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Document 32000R0930
Commission Regulation (EC) No 930/2000 of 4 May 2000 establishing implementing rules as to the suitability of the denominations of varieties of agricultural plant species and vegetable species
Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten
Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten
OJ L 108, 5.5.2000, p. 3–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 029 P. 86 - 89
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 032 P. 156 - 159
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 032 P. 156 - 159
No longer in force, Date of end of validity: 11/08/2009; Aufgehoben durch 32009R0637
5.5.2000 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 930/2000 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2000
mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG sind durch Verweis auf Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (5), allgemeine Bestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen festgelegt. |
(2) |
Zur Durchführung der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG ist es angezeigt, ausführliche Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 zu erlassen, insbesondere wenn für eine Sortenbezeichnung Hinderungsgründe gemäß Artikel 63 Absätze 3 und 4 vorliegen; in einer ersten Phase sollten solche ausführlichen Bestimmungen auf folgende Hinderungsgründe begrenzt werden:
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung enthält zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG und von Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 70/458/EWG ausführliche Bestimmungen für die Anwendung bestimmter Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Eignung von Sortenbezeichnungen.
Artikel 2
(1) Im Fall eines älteren Rechts eines Dritten an einem Warenzeichen gilt als Hinderungsgrund für die Verwendung einer Sortenbezeichnung im Gebiet der Gemeinschaft, wenn vor der Zulassung der Sortenbezeichnung der dafür zuständigen Stelle ein in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene eingetragenes Warenzeichen gemeldet wurde, das mit der betreffenden Sortenbezeichnung übereinstimmt oder vergleichbar ist und das für Erzeugnisse eingetragen ist, die mit der betreffenden Sortenbezeichnung übereinstimmen oder vergleichbar sind.
(2) Besitzt der Antragsteller ein älteres Recht in bezug auf die vorgeschlagene Bezeichnung oder Teile davon, so findet Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechend Anwendung.
Artikel 3
(1) In folgenden Fällen gilt eine Sortenbezeichnung als für die Benutzer schwer zu erkennen oder wiederzugeben:
a) |
Wenn es sich um eine „Phantasiebezeichnung“ handelt, die
|
b) |
Wenn es sich um einen „Code“ handelt, der
|
(2) Bei Vorlage eines Vorschlags für eine Sortenbezeichnung muß der Antragsteller angeben, ob es sich bei der vorgeschlagenen Bezeichnung um eine „Phantasiebezeichnung“ oder um einen „Code“ handelt.
(3) Liefert der Antragsteller keine Informationen zur Form der vorgeschlagenen Bezeichnung, so gilt die Bezeichnung als Phantasiebezeichnung.
Artikel 4
Im Rahmen der Beurteilung der Übereinstimmung oder Verwechselbarkeit einer Sortenbezeichnung mit einer anderen Sorte bedeutet:
a) |
„kann verwechselt werden mit“: Hierunter fallen u. a. Sortenbezeichnungen, die sich nur durch einen Buchstaben oder eine Zahl oder durch Akzente auf Buchstaben von einer Sortenbezeichnung für eine Sorte einer eng verwandten Art unterscheiden, die für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft, im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) amtlich zugelassen wurde oder in diesen Gebieten unter den Sortenschutz fällt. Eine Abweichung von nur einem Buchstaben in einer anerkannten Abkürzung als gesonderte Einheit der Sortenbezeichnung wird jedoch nicht berücksichtigt. Unbeschadet des Artikels 6 gilt diese Bestimmung nicht für eine Sortenbezeichnung in Form eines Codes, wenn die Referenz-Sortenbezeichnung auch die Form eines Codes hat; |
b) |
„eng verwandte Arten“: Arten, die zu derselben im Anhang aufgeführten Gruppe oder andernfalls zu derselben botanischen Gattung gehören; |
c) |
„nicht mehr bestehende Sorte“: Sorte, die nicht mehr in Verkehr ist; |
d) |
„amtliches Verzeichnis von Sorten“: Verweis auf den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten oder auf ein anderes Verzeichnis, das vom Gemeinschaftlichen Sortenamt oder einer amtlichen Stelle der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) zusammengestellt und geführt wird; |
