzeuge, Systeme, selbständigen technischen Einheiten oder Bauteile mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(3) Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden sorgen - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Produktion oder die Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt - dafür, dass die Vorschriften des Anhangs VI auf Dauer eingehalten werden.

(4) Liegen einem Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ein oder mehrere Typgenehmigungsbogen für ein System, eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil bei, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, so ist der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp erteilt, gehalten, diese anzuerkennen; dadurch entfallen in Bezug auf diese Systeme, selbständigen technischen Einheiten und/oder Bauteile, für die die Typgenehmigung bereits erteilt wurde, die Prüfungen nach Absatz 1 Buchstabe b).

(5) Jeder Mitgliedstaat ist für die von ihm für ein System, eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil erteilte Typgenehmigung verantwortlich. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp erteilt hat, führen die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion durch, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die die Typgenehmigungsbogen für Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile ausgestellt haben.

(6) Stellt ein Mitgliedstaat jedoch fest, dass ein Fahrzeug, ein System, eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil die Sicherheit des Straßenverkehrs ernsthaft gefährdet, obwohl die Bestimmungen von Absatz 1 erfuellt sind, so kann er die Typgenehmigung verweigern. Er teilt dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe umgehend mit.

Artikel 5

(1) Für jeden Fahrzeugtyp, für den die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Typgenehmigung erteilt, werden von dieser der Typgenehmigungsbogen nach Anhang III ausgefuellt und unter den entsprechenden Rubriken des in Anhang VII als Muster wiedergegebenen Formulars, das dem Fahrzeug-Typgenehmigungsbogen beigefügt ist, die Prüfergebnisse angegeben.

(2) Für jeden Typ eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils, für das bzw. die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Typgenehmigung erteilt, wird von dieser der Typgenehmigungsbogen ausgefuellt, der in einem Anhang oder in einer Anlage zu der jeweiligen hierfür geltenden Einzelrichtlinie enthalten ist.

(3) Die Typgenehmigungsbogen für ein System, eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil werden nach dem in Anhang V Teil A beschriebenen Verfahren nummeriert.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten für jeden Fahrzeugtyp, dem sie die Typgenehmigung erteilen oder verweigern, binnen eines Monats eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens zusammen mit den zugehörigen Anlagen.

(2) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats übermittelt monatlich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Aufstellung der Typgenehmigungen von Systemen, selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen, die sie im Laufe dieses Monats erteilt oder verweigert hat.

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt sie darüber hinaus zu jedem Typ eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils umgehend eine Abschrift der Typgenehmigungsbogen zusammen mit den zugehörigen Anlagen.

Artikel 7

(1) Für jedes in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellte Fahrzeug wird vom Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV Teil A ausgestellt. Jedem Fahrzeug muss eine derartige Bescheinigung beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, nachdem sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mindestens drei Monate im Voraus unterrichtet haben, zum Zweck der Fahrzeugbesteuerung oder zur Ausstellung der Zulassungsunterlagen verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung Angaben enthält, die nicht in Anhang IV Teil A erwähnt sind, vorausgesetzt, diese sind ausdrücklich im Beschreibungsbogen aufgeführt.

Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz entweder mit farbigen grafischen Darstellungen oder dem Fahrzeugherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen ist.

(2) Für jede selbständige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei denen es sich nicht um Originalteile handelt, die aber in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt worden sind, wird vom Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV Teil B ausgestellt. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei den selbständigen technischen Einheiten oder bei den Bauteilen um Originalteile handelt.

(3) Können selbständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Typgenehmigung erteilt werden soll, nur mit anderen Bauteilen des Fahrzeugs ihre Funktion erfuellen oder einem besonderen technischen Merkmal entsprechen und kann somit die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur nachgeprüft werden, wenn die selbständige technische Einheit oder das Bauteil in Verbindung mit anderen - tatsächlich vorhandenen oder simulierten - Bauteilen des Fahrzeugs funktioniert, so ist die Gültigkeit der Typgenehmigung für diese selbständige technische Einheit oder dieses Bauteil entsprechend einzuschränken. In diesem Fall sind etwaige Verwendungsbeschränkungen und etwaige Einbauvorschriften im Typgenehmigungsbogen der selbständigen technischen Einheit oder des Bauteils anzuführen. Bei der Erteilung der Typgenehmigung für das Fahrzeug ist die Einhaltung dieser Beschränkungen und Anforderungen nachzuprüfen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 hat der Inhaber einer nach Artikel 4 erteilten Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil auf allen in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen seine Fabrik- oder Handelsmarke, die Typenbezeichnung und - sofern dies in der Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist - das Typgenehmigungszeichen nach Artikel 8 anzubringen. Im letzten Fall braucht er die in Absatz 2 genannte Bescheinigung nicht auszustellen.

