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Document 32002L0006

Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 67, 9.3.2002, p. 31–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 006 P. 69 - 84
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 006 P. 69 - 84
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 006 P. 69 - 84
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 006 P. 69 - 84
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 006 P. 69 - 84
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 006 P. 69 - 84
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 006 P. 69 - 84
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 006 P. 69 - 84
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 006 P. 69 - 84
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 008 P. 197 - 207
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 008 P. 197 - 207

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/05/2012; Aufgehoben durch 32010L0065

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/6/oj

32002L0006

Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2002 S. 0031 - 0045


Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 18. Februar 2002

über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Förderung nachhaltiger Verkehrsträger wie der Schifffahrt und insbesondere des Kurzstreckenseeverkehrs ist eine feststehende politische Praxis in der Gemeinschaft.

(2) Die Erleichterung des Seeverkehrs stellt eine wesentliche Zielsetzung der Gemeinschaft dar, mit der die Position der Schifffahrt im Verkehrssystem als Alternative und Ergänzung zu anderen Verkehrsträgern einer Haus-zu-Haus-Transportkette weiter gestärkt werden soll.

(3) Die im Seeverkehr vorgeschriebenen Dokumentationsverfahren haben bereits Anlass zur Besorgnis gegeben und gelten als Hindernis bei der Entfaltung dieses Verkehrsträgers zu voller Leistungsfähigkeit.

(4) Das von der Internationalen Konferenz zur Erleichterung des Personen- und Güterverkehrs zur See am 9. April 1965 verabschiedete Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung (nachstehend "IMO-FAL-Übereinkommen" genannt) sieht eine Reihe von Mustern standardisierter Formulare für die erleichterte Abfertigung von Schiffen vor, die bestimmte Meldeformalitäten zu erfuellen haben, wenn sie in einen Hafen einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen.

(5) Die meisten Mitgliedstaaten verwenden diese Abfertigungsformulare, setzen aber die im Rahmen der IMO geschaffenen Muster nicht einheitlich ein.

(6) Einheitliche Formate der beim Einlaufen eines Schiffes in und Auslaufen aus einem Hafen verlangten Formulare dürften die Dokumentationsverfahren für Hafenaufenthalte erleichtern und wären von Vorteil für die Entwicklung der Seeschifffahrt in der Gemeinschaft.

(7) Es empfiehlt sich daher, die Anerkennung der IMO-Abfertigungsformulare (nachfolgend "IMO-FAL-Formulare" genannt) auf Gemeinschaftsebene einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die IMO-FAL-Formulare mit den in ihnen enthaltenen Informationskategorien als ausreichenden Nachweis für die Erfuellung der Meldepflichten anerkennen, für die diese Formulare jeweils bestimmt sind.

(8) Die Anerkennung bestimmter IMO-FAL-Formulare, insbesondere der Frachterklärung und - bei Fahrgastschiffen - der Fahrgastliste, würde jedoch die Komplexität der Meldeformalitäten noch steigern, weil entweder diese Formulare nicht alle erforderlichen Informationen enthalten können oder weil bereits gut eingeführte Abfertigungspraktiken bestehen. Folglich sollte die Anerkennung dieser Formulare nicht zwingend vorgeschrieben werden.

(9) Da der Seeverkehr eine weltumspannende Aktivität ist, könnte die Einführung der IMO-FAL-Formulare in der Gemeinschaft zu deren verstärkter Verwendung in der ganzen Welt führen.

(10) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Erleichterung des Seeverkehrs, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß demselben Artikel geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11) Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Erleichterung des Seeverkehrs durch Standardisierung der Meldeformalitäten.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I Teil A aufgeführten Meldeformalitäten für ein Schiff, die Schiffsvorräte, die persönliche Habe der Besatzung, die Besatzungsliste und - bei Schiffen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind - die Fahrgastliste, die beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuhalten sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "IMO-FAL-Übereinkommen" das von der Internationalen Konferenz zur Erleichterung des Personen- und Güterverkehrs zur See am 9. April 1965 verabschiedete Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs;

b) "IMO-FAL-Formulare" die im IMO-FAL-Übereinkommen vorgesehenen standardisierten IMO-Muster-Abfertigungsformulare im A4-Format;

