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Document 32000D0541

2000/541/EG: Beschluss der Kommission vom 6. September 2000 über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2473)

OJ L 230, 12.9.2000, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 005 P. 173 - 176
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 005 P. 173 - 176
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 005 P. 173 - 176
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 005 P. 173 - 176
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 005 P. 173 - 176
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 005 P. 173 - 176
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 005 P. 173 - 176
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 005 P. 173 - 176
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 005 P. 173 - 176
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 006 P. 91 - 94
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 006 P. 91 - 94
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 008 P. 8 - 11

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/541/oj

32000D0541

2000/541/EG: Beschluss der Kommission vom 6. September 2000 über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2473)

Amtsblatt Nr. L 230 vom 12/09/2000 S. 0016 - 0019


Beschluss der Kommission

vom 6. September 2000

über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2473)

(2000/541/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Pläne zur Reduzierung der Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen festlegen und umsetzen.

(2) Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne sind wichtig um sicherzustellen, dass diese Pläne zu einer Reduzierung der Emissionen in gleicher Höhe führen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte der Fall wäre.

(3) Die Kommission hat auf der Grundlage dieser Kriterien zu entscheiden, ob die von den Mitgliedstaaten vorgelegten einzelstaatlichen Pläne ausreichen oder nicht.

(4) Die Kommission wird den gemäß Artikel 13 der Richtlinie eingesetzten Beratenden Ausschuss über die Kriterien unterrichten -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG gelten die Kriterien im Anhang zu diesem Beschluss.

Brüssel, den 6. September 2000

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.

ANHANG

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER EINZELSTAATLICHEN PLÄNE GEMÄSS ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE 1999/13/EG

A. KRITERIEN FÜR DEN NACHWEIS, DASS DER MITGLIEDSTAAT ÜBER DETAILLIERTE KENNTNISSE DER DERZEITIGEN EMISSIONEN VERFÜGT

1. Der einzelstaatliche Plan sollte zeigen, dass der Mitgliedstaat detaillierte Kenntnisse der derzeitigen Emissionen besitzt.

Annehmbare Mindestnachweise

Der Mitgliedstaat hat eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der: die Tätigkeit oder die Tätigkeiten angegeben werden, für die der Plan gilt; die Tätigkeiten nach einem dokumentierten System klassifiziert werden; die Anzahl der von dem Plan betroffenen Anlagen festgelegt wird; die Gesamtemissionen der von dem Plan betroffenen Anlagen quantifiziert werden; die Quelle der zur Schätzung der Emissionen herangezogenen Emissionsfaktoren und Tätigkeitsstatistiken genannt wird; die zur Ableitung der Emissionsfaktoren verwendeten Methoden, beispielsweise die Messmethoden, erläutert werden.

B. KRITERIEN FÜR DIE RECHTFERTIGUNG DER ENTWICKLUNG EINES EINZELSTAATLICHEN PLANS

2. Der einzelstaatliche Plan muss im Hinblick auf die Verfolgung eines Ansatzes, der sich von den Bestimmungen in Artikel 5 Absätze 2 und 3 bzw. in Anhang II unterscheidet, gerechtfertigt sein.

Annehmbare Mindestnachweise

Der Mitgliedstaat hat eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der der Nutzen eines einzelstaatlichen Plans im Vergleich zu den Bestimmungen in Artikel 5 Absätze 2 und 3 bzw. in Anhang II hervorgeht.

C. KRITERIEN FÜR DEN NACHWEIS DER VEREINBARKEIT DES EINZELSTAATLICHEN PLANS MIT DEN GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER POLITIK DER EU SOWIE MIT INTERNATIONALEN VERPFLICHTUNGEN

3. Der einzelstaatliche Plan muss mit Richtlinien, der veröffentlichten EU-Politik, bilateralen Verträgen sowie internationalen Verträgen und Übereinkommen vereinbar sein.

Annehmbare Mindestnachweise

Der Mitgliedstaat hat eine schriftliche Erklärung mit Begleitunterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Vereinbarkeit des einzelstaatlichen Plans mit allen übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften geprüft wurde.

D. DETAILLIERTERE KRITERIEN, DIE BETRACHTET WERDEN, WENN DER EINZELSTAATLICHE PLAN DIE KRITERIEN A, B UND C ERFÜLLT

Die vorgeschlagenen annehmbaren Mindestnachweise werden im Anschluss an die nachstehenden Kriterien 4 bis 26 erläutert.

