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Document 32000R0930

Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten

OJ L 108, 5.5.2000, p. 3–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 032 P. 156 - 159
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 032 P. 156 - 159

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/08/2009; Aufgehoben durch 32009R0637

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/930/oj

5.5.2000   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 930/2000 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2000

mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG sind durch Verweis auf Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (5), allgemeine Bestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen festgelegt.

(2)

Zur Durchführung der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG ist es angezeigt, ausführliche Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 zu erlassen, insbesondere wenn für eine Sortenbezeichnung Hinderungsgründe gemäß Artikel 63 Absätze 3 und 4 vorliegen; in einer ersten Phase sollten solche ausführlichen Bestimmungen auf folgende Hinderungsgründe begrenzt werden:

Ihrer Verwendung steht das ältere Recht eines Dritten entgegen;

es bestehen Schwierigkeiten, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben;

die Bezeichnung stimmt mit einer Sortenbezeichnung für eine andere Sorte überein oder kann damit verwechselt werden;

die Bezeichnung stimmt mit anderen Bezeichnungen überein oder kann damit verwechselt werden;

die Bezeichnung kann hinsichtlich der Merkmale einer Sorte oder anderer Aspekte irreführend sein oder Anlaß zu Verwechslungen geben.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG und von Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 70/458/EWG ausführliche Bestimmungen für die Anwendung bestimmter Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Eignung von Sortenbezeichnungen.

Artikel 2

(1)   Im Fall eines älteren Rechts eines Dritten an einem Warenzeichen gilt als Hinderungsgrund für die Verwendung einer Sortenbezeichnung im Gebiet der Gemeinschaft, wenn vor der Zulassung der Sortenbezeichnung der dafür zuständigen Stelle ein in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene eingetragenes Warenzeichen gemeldet wurde, das mit der betreffenden Sortenbezeichnung übereinstimmt oder vergleichbar ist und das für Erzeugnisse eingetragen ist, die mit der betreffenden Sortenbezeichnung übereinstimmen oder vergleichbar sind.

(2)   Besitzt der Antragsteller ein älteres Recht in bezug auf die vorgeschlagene Bezeichnung oder Teile davon, so findet Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechend Anwendung.

Artikel 3

(1)   In folgenden Fällen gilt eine Sortenbezeichnung als für die Benutzer schwer zu erkennen oder wiederzugeben:

a)

Wenn es sich um eine „Phantasiebezeichnung“ handelt, die

i)

aus einem einzigen Buchstaben besteht,

ii)

aus einer Reihe von als Wort nicht aussprechbaren Buchstaben besteht oder solche Buchstaben als gesonderte Einheit enthält, es sei denn, daß es sich bei dieser Reihe von Buchstaben um eine anerkannte Abkürzung handelt,

iii)

eine Zahl enthält, es sei denn, daß diese Bestandteil der Bezeichnung ist oder angibt, daß die Sorte zu einer numerierten Reihe biologisch verwandter Sorten gehört oder gehören wird,

iv)

aus mehr als drei Einheiten besteht. Im Fall von Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 gelten mehr als drei Einheiten jedoch nicht als Hinderungsgrund,

v)

aus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches Wort enthält,

vi)

einen Bindestrich, einen anderen Zwischenraum als den zwischen den Einheiten, aus denen sie besteht, ein anderes Zeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben innerhalb der Einheiten, eine Determinante oder einen Exponenten, ein Symbol oder eine Zeichnung enthält.

b)

Wenn es sich um einen „Code“ handelt, der

i)

ausschließlich aus einer Zahl oder von Zahlen besteht, ausgenommen Inzuchtlinien oder ähnlich spezifische Sortenarten,

ii)

aus einem einzigen Buchstaben besteht,

iii)

mehr als zehn Buchstaben oder mit Zahlen kombinierte Buchstaben enthält,

iv)

mehr als vier Kombinationen eines oder mehrerer Buchstaben oder einer oder mehrerer Zahlen enthält,

v)

einen Bindestrich, einen anderen Zwischenraum als den zur Trennung von einem aussprechbaren Wort, ein anderes Zeichen, eine Determinante oder einen Exponenten, ein Symbol oder eine Zeichnung enthält.

(2)   Bei Vorlage eines Vorschlags für eine Sortenbezeichnung muß der Antragsteller angeben, ob es sich bei der vorgeschlagenen Bezeichnung um eine „Phantasiebezeichnung“ oder um einen „Code“ handelt.

(3)   Liefert der Antragsteller keine Informationen zur Form der vorgeschlagenen Bezeichnung, so gilt die Bezeichnung als Phantasiebezeichnung.

Artikel 4

Im Rahmen der Beurteilung der Übereinstimmung oder Verwechselbarkeit einer Sortenbezeichnung mit einer anderen Sorte bedeutet:

a)

„kann verwechselt werden mit“: Hierunter fallen u. a. Sortenbezeichnungen, die sich nur durch einen Buchstaben oder eine Zahl oder durch Akzente auf Buchstaben von einer Sortenbezeichnung für eine Sorte einer eng verwandten Art unterscheiden, die für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft, im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) amtlich zugelassen wurde oder in diesen Gebieten unter den Sortenschutz fällt. Eine Abweichung von nur einem Buchstaben in einer anerkannten Abkürzung als gesonderte Einheit der Sortenbezeichnung wird jedoch nicht berücksichtigt. Unbeschadet des Artikels 6 gilt diese Bestimmung nicht für eine Sortenbezeichnung in Form eines Codes, wenn die Referenz-Sortenbezeichnung auch die Form eines Codes hat;

b)

„eng verwandte Arten“: Arten, die zu derselben im Anhang aufgeführten Gruppe oder andernfalls zu derselben botanischen Gattung gehören;

c)

„nicht mehr bestehende Sorte“: Sorte, die nicht mehr in Verkehr ist;

d)

„amtliches Verzeichnis von Sorten“: Verweis auf den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten oder auf ein anderes Verzeichnis, das vom Gemeinschaftlichen Sortenamt oder einer amtlichen Stelle der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) zusammengestellt und geführt wird;

e)

„Sorte, deren Bezeichnung keine besondere Bedeutung hat“: Eine Sortenbezeichnung, die einmal in einem amtlichen Verzeichnis geführt wurde und dadurch eine besondere Bedeutung hatte, verliert diese besondere Bedeutung zehn Jahre nach ihrer Streichung aus diesem Verzeichnis.

