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Document 32001D0681

2001/681/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2504) (Text von Bedeutung für den EWR.)

OJ L 247, 17.9.2001, p. 24–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 026 P. 428 - 451
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 026 P. 428 - 451
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 026 P. 428 - 451
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 026 P. 428 - 451
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 026 P. 428 - 451
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 026 P. 428 - 451
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 026 P. 428 - 451
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 026 P. 428 - 451
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 026 P. 428 - 451
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 031 P. 147 - 170
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 031 P. 147 - 170

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/01/2010; Aufgehoben durch 32009R1221

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/681/oj

32001D0681

2001/681/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2504) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 247 vom 17/09/2001 S. 0024 - 0047


Entscheidung der Kommission

vom 7. September 2001

über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2504)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/681/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe s) zweiter Absatz, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 legt die Anforderungen fest, die Organisationen erfuellen müssen, wenn sie sich an EMAS beteiligen wollen.

(2) Durch Leitlinien sollte sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 einheitlich anwenden.

(3) Die besonderen Fälle, in denen es schwierig sein könnte festzulegen, welche Einheit sinnvollerweise als EMAS-Organisation einzutragen ist, sind zu ermitteln. Für solche Fälle - wie auch für Ausnahmefälle, in denen eine Eintragung für eine Einheit, die weniger als einen Standort umfasst, zulässig ist - ist ein harmonisiertes Vorgehen vorzusehen.

(4) Es sollte ein Leitfaden für die Aufstellung der Begutachtungsprogramme für in EMAS eingetragene Organisationen, für die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärungen und ihrer jährlichen Aktualisierungen sowie für Abweichungen vom Grundsatz jährlich für gültig erklärter Aktualisierungen bereitgestellt werden.

(5) Auch sollte die praktische Verwendung des EMAS-Zeichens harmonisiert und sichergestellt werden, dass die vollständige Liste der Ausnahmen für die Verwendung des Zeichens unter bestimmten Bedingungen deutlich formuliert ist.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 761/2001 eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einheiten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe s) zweiter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 werden als Organisation im Einklang mit dem Leitfaden in Anhang I eingetragen.

Artikel 2

Organisationen müssen die Aktualisierungen ihrer Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 im Einklang mit dem Leitfaden in Anhang II für gültig erklären lassen.

Artikel 3

Das EMAS-Zeichen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 ist im Einklang mit dem Leitfaden in Anhang III zu verwenden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2001

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

ANHANG I

LEITFADEN ZU EINHEITEN, DIE FÜR EINE EMAS-EINTRAGUNG IN FRAGE KOMMEN

(Alle Verweise auf Anhänge gelten den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, soweit nicht anders angegeben)

Zielsetzung des Leitfadens

Mit der Ausdehnung von EMAS - das ursprünglich nur für die Industrie und Produktionsbetriebe galt - auf alle Organisationen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, können sich Einheiten mit sehr unterschiedlichen Strukturen in EMAS eintragen lassen. Dieser Leitfaden wurde auf der Grundlage von Artikel 2 Buchstabe s) zweiter und vierter Satz und Artikel 2 Buchstabe t) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellt, um Organisationen, Umweltgutachtern und zuständigen Stellen bei der Entscheidung darüber zu helfen, welche Einheit sich als Organisation in EMAS eintragen lassen kann.

Die Wahl der einzutragenden Einheit ergibt sich aus einer Kombination der Aspekte der betrieblichen Kontrolle und des Standorts.

Die als Organisation in EMAS einzutragende Einheit darf die Grenzen eines Mitgliedstaats nicht überschreiten. Umfasst die Organisation einen oder mehrere Standorte, dann müssen alle Standorte, auf die EMAS Anwendung findet, alle Anforderungen von EMAS erfuellen, einschließlich der in Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 festgelegten kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung.

In den einzelnen Abschnitten dieses Papiers werden Einheiten mit folgenden Organisationsstrukturen im Einzelnen behandelt:

1. Organisationen, die nur an einem Standort tätig sind;

2. Organisationen, die unter außergewöhnlichen Umständen eine kleinere Einheit als einen Standort eintragen lassen können;

3. Organisationen, die an mehreren Standorte tätig sind

a) mit denselben oder ähnlichen Produkten und Diensten,

b) mit unterschiedlichen Produkten und Diensten;

4. Organisationen, für die sich kein bestimmter Standort festlegen lässt;

5. Organisationen, die vorübergehend bestehende Standorte unter ihrer Kontrolle haben;

6. unabhängige Organisationen, die sich als gemeinsame Organisation eintragen lassen;

7. kleine Unternehmen, die in einem bestimmten großen Gebiet aktiv sind und dieselben oder ähnliche Produkte herstellen oder Dienste erbringen;

8. Stadt- und Gemeindeverwaltungen und staatliche Einrichtungen.

Von Anfang an sollten Teilnehmer an EMAS berücksichtigen, dass Umweltgutachter und gegebenenfalls die zuständigen Stellen einen Einfluss darauf haben, welche Einheit eingetragen werden soll (vergleiche Artikel 2 Buchstaben s) und t) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001). Außerdem müssen alle Teilnehmer eine Umwelterklärung erstellen, die u. a. eine klare und eindeutige Beschreibung der Organisation, die sich in EMAS eintragen lässt, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zur Muttergesellschaft enthält (vergleiche Anhang III Punkt 3.2 Buchstabe a)). Diese Anforderungen stehen im Zusammenhang mit anderen bezüglich der Beherrschung und Beeinflussung der Umweltaspekte der Organisation durch die Leitung (vergleiche Anhang IA, insbesondere Punkt 4.3.1, und Anhang IB).

Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Organisation an allen Standorten die Umweltaspekte, die wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, unter Kontrolle hat und beeinflussen kann. Daher wird den Teilnehmern empfohlen, eine klare Begründung dafür zu haben, warum sie welche Standorte oder Teile von Standorten der Organisation eintragen lassen wollen. Auf diese Weise berücksichtigen sie die Anforderungen der Umwelterklärung im Voraus und können leichter mögliche Fragen - vor allem von Umweltgutachtern und zuständigen Stellen, aber auch von anderen interessierten Kreisen - beantworten. Die zuständige Stelle verweigert die Eintragung, wenn die zur Eintragung vorgesehene Einheit nicht den in diesem Leitfaden erläuterten Definitionen des Artikels 2 Buchstaben s) und t) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 entspricht. In Zweifelsfällen sollte sich eine Organisation daher bereits in der Anfangsphase der Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.

Grundsätze:

- Transparenz

- Kontrolle durch die Leitung

- nicht nur Auswahl guter Bereiche

- öffentliche Rechenschaftspflicht

- lokale Rechenschaftspflicht

Begriffsbestimmungen

"Organisation" bezeichnet gemäß Artikel 2 Buchstabe s) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eine Gesellschaft, eine Körperschaft, einen Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. einen Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung.

"Standort" bezeichnet gemäß Artikel 2 Buchstabe t) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien.

"Einheit" bezeichnet einen Standort oder einen Teilbereich eines Standorts, eine Organisation, einen Teil einer Organisation oder eine Gruppe von Organisationen, der oder die unter einer Eintragungsnummer eingetragen werden soll/en.

1. ORGANISATIONEN, DIE NUR AN EINEM STANDORT TÄTIG SIND

Eine Organisation, die nur an einem Standort aktiv ist, stellt den einfachsten Fall dar, da der vom betrieblichen Management erfasste Bereich mit dem geografischen Standort deckungsgleich ist. Nach EMAS I eingetragene Standorte fallen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 unter diese Kategorie.

Positiv-Beispiele:

- Ein Unternehmen, das an einem Standort sowohl Rohre als auch Radios herstellt, kann nur einen dieser Bereiche eintragen lassen.

- Die Cafeteria am Standort eines Bekleidungsherstellers kann getrennt eingetragen werden.

Negativ-Beispiel:

- Ein Pharmaunternehmen kann nicht nur den Teil der Anlage eintragen lassen, in dem das Endprodukt für den Verbraucher hergestellt wird, und das grundlegende industrielle Herstellungsverfahren mit seinen Zwischenprodukten am gleichen Standort beiseite lassen.

2. AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE, UNTER DENEN EINE KLEINERE EINHEIT ALS EIN STANDORT EINGETRAGEN WERDEN KANN

Will eine Organisation eine kleinere Einheit als einen Standort eintragen lassen, muss sie die nachfolgenden Grundsätze beachten. Zunächst darf die Ausnahme nicht dazu dienen, sich "die Rosinen herauszupicken". Daher dürfen keine Teile eines einheitlichen Produktionsprozesses mit der Absicht eingetragen werden, Teile des Standorts auszuschließen, die nach EMAS nicht eingetragen werden könnten. Eine Organisation muss nachweisen können, dass sie all ihre wesentlichen Umweltaspekte überwachen und kontrollieren kann und dass die Einheit, die eingetragen werden soll, nicht absichtlich von anderen, schlecht abschneidenden Teilen des gesamten Standorts abgetrennt wurde.

Zweitens sind die in Anhang III Ziffer 3.7 und Anhang I Abschnitte B.2 und B.3 genannten Grundsätze der "lokalen Rechenschaftspflicht" und der "öffentlichen Rechenschaftspflicht" zu beachten. Die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ist ein Kernpunkt von EMAS. In ihrem eigenen Interesse sollte eine Organisation die Öffentlichkeit auf transparente und verständliche Weise über die Umweltleistung eines konkreten Standorts informieren. Ist ein Teilbereich eines Standorts in einem eigenen Markt aktiv, könnte es für ihn wichtig sein, das EMAS-Zeichen für seine eigene Unternehmenskommunikation verwenden zu können. Will sich jedoch eine kleinere Einheit als der betreffende Standort gemäß EMAS eintragen lassen, dann muss der Öffentlichkeit deutlich gemacht werden, dass nur ein Teil des Betriebs der Organisation an diesem Standort normalerweise als ein untrennbares Ganzes wahrnimmt. Eine Organisation ist für eine deutliche Information ihres Umfelds verantwortlich und muss Maßnahmen treffen, um eine Irreführung der Öffentlichkeit zu vermeiden.

Gestützt auf diese Grundsätze kann sich eine kleinere Einheit als ein Standort gesondert eintragen lassen, wenn

- der Teilbereich des Standorts deutlich festgelegte eigene Produkte, Dienste oder Aktivitäten besitzt und die Umweltaspekte und -auswirkungen des Teilbereichs deutlich identifiziert und von denen anderer, nicht eingetragener Teile des Standorts unterschieden werden können;

- der Teilbereich über eine eigene Leitung und Verwaltung mit den nötigen Zuständigkeiten verfügt, um sein UMS und seine Umweltauswirkungen organisieren bzw. kontrollieren und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Als Nachweise können dienen: der Rechtsstatus, eine eigene Eintragung bei der Handelskammer, Organisationspläne, Berichte der Muttergesellschaft, eigener Briefkopf;

- dem Teilbereich eindeutige Verantwortungsbereiche für die Erfuellung der für ihn geltenden Genehmigungsanforderungen und die Einhaltung der Umweltauflagen zugewiesen sind.

Der Standort kann nicht untergliedert werden, wenn

- die Einheit nur Teile des Betriebs am Standort abdeckt, die nicht repräsentativ für die gesamten Umweltaspekte und -auswirkungen des gesamten Betriebs am Standort sind;

- es von außen betrachtet nicht nachvollziehbar ist, welcher Teil des Betriebs am Standort vom UMS erfasst wird und warum dieser Teil vom übrigen Betrieb am Standort getrennt wurde.

Insbesondere in diesem Fall ist es wichtig, die Zuständigkeiten für In- und Outputs der Organisation deutlich abzugrenzen. In ihrem UMS berücksichtigt die Organisation auch Schnittstellen mit Diensten und Tätigkeiten, die nicht vollständig in den Anwendungsbereich des UMS fallen. So bewertet sie z. B. die Umweltaspekte und -auswirkungen gemeinsamer Infrastruktur am Standort, wie etwa eine gemeinsame Abfallentsorgung oder Abwasserbehandlung und berücksichtigt diese in ihrem Umweltprogramm und dem Prozess der kontinuierlichen Verbesserung.

3. ORGANISATIONEN, DIE AN MEHREREN STANDORTEN TÄTIG SIND

Nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 können die Teilnehmer weiterhin einzelne Standorte oder Teile oder eine Kombination ihrer Standorte als Organisationen (gemäß Artikel 2 Buchstabe s)) eintragen lassen. In jedem Fall müssen sie eine ihrer Politik, ihrem Programm und ihren Zielen entsprechende kontinuierliche Verbesserung ihrer Leistungen bezüglich der wesentlichen Umweltaspekte und -auswirkungen nachweisen. Wenn sie mehrere Standorte gemeinsam als eine Organisation eintragen lassen, müssen sie auch die Anforderungen von Artikel 2 Buchstabe b), Anhang IB Punkt 2 und Anhang III Punkt 3.7 berücksichtigen und gegebenenfalls begründen können, warum sich ihre Leistung vielleicht nicht an all ihren Standorten verbessert.

Auch müssen sie - ob im privaten oder öffentlichen Sektor - nicht nur die Auswahl eines Standortes oder einer Kombination von Standorten deutlich machen und begründen, sondern sie sollten auch interessierten Kreisen gegenüber erläutern und begründen, welche Pläne sie für noch nicht eingetragene Standorte verfolgen.

3.1. Mit denselben oder ähnlichen Produkten und Diensten

Um eine "Eintragungsnummer" zu erhalten, sollte die Organisation dem Gutachter die konsequente Anwendung ihrer Umweltmanagementverfahren und -politik an allen Standorten demonstrieren können. Organisationen, die in diese Kategorie fallen, sind oft gekennzeichnet durch gemeinsame Managementverfahren für verschiedene Standorte, z. B. ein gemeinsames Umweltmanagementhandbuch. Damit lässt sich möglicherweise die Begutachtungstiefe an den einzelnen Standorten verringern, wenn die Organisation nachweisen kann, dass sie alle Standorte vollständig unter Kontrolle hat.

Wenn die Tätigkeiten am Standort ähnliche Umweltaspekte und -auswirkungen haben, einem ähnlichen UMS unterworfen sind und im Rahmen derselben Strukturen (Zweige, Büros, betriebliche oder produzierende Einrichtungen) betrieben werden, ist eventuell eine selektive Begutachtung einiger Standorte möglich. Die Stichproben sind so auszuwählen, dass der Gutachter eine repräsentative und umfassende Einsicht in die Umweltleistung der Organisation erhält und die Zuverlässigkeit der Daten und die lokale Rechenschaftspflicht prüfen kann.

Bei der Auswahl der zu begutachtenden Standorte sollten bewährte Verfahren(1) eingesetzt werden, und die Umweltgutachter haben folgende Faktoren zu berücksichtigen:

- die Umweltpolitik und das Umweltprogramm;

- die Komplexität des UMS, die Wesentlichkeit der direkten und indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen und mögliche Wechselwirkungen mit empfindlichen Umgebungen;

- die Ausgereiftheit des UMS am betreffenden Standort;

- Ansichten interessierter Kreise (Beschwerden, Interesse der Öffentlichkeit an einem Standort);

- die Verteilung des Personals der Organisation auf die einzelnen Standorte;

- gegebenenfalls Schichtarbeit;

- Vorgeschichte von Umweltproblemen;

- Ergebnisse früherer Begutachtungen und interner Betriebsprüfungen.

Während einer Periode von Begutachtungszyklen sollten alle Standorte erfasst werden. Beim ersten und jedem folgenden Begutachtungszyklus muss auch die Zentrale begutachtet werden.

Organisationen und Gutachter müssen daran denken, dass dann, wenn an unterschiedlichen Standorten wesentliche Umweltauswirkungen auftreten, all diese Standorte getrennt begutachtet werden müssen und die mit den wesentlichen Umweltauswirkungen zusammenhängenden Umweltdaten gemäß den Grundsätzen der lokalen Rechenschaftspflicht in die Umwelterklärung aufzunehmen sind.

Ein Standort ist gesondert zu begutachten, wenn

- Größe, Umfang und Art der Tätigkeiten am Standort als wesentlich anzusehen sind;

- die internen Betriebsprüfungen und die Überprüfung durch die Leitung gezeigt haben, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden müssen;

- sich das UMS oder der Betrieb am Standort seit der letzten Begutachtung wesentlich geändert haben

- oder wenn der Standort sich in folgender Hinsicht wesentlich von den anderen Standorten der Organisation unterscheidet:

- Größe und Arbeitsweise;

- direkte und indirekte Umweltaspekte und -auswirkungen (Art und Wesentlichkeit);

- Empfindlichkeit seiner Umgebung;

- geltende rechtliche Anforderungen;

- Struktur seines lokalen UMS oder des übrigen lokalen Managementsystems;

- Größe, Umfang und Art der Tätigkeiten am Standort.