(5) Der Inhaber einer Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil, die Verwendungsbeschränkungen nach Absatz 3 enthält, hat zu allen hergestellten selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ausführliche Angaben zu diesen Beschränkungen und etwaige Einbauvorschriften mitzuliefern.

(6) Der Inhaber einer Typgenehmigung für eine nicht originale selbständige technische Einheit, die für einen oder mehrere Fahrzeugtypen erteilt wurde, muss für jede derartige Einheit ausführliche Angaben mitliefern, mit denen sich diese Fahrzeuge bestimmen lassen.

Artikel 8

(1) Jedes Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, muss ein Typgenehmigungszeichen gemäß Abschnitt 1, Abschnitt 3 und Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer in Anhang V Teil A tragen.

(2) Jede selbständige technische Einheit und jedes Bauteil, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, müssen, sofern die entsprechende Einzelrichtlinie dies vorsieht, ein Typgenehmigungszeichen tragen, das Anhang V Teil B entspricht. Die Typgenehmigungsnummer im Sinne von Anhang V Teil B Rubrik 1.2 entspricht Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer nach Anhang V Teil A.

Die in diesem Typgenehmigungszeichen enthaltenen Angaben können durch Zusatzangaben ergänzt werden, mit denen sich bestimmte spezifische Merkmale der betreffenden selbständigen technischen Einheit oder des betreffenden Bauteils feststellen lassen. Diese Zusatzangaben sind gegebenenfalls in den für diese selbständigen technischen Einheiten oder Bauteile geltenden Einzelrichtlinien näher zu bezeichnen.

Artikel 9

(1) Der Hersteller ist für den Bau jedes Fahrzeugs oder die Fertigung jedes Systems, jeder selbständigen technischen Einheit oder jedes Bauteils in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ verantwortlich. Die endgültige Einstellung der Produktion sowie jede Änderung der im Beschreibungsbogen enthaltenen Angaben sind den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der diese Typgenehmigung erteilt hat, vom Inhaber der Typgenehmigung mitzuteilen.

(2) Sind die zuständigen Behörden des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats der Auffassung, dass eine derartige Änderung des Produkts eine Änderung des vorhandenen Typgenehmigungsbogens oder die Ausstellung eines neuen Typgenehmigungsbogens nicht erforderlich macht, so unterrichten sie den Hersteller entsprechend.

(3) Stellen die zuständigen Behörden des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats fest, dass durch eine Änderung der Angaben im Beschreibungsbogen erneute Nachprüfungen oder neue Versuche gerechtfertigt sind, so unterrichten sie den Hersteller entsprechend und nehmen diese Prüfungen vor. Falls die Nachprüfungen und Versuche eine Änderung des bestehenden Typgenehmigungsbogens oder die Ausstellung eines neuen Typgenehmigungsbogens erforderlich machen, unterrichten diese Behörden die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6.

(4) Falls sich die Angaben im Beschreibungsbogen für die Fahrzeug-Typgenehmigung geändert haben, legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde die geänderten Seiten vor, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich hervorgehen. Die Bezugsnummer des Beschreibungsbogens darf nur geändert werden, wenn die auf dem Beschreibungsbogen vorgenommenen Änderungen eine Änderung einer oder mehrerer Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IV (ausgenommen die Rubriken 19.1 und 45 bis 51) nach sich ziehen.

(5) Wird der Typgenehmigungsbogen wegen der endgültigen Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils ungültig, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, dies den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats mit.

Artikel 10

(1) Stellt der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die entsprechenden Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen, die erforderlichenfalls bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht dem genehmigten Typ entsprechen, so kann er den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, ersuchen, die festgestellten Abweichungen zu überprüfen. Der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, führt die erforderliche Kontrolle binnen sechs Monaten ab Eingang des Ersuchens durch. Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so treffen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

(4) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um eine Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend hierüber unterrichtet; erforderlichenfalls führt sie geeignete Konsultationen durch, um zu einer Lösung zu gelangen.

