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Document 31999D0304

1999/304/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN); Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz, Anschaltebedingungen für Handapparate (2. Ausgabe) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 875) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 118, 6.5.1999, p. 60–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 024 P. 10 - 12
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 024 P. 10 - 12
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 024 P. 10 - 12
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 024 P. 10 - 12
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 024 P. 10 - 12
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 024 P. 10 - 12
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 024 P. 10 - 12
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 024 P. 10 - 12
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 024 P. 10 - 12
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 026 P. 209 - 211
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 026 P. 209 - 211
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 044 P. 73 - 75

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/304/oj

31999D0304

1999/304/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN); Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz, Anschaltebedingungen für Handapparate (2. Ausgabe) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 875) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 118 vom 06/05/1999 S. 0060 - 0062


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. April 1999

über eine gemeinsame technische Vorschrift für das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN); Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz, Anschaltebedingungen für Handapparate (2. Ausgabe)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 875)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/304/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich die Maßnahme zur Festlegung der Telekommunikationsendeinrichtungen, die eine technische Vorschrift erfordern, erlassen und das entsprechende Bedarfsprofil definiert.

(2) Die diesbezüglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

(3) Um die Kontinuität des Marktzugangs für Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für die nach nationalen Allgemeinzulassungsverfahren genehmigten Einrichtungen erforderlich.

(4) Der Vorschlag wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 dem Ausschuß (ACTE) vorgelegt.

(5) Die mit dieser Entscheidung erlassene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind und unter die in Artikel 2 Absatz 1 genannte harmonisierte Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für die Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen eingeführt, die an das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN) angeschlossen werden sollen und einen Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz gewährleisten.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 5 Buchstabe g) der Richtlinie 98/13/EG entspricht. Die Fundstelle dieser Norm ist dem Anhang zu entnehmen.

(2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinien 73/23/EWG(2) und 89/336/EWG(3) des Rates.

Artikel 3

Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinien 98/13/EG benannten Stellen müssen für Endeinrichtungen, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung die geltenden Bestandteile der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm anwenden bzw. deren Anwendung sicherstellen.

Artikel 4

(1) Die Entscheidung 95/526/EG verliert drei Monate nach Annahme dieser Entscheidung ihre Gültigkeit.

(2) Endeinrichtungen, die nach der Entscheidung 95/526/EG genehmigt wurden, können weiterhin auf dem nationalen Markt vertrieben und in Betrieb genommen werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. April 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1.

(2) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.

(3) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19.

ANHANG

Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

Harmonisierte Norm gemäß Artikel 2:

Integrated Services Digital Network (ISDN); Telephony 3,1 kHz teleservice; Attachment requirements for handset terminals

[Diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz (ISDN) Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz; Anschaltebedingungen für Handapparate]

ETSI

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

Sekretariat

TBR8 - Oktober 1998

(mit Ausnahme des Vorworts)

Zusatzinformation

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates(1) anerkannt.

Die obengenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines Auftrags erstellt, der nach den einschlägigen Verfahren der Richtlinie 98/34/EG erteilt wurde.

Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen 650, route des Lucioles F - 06921 Sophia Antipolis Cedex

oder

Europäische KommissionGDXIII A/2 - (BU 31, 1/7),

Rue de la Loi/Wetstraat 200, B - 1049 Brüssel

oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Organisationen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar.

(1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

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