Kriterien für den Nachweis der Einhaltung der besonderen Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG

4. Der einzelstaatliche Plan gilt nur für bestehende Anlagen (Artikel 6 Absatz 1).

5. Der einzelstaatliche Plan gilt nicht für die Tätigkeiten 4 und 11 des Anhangs II A (Artikel 6 Absatz 1).

6. Der einzelstaatliche Plan schließt keine der in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten vom Geltungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG aus (Artikel 6 Absatz 1).

7. Der einzelstaatliche Plan hat eine bestehende Anlage nicht von der Erfuellung der Bestimmungen der Richtlinie 96/61/EG (Artikel 6 Absatz 1) zu entbinden.

8. Der einzelstaatliche Plan muss eine Aufstellung der Maßnahmen enthalten, die ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird (Artikel 6 Absatz 2).

9. Im einzelstaatlichen Plan muss (müssen) Einzelheiten zum vorgeschlagenen Überwachungsmechanismus dargelegt werden (Artikel 6 Absatz 2).

10. Der einzelstaatliche Plan muss verbindliche Zwischenziele enthalten, mit denen sich die Fortschritte in Richtung auf das in Artikel 6 Absatz 1 spezifizierte Ziel messen lassen (Artikel 6 Absatz 2).

11. Im einzelstaatlichen Plan muss (müssen) die Tätigkeit(en) bestimmt werden, für die der Plan gilt (Artikel 6 Absatz 2).

12. Der einzelstaatliche Plan umfasst die von diesen Tätigkeiten zu erzielende Emissionsreduzierung, die der Reduzierung entspricht, die durch Anwendung der Emissionsgrenzwerte und/oder Werte der diffusen Emissionen nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Anhang II erreicht worden wäre (Artikel 6 Absatz 2).

13. Im einzelstaatlichen Plan werden die Anzahl der von dem Plan betroffenen Anlagen und deren Gesamtemissionen sowie die Gesamtemission jeder dieser Tätigkeiten aufgelistet (Artikel 6 Absatz 2).

14. Der einzelstaatliche Plan umfasst ferner eine Beschreibung der Instrumente, durch die die Anforderungen des Plans erfuellt werden, einen Nachweis dafür, dass diese Instrumente umgesetzt werden können, und Angaben darüber, wie die Einhaltung des Plans nachgewiesen werden kann (Artikel 6 Absatz 2).

Kriterien für den Nachweis der Einhaltung anderer relevanter Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG

15. Im einzelstaatlichen Plan werden die notwendigen Maßnahmen genannt, die ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die von dem Plan betroffenen Anlagen den Artikeln 5 (mit Ausnahme der Absätze 2 und/oder 3, sofern es laut Plan zulässig ist), 8 und 9 sowie weiteren Anforderungen des Plans spätestens zum 31. Oktober 2007 entsprechen (Artikel 4 Absatz 1).

16. Im einzelstaatlichen Plan werden die notwendigen Maßnahmen genannt, die ergriffen wurden oder noch ergriffen werden um sicherzustellen, dass die von dem Plan betroffenen Anlagen spätestens bis 31. Oktober 2007 registriert oder genehmigt worden sind (Artikel 4 Absatz 2).

17. Im einzelstaatlichen Plan werden die notwendigen Maßnahmen genannt, die ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die von dem Plan betroffenen Anlagen die Anforderungen hinsichtlich der Überwachung gemäß Artikel 8 erfuellen.

18. Im einzelstaatlichen Plan werden die notwendigen Maßnahmen genannt, die ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die von dem Plan betroffenen Anlagen die im einzelstaatlichen Plan festgelegten Emissionsgrenzwerte und/oder Werte der diffusen Emissionen gemäß Artikel 9 einhalten.

19. Im einzelstaatlichen Plan werden die notwendigen Maßnahmen genannt, die ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, um sicherzustellen, dass bezüglich der von dem Plan betroffenen Anlagen die Vorschriften von Artikel 10 eingehalten werden, wenn die Anforderungen der Richtlinie oder des Plans nicht eingehalten wurden.

20. Im einzelstaatlichen Plan wird ferner erläutert, dass die Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 11 hinreichend repräsentative Daten enthalten müssen, damit nachgewiesen werden kann, dass die Anforderungen des Artikels 6 eingehalten wurden (Artikel 11 Absatz 2).

21. In dem einzelstaatlichen Plan werden die notwendigen Maßnahmen genannt, die ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über von dem Plan betroffene Anlagen gemäß Artikel 12 sicherzustellen.