Artikel 11

Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit zwischen den Bedingungen oder Bestimmungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien einerseits und den Verfahren von internationalen oder Drittland-Regelungen andererseits anerkennen.

Artikel 12

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile eines genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, so kann er für die Dauer von höchstens sechs Monaten in seinem Hoheitsgebiet ihren Verkauf, ihre Inbetriebnahme oder Benutzung verbieten. Er teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend mit.

Artikel 13

Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine Typgenehmigung verweigert oder entzogen oder der Verkauf oder die Benutzung eines Fahrzeugs, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils untersagt wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen zuzustellen.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Folgendes mit:

a) die Namen und Anschriften der Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls die Fachgebiete, für die diese zuständig sind, sowie

b) die Namen und Anschriften der von ihnen zugelassenen technischen Dienste unter Angabe der Prüfumfänge, zu deren Durchführung jeder dieser Dienste berechtigt ist. Die benannten Dienste müssen den harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen.

i) Ein Hersteller kann nicht als technischer Dienst anerkannt werden, außer in Fällen, in denen dies in den Einzelrichtlinien ausdrücklich vorgesehen ist.

ii) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt es nicht als außergewöhnlich, wenn ein technischer Dienst mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzt.

(2) Es wird davon ausgegangen, dass der benannte technische Dienst der harmonisierten Norm genügt; die Kommission kann jedoch gegebenenfalls die Mitgliedstaaten um Unterlagen zur Stützung dieser Annahme ersuchen.

Dienste in Drittländern können nur im Rahmen einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland als anerkannte technische Dienste benannt werden.

KAPITEL III

Bedingungen für den freien Warenverkehr, Übergangsbestimmungen, Ausnahmeregelungen und alternative Verfahren

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung neuer Fahrzeuge nicht verbieten, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen. Nur bei Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, ist eine Erstzulassung möglich.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, den Verkauf oder die Benutzung neuer selbständiger technischer Einheiten oder neuer Bauteile nicht verbieten, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen. Nur selbständige technische Einheiten und Bauteile, die dieser Richtlinie entsprechen, dürfen zur Benutzung in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht und erstmals verkauft werden.

(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 gilt Folgendes:

a) Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile von der Einhaltung von Vorschriften der Einzelrichtlinien befreien, wenn diese bestimmt sind

i) entweder für die Herstellung von Kleinserien von jährlich höchstens 200 Einheiten je Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit,

ii) oder für die Streitkräfte, die Organe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr oder Stellen für öffentliche Arbeiten.

Diese Ausnahmeregelungen sind den anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach ihrer Gewährung mitzuteilen. Diese Mitgliedstaten entscheiden binnen drei Monaten, ob sie die Typgenehmigung für Fahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden sollen, anerkennen. Der Bogen einer solchen Typgenehmigung darf nicht die Überschrift "EG-Typgenehmigungsbogen" tragen.

b) Die nationalen Typgenehmigungsbogen, die vor dem 17. Juni 1999 ausgestellt wurden, bleiben in den ausstellenden Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von vier Jahren nach dem Zeitpunkt gültig, zu dem die nationalen Rechtsvorschriften mit den entsprechenden Richtlinien übereinstimmen müssen.

Der gleiche Zeitraum von vier Jahren gilt auch für Typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder technischen Einheiten, die den nationalen Vorschriften derjenigen Mitgliedstaaten entsprechen, die vor Anwendung der entsprechenden Richtlinien andere Rechtssysteme als die der Typgenehmigung angewandt haben.

Unter die letztgenannte Ausnahmeregelung fallende Fahrzeuge können während dieses Zeitraums in Verkehr gebracht, verkauft und in Betrieb genommen werden und zeitlich unbegrenzt benutzt werden.

Das Inverkehrbringen, der Verkauf und die Verwendung von Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen, die für diese Fahrzeuge bestimmt sind, ist zeitlich nicht begrenzt.

(4) Das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Vertrags Anforderungen vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Benutzer bei der Verwendung der betreffenden Fahrzeuge für erforderlich halten, wird durch diese Richtlinie nicht berührt, sofern dafür keine Änderungen an den Fahrzeugen notwendig werden.

