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Document 22000D1123(08)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs IX (Telekommunikationsdienste) zum EWR-Abkommens

OJ L 296, 23.11.2000, p. 41–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 005 P. 43 - 45
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 005 P. 43 - 45
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 005 P. 43 - 45
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 005 P. 43 - 45
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 005 P. 43 - 45
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 005 P. 43 - 45
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 005 P. 43 - 45
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 005 P. 43 - 45
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 005 P. 43 - 45
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 058 P. 182 - 184
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 058 P. 182 - 184
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 095 P. 13 - 15

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/83(2)/oj

22000D1123(08)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs IX (Telekommunikationsdienste) zum EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 296 vom 23/11/2000 S. 0041 - 0043


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 83/1999

vom 25. Juni 1999

zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs IX (Telekommunikationsdienste) zum EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss Nr. 74/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28 Mai 1999(1) geändert.

(2) Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 37/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30 März 1999(2) geändert.

(3) Da in Anhang XI Rechtsakte zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgenommen werden können, sollten die Untertitel aus Gründen der Transparenz entsprechend ergänzt werden.

(4) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) ist in das Abkommen aufzunehmen; Kapitel IV jener Richtlinie ist für die Zwecke des Abkommens anzupassen.

(5) Damit das gute Funktionieren des Abkommens, insbesondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, sichergestellt ist, ist das Protokoll 37 zum Abkommen auf die mit der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erstrecken und Anhang XI des Abkommens dahingehend zu ändern, dass die Verfahren für die Beteiligung an dieser Gruppe festgelegt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Protokoll 37 zum Abkommen wird nach Nummer 12 (Kontaktausschuss Fernsehtätigkeit) folgende Nummer eingefügt: "13. Gruppe 'Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten' (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)".

Artikel 2

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5d (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Wortlaut eingefügt:

"Datenschutz

5e. 395 L 0046: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Die Vertragsparteien tauschen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss die in Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Informationen aus.

b) Beabsichtigt die Kommission, Maßnahmen gemäß Artikel 25 Absätze 4 und 6, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 nach dem Verfahren des Artikels 31 zu erlassen, so werden die EFTA-Staaten auf dieselbe Art und Weise unterrichtet wie die EU-Mitgliedstaaten. Teilt die Kommission dem Rat gemäß Artikel 31 Maßnahmen mit, werden die EFTA-Staaten rechtzeitig von einem solchen Verfahren unterrichtet. Alle gemäß Artikel 31 erlassenen Maßnahmen werden den EFTA-Staaten auf dieselbe Art und Weise mitgeteilt wie den EU-Mitgliedstaaten. In Erwartung eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, diese Maßnahmen in das Abkommen aufzunehmen, obliegt es den EFTA-Staaten zu entscheiden, ob sie diese gemäß Artikel 31 erlassenen Maßnahmen anwenden, und die Kommission vor Inkrafttreten dieser Maßnahmen entsprechend zu unterrichten.

Hat ein EFTA-Staat keine Entscheidung getroffen, so wendet er die gemäß Artikel 31 angenommenen Maßnahmen zum gleichen Zeitpunkt an wie die EU-Mitgliedstaaten.

Kann im Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der Maßnahmen gemäß Artikel 31 keine Einigung über die Aufnahme dieser Maßnahmen in das EWR-Abkommen erzielt werden, so können die EFTA-Staaten jegliche Anwendung dieser Maßnahmen aussetzen; sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Die anderen Vertragsparteien beschränken oder untersagen abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie den freien Verkehr personenbezogener Daten in diejenigen EFTA-Staaten, welche die Maßnahmen gemäß Artikel 31 nicht anwenden, auf dieselbe Art und Weise wie diese Maßnahmen die Übermittlung dieser Daten in ein Drittland verhindern.

c) Unbeschadet etwaiger Verhandlungen der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 5 kann ein EFTA-Staat Verhandlungen im eigenen Namen aufnehmen. Die Kommission und die EFTA-Staaten halten einander auf dem Laufenden und nehmen auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen innerhalb des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vor.

Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens nach Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einen Vertreter der von jedem EFTA-Staat eingesetzten Kontrollstelle(n) benennen, der an den Sitzungen der Gruppe 'Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten' als Beobachter ohne Stimmrecht teilnimmt.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt den Teilnehmern rechtzeitig die Sitzungstermine der Gruppe mit und übermittelt ihnen alle zweckdienlichen Informationen."

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 284 vom 9.11.2000.

(2) ABl. L 266 vom 19.10.2000.

(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

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