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Document 32001L0001

Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen

OJ L 35, 6.2.2001, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 026 P. 186 - 187
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 026 P. 186 - 187
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 026 P. 186 - 187
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 026 P. 186 - 187
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 026 P. 186 - 187
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 026 P. 186 - 187
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 026 P. 186 - 187
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 026 P. 186 - 187
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 026 P. 186 - 187
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 030 P. 207 - 208
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 030 P. 207 - 208

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2013; Aufgehoben durch 32007R0715

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/1/oj

32001L0001

Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/2001 S. 0034 - 0035


Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Januar 2001

zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen(4) handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5) eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.

(2) In der Richtlinie 70/220/EWG werden die Vorschriften für die Prüfung der Emissionen von in deren Geltungsbereich fallenden Kraftfahrzeugen festgelegt. Angesichts der jüngsten Erfahrungen und des sich rasch entwickelnden Stands der Technik von On-board-Diagnosesystemen empfiehlt es sich, diese Vorschriften entsprechend anzupassen.

(3) On-board-Diagnosesysteme (OBD-System) für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die permanent oder teilweise mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden, befinden sich in einem weniger fortgeschrittenen Entwicklungsstadium und können für neue Fahrzeugtypen dieser Art nicht vor 2003 verbindlich vorgeschrieben werden.

(4) Die Richtlinie 70/220/EWG sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 8.1 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG erhält folgende Fassung:

"8.1. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor

8.1.1. Mit Ottokraftstoff betriebene Fahrzeuge

Ab dem 1. Januar 2000 müssen neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2001 alle Fahrzeugtypen der Klasse M1 - mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg - sowie der Klasse N1, Gruppe I, mit einem OBD-System zur Emissionsminderung gemäß Anhang XI ausgerüstet sein

Ab dem 1. Januar 2001 müssen neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2002 alle Fahrzeugtypen der Klasse N1, Gruppen II und III, und der Klasse M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg mit einem OBD-System zur Emissionsminderung gemäß Anhang XI ausgerüstet sein.

8.1.2. Mit Flüssiggas und Erdgas betriebene Fahrzeuge

Ab dem 1. Januar 2003 müssen neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2004 alle Fahrzeugtypen der Klasse M1 - mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg - sowie der Klasse N1, Gruppe I, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit Erdgas betrieben werden, mit einem OBD-System zur Emissionsminderung gemäß Anhang XI ausgerüstet sein.

Ab dem 1. Januar 2006 müssen neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2007 alle Fahrzeugtypen der Klasse N1, Gruppen II und III, sowie der Klasse M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit Erdgas betrieben werden, mit einem OBD-System zur Emissionsminderung gemäß Anhang XI ausgerüstet sein."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 6. Februar 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 268.

(2) ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. Oktober 2000 (ABl. C 329 vom 20.11.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2000 (noch nicht in Amtsblatt erschienen).

(4) ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/102/EG der Kommission (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43).

(5) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).

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