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Document 32000R2012

Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich

OJ L 241, 26.9.2000, p. 18–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 005 P. 101 - 103
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 005 P. 101 - 103
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 005 P. 101 - 103
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 005 P. 101 - 103
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 005 P. 101 - 103
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 005 P. 101 - 103
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 005 P. 101 - 103
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 005 P. 101 - 103
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 005 P. 101 - 103

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2012/oj

32000R2012

Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich

Amtsblatt Nr. L 241 vom 26/09/2000 S. 0018 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates

vom 21. September 2000

zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 16 des Protokolls Nr. 9,

nach dem Verfahren des Protokolls Nr. 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 9 enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, die sich auf ein System von Transitrechten (Ökopunkte) stützt. Anhang 4 des Protokolls enthält den Verteilungsschlüssel der Ökopunkte an die Mitgliedstaaten.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Protokolls Nr. 9 trifft die Kommission in Übereinstimmung mit Anhang 5 Nummer 3 geeignete Maßnahmen, wenn die Zahl der Transitfahrten durch Österreich in einem Kalenderjahr den für das Jahr 1991 festgelegten Referenzwert um mehr als 8 v. H. übersteigt.

(3) Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls enthält eine Regelung für die Neuberechnung der Zahl von Ökopunkten, die im Falle einer Überschreitung des für 1991 festgelegten Referenzwerts zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der in dem genannten Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) festgelegte Schwellenwert wurde 1999 überschritten. Die in Anhang 5 Nummer 3 enthaltene Berechnungsmethode wird zu einer Reduzierung der Gesamtzahl der verfügbaren Ökopunkte führen.

(5) Die Duchführung des Protokolls Nr. 9 muss unter Berücksichtigung der im Vertrag festgelegten grundlegenden Freiheiten erfolgen. Es müssen daher Maßnahmen getroffen werden, die den freien Warenverkehr und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten können.

(6) Die Anwendung der gesamten Reduktion der Ökopunkte ausschließlich auf das Jahr 2000 hätte den unverhältnismäßigen Effekt, den Transitverkehr durch Österreich beinahe zum Erliegen zu bringen. Aus diesem Grund wird die Verminderung der Gesamtzahl der Ökopunkte über den Zeitraum von 2000 bis 2003 verteilt.

(7) Um die Verhältnismäßigkeit der Verminderung der Ökopunkte sicherzustellen, ist es ferner erforderlich, dass die Ökopunktkontingente derjenigen Mitgliedstaaten gekürzt werden, die am meisten zur Überschreitung des Referenzwerts von 8 % beigetragen haben, so dass die angestrebte Gesamtverminderung erreicht wird. Hierzu ist eine Überarbeitung des Schlüssels für die Verteilung der Ökopunkte unter den Mitgliedstaaten erforderlich.

(8) Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Ökopunktezahl zu gewährleisten, muss die Kommission Maßnahmen treffen, um die Mitgliedstaaten verstärkt dazu anzuhalten, ihr die ungenutzten Ökopunkte zur Neuverteilung zurückzugeben.

(9) Die intensivere Nutzung von Schienenfracht im kombinierten Güteverkehr, insbesondere der "rollenden Landstraße" ist umweltfreundlicher als Straßenfracht und kann helfen, den Druck auf die Anzahl der verfügbaren Ökopunkte abzuschwächen. Die effizientere Verwendung des kombinierten Güterverkehrs, insbesondere durch Überprüfung des Systems der Platzreservierung, muss vordringlich gefördert werden. Die Auswirkungen eines derartigen Ansatzes müssen überwacht werden.

(10) Anhang 4 des Protokolls Nr. 9 und die Verordnung (EG) Nr. 3298/94(1) der Kommission sind daher entsprechend zu ändern.

(11) Der gemäß Artikel 16 des Protokolls Nr. 9 eingesetzte Ausschuss hat zu den im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen keine Stellungnahme abgegeben. In Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 4 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens wird wie folgt geändert:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"Unter den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Protokolls Nr. 9 genannten Bedingungen wird die Zahl der Ökopunkte vermindert. Die Verminderung wird nach der in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls festgelegten Methode berechnet. Die so berechnete Verminderung der Ökopunkte wird über mehrere Jahre verteilt."

2. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die Kommission hält jedes Jahr die Zahl der jedem Mitgliedstaat zugeteilten Ökopunkte fest, die zum 1. Februar für den Verbrauch im vorausgegangenen Jahr gültig waren, jedoch nicht verbraucht wurden und der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 nicht zurückgegeben worden sind. Entspricht die Anzahl der nicht verbrauchten Ökopunkte mehr als 2 v. H. der einem Mitgliedstaat zugeteilten Ökopunkte, so zieht die Kommission dem Mitgliedstaat eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten von der ihm für dieses Jahr zugeteilten Anzahl von Ökopunkten ab. Diese Ökopunkte werden der für dieses Jahr bestehenden Gemeinschaftsreserve hinzugefügt."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 14b

Die Kommission schafft ein Überwachungssystem für die von Österreich und von anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen, die darauf abzielen, die Dienstleistungen im alpenquerenden kombinierten Güterverkehr zu verbessern. Ein erster Bericht wird von der Kommission im Jahr 2001 erstellt werden."

4. Anhang D erhält folgende Fassung:

"ANHANG D

VERTEILUNG ÖKOPUNKTE 2000-2003

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission (ABl. L 190 vom 31.7.1996, S. 13).

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