Artikel 5

Als Umgangsbezeichnungen, die für das Inverkehrbringen von Waren verwendet werden oder die nach anderen Rechtsvorschriften nicht verwendet werden dürfen, gelten insbesondere:

a)

Bezeichnungen von Währungen oder mit Maßen und Gewichten zusammenhängende Begriffe,

b)

Begriffe, die in der gesamten Gemeinschaft oder in Teilen davon zur Umgangssprache gehören und deren Zulassung als Sortenbezeichnung die Verwendung beim Inverkehrbringen des Pflanzguts anderer Sorten behindern würde,

c)

Ausdrücke, die nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht für andere als in diesen Vorschriften vorgesehene Zwecke verwendet werden.

Artikel 6

Eine Sortenbezeichnung ist irreführend oder gibt Anlaß zu Verwechslungen, wenn

a)

sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, daß die Sorte besondere Merkmale aufweist oder besonderen Wert hat;

b)

sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, daß die Sorte mit einer bestimmten anderen Sorte verwandt ist oder von ihr abstammt;

c)

sie in einer Weise auf ein bestimmtes Merkmal oder einen bestimmten Wert verweist, daß dadurch zu Unrecht der Eindruck entsteht, daß nur diese Sorte dieses Merkmal oder diesen Wert aufweist, obgleich andere Sorten derselben Art durchaus dieselben Merkmale oder Werte aufweisen können;

d)

sie dadurch, daß sie einem bekannten Warenzeichen gleicht, bei dem es sich allerdings nicht um ein eingetragenes Warenzeichen oder eine eingetragene Sortenbezeichnung handelt, suggeriert, daß es sich um eine andere Sorte handelt, oder hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt;

e)

sie ganz oder teilweise besteht aus

i)

Vergleichen oder Superlativen,

ii)

der vollständigen oder teilweisen botanischen Bezeichnung einer Gattung oder Art des Pflanzenreiches,

iii)

der gebräuchlichen Bezeichnung einer Gattung oder Art des Pflanzenreiches innerhalb der Gruppe „landwirtchaftlicher Pflanzenarten“ oder „Gemüsearten“, zu denen die Sorte gehört, oder

iv)

dem Namen einer natürlichen oder juristischen Person, oder einem Verweis auf diese Person, der hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt.

Artikel 7

In Form eines Code genehmigte Sortenbezeichnungen werden in dem betreffenden amtlichen Sortenkatalog oder den Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten für amtlich zugelassene Pflanzensorten oder in dem betreffenden gemeinsamen Sortenkatalog durch folgende Fußnote deutlich gekennzeichnet: „In Form eines Codes zugelassene Sortenbezeichnung“.

Artikel 8

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2)   Sie gilt nicht für Sortenbezeichnungen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Zulassung unterbreitet hat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

(3)  ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7.

(4)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3.


ANHANG

ENG VERWANDTE ARTEN

(Artikel 4 Buchstabe b))

Gruppe A (UPOV-Gruppe 1):

Avena, Hordeum, Secale, Triticale, Triticum

Gruppe B (UPOV-Gruppe 3):

Sorghum, Zea

Gruppe C (UPOV-Gruppe 4):

Agrostis, Alopecurus, Arrhenatherum, Bromus, Cynosurus, Dactylis, Festuca, Lolium, Phalaris, Phleum, Poa, Trisetum

Gruppe D (UPOV-Gruppe 5):

Brassica oleracea, Brassica chinensis, Brassica pekinensis

Gruppe E (UPOV-Gruppe 6):

Brassica napus, Brassica campestis, Brassica rapa, Brassica juncea, Brassica nigra, Sinapis

Gruppe F (UPOV-Gruppe 7):

Lotus, Medicago, Ornithopus, Onobrychis, Trifolium

Gruppe G (UPOV-Gruppe 8):

Lupinus albus L., Lupinus angustifolius L., Lupinus luteus L.

Gruppe H (UPOV-Gruppe 9):

Vicia fabia L.

Gruppe I (UPOV-Gruppe 10):

Beta vulgaris L. var. alba DC., Beta vulgaris L. var. altissima

Gruppe K (UPOV-Gruppe 11):

Beta vulgaris ssp. vulgaris var. conditiva Alef. (syn.: Beta vulgaris L. var. rubra L.), Beta vulgaris L. var. cicla L., Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. vulgaris

Gruppe L (UPOV-Gruppe 12):

Lactuca, Valerianella, Cichorium

Gruppe M (UPOV-Gruppe 13):

Cucumis sativus

Gruppe N (UPOV-Gruppe 14):

Citrullus, Cucumis melo, Cucurbita

Gruppe O (UPOV-Gruppe 15):

Anthriscus, Petroselinum

Gruppe P (UPOV-Gruppe 16):

Daucus, Pastinaca

Gruppe Q (UPOV-Gruppe 17):

Anethum, Carum, Foeniculum

Gruppe R (UPOV-Gruppe 21):

Solanum tuberosum L.

Gruppe S (UPOV-Gruppe 24):

Helianthus annuus


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