c) "Meldeformalität" die auf Verlangen eines Mitgliedstaats für Verwaltungs- oder Verfahrenszwecke beim Ein- oder beim Auslaufen eines Schiffes in einen bzw. aus einem Hafen mitzuteilende Information;

d) "Schiff" ein Seeschiff jedweder Art, das im Bereich der Seeschifffahrt betrieben wird;

e) "Schiffsvorräte" Güter, die zum Gebrauch auf dem Schiff bestimmt sind, einschließlich Verbrauchsgütern, Gütern, die zum Verkauf an Fahrgäste und Besatzungsmitglieder bestimmt sind, sowie Treibstoff und Schmiermittel, nicht aber die Schiffsausrüstung und die Schiffsersatzteile;

f) "Schiffsausrüstung" Gegenstände, ausgenommen Schiffsersatzteile, die an Bord eines Schiffes zum dortigen Gebrauch befördert werden und beweglich, aber nicht verbrauchbar sind, einschließlich des Zubehörs wie Rettungsboote, Rettungsvorrichtungen, Möbel, Schiffsgerät und Ähnliches;

g) "Schiffsersatzteile" Gegenstände, die zur Reparatur oder zum Ersatz von Teilen des Schiffes bestimmt sind, auf dem sie befördert werden;

h) "persönliche Habe der Besatzung" Kleidungsstücke, Gegenstände des täglichen Gebrauchs und andere Artikel, einschließlich etwaiger Zahlungsmittel, die der Besatzung gehören und auf dem Schiff befördert werden;

i) "Besatzungsmitglied" jede Person, die auf einer Reise im Betrieb oder bei der Wartung eines Schiffes tatsächlich an Bord beschäftigt und in der Besatzungsliste aufgeführt ist.

Artikel 4

Anerkennung der Formulare

Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Meldeformalitäten erfuellt sind, wenn die vorgelegten Informationen

a) den in Anhang I Teile B und C aufgeführten Spezifikationen und

b) den jeweiligen in Anhang II mit Datenkategorien aufgeführten Musterformularen

entsprechen.

Artikel 5

Änderungsverfahren

Änderungen der Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie Verweise auf Rechtsinstrumente der IMO zur Angleichung derselben an in Kraft getretene Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen, soweit mit diesen Änderungen der Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitert wird.

Artikel 6

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates(5) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. September 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 9

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 85.

(2) ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 149.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2001.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/74/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 13.10.1998, S. 7).

ANHANG I

TEIL A

Aufstellung der in Artikel 2 genannten Meldeformalitäten beim Einlaufen von Schiffen in und/oder ihrem Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

1. IMO-FAL-Formular 1 - Allgemeine Erklärung

Die Allgemeine Erklärung ist das grundlegende Dokument beim Ein- und Auslaufen, das die von den Behörden eines Mitgliedstaats benötigten Angaben über das Schiff enthält.

2. IMO-FAL-Formular 3 - Erklärung über die Schiffsvorräte

Die Erklärung über die Schiffsvorräte ist das grundlegende Dokument beim Ein- und Auslaufen, das die von den Behörden eines Mitgliedstaats benötigten Angaben über die Schiffsvorräte enthält.

3. IMO-FAL-Formular 4 - Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung

Die Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung ist das grundlegende Dokument, das die von den Behörden eines Mitgliedstaats benötigten Angaben über die persönliche Habe der Besatzung enthält. Sie wird beim Auslaufen nicht verlangt.

4. IMO-FAL-Formular 5 - Besatzungsliste

Die Besatzungsliste ist das grundlegende Dokument, mit dem den Behörden eines Mitgliedstaats die Angaben über die Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung beim Ein- und Auslaufen eines Schiffes übermittelt werden. Wenn die Behörden beim Auslaufen Informationen über die Besatzung des Schiffes verlangen, wird eine Kopie der beim Einlaufen vorgelegten Besatzungsliste akzeptiert, sofern diese abermals unterzeichnet und die Angabe jeder Veränderung in Anzahl oder Zusammensetzung der Besatzung oder die Angabe, dass keine derartige Änderung erfolgt ist, schriftlich bestätigt wird.

5. IMO-FAL-Formular 6 - Fahrgastliste

Bei für die Beförderung von 12 oder weniger Fahrgästen zugelassenen Schiffen ist die Fahrgastliste das grundlegende Dokument, mit dem den Behörden eines Mitgliedstaats die Angaben über die Fahrgäste beim Einlaufen und Auslaufen eines Schiffes übermittelt werden.