Kriterien für den Nachweis der gleichwertigen Reduzierung der jährlichen Emissionen durch den Plan

22. Der einzelstaatliche Plan quantifiziert die derzeitigen jährlichen Gesamtemissionen der von dem Plan betroffenen Anlagen.

23. Der einzelstaatliche Plan quantifiziert die Reduzierung der jährlichen Emissionen der von diesem Plan betroffenen Anlagen, die durch Anwendung der Emissionsgrenzwerte für Abgase und/oder Werte der diffusen Emissionen nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Anhang II erreicht worden wäre.

24. Der einzelstaatliche Plan quantifiziert die Reduzierung der jährlichen Emissionen der von diesem Plan betroffenen Anlagen, die durch die Umsetzung des Plans erreicht wird.

25. Der einzelstaatliche Plan muss den Nachweis enthalten, dass die in Kriterium 24 genannte Reduzierung mindestens gleich groß wie die in Kriterium 23 genannte Reduzierung ist.

Kriterien für die Validierung des Nachweises der Einhaltung des Plans gemäß Kriterium 14 und Artikel 6 Absatz 2

26. Der einzelstaatliche Plan muss zeigen, dass der Nachweis der Einhaltung des Plans so aussagekräftig ist, dass ein Dritter diese Einhaltung überprüfen kann.

Mindestnachweise für die Erfuellung der Kriterien 4-26

Nachweise sind für folgende vier Hauptbereiche vorzulegen:

i) Der Mitgliedstaat hat ein Verzeichnis aller festgelegten Anlagen vorzulegen, die von dem einzelstaatlichen Plan abgedeckt werden sollen, mindestens aufgeschlüsselt nach Tätigkeitsebene (gemäß Anhang II A), vorzugsweise jedoch bis auf Corinair/EMEP SNAP Niveau 2.

ii) Der Mitgliedstaat hat Einzelheiten zur Umsetzung des einzelstaatlichen Plans durch die zuständigen Behörden zu nennen; anzugeben sind unter anderem:

- die zuständige Stelle;

- wie die Fristen festgesetzt und durch die zuständige Behörde überwacht werden;

- wie die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über jede vom einzelstaatlichen Plan abgedeckte Anlage führen;

- welche Einzelheiten der abgedeckten Tätigkeiten auf Ebene der Anlage in den Aufzeichnungen enthalten sind; die getroffenen Maßnahmen; wieviele Stunden die Vorrichtung betrieben wird; Emissionsgrenzwerte und/oder Werte der diffusen Emissionen und/oder einzuhaltende verbindliche Zwischenziele; Überwachung/Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Werte der diffusen Emissionen;

- Methoden der Überwachung, Berichterstattung und des Nachweises der Einhaltung des Plans. Der Mitgliedstaat hat entweder einen Massenbilanzansatz in Einklang mit Anhang III oder Messverfahren für Massenkonzentrationen oder Volumenstromraten gemäß den anerkannten internationalen und europäischen Normen zu verwenden. Schlägt der Mitgliedstaat andere Nachweismöglichkeiten vor, so sollte der einzelstaatliche Plan ihre vergleichbare Strenge belegen.

iii) Der Mitgliedstaat hat ein Verzeichnis der Emissionen aller von dem einzelstaatlichen Plan betroffenen Anlagen vorzulegen. Der Mitgliedstaat hat Nachweise in Form von repräsentativen Daten und dokumentierten Methoden vorzulegen, damit eine unabhängige Überprüfung der mitgeteilten Emissionen möglich ist. Dieses Verzeichnis muss geeignet sein, die Gleichwertigkeit des Plans mit den Bestimmungen der Richtlinie nachzuweisen, und der Mitgliedstaat hat repräsentative Berechnungen der unter den Kriterien 23 und 24 genannten jährlichen Emissionsreduzierung vorzulegen, damit eine unabhängige Überprüfung der Berechnungsmethode möglich ist.

iv) Der Mitgliedstaat hat zu erläutern, wie der einzelstaatliche Plan, seine Ziele und die Fortschritte bei den einzelnen Anlagen beim Erreichen dieser Ziele der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Vom Zugang der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden können bestimmte, als vertraulich geltende Angaben, z. B.:

- Angaben zu militärischen Anlagen;

- Einzelheiten zu Anlagen, bei denen Indikatoren zum Produktionsumfang wirtschaftlich sensible Daten sind, beispielsweise der Verbrauch an Lösungsmitteln, Betriebsstunden und Volumenstromraten.

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