Organisationen sollten sich des Risikos bewusst sein, dass sie die gemeinsame Eintragung für alle Standorte verlieren können, wenn auch nur an einem Standort die Vorschriften nicht eingehalten werden. Vor dem Hintergrund dieses Risikos könnten Organisationen die Standorte zusätzlich getrennt eintragen lassen. Anders als bei der Begutachtung darf bei der internen Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang II ein Stichprobenverfahren nicht eingesetzt werden.

Beispiele:

- Banken

- Reisebüros

- Einzelhandelsketten

- Beraterfirmen

3.2. Mit unterschiedlichen Produkten und Diensten

In diesen Fällen kann der Gutachter ein Stichprobenverfahren nicht einsetzen, da die betrieblichen Verfahren und die Auswirkungen an jedem Standort anders sind. Die Organisation kann entscheiden, ob sie jeden Standort getrennt oder all ihre Standorte unter einer gemeinsamen Eintragungsnummer eintragen lassen will.

In jedem Fall müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

- die Notwendigkeit, die Umweltaspekte und -auswirkungen an jedem einzelnen Standort zu untersuchen;

- die Kontrolle der Leitung über diese Umweltaspekte und -auswirkungen;

- das Vorhandensein einer Umweltpolitik und von Umweltprogrammen, in denen der Grundsatz der lokalen Rechenschaftspflicht berücksichtigt wird.

In diesem Fall sind alle Standorte getrennt zu begutachten und die mit diesen zusammenhängenden Umweltdaten getrennt in die Umwelterklärung aufzunehmen. (Siehe Anhang III Punkt 3.7 und Leitfaden zur Umwelterklärung, Anhang II dieser Entscheidung).

Auch in diesem Fall muss sich eine Organisation, die einige oder alle ihrer Standorte unter einer gemeinsamen Eintragungsnummer eintragen lassen will, des Risikos bewusst sein, dass sie die gemeinsame Eintragung verlieren kann, wenn nur an einem einzigen Standort die Anforderungen nicht erfuellt werden.

Möglicherweise wird ein Unternehmen seine Standorte zunächst getrennt eintragen lassen und sie später unter einer Eintragungsnummer als eine Organisation zusammenfügen.

Beispiele:

- Stromerzeugung

- Herstellung mechanischer Bauteile

- Chemieunternehmen

- Abfallentsorgung

HINWEISE:

- Vereinbarkeit der Umweltpolitik des Unternehmens mit der am Standort

- Über wesentliche lokale Auswirkungen ist in der Umwelterklärung zu berichten

- Wechselwirkung zwischen verschiedenen Standorten bezüglich der Umweltaspekte

- Kontrolle des lokalen UMS durch das Unternehmen

- Jeder Standort kann getrennt eingetragen werden

- Gemeinsame Eintragung ungültig bei Nichterfuellung der Anforderungen an einem Standort

4. ORGANISATIONEN, FÜR DIE SICH KEIN BESTIMMTER STANDORT FESTLEGEN LÄSST

Für Organisationen, für die sich nicht leicht ein Standort bestimmen lässt, ist es im Zweifelsfall vor allem wichtig, dass die Organisation und der Gutachter sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob die gewählte Einheit gemäß den EMAS-Grundsätzen eingetragen werden kann.

In diesem Fall müssen der Tätigkeitsbereich und die Infrastruktur deutlich definiert, umfassend in das Managementsystem integriert und in der Umwelterklärung genau beschrieben werden. Insbesondere für diese Organisationen ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten für wesentliche Umweltaspekte klar festzulegen und dem Umweltgutachter nachzuweisen, dass die Organisation Verfahren zur ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Aspekte einsetzt. Da diese Organisationen normalerweise in großen Gebieten tätig sind, die auch Städte und großstädtische Ballungsräume umfassen, muss die Organisation gegebenenfalls nachweisen, dass sie

- die Risiken für Umwelt und Bevölkerung berücksichtigt hat;

- über Pläne verfügt, um den Bürgern Verhaltensempfehlungen für den Notfall zu geben;

- systematische Informationen über den Grad der Umweltbelastung zusammengestellt hat;

- die von ihr kontrollierte Infrastruktur in ihre Überlegungen einbezogen hat.

In manchen Fällen kontrolliert eine Organisation verschiedene Standorte in einem bestimmten Gebiet, wobei es nicht möglich ist, jeden Standort getrennt zu betreiben und die Umweltauswirkungen der einzelnen Standorte miteinander zusammenhängen. In einem solchen Fall sollten die Standorte für die EMAS-Eintragung als eine einzige Organisation angesehen werden.

Beispiele:

- Versorgungsunternehmen (Wärme, Wasser, Gas, Strom usw.)

- Telekommunikation

- Verkehr

- Sammlung von Abfällen

5. ORGANISATIONEN, DIE VORÜBERGEHEND BESTEHENDE STANDORTE BETREIBEN

Falls Organisationen für bestimmte Zeiträume an Standorten tätig sind, die ihnen nicht gehören, prüft der Gutachter das Managementsystem der Organisation und ihre Umweltleistungen an ausgewählten vorübergehend betriebenen Standorten, die repräsentativ für die Leistungsfähigkeit des UMS der Organisation sind. Der Gutachter muss die Standorte nach bewährten Verfahren auswählen und die Wirksamkeit der Verfahren der Organisation an diesen Standorten prüfen.

Die Organisation weist nach, dass sie Verfahren und Technologien einsetzt, die für die speziellen Standorte, an denen sie zeitweilig tätig ist, geeignet sind.

Gegebenenfalls sollten diese Verfahren zumindest folgende Elemente umfassen:

- geeignete Technologie und Schulung;

- ordnungsgemäße Umweltanalyse der Standorte vor Beginn der Tätigkeit;

- Analyse der Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die Umwelt;

- Information der in dem Gebiet lebenden Bürger und der lokalen Behörden über die wesentlichen Umweltaspekte des Arbeitsplans und die beabsichtigten Lösungen;

- Sanierungspläne oder Lösungen zur Verbesserung des Umweltzustands in dem betroffenen Gebiet nach Abschluss der Tätigkeiten.

Bei der Begutachtung werden vorübergehend betriebene Standorte im Stichprobenverfahren überprüft. Relevant für die Eintragung sind die durchgeführten Tätigkeiten, nicht der Ort.

Beispiele:

- Bauunternehmen

- Reinigungsbetriebe

- Diensteanbieter

- Sanierungsbetriebe

- Zirkusse

6. UNABHÄNGIGE ORGANISATIONEN, DIE IN EINEM BEGRENZTEN GEBIET TÄTIG SIND UND SICH ALS GEMEINSAME ORGANISATION EINTRAGEN LASSEN

Es sollte berücksichtigt werden, dass die Anlieger eines großen Standorts, die lokalen Behörden und die Umweltvollzugsbehörden ein großes Interesse an einem einzigen Umweltprogramm mit gemeinsamer Zuständigkeit für das gesamte Gebiet haben. Unabhängige Organisationen können daran interessiert sein, ihre Ressourcen zu vereinigen, um eine gemeinsame EMAS-Eintragung zu erhalten. Dies ist nach der Verordnung zulässig, denn "Organisation" bezeichnet eine Gesellschaft, eine Körperschaft, einen Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. einen Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung.

In diesen Fällen müssen die teilnehmenden Organisationen, um eine gemeinsame Eintragung als eine Organisation zu erhalten, eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Politik, Verfahren usw.) für das Management wesentlicher Umweltaspekte und -auswirkungen nachweisen können, insbesondere für das Setzen von Zielen und Zielvorgaben und die Festlegung von Korrekturmaßnahmen. Alle Organisationen, die in das gemeinsame UMS eingebunden sind und die eine gemeinsame Eintragung erhalten, müssen eine kontinuierliche Verbesserung ihrer Leistungen bezüglich der wesentlichen Umweltaspekte und -auswirkungen im Einklang mit ihrer Politik, ihren Zielsetzungen und ihrem Programm nachweisen. Wenn sie mehrere Standorte als eine Organisation eintragen lassen, müssen sie auch die Anforderungen von Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, Anhang IB Punkt 2 und Anhang III Punkt 3.7 berücksichtigen und gegebenenfalls begründen können, warum sich ihre Leistung nicht an all ihren Standorten verbessert.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Zeichen nur von der in EMAS eingetragenen Organisation verwandt werden darf. Im Fall eines insgesamt registrierten Gewerbegebiets darf das Zeichen NUR in Verbindung mit dessen Namen verwandt werden. Doch kann sich eine einzelne Organisation zusätzlich zur Eintragung des Gewerbegebiets auch selbst eintragen lassen.