Artikel 16

(1) In Abweichung von Artikel 15 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten innerhalb der durch Anhang VIII gesetzten Grenzen für einen begrenzten Zeitraum Neufahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, amtlich zulassen und deren Verkauf oder Inbetriebnahme erlauben. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Tag, an dem die Typgenehmigung ungültig wird.

Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft befunden haben und denen eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beigegeben war, die zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden war, zu dem die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs noch Gültigkeit hatte, die aber vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Typgenehmigung nicht amtlich zugelassen oder in Betrieb genommen worden waren.

(2) Vor Anwendung des Absatzes 1 auf einen oder mehrere Fahrzeugtypen einer bestimmten Klasse muss der Hersteller bei der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, der von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffen ist, einen entsprechenden Antrag stellen. In dem Antrag sind die technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen.

Die Mitgliedstaaten entscheiden binnen drei Monaten, ob und für welche Stückzahl des betreffenden Fahrzeugtyps sie die Zulassung in ihrem Hoheitsgebiet erlauben. Jeder von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffene Mitgliedstaat sorgt dafür, dass der Hersteller die Bestimmungen des Anhangs VIII einhält. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich eine Liste der gewährten Ausnahmen.

(3) Für Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfuellen können, gilt Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG.

KAPITEL IV

Verfahren zur Anpassung an den technischen Fortschritt

Artikel 17

Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge der vorliegenden Richtlinie oder die Bestimmungen der in Anhang I genannten Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen.

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 19

Die Richtlinie 92/61/EWG wird zum 9. November 2003 aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/61/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 9. Mai 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 9. November 2003 an. Auf Antrag des Herstellers kann jedoch das frühere Muster der Übereinstimmungsbescheinigung danach noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten verwendet werden.

(3) Ab dem 9. Mai 2003 dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellen, nicht verbieten.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Durch diese Richtlinie werden weder vor dem 9. November 2003 erteilte Typgenehmigungen ungültig, noch wird die Erweiterung dieser Typgenehmigungen nach den Bestimmungen der Richtlinie, nach der sie ursprünglich erteilt wurden, ausgeschlossen. Ab dem 9. November 2004 müssen jedoch alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen dem in Anhang IV enthaltenen Muster entsprechen.

Artikel 22

Bis zur Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme zur amtlichen Zulassung und Besteuerung der von dieser Richtlinie erfassten Fahrzeuge können die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung der amtlichen Zulassung und Besteuerung in ihrem Hoheitsgebiet einzelstaatliche Codesysteme anwenden. Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass die Übereinstimmungsbescheinigung durch die nationale Codenummer ergänzt wird.

Artikel 23

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. C 307 E vom 26.10.1999, S. 1.

(2) ABl. C 368 vom 20.12.1999, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1999 (ABl. C 154 vom 5.6.2000, S. 50), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1).

(5) ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1.

(6) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

LISTE DER ANHÄNGE

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ANHANG I

AUFSTELLUNG DER FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN

Die Bauteile und Merkmale eines Fahrzeugs sind in der nachstehenden umfassenden Liste mit der Angabe "Ü" versehen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Herstellerangaben überprüft werden muss, und mit der Angabe "ER", wenn ihre Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften überprüft werden muss.

(Der Geltungsbereich und der letzte Änderungsstand jeder der unten angegebenen Einzelrichtlinien ist jeweils zu beachten.)

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Hinweis

In Einzelrichtlinien werden spezielle Vorschriften für Kleinkrafträder mit niedriger Leistung vorgesehen, d. h. für Kleinkrafträder, die mit Pedalen und einem Hilfsmotor mit einer Leistung bis zu 1 kW ausgerüstet sind und deren bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h beträgt. Diese besonderen Vorschriften erstrecken sich insbesondere auf die Bauteile und Merkmale der Rubriken 18, 19, 29, 32, 33, 34, 41, 43 und 46 dieses Anhangs.

ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

NUMMERIERUNG UND TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

A. NUMMERIERUNGSSCHEMA DER TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

(Artikel 5 Absatz 3)

1. Die Typgenehmigungsnummer besteht aus

- vier Abschnitten im Falle der Fahrzeug-Typgenehmigung;

- fünf Abschnitten im Falle der Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten. In jedem Fall werden die Abschnitte jeweils durch das Zeichen "*" getrennt.

Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe "e" gefolgt von den Kennziffern des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat: 1 für Deutschland; 2 für Frankreich; 3 für Italien; 4 für die Niederlande; 5 für Schweden; 6 für Belgien; 9 für Spanien; 11 für das Vereinigte Königreich; 12 für Österreich; 13 für Luxemburg; 17 für Finnland; 18 für Dänemark; 21 für Portugal; 23 für Griechenland; 24 für Irland.

Abschnitt 2: Die Nummer der Grundrichtlinie.

Abschnitt 3: Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde.

Im Fall von Fahrzeug-Typgenehmigungen ist dies die letzte Richtlinie zur Änderung eines oder mehrerer Artikel dieser Richtlinie.

Im Fall von Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten ist dies die letzte Einzelrichtlinie mit Bestimmungen, denen das System, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit entspricht.

Wurde die Grundrichtlinie nicht geändert, so wird deren Nummer in Abschnitt 3 wiederholt.

Enthält eine Richtlinie für einzelne technische Vorschriften unterschiedliche Umsetzungstermine, so ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Vorschrift die Genehmigung erteilt wurde.

Im Fall von Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die nach unterschiedlichen Kapiteln oder Absätzen ein und derselben Einzelrichtlinie erteilt wurden, wird die Nummer der Einzelrichtlinie gefolgt von der Nummer des Kapitels (1), des Anhangs (2) und der Anlage (3) als Hinweis auf den Genehmigungsgegenstand angegeben. Diese Zahlen werden jeweils durch das Zeichen "/" getrennt.

(1): In arabischen Ziffern.

(2): In römischen Ziffern.

(3): In arabischen Ziffern und Großbuchstaben, sofern zutreffend.

Abschnitt 4 Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen), die die Grundgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Grundrichtlinie.

Abschnitt 5 Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Grundgenehmigungsnummer.

2. Bei einer EG-Typgenehmigung für das vollständige Fahrzeug entfällt Abschnitt 2.

3. Lediglich auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild des Fahrzeugs entfällt Abschnitt 5.

4. Beispiel für die zweite Typgenehmigung, die von den Niederlanden gemäß der Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 Anhang II erteilt wurde:

e4*97/24*97/24/5/II*0002*00

5. Beispiel für die dritte Typgenehmigung (Erweiterung 1), die von Italien gemäß der Richtlinie 95/1/EG, Anhang I erteilt wurde:

e3*95/1*95/1/I*0003*01

6. Beispiel für die neunte Typgenehmigung (Erweiterung 4), die vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 93/29/EWG, geändert durch die Richtlinie 2000/74/EG, erteilt wurde:

e11*93/29*2000/74*0009*04

7. Beispiel für die vierte Fahrzeug-Typgenehmigung (Erweiterung 2), die von Deutschland gemäß der Richtlinie 92/61/EWG erteilt wurde:

e1*92/61*0004*02

8. Beispiel für die auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild des Fahrzeugs eingestanzte Fahrzeug-Typgenehmigungsnummer:

e1*92/61*0004

B. TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

1. Das Typgenehmigungszeichen für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit besteht aus:

1.1. einem Rechteck um den Kleinbuchstaben "e" gefolgt von den Kennziffern des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

- 1 für Deutschland,

- 3 für Frankreich,

- 3 für Italien,

- 4 für die Niederlande,

- 5 für Schweden,

- 6 für Belgien,

- 9 für Spanien,

- 11 für das Vereinigte Königreich,

- 12 für Österreich,

- 13 für Luxemburg,

- 17 für Finnland,

- 18 für Dänemark,

- 21 für Portugal,

- 23 für Griechenland,

- 24 für Irland;

1.2. der vierstelligen Zahl aus Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer entsprechend der Angabe im Typgenehmigungsbogen, der für die betreffende selbständige technische Einheit oder das betreffende Bauteil ausgestellt wurde. Die Typgenehmigungsnummer steht dicht unter dem in 1.1 genannten Rechteck. Sämtliche Zeichen der Typgenehmigungsnummer sind auf der gleichen Seite des Buchstabens "e" und in der gleichen Richtung angeordnet. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit anderen Schriftzeichen dürfen römische Ziffern in der Typgenehmigungsnummer nicht verwendet werden.

