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Document 32000D0582

2000/582/EG: Beschluss Nr. 176 vom 24. Juni 1999 betreffend die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren 96/249/EG

OJ L 243, 28.9.2000, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/582/oj

32000D0582

2000/582/EG: Beschluss Nr. 176 vom 24. Juni 1999 betreffend die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren 96/249/EG

Amtsblatt Nr. L 243 vom 28/09/2000 S. 0042 - 0042


Beschluss Nr. 176

vom 24. Juni 1999

betreffend die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren 96/249/EG

(2000/582/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

gestützt auf Artikel 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Jui 1971 zur Anwendung der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Famiien, die innerhalb der Gemeinschaft abwandern, derzufolge sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 ergeben,

gestützt auf Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

in Erwägung nachstehhender Gründe:

(1) Es ist Sache des zuständigen Trägers, die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu veranlassen.

(2) Dieses Verfahren ist eine verwaltungsmäßige Vereinfachung und fördert eine rasche Erstattung zugunsten des Versicherten.

(3) Daher sind die Möglichkeiten, auf dieses Verfahren zurückzugreifen, durch Heraufsetzung der im Beschluss Nr. 161 vom 15. Februar 1996 angegebenen allgemeinen Grenze für seine Anwendung zu erweitern, und somit ist dieser Beschluss zu ersetzen.

(4) Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

BESCHLIESST:

1. Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist nur dann anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der während des vorübergehenden Aufenthalts verauslagten Kosten einen von jedem Mitgliedstaat innerhalb der allgemeinen Grenze von 1000 EUR festgesetzten Betrag nicht übersteigt.

2. Für die Anwendung der Regelung nach Nr. 1 wird der Betrag der verauslagten Kosten gegebenenfalls zu dem Umrechnungskurs umgerechnet, der während des Monats gilt, in dem die Erstattung erfolgt.

3. Dieser Beschluss, der den Beschluss Nr. 161 ersetzt, tritt am ersten Tag des auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Monats in Kraft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Arno Bokeloh

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