Beispiele:

- kleines Industriegebiet

- Feriensiedlung

- Gewerbegebiete

HINWEISE:

- gemeinsame Umweltpolitik, gemeinsames Umweltprogramm

- gemeinsame Zuständigkeit für die Leitung

- Verlust der gemeinsamen Eintragung bei Nichterfuellung der Anforderungen an einem einzigen Standort

7. KLEINE UNTERNEHMEN, DIE IN EINEM BESTIMMTEN GROSSEN GEBIET TÄTIG SIND, DIESELBEN ODER ÄHNLICHE PRODUKTE HERSTELLEN ODER DIENSTE ERBRINGEN UND EINE GETRENNTE EINTRAGUNG ANSTREBEN

In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 heißt es: "... Um die Teilnahme von KMU, auch solchen, die vor allem in bestimmten geografischen Gebieten ansässig sind, zu fördern, können lokale Behörden unter Beteiligung von Industrieverbänden, Handelskammern und interessierten Kreisen bei der Identifizierung von wesentlichen Umweltauswirkungen behilflich sein. Die KMU können dies dann bei der Festlegung ihres Umweltprogramms und der Umweltzielsetzungen und -einzelziele ihres EMAS-Umweltmanagementsystems nutzen ...".

In diesen geografischen Gebieten müssen die KMU (die wohl häufig auf dem gleichen technologischem Stand sind, die gleichen Produktionsmethoden und in etwa die gleichen Verwaltungs- und Managementsysteme anwenden)

- die kumulativen Auswirkungen ihrer Herstellungsverfahren berücksichtigen;

- bezüglich ihrer Umweltprobleme mit der gleichen Gemeinde, den gleichen Stellen und den gleichen lokalen Umweltaufsichtsbehörden verhandeln. Sie müssen gleiche Anforderungen bezüglich der Umweltqualität erfuellen;

- die Wechselwirkungen zwischen ihren Umweltauswirkungen und denen anderer Industriebetriebe im gleichen geografischen Gebiet sowie denen öffentlicher Versorgungsunternehmen und der Anwohner berücksichtigen.

Andererseits können sie

- gemeinsame Lösungen für ihre Umweltprobleme suchen (Verbesserung der Effizienz ihrer Anlagen bei der Reduzierung von Schadstoffemissionen, Überwindung kultureller Hindernisse oder von Schwierigkeiten beim Umweltmanagement usw.);

- einander unterstützen, z. B. durch

- Erfahrungsaustausch über die Ermittlung von Umweltaspekten und -auswirkungen;

- gemeinsame Erarbeitung einer Umweltpolitik und eines Umweltprogramms;

- Durchführung gegenseitiger Betriebsprüfungen in den Partnerorganisationen, um Umweltaspekte und -auswirkungen leichter erkennen zu können;

- gemeinsame Beauftragung einer Umweltberatungsfirma;

- Nutzung der gleichen Infrastrukturen für das Management verschiedener Umweltauswirkungen (Kläranlagen, Müllverbrennungsanlagen, Deponien usw.) und Gründung spezieller Organisationen hierfür (z. B. Konsortien);

- schließlich, auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Bemühungen zur Einrichtung des UMS, Beauftragung des gleichen Gutachters, was wegen der Ähnlichkeiten der UMS die Begutachtung und die Gültigkeitserklärung erleichtern und zur Verringerung der damit verbundenen Kosten beitragen kann;

- sich an lokalen Umweltprojekten wie etwa Verfahren der kommunalen Agenda 21 beteiligen (lokale oder regionale Behörden oder industrielle Organisationen können solche Aktivitäten durch Hilfe beim Aufbau von Netzwerken unterstützen).

Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen ist die Festlegung eines allgemeinen Programms, das von lokalen Behörden, Industrieverbänden und Handelskammern auf der Grundlage einer ersten Umweltanalyse des gesamten Gebiets umgesetzt wird, ein sehr sinnvoller erster Schritt für KMU, die eine EMAS-Eintragung anstreben.

Das Umweltprogramm des Gebiets sollte konkret festgelegt, veröffentlicht und von allen interessierten Kreisen akzeptiert werden und eine wesentliche Verbesserung der Umwelt im gesamten Gebiet zum Ziel haben.

Sobald die Umweltzielsetzungen und -einzelziele angenommen und anerkannt worden sind, könnte jede Organisation (KMU, öffentliche Dienstleistungsbetriebe, lokale Behörden usw.) auf freiwilliger Grundlage nach dem EMAS-Verfahren die erforderlichen Schritte unternehmen, um selbständig die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu erfuellen und eine Eintragung anzustreben.

Der Umweltgutachter müsste in einem solchen Fall beurteilen, ob das Umweltmanagementsystem die Erfuellung der speziellen Umweltzielsetzungen und -einzelziele jeder einzelnen Organisation gemäß dem allgemeinen Programm, den Zielvorgaben und Einzelzielen des Gesamtgebiets gewährleisten kann. In der Umwelterklärung sollte dann neben den gemäß EMAS erforderlichen Angaben deutlich der Beitrag der jeweiligen Organisation zu den Einzelzielen des gesamten Umweltprogramms beschrieben werden.

Beispiele:

- Industrieregionen

- Fremdenverkehrsgebiete

- Einkaufszentren

HINWEISE:

- Schaffung einer Förderstelle

- Annahme einer Durchführbarkeitsstudie

- Unabhängige Bewertung der gesamten Umweltzielsetzungen und -einzelziele

- Beteiligung an kommunalen Agenda-21-Programmen

8. LOKALE BEHÖRDEN UND STAATLICHE EINRICHTUNGEN

Handelt es sich bei der Organisation, die eine EMAS-Eintragung anstrebt, um eine öffentliche Einrichtung, dann können die indirekten Umweltaspekte - etwa diejenigen, die sich aus der Politik der Behörde ergeben - eine besonders große Rolle spielen. Daher lassen sich die Probleme nicht nur auf die organisatorische Struktur des Managements und die damit verbundenen direkten Umweltaspekte zurückführen.

Die politische Verantwortung einer öffentlichen Verwaltung bezieht sich auf die Verwaltung des Gebiets und die gegenwärtige und künftige Lebensqualität aller Bürger, für die sie zuständig ist.

Bei einigen lokalen Behörden oder staatlichen Einrichtungen kann wegen der Komplexität des Managements und der zu berücksichtigenden Aspekte eine gesonderte Eintragung von Teilen der Organisation zugelassen werden. In diesem Fall muss bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und der Verwendung des EMAS-Zeichens ein eindeutiger und ausschließlicher Bezug zu der jeweiligen eingetragenen Abteilung hergestellt werden.

In diesen Fällen sollten die Organisationen eine empfohlene Umweltpolitik festlegen, auf die sich jeder Teil der Organisation beziehen könnte.

Beispiele:

- Lokale Behörden

- Ministerien

- Regierungsstellen

- Kommunale Agenda 21

HINWEISE:

- Konsultierung und Zustimmung der Bürger

- Wirtschaftsentwicklung und Umweltverträglichkeit

- Bewertung alternativer strategischer Lösungen und damit verbundener Prioritäten

- Raumordnungspläne mit messbaren Zielen und damit verbundenen Zuständigkeiten

- Laufende Überprüfung und Überwachung des Umweltplans

- Ausgewogenheit zwischen freien Privatinitiativen und sozialen Erfordernissen

- Sensibilisierung der Bürger und der Wirtschaftsakteure

(1) ISO/IEC Guide 66

- EA - 7/02

- sonstige internationale und nationale Rechtsvorschriften und Leitfäden.

