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Document 32001D0655

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - 2001/655/EG: Beschluss Nr. 182 vom 13. Dezember 2000 über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 230, 28.8.2001, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/655/oj

32001D0655

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - 2001/655/EG: Beschluss Nr. 182 vom 13. Dezember 2000 über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 230 vom 28/08/2001 S. 0020 - 0021


Beschluss Nr. 182

vom 13. Dezember 2000

über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/655/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach sie die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch insbesondere durch Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern an den telematischen Austausch unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu fördern und zu entwickeln. Zweck dieser Modernisierung ist vor allem die Beschleunigung der Gewährung von Leistungen,

aufgrund von Artikel 117 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, wonach sie auf der Grundlage von Untersuchungen und Vorschlägen des Fachausschusses die Abstimmungen auf Datenverarbeitung bei den Mustern für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Unterlagen sowie die Verkehrswege und Verfahren für die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten festlegt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Unterstützung der Verwaltungskommission bei der Bewertung, inwieweit die Arbeiten des Fachausschusses zur Beschleunigung der Leistungsgewährung beitragen, ist es angezeigt, einige quantifizierte wie auch qualifizierte Grunddaten bereitzustellen.

(2) Die Unterschiede der in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen erschweren den Vergleich, und die Erfassung statistischer Daten sollte für die Mitgliedstaaten keine schwere und unnötige Belastung darstellen.

(3) Durch die Erfassung von Kerndaten über die Bearbeitung von Anträgen auf Altersrente und deren Feststellung sollen somit die Kenntnisse über die Sachlage in jedem Mitgliedstaat verbessert und vor allem die größten Engpässe in den jeweiligen Systemen und Verfahren aufgespürt, Informationen über bewährte Praktiken ausgetauscht und Überlegungen zur Verkürzung von Bearbeitungszeiten entwickelt sowie klare Bezugspunkte festgelegt werden, an denen jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Fortschritt messen kann.

(4) Es ist daher sinnvoll, einen umfassenden gemeinsamen Rahmen für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen festzulegen; dazu müssen die zuständigen Behörden den einzelstaatlichen Trägern präzise Anweisungen erteilen -

BESCHLIESST FOLGENDES:

1. Die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten (oder die bezeichneten zuständigen Träger, wenn es in einem Mitgliedstaat mehrere Träger gibt) treffen die gebotenen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die in Nummer 6 aufgeführten Daten erfasst und geliefert werden können.

2. Diese Daten werden dem Fachausschuss nach Artikel 117 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 jeweils im Mai und November jeden Jahres übermittelt.

3. Das Sekretariat des Fachausschusses koordiniert die Erfassung dieser Daten und gibt sie nach Genehmigung durch den Fachausschuss als Anlage den Zwischenberichten bei, die der Fachausschuss der Verwaltungskommission zweimal jährlich unterbreitet.

4. Die zusammengetragenen Daten beziehen sich zumindest vorläufig allein auf Altersrenten an Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, und umfassen Folgendes:

a) Reaktionszeit des bearbeitenden Trägers im Wohnmitgliedstaat (das ist die Frist, die der bearbeitende Träger benötigt, um den zuständigen Träger über einen bei ihm gestellten Rentenantrag zu unterrichten). In diesem Beschluss ist der "bearbeitende Träger" der im Wohnmitgliedstaat des Antragstellers für die Ausstellung des Vordrucks E 202 zuständige Träger, der "zuständige Träger" der mitgliedstaatliche Träger, dem der ausgefuellte Vordruck E 202 zugeleitet wird und der daraufhin den Antrag behandelt.

b) Vom zuständigen Träger zur Antragsbearbeitung benötigte Zeit (das ist die Laufzeit bis zum endgültigen Rentenbescheid des zuständigen Trägers).

c) Gesamtbearbeitungszeit in den beiden beteiligten Mitgliedstaaten(1) (das ist die Zeit von der erstmaligen Stellung des Antrags beim bearbeitenden Träger bis zum Ergehen des endgültigen Rentenbescheids).

5. Damit die erfassten Daten in die Zwischenberichte einbezogen werden können, die der Verwaltungskommission vom Fachausschuss im Juni und Dezember jeden Jahres vorzulegen sind, werden sie zweckmäßigerweise im Mai und im November bereitgestellt. Der Bezugszeitraum erstreckt sich dann auf die vorhergehenden sechs Monate, d. h. für die im Mai und im November bereitgestellten Daten auf die Monate November bis April bzw. Mai bis Oktober.

6. Die erfassten Daten weisen aus:

a) die in den vorhergehenden sechs Monaten registrierte durchschnittliche, kürzeste und längste Zeit für die Weiterleitung von Altersrentenanträgen vom bearbeitenden zum zuständigen Träger,

b) die in den vorhergehenden sechs Monaten registrierte durchschnittliche, kürzeste und längste Zeit bis zur Abgabe des endgültigen Altersrentenbescheids durch den zuständigen Träger an einen Antragsteller mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat,

c) einen kurzen Kommentar des zuständigen Trägers, mit dem die Daten in ihren Zusammenhang gestellt und die Faktoren erläutert werden, die sich auf die kürzeste und die längste Bearbeitungszeit ausgewirkt haben,

d) eine kurze Erläuterung des zuständigen Trägers zur befolgten Methode - Stichprobe oder keine, Umfang der Stichprobe, erfasster Zeitraum, Gesamtzahl der geprüften Vorgänge usw.

7. Wo möglich wird mit der Erfassung der Daten im Januar 2001 begonnen, damit sie erstmals im Mai 2001 dem Fachausschuss vorgelegt werden können.

8. Jeder Mitgliedstaat legt dem Fachausschuss seine Daten mit Blick darauf vor, Erfahrungsaustausche und die Verbreitung von Kenntnissen über bewährte Praktiken zu fördern.

9. Das Verfahren zur Erfassung und Verwendung der Daten wird am Ende jeden Jahres überprüft; gegebenenfalls werden Empfehlungen zu seiner Verbesserung abgegeben.

10. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er gilt ab 1. Januar 2001 für fünf Jahre und wird nach Ablauf dieses Zeitraums überprüft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Jean-Claude Fillon

(1) Die deutsche Delegation ist der Auffassung, dass die Gesamtlaufzeit maßgeblich ist, und bittet die Mitgliedstaaten, im Verhältnis zu Deutschland die Gesamtlaufzeit zu notieren.

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