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Document 31999L0091

Richtlinie 1999/91/EG der Kommission vom 23. November 1999 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 310, 4.12.1999, p. 41–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/09/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/91/oj

31999L0091

Richtlinie 1999/91/EG der Kommission vom 23. November 1999 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 310 vom 04/12/1999 S. 0041 - 0055


RICHTLINIE 1999/91/EG DER KOMMISSION

vom 23. November 1999

zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(1), insbesondere auf Artikel 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 90/128/EWG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/11/EG(3), ist in Artikel 3 Absatz 2 die Änderung von Anhang II vorgesehen.

(2) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen können bestimmte Stoffe, die auf nationaler Ebene vorläufig zugelassen wurden, in das Gemeinschaftsverzeichnis aufgenommen werden.

(3) Nach der Verabschiedung der Richtlinie 90/128/EWG wurde für weitere Stoffe die Zulassung ihrer Verwendung beantragt; die vorgelegten technischen Daten lassen die Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis zu.

(4) Anhang III der Richtlinie 90/128/EWG enthält ein unvollständiges Verzeichnis von Additiven, das durch andere vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß vollständig bewerteten Additive ergänzt werden sollte.

(5) Bei bestimmten Stoffen sollten die bereits festgelegten Einschränkungen den verfügbaren Informationen entsprechend geändert werden.

(6) Das derzeit vorliegende Gesamtverzeichnis der Additive ist unvollständig; es enthält daher nicht alle Stoffe, die derzeit in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen sind; diese Stoffe können bis zu einer Entscheidung über ihre Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis weiterhin durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden.

(7) In dieser Richtlinie werden Reinheitskriterien nur für einige wenige Stoffe festgelegt; für die überigen Stoffe, bei denen möglicherweise Reinheitskriterien erforderlich sind, bleibt dieser Aspekt bis zu einer Entscheidung auf Gemeinschaftsebene durch nationale Rechtsvorschriften geregelt.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen gehen nicht über das Maß hinaus, das zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 89/109/EWG erforderlich ist.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/128/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 5 wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.

2. Artikel 3a erhält folgende Fassung: "Artikel 3a

Anhang III enthält ein unvollständiges Verzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen zusammen mit den festgelegten Einschränkungen."

3. Die folgenden Artikel 3b und 3c werden eingefügt: "Artikel 3b

Nur die durch bakterielle Fermentation gewonnenen Produkte, die in Anhang IV aufgeführt sind, dürfen mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Artikel 3c

(1) Die Spezifikationen für einige Stoffe, die in den Anhängen II, III und IV aufgeführt sind, sind in Anhang V enthalten.

(2) Die Bedeutung der in Klammern angegebenen Zahl in der Spalte 'Beschränkungen und/oder Spezifikationen' ist in Anhang VI erklärt."

4. Anhang II wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

5. Anhang III wird gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.

6. Die in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Texte werden als Anhänge IV, V und VI angefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezeber 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten erlauben ab dem 1. Januar 2002 den Handel mit und die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und dieser Richtlinie entsprechen.

Sie verbieten ab dem 1. Januar 2003 die Herstellung und die Einfuhr von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in die Gemeinschaft, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und dieser Richtlinie nicht entsprechen.

(2) Bei Erlaß der Vorschriften nach Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 1999

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 38.

(2) ABl. L 75 vom 21.3.1990, S. 19.

(3) ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 26.

ANHANG I

Anhang II wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5, der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Spalte 4 (Beschränkungen und/oder Spezifikationen); darunter können fallen:

- spezifischer Migrationswert (SML);

- höchste zulässige Menge des Stoffes im fertigen Material oder Gegenstand (QM);

- höchste zulässige Menge des Stoffes im fertigen Material oder Gegenstand, in mg/6 dm2 der Kontaktfläche mit dem Lebensmittel (QMA);

- alle sonstigen besonders aufgeführten Beschränkungen;

- Spezifikationen aller Art bezogen auf den Stoff oder das Polymer."