ANHANG II

LEITFADEN ZUR BEGUTACHTUNG UND GÜLTIGKEITSERKLÄRUNG SOWIE ZUR HÄUFIGKEIT DER UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG

(Alle Verweise auf Anhänge gelten den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, soweit nicht anders angegeben)

1. EINFÜHRUNG

EMAS schreibt vor, dass der Umweltgutachter nach der ersten Begutachtung im Einvernehmen mit der Organisation ein Begutachtungsprogramm erstellt, das sich über einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten erstreckt. Weiter sind, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, die Informationen nach der ersten Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung jährlich zu aktualisieren und eventuelle Änderungen jährlich für gültig erklären zu lassen. In diesem Leitfaden wird aufgezeigt, welche Fragen bei der Gestaltung des Prüfprogramms zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in denen Abweichungen vom Jahresrhythmus der Aktualisierung der Informationen in der Umwelterklärung gerechtfertigt sein könnten. Er enthält darüber hinaus Hinweise für die Häufigkeit interner Umweltbetriebsprüfungen.

In diesem Leitfaden gelten für die nachstehenden Begriffe folgende Definitionen:

"Begutachtung" - die vom Umweltgutachter durchgeführte Bewertung (Audit), um zu gewährleisten, dass Umweltpolitik, Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 entsprechen. Sie muss Besuche bei der Organisation, die Überprüfung von Dokumenten und Aufzeichnungen sowie Gespräche mit dem Personal umfassen.

"Gültigkeitserklärung" - die vom Umweltgutachter durchgeführte Überprüfung, mit der bestätigt wird, dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung einer Organisation zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind und den Anforderungen gemäß Anhang III Punkt 3.2 entsprechen.

2. BEGUTACHTUNGSPROGRAMM

2.1. Anforderung

In Abstimmung mit der Organisation erstellt der Umweltgutachter ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die EMAS-Eintragung erforderlichen Komponenten spätestens innerhalb von 36 Monaten begutachtet werden (Anhang V Punkt 5.6).

2.2. Zweck

Diese Anforderung soll der Leitung der Organisation und interessierten Kreisen die Gewähr bieten, dass die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem, die Verfahren, die Informationen sowie die Messung und Überwachung von Daten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 entsprechen. Regelmäßige Kontakte zwischen dem Gutachter und der Organisation tragen dazu bei, die Glaubwürdigkeit von EMAS sowie das Vertrauen in die EMAS-Nutzer und das System selbst zu stärken. Als gute Praxis zur Gewährleistung der laufenden Überwachung des Umweltmanagementsystems und der Umweltleistungen wird vorgeschlagen, jedes Jahr ein Drittel der Tätigkeiten der Organisation zu begutachten, so dass während des höchstzulässigen Zeitraums von 36 Monaten alle Tätigkeiten begutachtet werden. Dadurch wird auch das Vertrauen des Umweltgutachters in die Genauigkeit, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben in der Umwelterklärung gestärkt.

In kleinen Organisationen und kleinen Unternehmen (siehe Definition) kann die Begutachtung während eines einzigen Besuches erfolgen. Die Häufigkeit der Begutachtungen ist zwischen dem Gutachter und der Organisation zu vereinbaren, muss aber innerhalb von 36 Monaten vollständig abgeschlossen werden.Definition: kleine Organisation oder kleines Unternehmen

Ein "kleines Unternehmen" ist ein Unternehmen

- mit weniger als 50 Mitarbeitern

- mit entweder

- einem Jahresumsatz von höchstens 7 Mio. EUR oder

- einer jährlichen Bilanzsumme von höchstens 5 Mio. EUR,

- das nicht zu mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen ist.

2.3. Leitlinien

Der Gutachter erstellt und vereinbart das Begutachtungsprogramm erst, wenn die erstmalige Begutachtung vollständig abgeschlossen ist und die Umwelterklärung für gültig erklärt wurde. Bei der Gestaltung des Begutachtungsprogramms sollte der Gutachter Folgendes berücksichtigen:

- Leistungsfähigkeit das internen Umweltbetriebsprüfungsprogramms und Vertrauen in dieses Programm, einschließlich der Häufigkeit der internen Umweltbetriebsprüfungen;

- Komplexität des Umweltmanagementsystems (UMS);

- die Umweltpolitik;

- Größe, Umfang und Art der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation;

- Wesentlichkeit der direkten und indirekten Umweltaspekte der Organisation, über die sie die Kontrolle hat oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie darauf Einfluss nehmen kann;

- Leistungsfähigkeit des Daten- und Informationsmanagement- und -abrufsystems in Bezug auf Informationen und Daten in der Umwelterklärung;

- Vorgeschichte von Umweltproblemen;

- Ausmaß von Tätigkeiten, die Umweltschutzvorschriften unterliegen;

- Ergebnisse früherer Begutachtungen;

- Erfahrung der Organisation hinsichtlich der Einhaltung der EMAS-Anforderungen.

Bei seiner Beurteilung, ob die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfuellt sind, kann sich der Gutachter entweder an den Funktionen, Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation oder an den Umweltaspekten orientieren, die die Organisation direkt oder indirekt steuern und beeinflussen kann.

Die Begutachtung von Organisationen, die nach EN ISO 14001 (oder einer anderen Umweltnorm), die gemäß den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten Verfahren anerkannt wurde, zertifiziert wurden, braucht sich nur auf diejenigen Elemente zu beziehen, die von der anerkannten Norm nicht abgedeckt werden. In derartigen Fällen wird erwartet, dass der Gutachter bei der Gestaltung des Begutachtungsprogramms das Überwachungsprogramm nach EN ISO 14001 berücksichtigt und möglichst versucht, die Besuche zur Überprüfung soweit wie möglich zu kombinieren, um unnötige Doppelarbeit sowie überfluessigen Kosten- und Zeitaufwand für die Organisation zu vermeiden. Die Begutachtungstätigkeiten werden jedoch von denjenigen der Überwachungsbesuche abweichen, die als Teil der Zertifizierung gemäß EN ISO 14001 durchgeführt werden. Insbesondere müssen sie sich auf die in Anhang I behandelten zusätzlichen Punkte erstrecken.

3. AKTUALISIERUNG VON UMWELTINFORMATIONEN

3.1. Anforderung

Nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 müssen die Organisationen zur Aufrechterhaltung ihrer EMAS-Eintragung "die erforderlichen jährlichen für gültig erklärten Aktualisierungen der Umwelterklärung der zuständigen Stelle übermitteln und sie öffentlich zugänglich machen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in den Fällen abgewichen werden, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, insbesondere bei kleinen Organisationen und kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission(1) und wenn es keine Änderungen beim Betrieb des Umweltmanagementsystems gibt".

Anhang III Punkt 3.4 über die Verwaltung öffentlich zugänglicher Informationen legt fest: "Die Organisation muss die in 3.2 beschriebenen Informationen jährlich aktualisieren und jegliche Änderungen von einem Umweltgutachter jährlich für gültig erklären lassen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den [...] Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden."

Dies wird wiederholt in Anhang V Punkt 5.6, wo es heißt: "...Darüber hinaus erklärt der Umweltgutachter in Abständen von höchstens zwölf Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung für gültig. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den [...] Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden."

3.2. Leitlinien

Normalerweise wird erwartet, dass die Informationen in der Umwelterklärung jährlich aktualisiert und die Änderungen für gültig erklärt werden. Kostengünstiger und besser ist es, die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung mit dem laufenden Begutachtungsprogramm zu verknüpfen. Die Zeit, der Aufwand und die Kosten für die Gültigkeitserklärung hängen dann von der Qualität des für die Erstellung der Umwelterklärung verwendeten Daten- und Informationsmanagements sowie des Abrufsystems ab.

Normalerweise ändern sich die Daten und Informationen über die Leistung der Organisation (Anhang III Punkt 3.2 Buchstabe e)) jährlich und müssen in der Umwelterklärung aktualisiert werden, wobei nur die Änderungen für gültig erklärt werden müssen. Zur Aktualisierung der Informationen in der Umwelterklärung braucht nicht jedes Jahr eine neue Umwelterklärung veröffentlicht zu werden, diese muss lediglich öffentlich zugänglich sein. Mit EMAS soll die Veröffentlichung glaubhafter Informationen über die Verbesserung der Umweltleistung gefördert werden. Dazu kann z. B. eine separate, eigenständige Umwelterklärung verfasst werden, solche Informationen können aber auch in den Jahresabschluss aufgenommen werden, entweder in gedruckter Form oder auf einer Webseite. Vergleiche den getrennten Leitfaden der Kommission zur Umwelterklärung in Anhang I der Empfehlung 2001/680/EG der Kommission(2).