e) |
„Sorte, deren Bezeichnung keine besondere Bedeutung hat“: Eine Sortenbezeichnung, die einmal in einem amtlichen Verzeichnis geführt wurde und dadurch eine besondere Bedeutung hatte, verliert diese besondere Bedeutung zehn Jahre nach ihrer Streichung aus diesem Verzeichnis. |
Artikel 5
Als Umgangsbezeichnungen, die für das Inverkehrbringen von Waren verwendet werden oder die nach anderen Rechtsvorschriften nicht verwendet werden dürfen, gelten insbesondere:
a) |
Bezeichnungen von Währungen oder mit Maßen und Gewichten zusammenhängende Begriffe, |
b) |
Begriffe, die in der gesamten Gemeinschaft oder in Teilen davon zur Umgangssprache gehören und deren Zulassung als Sortenbezeichnung die Verwendung beim Inverkehrbringen des Pflanzguts anderer Sorten behindern würde, |
c) |
Ausdrücke, die nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht für andere als in diesen Vorschriften vorgesehene Zwecke verwendet werden. |
Artikel 6
Eine Sortenbezeichnung ist irreführend oder gibt Anlaß zu Verwechslungen, wenn
a) |
sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, daß die Sorte besondere Merkmale aufweist oder besonderen Wert hat; |
b) |
sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, daß die Sorte mit einer bestimmten anderen Sorte verwandt ist oder von ihr abstammt; |
c) |
sie in einer Weise auf ein bestimmtes Merkmal oder einen bestimmten Wert verweist, daß dadurch zu Unrecht der Eindruck entsteht, daß nur diese Sorte dieses Merkmal oder diesen Wert aufweist, obgleich andere Sorten derselben Art durchaus dieselben Merkmale oder Werte aufweisen können; |
d) |
sie dadurch, daß sie einem bekannten Warenzeichen gleicht, bei dem es sich allerdings nicht um ein eingetragenes Warenzeichen oder eine eingetragene Sortenbezeichnung handelt, suggeriert, daß es sich um eine andere Sorte handelt, oder hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt; |
e) |
sie ganz oder teilweise besteht aus
|
Artikel 7
In Form eines Code genehmigte Sortenbezeichnungen werden in dem betreffenden amtlichen Sortenkatalog oder den Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten für amtlich zugelassene Pflanzensorten oder in dem betreffenden gemeinsamen Sortenkatalog durch folgende Fußnote deutlich gekennzeichnet: „In Form eines Codes zugelassene Sortenbezeichnung“.
Artikel 8
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Sie gilt nicht für Sortenbezeichnungen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Zulassung unterbreitet hat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2000
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.
(3) ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7.
(4) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
(5) ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3.
ANHANG
ENG VERWANDTE ARTEN
(Artikel 4 Buchstabe b))
Gruppe A (UPOV-Gruppe 1): |
Avena, Hordeum, Secale, Triticale, Triticum |
Gruppe B (UPOV-Gruppe 3): |
Sorghum, Zea |
Gruppe C (UPOV-Gruppe 4): |
Agrostis, Alopecurus, Arrhenatherum, Bromus, Cynosurus, Dactylis, Festuca, Lolium, Phalaris, Phleum, Poa, Trisetum |
Gruppe D (UPOV-Gruppe 5): |
Brassica oleracea, Brassica chinensis, Brassica pekinensis |
Gruppe E (UPOV-Gruppe 6): |
Brassica napus, Brassica campestis, Brassica rapa, Brassica juncea, Brassica nigra, Sinapis |
Gruppe F (UPOV-Gruppe 7): |
Lotus, Medicago, Ornithopus, Onobrychis, Trifolium |
Gruppe G (UPOV-Gruppe 8): |
Lupinus albus L., Lupinus angustifolius L., Lupinus luteus L. |
Gruppe H (UPOV-Gruppe 9): |
Vicia fabia L. |
Gruppe I (UPOV-Gruppe 10): |
Beta vulgaris L. var. alba DC., Beta vulgaris L. var. altissima |
Gruppe K (UPOV-Gruppe 11): |
Beta vulgaris ssp. vulgaris var. conditiva Alef. (syn.: Beta vulgaris L. var. rubra L.), Beta vulgaris L. var. cicla L., Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. vulgaris |
Gruppe L (UPOV-Gruppe 12): |
Lactuca, Valerianella, Cichorium |
Gruppe M (UPOV-Gruppe 13): |
Cucumis sativus |
Gruppe N (UPOV-Gruppe 14): |
Citrullus, Cucumis melo, Cucurbita |
Gruppe O (UPOV-Gruppe 15): |
Anthriscus, Petroselinum |
Gruppe P (UPOV-Gruppe 16): |
Daucus, Pastinaca |
Gruppe Q (UPOV-Gruppe 17): |
Anethum, Carum, Foeniculum |
Gruppe R (UPOV-Gruppe 21): |
Solanum tuberosum L. |
Gruppe S (UPOV-Gruppe 24): |
Helianthus annuus |