2. Der Titel der Spalte 4 erhält folgende Fassung: "Beschränkungen und/oder Spezifikationen".

3. Die Abschnitte A und B werden gemäß den Anlagen 1 bis 5 geändert.

"Anlage 1

LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE IN ANHANG II ABSCHNITT A DER RICHTLINIE 90/128/EWG EINGEFÜGT WERDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 2

LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE IN ANHANG II ABSCHNITT A DER RICHTLINIE 90/128/EWG, BEI DENEN DER EINTRAG IN DER SPALTE "BESCHRÄNKUNGEN UND/ODER SPEZIFIKATIONENEN" GEÄNDERT WIRD

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 3

LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE AUS ANHANG II ABSCHNITT B DER RICHTLINIE 90/128/EWG GESTRICHEN WERDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 4

LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE IN ANHANG II ABSCHNITT B DER RICHTLINIE 90/128/EWG, BEI DENEN DER EINTRAG IN DER SPALTE "BESCHRÄNKUNGEN UND/ODER SPEZIFIKATIONEN" GEÄNDERT WIRD

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 5

LISTE DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE VON ABSCHNITT B IN ABSCHNITT A DES ANHANGS II DER RICHTLINIE 90/128/EWG ÜBERTRAGEN WERDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

Anhang III wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5 vierter Gedankenstrich erhält folgenden Wortlaut: "- Spalte 4 (Beschränkungen und/oder Spezifikationen); darunter können fallen:

- spezifischer Migrationswert (SML);

- höchste zulässige Menge des Stoffes im fertigen Material oder Gegenstand (QM);

- höchste zulässige Menge des Stoffes im fertigen Material oder Gegenstand, in mg/6 dm2 (der Kontaktfläche mit dem Lebensmittel (QMA);

- alle sonstigen besonders aufgeführten Beschränkungen;

- Spezifikationen aller Art bezogen auf den Stoff oder das Polymer."

2. Der Titel der Spalte 4 erhält folgenden Wortlaut: "Beschränkungen und/oder Spezifikationen".

3. Das "Unvollständige Verzeichnis von Additiven" wird gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 geändert.

"Anlage 1

Liste der Additive, die Anhang III der Richtlinie 90/128/EWG hinzugefügt werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 2

Liste der Additive in Anhang III der Richtlinie 90/128/EWG bei denen der Eintrag in der Spalte "CAS-Nr." geändert wird

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 3

Liste der Additive, die aus Anhang III der Richtlinie 90/128/EWG gestrichen werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG III

Folgende Anhänge IV, V und VI werden angefügt:

"ANHANG IV

PRODUKTE, DIE DURCH BAKTERIELLE FERMENTATION GEWONNEN WERDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

SPEZIFIKATIONEN

Teil A: Allgemeine Spezifikationen

(später festzulegen)

Teil B: Sonstige Spezifikationen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

ANMERKUNGEN ZUR SPALTE "BESCHRÄNKUNGEN UND SPEZIFIKATIONEN"

(1) Warnung: Der SML könnte bei fetten Lebensmittelsimulanzien überschritten werden.

(2) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920.

(3) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680, 53650, 89440.

(4) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540, 19960.

(5) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200, 14230.

(6) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560 und 66580.

(7) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200, 92030.

(8) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 85840 und 95725.

(9) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden Stoffe nicht überschritten werden darf:

a) Badge [=2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl) propan-bis-(2,3-epoxypropyl) ether]

b) Badge.H2O.

d) Badge.HCl.

e) Badge.2HCl.

f) Badge.H2O.HCl

In wäßrigen Lebensmittelsimulantien sollte der SML(T) allerdings auch Badge.2H2O c) einschließen, es sei denn, das Material oder der Gegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur für die Verwendung mit solchen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, daß die Summe der Migrationswerte der fünf oben genannten Substanzen a), b), d), e) und f) 1 mg/kg nicht überschreiten kann.

(10) Warnung: Es besteht die Gefahr, daß die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht dem Artikel 2, zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/109/EWG entspricht."

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