2. Das Typgenehmigungszeichen ist so auf der selbständigen technischen Einheit oder dem Bauteil anzubringen, dass es auch nach dem Einbau in das Fahrzeug noch gut lesbar und dauerhaft ist.

3. Ein Beispiel für ein Typgenehmigungszeichen ist in der Anlage zu diesem Anhang enthalten.

Anlage

Beispiel für ein Typgenehmigungszeichen

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Legende:

Die obige Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit wurde von Irland (e24) unter der Nummer 0676 erteilt.

ANHANG VI

BESTIMMUNGEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1. Für die Überprüfung der Übereinstimmung der hergestellten Fahrzeuge, Systeme, selbständigen technischen Einheiten und Bauteile mit dem Typ, für den die Typgenehmigung erteilt wurde, gelten folgende Bestimmungen:

1.1. Der Inhaber der Typgenehmigung muss

1.1.1. für Verfahren für die wirksame Qualitätskontrolle der Produkte sorgen;

1.1.2. Zugang zu den Kontrolleinrichtungen haben, die zur Überprüfung der Übereinstimmung jedes Typs eines Fahrzeugs oder jedes Typs eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils, für den die erteilt wurde, erforderlich sind;

1.1.3. gewährleisten, dass Aufzeichnungen von den Prüfergebnissen angefertigt werden und dass zugehörige Unterlagen für eine Frist von 12 Monaten nach Einstellung der Produktion verfügbar bleiben;

1.1.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfung auswerten, um die Beständigkeit der technischen Merkmale des Produktes zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei den zulässigen Toleranzen bei einer industriellen Produktion Rechnung zu tragen ist;

1.1.5. gewährleisten, dass für jeden Produkttyp die in der einschlägigen Einzelrichtlinie vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden;

1.1.6. gewährleisten, dass erneut Stichproben genommen und geprüft werden, sobald sich erweist, dass Muster oder Prüfstücke die vorgesehene Art von Prüfung nicht bestehen. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der jeweiligen Produktion wiederherzustellen.

1.2. Die zuständigen Behörden, die die Typgenehmigung erteilt haben, können jederzeit die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen, die in jeder Produktionsstätte zur Anwendung kommen.

1.2.1. Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfer die Prüfbücher und Aufzeichnungen der Produktionsüberwachung vorgelegt.

1.2.2. Der Inspektor kann Stichproben entnehmen, die im Labor des Herstellers geprüft werden. Die Mindestanzahl von Proben wird entsprechend den Ergebnissen der herstellereigenen Prüfung festgelegt.

1.2.3. Erweist sich die Qualität als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der in Anwendung von 1.2.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, wählt der Inspektor Stichproben aus, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchgeführt hat.

1.2.4. Die zuständigen Behörden können alle für das (die) betreffende(n) Produkt(e) geltenden, in der (den) Einzelrichtlinie(n) vorgeschriebenen Prüfungen durchführen.

1.2.5. Von den zuständigen Behörden wird eine Überprüfung pro Jahr genehmigt. Ist eine andere Zahl von Überprüfungen erforderlich, so wird dies in jeder Einzelrichtlinie festgelegt. Führt eine dieser Überprüfungen zu Beanstandungen, so muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion möglichst bald wiederherzustellen.

ANHANG VII

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ANHANG VIII

FAHRZEUGE AUS AUSLAUFENDEN SERIEN

(Artikel 16 Absätze 1 und 2)

Die Hoechstzahl der in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 in Betrieb genommenen Fahrzeuge wird nach Wahl des Mitgliedstaats wie folgt festgelegt:

Entweder:

a) Die Hoechstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen darf nicht mehr als 10 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen betragen, die im vorangegangen Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden. Handelt es sich bei diesen 10 % um weniger als 100 Fahrzeuge, so kann der Mitgliedstaat die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben; oder:

b) Die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird auf diejenigen Fahrzeuge beschränkt, für die am Herstellungsdatum oder danach eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens drei Monate gültig war, anschließend jedoch durch das Inkrafttreten einer Einzelrichtlinie ungültig wurde.

Bei Fahrzeugen, die nach diesem Verfahren in Betrieb genommen werden, muss die Übereinstimmungsbescheinigung einen besonderen Eintrag enthalten.

ANHANG IX

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE NACH ARTIKEL 19

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