Obwohl kleine Organisationen und kleine Unternehmen ihre Aktualisierungen nicht in umfangreichen Hochglanzbroschüren veröffentlichen müssen, gestattet es die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 diesen Organisationen, ihre Umweltinformationen weniger häufig zu aktualisieren und für gültig erklären zu lassen. Daher sind nur Organisationen (siehe Beispiele weiter unten) von der Pflicht befreit, jährlich aktualisierte Umwelterklärungen für gültig erklären zu lassen, sofern nicht:

- beträchtliche Umweltgefahren mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen verbunden sind,

- wesentliche betriebliche Änderungen in ihrem Umweltmanagementsystem vorgenommen wurden,

- wesentliche gesetzliche Anforderungen für ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen gelten,

- erhebliche lokale Probleme existieren.

In diesen Fällen wird der Gutachter für gültig zu erklärende, jährliche Aktualisierungen der Informationen in der Umwelterklärung verlangen.

Wenn die Aktualisierung der Umwelterklärung nicht jährlich erfolgt, wird sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten erwartet.

Beispiele:

- kleine Bäckereien

- Kindergärten

- selbständige Einzelhandelsgeschäfte

3.3. Gültigkeitserklärung von Auszügen aus der Umwelterklärung

Organisationen können beabsichtigen, Auszüge aus ihrer Umwelterklärung in Verbindung mit dem EMAS-Zeichen zu verwenden. Beispiele:

- Übermittlung für gültig erklärter Emissionswerte an Umweltbehörden;

- Informationen über den Kohlendioxidausstoß im Rahmen nationaler Klimaschutzprogramme;

- Erfuellung gesetzlicher Umweltinformationspflichten gegenüber Aktionären und Altersversorgungssystemen.

Die Organisation darf das Zeichen nur im Zusammenhang mit Auszügen aus ihrer zuletzt für gültig erklären Umwelterklärung verwenden. Die Auszüge müssen auch den Anforderungen in Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a) bis f) entsprechen, also relevant, wesentlich und weder irreführend noch missverständlich sein.

Auszüge aus der Umwelterklärung, die mit dem EMAS-Zeichen verwendet werden, müssen gesondert für gültig erklärt werden. Zeit, Aufwand und Kosten lassen sich sparen, wenn die Auszüge, deren Verwendung geplant ist, kenntlich gemacht werden, so dass diese gleichzeitig mit der Erklärung für gültig erklärt werden können.

Informationen über die Verwendung des Zeichens sind im Leitfaden der Kommission in Anhang III dieser Entscheidung zu finden.

4. HÄUFIGKEIT DER UMWELTBETRIEBSPRÜFUNGEN

4.1. Anforderung

In Anhang II Punkt 2.9 über die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen heißt es: "Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:

- Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;

- Wesentlichkeit der damit verbundenen Umweltauswirkungen;

- Bedeutung und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;

- Vorgeschichte der Umweltprobleme.

Die Organisationen erstellen ihr eigenes Umweltbetriebsprüfungsprogramm und legen die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen fest ..."

4.2. Zweck

Damit wird gewährleistet, dass ein Betriebsprüfungsprogramm aufgestellt wird, das der Leitung der Organisation die Informationen liefert, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation und die Wirksamkeit ihres Umweltmanagementsystems zu überprüfen und um nachweisen zu können, dass sie diese unter Kontrolle hat. Ferner bildet dies die Grundlage, auf der der Gutachter mit der Organisation das Begutachtungsprogramm aufstellt und vereinbart und die Häufigkeit seiner Besuche in der Organisation festlegt.

4.3. Leitlinien

Es wird als gute Vorgehensweise empfohlen, bei der Aufstellung eines Umweltbetriebsprüfungsprogramms die Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, die die wesentlichsten Umweltauswirkungen am häufigsten verursachen oder verursachen können, häufiger einer Umweltbetriebsprüfung zu unterziehen als Tätigkeiten mit geringeren Umweltauswirkungen. Eine Organisation sollte ferner Umweltbetriebsprüfungen mindestens einmal jährlich durchführen, weil dadurch für die Leitung der Organisation und den Gutachter nachgewiesen werden kann, dass die wesentlichen Umweltaspekte unter Kontrolle sind.

(1) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(2) Siehe Seite 3 dieses Amtblatts.

ANHANG III

LEITFADEN ZUR VERWENDUNG DES EMAS-ZEICHENS

(Alle Verweise auf Anhänge gelten den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, soweit nicht anders angegeben)

1. GRUNDSÄTZE

Bezugsverordnung

Dieser Leitfaden gilt vorbehaltlich des Gemeinschaftsrechts, einzelstaatlicher Gesetze oder technischer Normen, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen, insbesondere der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung(1) sowie der Pflichten von Organisationen gemäß diesen Gesetzen und Normen.

1.1. Ziele des EMAS-Zeichens

Eines der Kernelemente der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 ist die Einführung verschiedener Optionen zur Verbreitung von Umweltinformationen an die interessierten Kreise. Organisationen sollen dazu ermutigt werden, diese zusätzlichen Möglichkeiten zu verwenden, um der Öffentlichkeit und ihren Kunden über ihre Umweltleistung Rechenschaft abzulegen.

Das EMAS-Zeichen ist ein Warenzeichen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001. Es soll die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise unterrichten über

- die Einführung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems,

- die systematische, objektive und regelmäßige Überprüfung der Leistung derartiger Systeme,

- die Bereitstellung von Informationen über die Umweltleistung und die Bereitschaft zum offenen Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Parteien,

- die aktive Einbeziehung der Arbeitnehmer, einschließlich geeigneter Schulungen,

seitens der Organisation, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung der relevanten Umweltschutzgesetze und -vorschriften. Es bezeugt insbesondere, dass die Organisation öffentlich zugängliche, regelmäßige Umwelterklärungen vorlegt, die durch einen unabhängigen Gutachter für gültig erklärt wurden.

Innerhalb dieses Kontexts hat das EMAS-Zeichen eine dreifache Funktion:

- Hinweis auf die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen, die eine Organisation im Hinblick auf ihre Umweltleistung zur Verfügung stellt;

- Hinweis auf die Selbstverpflichtung der Organisation, ihre Umweltleistung zu verbessern und ihre Umweltaspekte solide zu managen,

- Bekanntmachung des Systems in der Öffentlichkeit, bei interessierten Kreisen und bei Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen.

Die Absicht der Gemeinschaft besteht folglich darin, den Wert von EMAS zu erhöhen, indem neue und überzeugende Möglichkeiten für in EMAS eingetragene Organisationen geschaffen werden, mit deren Hilfe sie ihre Umweltleistung und ihr Engagement für den Umweltschutz nachweisen können, indem sie mit den interessierten Kreisen durch eine Vielzahl unterschiedlicher Mittel kommunizieren, wie sie in diesem Leitfaden vorgeschlagen werden.

1.2. Beziehung zwischen dem EMAS-Zeichen und Umwelt-Kennzeichnungssystemen (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001)

Das EMAS-Zeichen steht für:

- freiwillige, aktive Bemühungen seitens der eingetragenen Organisationen, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern,

- ein funktionierendes Umweltmanagementsystem, durch das die von der Organisation festgelegten Ziele umgesetzt werden, und

- die Tatsache, dass Informationen, die z. B. in der Umwelterklärung verfügbar gemacht werden, glaubhaft sind und durch einen zugelassenen Umweltgutachter für gültig erklärt wurden.

Im Unterschied zum EMAS-Zeichen haben Umwelt-Kennzeichnungssysteme für Produkte und Dienstleistungen andere Merkmale:

- Sie sind ihrer Art nach selektiv und stehen folglich für einen Vergleich zwischen Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die das Kennzeichen tragen, und solchen, die es nicht tragen.

- Sie geben an, dass von Dritten festgelegte Umweltanforderungen erfuellt werden, was nur für einige der Produkte auf dem Markt gilt.

- Die Festlegung der relevanten Anforderungen folgt einem (meistens offiziell) anerkannten Konsultationsverfahren.

Umwelt-Kennzeichnungssysteme können relevante Informationen im Hinblick auf Umweltaspekte von Produkten und Dienstleistungen liefern.

Das EMAS-Zeichen weist keines dieser Merkmale auf und darf auch nicht in einer Art und Weise verwendet werden, die zu Verwechslungen mit diesen Merkmalen führt.

