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Document 31999D0816

1999/816/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1999 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3880) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 316, 10.12.1999, p. 45–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 004 P. 338 - 369
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 004 P. 338 - 369
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 004 P. 338 - 369
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 004 P. 338 - 369
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 004 P. 338 - 369
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 004 P. 338 - 369
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 004 P. 338 - 369
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 004 P. 339 - 370
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 004 P. 338 - 369
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 005 P. 182 - 213
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 005 P. 182 - 213

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/816/oj

31999D0816

1999/816/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1999 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3880) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 316 vom 10/12/1999 S. 0045 - 0076


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. November 1999

zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3880)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/816/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 müssen die Anhänge II, III und IV nur insoweit angepaßt werden, als dies Änderungen entspricht, die bereits im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der OECD vereinbart wurden.

(2) Der OECD-Rat(5) hat im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Änderungen der grünen, der gelben und der roten Abfalliste beschlossen.

(3) Die Anhänge II, III und IV der Verordnung sind somit zu ändern, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(4) Anhang V der Verordnung umfaßt in Teil 3 Abfälle der Anhänge III und IV.

(5) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates(6), ist Anhang V zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

(6) Ferner ist eine Änderung des Anhangs V Teil 3 erforderlich, um den im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der OECD vereinbarten Änderungen der grünen, der gelben und der roten Abfalliste Rechnung zu tragen.

(7) Bei der Anpassung der Anhänge II, III, IV und V dieser Verordnung wird die Kommission durch den Ausschuß nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in ihrer geänderten Fassung unterstützt.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme dieses Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 werden durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. November 1999

Für die Kommission

Margot WALLSTRÖM

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 19.

(3) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.

(4) ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

(5) OECD-Rat, 23. Dezember 1998, Dok. C(98) 202/endg.

(6) ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14.

ANHANG

"ANHANG II

GRÜNE LISTE ((Falls möglich, wird neben dem Eintrag die Codenummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Code des Harmonisierten Systems) angegeben, das durch das Brüsseler Übereinkommen vom 14. Juni 1983 unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens aufgestellt wurde. Dieser Code kann sich sowohl auf Abfälle als auch auf Waren beziehen. In dieser Verordnung sind nur Abfälle aufgeführt. Deshalb wird der Code der zur Arbeitserleichterung von Zollbehörden und von anderen Stellen verwendet wird es hier nur zur Hilfe bei der Bestimmung von Abfällen angegeben, die in dieser Verordnung aufgelistet sind und damit unter sie fallen. Dennoch sollten entsprechende offizielle Erläuterungen des Rates für die Zsammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Anhaltspunkt für die Bestimmung von Abfällen herangezogen werden, die unter allgemeinen Positition zusammengefaßt sind. Die Angabe "ex" weist darauf hin, daß es sich um einen unter einer Position des Harmonisierten Systems speziell aufgeführten Abfall handelt. Der Code in Fettdruck in der ersten Spalte ist der OECD-Code: Er besteht aus zwei Buchstaben (einem für die Liste "Green" (Grün), "Amber" (Gelb) und "Red" (Rot), und einem für die Abfallkategorie A, B, C usw.) und einer Zahl.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

GELBE LISTE ((Falls möglich, wird neben dem Eintrag die Codenummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Code des Harmonisierten Systems) angegeben, das durch das Brüsseler Übereinkommen vom 14. Juni 1983 under der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens aufgestellt wurde. Dieser Code kann sich sowohl auf Abfälle als auch auf Waren beziehen. In dieser Verordnung sind nur Abfälle aufgeführt. Deshalb wird der Code - der zur Arbeitserleichterung von Zollbehörden und von anderen Stellen verwendet wird - hier nur zur Hilfe bei der Bestimmung von Abfälle angegeben, die in dieser Verordnung aufgelistet sind und damit unter sie fallen. Dennoch sollten entsprechende offizielle Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Anhaltspunkt für die Bestimmung von Abfällen herangezogen werde, die unter allgemeinen Positionen zusammengefaßt sind. Die Angabe "ex" weist darauf hin, daß es sich um einen unter einer Position des Harmonisierten Systems speziell aufgeführten Abfall handelt.