TEIL B

Unterzeichner

1. IMO FAL-Formular 1 - Allgemeine Erklärung

Die Behörden des Mitgliedstaates akzeptieren eine Allgemeine Erklärung, die entweder vom Kapitän oder dem Agenten des Schiffes oder von jeder anderen durch den Kapitän ordnungsgemäß ermächtigten Person datiert und unterzeichnet oder auf eine für die betreffende Behörde annehmbare Weise beglaubigt worden ist.

2. IMO-FAL-Formular 3 - Erklärung über die Schiffsvorräte

Die Behörden des Mitgliedstaates akzeptieren eine Erklärung über die Schiffsvorräte, die entweder vom Kapitän oder einem durch den Kapitän ordnungsgemäß ermächtigten Schiffsoffizier, der persönliche Kenntnis über die Schiffsvorräte besitzt, datiert und unterzeichnet oder auf eine für die betreffende Behörde annehmbare Weise beglaubigt worden ist.

3. IMO-FAL-Formular 4 - Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung

Die Behörden des Mitgliedstaates akzeptieren eine Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung, die entweder vom Kapitän oder einem durch den Kapitän ordnungsgemäß ermächtigten Schiffsoffizier datiert und unterzeichnet oder auf eine für die betreffende Behörde annehmbare Weise beglaubigt worden ist. Die Behörden des Mitgliedstaates können auch verlangen, dass jedes einzelne Besatzungsmitglied seine Unterschrift, oder, falls es dazu nicht in der Lage ist, sein Zeichen neben die Erklärung über seine persönliche Habe setzt.

4. IMO-FAL-Formular 5 - Besatzungsliste

Die Behörden des Mitgliedstaates akzeptieren eine Besatzungsliste, die entweder vom Kapitän oder einem durch den Kapitän ordnungsgemäß ermächtigten Schiffsoffizier datiert und unterzeichnet oder auf eine für die betreffende Behörde annehmbare Weise beglaubigt worden ist.

5. IMO-FAL-Formular 6 - Fahrgastliste

Bei für die Beförderung von 12 oder weniger Fahrgästen zugelassenen Schiffen akzeptieren die Behörden des Mitgliedstaates eine Fahrgastliste, die entweder vom Kapitän oder dem Schiffsagenten oder jedweder anderen durch den Kapitän ordnungsgemäß ermächtigten Person datiert und unterzeichnet oder auf eine für die betreffende Behörde annehmbare Weise beglaubigt worden ist.

TEIL C

Technische Spezifikationen

1. Die Formate der IMO-FAL-Formulare entsprechen so genau wie technisch möglich den Proportionen der in Anhang II aufgeführten Muster. Sie werden auf einzelnen Papierbogen in A4-Größe (210 × 297 mm) und im Hochformat ausgedruckt. Mindestens ein Drittel der Rückseite der Formulare ist der amtlichen Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten vorzubehalten.

Zur Anerkennung der IMO-FAL-Formulare werden die Formate und Aufmachungen der durch die IMO empfohlenen und reproduzierten standardisierten Abfertigungsformulare gemäß dem IMO FAL-Übereinkommen in seiner am 1. Mai 1997 geltenden Fassung den in Anhang II wiedergegebenen Formaten gleichgestellt.

2. Die Behörden des Mitgliedstaates akzeptieren Informationen in jeder lesbaren und verständlichen Form einschließlich der mit Tinte oder nicht löschbarem Stift ausgefuellten oder mit automatischer Datenverarbeitungstechnik erstellten Formulare.

3. Unbeschadet der zur elektronischen Datenübermittlung verwendeten Methoden akzeptiert ein Mitgliedstaat, der Angaben im Rahmen der Meldeformalitäten in elektronischer Form zulässt, auch die Übermittlung dieser Angaben mittels elektronischer Datenverarbeitungs- oder -austauschmethoden, die internationalen Anforderungen genügen, sofern sie in lesbarer und verständlicher Form erfolgt und die erforderlichen Angaben enthält.

Die Mitgliedstaaten können in der Folge die erhaltenen Daten in dem Format verarbeiten, das sie für sachdienlich halten.

ANHANG II

Muster der in Artikel 4 und Anhang I genannten IMO-FAL-Formulare

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