Es liegt in der Verantwortung der Organisationen, Gutacher und zuständigen Stellen, jede Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck muss die Organisation die mitzuteilenden Informationen sorgfältig auswählen und die Kommunikationsinstrumente so konzipieren, dass jede Verwechslung vermieden wird. Es liegt in der Verantwortung des Gutachters, die Gültigkeit und Zuverlässigkeit der dem Kunden zu übermittelnden Botschaft gemäß den in Anhang III Punkte 3.2 und 3.5 sowie gemäß seinen in Anhang V festgelegten Pflichten zu beurteilen.

2. IN DER VERORDNUNG (EG) NR. 761/2001 GENANNTE ANFORDERUNGEN

2.1. Relevante gesetzliche Bestimmungen

a) Artikel 8 ("Zeichen") legt Folgendes fest:

- die Bedingung, unter denen das EMAS-Zeichen verwendet werden darf (aktuelle EMAS-Eintragung, Absatz 1),

- die fünf verschiedenen Möglichkeiten seiner Verwendung (Absatz 2) und

- die Fälle, in denen es nicht verwendet werden darf, nämlich auf Produkten und ihrer Verpackung und zu Vergleichen mit anderen Produkten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen (Absatz 3).

b) Anhang III Punkt 3.5 "Veröffentlichung von Informationen" enthält zusätzliche Möglichkeiten (neben der Umwelterklärung) der Information der Öffentlichkeit und legt unter den Buchstaben a) bis f) fest, welche Anforderungen erfuellt sein müssen, wenn ausgewählte Informationen, auf denen das EMAS-Zeichen angebracht wird, erstellt und verwendet werden. Gemäß Anhang III Punkt 3.5 müssen die Informationen

- korrekt und nicht irreführend,

- begründet und nachprüfbar,

- relevant und im richtigen Zusammenhang verwendet,

- repräsentativ für die Umweltleistung der Organisation insgesamt,

- unmissverständlich und

- wesentlich in Bezug auf die gesamten Umweltauswirkungen sein.

Die Organisationen müssen die Anforderungen von Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a) bis f) auch berücksichtigen, wenn sie das EMAS-Zeichen in oder auf Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen verwenden (siehe Erläuterungen in Abschnitt 5 dieses Leitfadens).

c) Anhang IV "Mindestanforderungen an das Zeichen" legt die beiden Versionen des Zeichens fest: eine Version mit dem Wortlaut "geprüftes Umweltmanagement" (Version 1), die andere Version mit dem Wortlaut "geprüfte Informationen" (Version 2). In beiden Fällen muss die Eintragungsnummer der Organisation angegeben werden.

Das Format des Zeichens gemäß Anhang IV darf nur unter den in Abschnitt 2.2 dieses Leitfadens genannten Bedingungen geändert werden.

2.2. Verwendung des Zeichens zur Werbung für das EMAS-System

Es wird anerkannt, dass das Zeichen zur Werbung für das EMAS-System eingesetzt werden muss. In diesem Zusammenhang wäre die Verwendung des Wortlauts "Geprüfte Informationen" oder "Geprüftes Umweltmanagement" ebenso unzweckmäßig wie die Verwendung einer Eintragungsnummer. Daher darf das Zeichen zum Zweck der Werbung für EMAS in folgendem Format verwendet werden:

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und zwar für Zwecke wie

- Werbematerialien (Aufkleber usw.)

- Artikel in Zeitungen und Zeitschriften

- Leitfäden der Kommission

- Bücher, Veröffentlichungen über EMAS

unter der Voraussetzung, dass

- es nicht in Verbindung mit dem Namen einer Organisation verwendet wird und

- es nicht den Eindruck der Eintragung in das System impliziert oder vermittelt und der Benutzer des Zeichens in dieser Form keine Behauptung in Bezug auf die Umweltfreundlichkeit seiner Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen aufstellt.

2.3. Die Funktion des Zeichens in verschiedenen Arten von Informationen (Artikel 8 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 761/2001)

Während Version 1 des Zeichens darauf hinweist, dass eine Organisation über ein Umweltmanagementsystem verfügt, das den Anforderungen von EMAS entspricht, weist Version 2 darauf hin, dass spezielle Informationen, die von dem Zeichen begleitet werden, gemäß EMAS für gültig erklärt wurden.

In Artikel 8 Absatz 2 führt die EMAS-Verordnung fünf verschiedene Möglichkeiten für die Verwendung des Zeichens auf:

a) auf für gültig erklärten Informationen gemäß Anhang III Punkt 3.5 unter Bedingungen, die in diesem Leitfaden definiert werden. In diesem Fall gibt das Zeichen an, dass die Informationen einer für gültig erklärten Umwelterklärung entnommen wurden und den Anforderungen von Anhang III Punkt 3.5 entsprechen (Version 2);

b) auf für gültig erklärten Umwelterklärungen: weist auf die Beteiligung an dem System hin und darauf, dass der Inhalt der Erklärung für gültig erklärt wurde (Version 2);

c) auf Briefköpfen der eingetragenen Organisationen (Version 1);

d) auf Unterlagen, in denen die Beteiligung der Organisation an EMAS mitgeteilt wird (weist auf diese Tatsache hin). Version 1 des Zeichens kann z. B. auf Tafeln, Gebäuden, Webseiten, Einladungen usw. verwendet werden;

e) auf oder in der Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen, und zwar nur in den Fällen, die in diesem Leitfaden festgelegt sind und durch die jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird (Version 2).

In allen diesen Fällen muss eine klare Verbindung zu dem Namen der Organisation bestehen.

Die Benutzer des Zeichens - in EMAS eingetragene Organisationen - sollten bedenken, dass es bei der Verwendung des Zeichens zu keinerlei Missverständnissen in der Öffentlichkeit kommen darf. Beispielsweise darf keine Organisation das Zeichen in einer Art und Weise verwenden, durch die die Öffentlichkeit verwirrt oder getäuscht wird, indem angeführt wird, dass die Organisation etwas der EMAS-Verordnung "Ähnliches" oder etwas auf ihre eigene Weise, aber "gemäß" der Verordnung getan habe.

Während die Verwendung des Zeichens in der Erklärung und in Briefköpfen bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1836/93(2) abgedeckt war, lässt die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 mehrere neue Verwendungsweisen für das Zeichen zu; diese Fälle werden im Folgenden behandelt.

3. LEITLINIEN FÜR DIE VERWENDUNG DES ZEICHENS AUF AUSGEWÄHLTEN INFORMATIONEN AUS DER UMWELTERKLÄRUNG (ARTIKEL 8 ABSATZ 2 BUCHSTABE a) UND ANHANG III PUNKT 3.5 DER VERORDNUNG (EG) NR. 761/2001)

3.1. Allgemeine Anforderungen

Die Verwendung des Zeichens (Version 2) im Zusammenhang mit ausgewählten Informationen hat den in Anhang III Punkt 3.5 aufgeführten Anforderungen zu genügen.

Es gibt eine Vielzahl von möglichen Formaten für Veröffentlichungen, zum Beispiel:

- Informationsbroschüren

- Datenblätter

- Prospekte

- Zeitungsannoncen

- Kapitel zum Thema Umweltschutz in nicht umweltbezogenen Veröffentlichungen

- Webseiten usw.

- Fernsehwerbung

Die geeignete Verwendung des Zeichens ist nicht von den technischen Mitteln abhängig, mit deren Hilfe Informationen präsentiert werden. Die allgemeine Anforderung, der jegliche Verwendung des Zeichens in diesen Fällen zu genügen hat, lautet:

Erkennbar machen, auf welche für gültig erklärten Informationen sich das Zeichen bezieht!

Wenn der gesamte Inhalt einer Veröffentlichung von der Umwelterklärung abgedeckt ist und durch den Gutachter für gültig erklärt wurde, kann das Zeichen in jeder für geeignet erachteten Weise verwendet werden (z. B. auf dem Deckblatt, im Kopf der Anzeige, als grafischer Texthintergrund usw.).

Die für gültig erklärten Informationen müssen deutlich von dem Rest des Textes abgegrenzt werden (z. B. durch einen Rahmen, durch unterschiedliches Layout, durch Farbe, Schriftgrad, Schriftart), wenn sie

- nur ein Teil innerhalb einer "Hauptveröffentlichung" (z. B. mit technischem oder kommerziellem Inhalt) sind oder

- in Verbindung mit anderen, nicht geprüften Umweltinformationen präsentiert werden (z. B. ein Block innerhalb eines größeren Textes oder ein Abschnitt eines Unternehmensberichts usw.).

