EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001L0026

Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 168, 23.6.2001, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 005 P. 451 - 452
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 005 P. 451 - 452
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 005 P. 451 - 452
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 005 P. 451 - 452
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 005 P. 451 - 452
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 005 P. 451 - 452
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 005 P. 451 - 452
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 005 P. 451 - 452
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 005 P. 451 - 452
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 008 P. 88 - 89
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 008 P. 88 - 89
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 019 P. 36 - 37

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/11/2022; Aufgehoben durch 32022L1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/26/oj

32001L0026

Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 168 vom 23/06/2001 S. 0023 - 0024


Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 7. Mai 2001

zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße(4) wurden einheitliche Regeln für den Gefahrguttransport in der Gemeinschaft festgelegt.

(2) Die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße(5) stehen mit den Anhängen der Richtlinie 94/55/EG in Zusammenhang. Die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 94/55/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt kann sich auf die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG auswirken.

(3) Die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 94/55/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erfolge im Rahmen eines Ausschussverfahrens.

(4) Es muss möglich sein, die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG schnell an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Zu diesem Zweck sollte auch für die Richtlinie 95/50/EG ein Ausschuss eingesetzt werden.

(5) Die zur Durchführung der Richtlinie 95/50/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(6) Anhang I der Richtlinie 95/50/EG sollte geändert werden, um der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße(7) Rechnung zu tragen.

(7) Die Richtlinie 95/50/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/50/EG wird wie folgt geändert:

1. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 9a

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten erforderlich sind, insbesondere zur Berücksichtigung von Änderungen der Richtlinie 94/55/EG, werden nach dem Verfahren des Artikels 9b erlassen.

Artikel 9b

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschuss für den Gefahrguttransport (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(8) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

2. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 wird "Bruttomasse Gefahrgut je Beförderungseinheit" durch "Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit" ersetzt;

b) in Nummer 15 wird "Gefäßbatterie" durch "Batterie-Fahrzeug" ersetzt;

c) in Nummer 32 wird "Werkzeugkasten für behelfsmäßige Reparaturen" durch "Eine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" ersetzt;

d) in Nummer 34 wird "Zwei orangefarbene Warnleuchten" durch "Zwei selbststehende Warnzeichen" ersetzt;

e) in Nummer 36 wird "Schutzausrüstung für den Fahrer" durch "Eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 23. Dezember 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Ringholm

(1) ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 96.

(2) ABl. C 268 vom 19.9.2000, S. 4.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2000 (ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 119) und Beschluss des Rates vom 4. April 2001.

(4) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Ricchtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/7/EG (ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 43).

(5) ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 169 vom 5.7.1999, S. 1.

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Top