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Document 32000R0739

Verordnung (EG) Nr. 739/2000 der Kommission vom 7. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 87, 8.4.2000, p. 14–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 028 P. 397 - 401
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 028 P. 397 - 401
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 028 P. 397 - 401
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 028 P. 397 - 401
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 028 P. 397 - 401
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 028 P. 397 - 401
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 028 P. 397 - 401
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 028 P. 397 - 401
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 028 P. 397 - 401
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 032 P. 80 - 84
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 032 P. 80 - 84

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32003L0057

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/739/oj

32000R0739

Verordnung (EG) Nr. 739/2000 der Kommission vom 7. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 087 vom 08/04/2000 S. 0014 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 739/2000 der Kommission

vom 7. April 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2690/1999(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung(3) betrifft die Festlegung des vorläufigen Hoechstgehalts an Dioxin in Kaolinit-Tonen und der Verpflichtung, das Vorhandensein von Dioxin in den anderen zugelassenen Zusatzstoffen der Gruppe der Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe zu überprüfen.

(2) Die genannte Verordnung sieht vor, daß sie vor dem 1. März 2000 unter Berücksichtigung der Ergebnisse einschlägiger Untersuchungen, des Überwachungsprogramms und einer vollständigen Risikoanalyse überprüft wird. Da die diesbezüglichen Untersuchungen und die Durchführung des Überwachungsprogramms noch nicht abgeschlossen sind, da außerdem die vollständige Risikoanalyse noch nicht vorliegt, sollte die Gültigkeitsdauer der durch die Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 festgelegten Maßnahmen bis 15. Oktober 2000 verlängert werden.

(3) Zu den zum Nachweis von Dioxin in natürlichen Mischungen von Steatit und Chlorit (E 560), Sepiolit (E 562) und Sepiolit-Ton (E 563) durchgeführten Untersuchungen liegen bereits ausreichend Daten vor. Diese Daten wurden von mehreren Mitgliedstaaten geliefert und/oder stammen aus unterschiedlichen Quellen und machen deutlich, daß die genannten Zusatzstoffe nicht dioxinkontaminiert sind oder ihr Dioxingehalt unter der Nachweisgrenze liegt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird das Datum "1. März 2000" ersetzt durch das Datum "15. Oktober 2000".

2. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 29. Februar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 33.

(3) ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 8.

ANHANG

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