Das Zeichen ist in einer Weise anzubringen, die seine eindeutige Zuordnung zu den geprüften Informationen ermöglicht.

3.2. Beispiele

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. LEITLINIEN FÜR DIE VERWENDUNG DES ZEICHENS IN ODER AUF WERBUNG MIT DER BETEILIGUNG DER ORGANISATION AN DEM SYSTEM (ARTIKEL 8 ABSATZ 2 BUCHSTABE d) DER VERORDNUNG (EG) NR. 761/2001)

4.1. Allgemeine Anforderungen

Die Verwendung des Zeichens (Version 1) in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) soll die Öffentlichkeit und interessierte Kreise darüber informieren, dass eine Organisation eingetragen ist. Das Zeichen muss deshalb eindeutig und ausschließlich der eingetragenen Organisation zugeordnet werden. Jegliche Verwechslung mit nicht in EMAS eingetragenen Organisationen muss vermieden werden.

Eingetragenen Organisationen und Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen, die in ihrem Auftrag tätig werden, dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass Letztgenannte selbst die Anforderungen von EMAS erfuellt haben, wenn dies nicht der Fall ist.

4.2. Beispiele

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. LEITLINIEN FÜR DIE VERWENDUNG DES ZEICHENS IN ODER AUF WERBUNG FÜR PRODUKTE, TÄTIGKEITEN UND DIENSTLEISTUNGEN (ARTIKEL 8 ABSATZ 2 BUCHSTABE e), ARTIKEL 8 ABSATZ 2 BUCHSTABEN a) UND b) UND ANHANG III PUNKT 3.5)

5.1. Allgemeine Anforderungen

In der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wird größerer Nachdruck auf indirekte Umweltaspekte gelegt als in der Verordnung (EG) Nr. 1836/93. Hierbei spielen die Eigenschaften von Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen eine zentrale Rolle. Die Organisationen sollen ermutigt werden, Informationen über ihre Umweltleistung in Bezug auf ihre Produkte zu veröffentlichen und ihre Marketinginstrumente zu nutzen, um die Zielsetzungen von EMAS zu fördern. Dies schließt Umweltaspekte, die in indirektem Zusammenhang mit dem Produkt stehen, ebenso ein wie unmittelbare Auswirkungen des Produkts - vorausgesetzt, dass sie durch den Gutachter für gültig erklärt wurden.

Keinesfalls darf das Zeichen allein in oder auf Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen verwendet werden (wie ein Umweltzeichen). Es ist eine klar erkennbare Verknüpfung mit den für gültig erklärten Informationen erforderlich. Die geprüften Informationen müssen von anderen Informationen abgegrenzt werden.

Die Informationen, auf die sich das Zeichen bezieht, sollten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a) bis f) ausgewählt werden.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e) in Verbindung mit den Buchstaben a) und d) darf das EMAS-Zeichen verwendet werden, um

- auf die Beteiligung der Organisation an EMAS hinzuweisen (Version 1),

- darauf hinzuweisen, dass ein Produkt, eine Tätigkeit oder eine Dienstleistung von einer in EMAS eingetragenen Organisation erzeugt wurde (Version 1), und um

- für gültig erklärten Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zu Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen Glaubhaftigkeit zu verleihen (Version 2).

Es ist eine klar erkennbare Verknüpfung mit den für gültig erklärten Informationen erforderlich. Alle für die zusammen mit dem Zeichen vermittelten Informationen relevanten Tätigkeiten müssen der Managementkontrolle einer eingetragenen Organisation unterstehen.

Das Zeichen kann auf verschiedene Arten verwendet werden, zum Beispiel:

- in gedruckter Produktwerbung (z. B. in Zeitungen, Katalogen usw.)

- in Bedienungsanleitungen

- in anderen Medien (z. B. Fernsehen, Webseiten usw.)

- in Regalen und Auslagen, in denen Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen den Kunden präsentiert werden

- an Ständen auf Ausstellungen usw.

Die das Zeichen verwendende Organisation muss die Kontrolle über und die Verantwortung für die Art und Weise haben, in der das Zeichen präsentiert wird. Es muss ein klar erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen bestehen, auf die es sich bezieht.

Auch hier entscheidet nicht die Art und Weise, in der das Zeichen präsentiert wird, darüber, ob seine Verwendung zulässig ist oder nicht, sondern der Inhalt der erteilten Informationen. In jedem Fall muss klar gemacht werden, auf welche Informationen sich die Organisation bezieht.

a) Informationen, die sich indirekt auf das Produkt, die Tätigkeit oder die Dienstleistung beziehen:

Wenn das Zeichen (Version 2) über einen der folgenden Aspekten unterrichten soll, müssen für gültig erklärte einschlägige Informationen in oder auf der Werbung vermittelt werden und als Informationen im Zusammenhang mit bestimmten geprüften Merkmalen des Umweltmanagements der Organisation erkennbar sein:

- Leistungsmerkmale der betreffenden Produktionsverfahren

- Merkmale des Umweltmanagements der Organisation

- Umweltpolitik, Umweltzielsetzungen und -einzelziele

- allgemeine Umweltleistungsdaten.

Behauptungen über Umweltaspekte, die vom Umweltmanagement der Organisation nicht hinreichend erfasst werden, sind nicht zulässig.

b) Informationen, die sich direkt auf das Produkt, die Tätigkeit oder die Dienstleistung beziehen:

Wenn das Zeichen (Version 2) über einen der folgenden Aspekte unterrichten soll, müssen für gültig erklärte einschlägige Informationen in oder auf der Werbung erteilt werden und als Informationen im Zusammenhang mit bestimmten geprüften Eigenschaften des Produkts erkennbar sein:

- umweltrelevante Merkmale des Produkts, der Tätigkeit oder Dienstleistung selbst

- Eigenschaften des Produkts während oder nach seiner Verwendung

- Verbesserung der Umweltleistung der Produkte oder Dienstleistungen

- produkt- oder dienstleistungsbezogene umweltpolitische Zielsetzungen und -einzelziele

- auf das Produkt, die Tätigkeit oder Dienstleistung bezogene Umweltleistungsdaten

Behauptungen über Umweltaspekte, die vom Umweltmanagement der Organisation nicht hinreichend erfasst werden, sind nicht zulässig.

Drei wesentliche Einschränkungen der Verwendung des Zeichens müssen beachtet werden:

Die Verwendung des Zeichens ist nicht zulässig

- auf Produkten oder ihrer Verpackung,

- in Verbindung mit Vergleichen mit Produkten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen von Konkurrenten und

- in oder auf der Werbung für Produkte ohne klare Angabe der Merkmale der Organisation oder des Produkts selbst, auf die es sich bezieht.

Somit liefert das EMAS-Zeichen als solches dem Verbraucher keine Informationen (wie ein Umweltzeichen), sondern weist auf den geprüften Status der gelieferten Informationen hin. Anders ausgedrückt stellt es ein "Siegel für die Zuverlässigkeit der Informationen" dar und kein "Siegel für die Überlegenheit des Produkts".

Ferner gelten in allen Fällen, in denen für das jeweilige Produkt, die jeweilige Tätigkeit oder die jeweilige Dienstleistung ein Umwelt-Kennzeichnungssystem besteht (z. B. wenn Anforderungen für das EU-Umweltzeichen oder nach einzelstaatlichen Umwelt-Kennzeichnungssystemen festgelegt wurden), die folgenden Maßgaben:

- Die Organisation und der Umweltgutachter sind verpflichtet, die in den oben erwähnten allgemeinen Grundsätzen festgelegten und anhand der Beispiele illustrierten besonderen Vorkehrungen zu treffen, um Verwechslungen mit einem bestehenden Umweltzeichen zu vermeiden.

- Organisationen und Gutachter haben die für das Produkt relevanten Kriterien für Umweltzeichen zu berücksichtigen, wenn sie die zu erteilenden Informationen anhand der Anforderungen von Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a) bis f) prüfen.

- Es sind alle Systeme für die Vergabe von Umweltzeichen zu berücksichtigen, die für den Markt, auf dem das Zeichen verwendet werden soll, relevant sind.

- Es ist in keinem Fall zulässig, auf Kriterien zu verweisen, die für relevante Umweltzeichen festgelegt wurden.

5.2. Beispiele

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17.

(2) ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 761/2001.

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