Der Code in Fettdruck in der ersten Spalte ist der OECD-Code: Er besteht aus zwei Buchstaben (einem für die Liste "Green" (Grün), "Amber" (Gelb) und "Red" (Rot) und einem für die Abfallkategorie A, B, C, usw.) und einer Zahl.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

ROTE LISTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1. Anhang V gilt unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, und der Richtlinie 91/689/EWG.

2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein Abfall unter Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 fällt, muß daher zuerst geprüft werden, obe er in Teil 1 des Anhangs V aufgeführt ist; wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 erfaßt ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 erfaßt ist.

Teil 1 ist in zwei Verzeichnisse unterteilt: Verzeichnis A enthält Abfälle, die im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich gelten und daher unter das Ausfuhrverbot fallen, Verzeichnis B enthält Abfälle, die nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

Ist ein Abfall in Teil 1 erfaßt, muß geprüft werden, ob er in Verzeichnis A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Verzeichnis A noch in Verzeichnis B von Teil 2 oder 3 aufgeführt ist. Trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.

3. Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer vom Besitzer der Abfälle vorzulegenden Bescheinigung festlegen, daß ein bestimmter in diesem Anhang aufgeführter Abfall von dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (geänderte Fassung) auszunehmen ist, wenn er keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG gennanten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der Nummern H3 bis H8 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 94/904/EG des Rates(1) zu berücksichtigen sind.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommissione leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und ggf. dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unterbreiten.

4. Auch wenn ein Abfall nicht in Anhang V aufgeführt ist oder wenn er in Teil 1 Verzeichnis B aufgeführt ist, kann er unter besonderen Voraussetzung als gefährlich eingestuft werden und unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 fallen, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG beschriebenen Eigenschaften aufweist, wie in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und in der Überschrift von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorgesehen. Dabei sind für die Nummern H3 bis H8 des genannten Anahngs die Grenzwerte der Entscheidung 94/904/EG zu berücksichtigen.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und ggf. dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unterbreiten.

TEIL 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 2

Abfälle im Sinne der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 3

Abfall im Sinne der Anhänge III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93. Die Abfälle Nr. AB 130, AC 020, AC 250, AC 260, AC 270 und AD 160, wurden gestrichen, da sie nach dem Verfahren von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG als ungefährlich einzustufen sind und folglich nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

GELBE LISTE ((Falls möglich, wird neben dem Eintrag die Codenummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Code des Harmonisierten Systems) angegeben, das durch das Brüsseler Übereinkommen vom 14. Juni 1983 unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens aufgestellt wurde. Dieser Code kann sich sowohl auf Abfälle als auch auf Waren beziehen. In dieser Verordnung sind nur Abfälle aufgeführt. Deshalb wird der Code - der zur Arbeitserleichterung von Zollbehörden und von anderen Stellen verwendet wird - hier nur zur Hilfe bei der Bestimmung von Abfällen angegeben, die in dieser Verordnung aufgelistet sind und damit unter sie fallen. Dennoch sollten entsprechende offizielle Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Anhaltspunkt für die Bestimmung von Abfällen herangezogen werden, die unter allgemeinen Positionen zusammengefaßt sind.

Die Angabe "ex" weit darauf hin, daß es sich um einen unter einer Position des Harmonisierten Systems speziell aufgeführten Abfall handelt.

Der Code in Fettdruck in der ersten Spalte ist der OECD-Code: Er besteht aus zwei Buchstaben (einem für die Liste "Amber" (Gelb) und "Red" (Rot) und einem für die Abfallkategorie A, B, C, usw.) und einer Zahl.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ROTE LISTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14."

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