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Document 31999L0060

Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG

OJ L 162, 26.6.1999, p. 65–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/07/2013; Aufgehoben durch 32013L0034

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/60/oj

31999L0060

Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG

Amtsblatt Nr. L 162 vom 26/06/1999 S. 0065 - 0066


RICHTLINIE 1999/60/EG DES RATES

vom 17. Juni 1999

zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Artikel 11 und 27 der Richtlinie 78/660/EWG sowie - durch Verweisung - Artikel 6 der Richtlinie 83/349/EWG(2) sowie die Artikel 20 und 21 der Richtlinie 84/253/EWG(3) enthalten in Ecu ausgedrückte Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse, unterhalb derer die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen können.

(2) Nach Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG prüft der Rat auf Vorschlag der Kommission alle fünf Jahre die in Ecu ausgedrückten Beträge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft und ändert diese Beträge gegebenenfalls.

(3) Der Rat hat auf der Grundlage des Artikels 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG bisher dreimal eine Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge vorgenommen, und zwar durch die Richtlinien 84/569/EWG(4), 90/604/EWG(5) und 94/8/EG(6).

(4) Da der vierte Fünfjahreszeitraum, der auf die Annahme der Richtlinie 78/660/EWG am 25. Juli 1978 folgt, am 24. Juli 1998 abgelaufen ist, bedarf es einer erneuten Überprüfung.

(5) Die Ecu hat in den letzten fünf Jahren einen Teil ihres realen Wertes verloren. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft erweist sich eine Anhebung der betreffenden Beträge deshalb als notwendig.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(7) bestimmt, daß ab 1. Januar 1999 die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro ist und daß der Euro zum festgelegten Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt. Die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro(8) legt fest, daß der Euro während des Übergangszeitraums (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001) in den einzelnen nationalen Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgedrückt werden soll. Aufgrund dessen ist es angebracht, die in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Beträge in Euro auszudrücken. Diese Beträge sollen die in nationalen Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Umrechungskurs umgerechnet werden. Die in der vorliegenden Richtlinie in Euro ausgedrückten Beträge sollten die in nationalen Währungseinheiten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Umrechnungskursen umgerechnet werden, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Januar 1999 veröffentlicht sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Artikel 11 der Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

- Unter dem ersten Gedankenstrich wird die Angabe Bilanzsumme "2500000 ECU" durch "Bilanzsumme 3125000 EUR" ersetzt.

- Unter dem zweiten Gedankenstrich wird die Angabe "Nettoumsatzerlöse 5000000 ECU" durch "Nettoumsatzerlöse 6250000 EUR" ersetzt.

(2) Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

- Unter dem ersten Gedankenstrich wird die Angabe "Bilanzsumme 10000000 ECU" durch "Bilanzsumme 12500000 EUR" ersetzt.

- Unter dem zweiten Gedankenstrich wird die Angabe "Nettoumsatzerlöse 20000000 ECU" durch "Nettoumsatzerlöse 25000000 EUR" ersetzt.

(3) Die Änderung der Beträge nach den Absätzen 1 und 2 stellt die vierte fünfjährliche Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG dar.

Artikel 2

Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht einführen, ist der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 4. Januar 1999 geltende Gegenwert zugrunde zu legen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten, die von der in den Artikeln 11 und 27 der Richtlinie 78/660/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, erlassen die erforderlichen Vorschriften, um der vorliegenden Richtlinie nach ihrer Veröffentlichung zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MÜNTEFERING

(1) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/8/EG (ABl. L 82 vom 25.3.1994, S. 33).

(2) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(3) ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(4) ABl. L 314 vom 4.12.1984, S. 28.

(5) ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 57.

(6) ABl. L 82 vom 25.3.1994, S. 33.

(7) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(8) ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1.

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