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Document 31999D0035

1999/35/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3950) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 9, 15.1.1999, p. 23–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 16 Volume 001 P. 30 - 54
Special edition in Estonian: Chapter 16 Volume 001 P. 30 - 54
Special edition in Latvian: Chapter 16 Volume 001 P. 30 - 54
Special edition in Lithuanian: Chapter 16 Volume 001 P. 30 - 54
Special edition in Hungarian Chapter 16 Volume 001 P. 30 - 54
Special edition in Maltese: Chapter 16 Volume 001 P. 30 - 54
Special edition in Polish: Chapter 16 Volume 001 P. 30 - 54
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Special edition in Slovene: Chapter 16 Volume 001 P. 30 - 54
Special edition in Bulgarian: Chapter 16 Volume 001 P. 30 - 54
Special edition in Romanian: Chapter 16 Volume 001 P. 30 - 54

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/08/2011; Aufgehoben durch 32011R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/35(1)/oj

31999D0035

1999/35/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3950) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/1999 S. 0023 - 0047


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3950) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/34/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (1), insbesondere auf Artikel 3, 7 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Erhebung harmonisierter Statistiken zu erleichtern, müssen die auf die Datenerhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen festgelegt werden.

Um die Datenerhebung zu erleichtern müssen die Datenübermittlungsverfahren festgelegt werden.

In der Übergangszeit sind den Mitgliedsstaaten die gewünschten Abweichungen zu gestatten, damit sie ihre nationalen statistischen Systeme an die Anforderungen der Richtlinie 95/57/EG anpassen können.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die auf die Datenerhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen und die Änderungen der Aufgliederung nach geographischen Zonen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 95/57/EG sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen für die Datenübermittlungsverfahren gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/57/EG sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Die den Mitgliedsstaaten gewährten Abweichungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 95/57/EG sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedsstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 1998

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 291 vom 6. 12. 1995, S. 32.

ANHANG I

Die auf die Datenerhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen

1 BEHERBERGUNGSSTATISTIK

1.1 DEFINITION DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE UND WOHNUNGEN FÜR TOURISTEN

Beherbergungsbetriebe

Definition:

Jede Beherbergungseinrichtung, die regelmäßig oder gelegentlich Übernachtungsmöglichkeiten für Reisende anbietet.

Die Beherbergung ist in folgende Arten aufgegliedert:

i) Beherbergungsbetriebe

Hotels und ähnliche Betriebe

- Hotels

- ähnliche Betriebe

Sonstige Beherbergungsbetriebe

- Ferienhäuser, -wohnungen

- Campingplätze

- Jachthäfen

- Sonstige Beherbergungsbetriebe a.n.g.

Spezialisierte Betriebe

- Betriebe mit medizinischen Einrichtungen

- Ferienlager und Gruppenunterkünfte

- Öffentliche Verkehrsmittel

- Konferenzzentren

ii) Private Unterkünfte

Gemietete Unterkünfte

- Privat vermietete Räume

- Von Privatpersonen oder Agenturen gemietete Ferienhäuser und -wohnungen

Sonstige private Unterkunft

- Eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser

- Kostenlose Unterkunft bei Verwandten, Bekannten oder Freunden

- Sonstige Privatunterkünfte

Die Definitionen der in diesem Anhang beschriebenen Beherbergungsbetriebe enthalten Verweise auf Gruppen der NACE Rev. 1 und der CPA. Die CPA ist abgesehen von ihrer tieferen Gliederung mit der NACE konsistent. Die Definitionen für den Bereich Tourismus und in der Systematik NACE Rev. 1 stimmen nahezu vollständig miteinander überein, mit Ausnahme einer geringfügigen Abweichung bei den "Hotels und ähnlichen Betrieben". So fallen gemäß den Erläuterungen zur NACE und zur CPA bestimmte ähnliche Betriebe, insbesondere "Gasthöfe, Bauernhöfe, Unterbringung und damit verbundene Dienstleistungen von Hotels garnis, Pensionen" unter "Beherbergungsgewerbe a.n.g." (NACE 55.23). Gleichwohl werden die meisten Hotels und ähnlichen Betriebe von NACE 55.11 und 55.12 erfaßt, da es in den Erläuterungen eindeutig heißt, daß diese Klassen "Hotels, Gasthöfe und Pensionen sowie Hotels garnis" einschließen.

1.1.1 Beherbergungsbetriebe

Definition:

Beherbergungseinrichtungen, die Übernachtungsmöglichkeiten für Reisende in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten anbieten, deren Platzangebot jedoch über einem bestimmten Minimum für Personengruppen von mehr als einer Familieneinheit liegen muß und bei denen sämtliche Plätze in der betreffenden Einrichtung unter gemeinsamer Geschäftsführung stehen: dies gilt auch für Beherbergungseinrichtungen ohne Erwerbszweck.

Hotels und ähnliche Betriebe

Definition:

Aufgeteilt in Zimmer, deren Zahl über einem bestimmten Minimum liegt, zusammengefaßt unter gemeinsamer Leitung, mit gewissem Service, etwa Zimmerservice, tägliches Bettenmachen und tägliche Reinigung der Sanitäreinrichtungen, Gruppierung in Klassen und Kategorien nach Einrichtungs- und Dienstleistungsangebot, nicht der Kategorie der spezialisierten Betriebe zugehörig.

Hotels

Definition:

Hotels, Apartmenthotels, Motels, Gasthöfe, Strandhotels und ähnliche Einrichtungen mit Hotelservice, der mehr umfaßt als tägliches Bettenmachen und Reinigung der Zimmer und Sanitäreinrichtungen.

[Entspricht genau der NACE-Gruppe 55.1 "Hotels" (unter der Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Hotels garnis und Hotels mit Kongreßeinrichtungen aufgeführt werden). NACE wird weiter untergliedert in 55.11 "Hotels, Gasthöfe und Pensionen" und 55.12 "Hotels garnis". Die CPA-Unterkategorien 55.11.10 und 55.12.10 entsprechen dieser Untergliederung.]

Ähnliche Betriebe

Definition:

Pensionen mit und ohne Verköstigung, Ferien-Wohnanlagen und ähnliche Beherbergungsbetriebe, die in Zimmer aufgeteilt sind und begrenzten Hotelservice mit täglichem Bettenmachen und Reinigung der Zimmer und Sanitäreinrichtungen anbieten. Diese Gruppe umfaßt auch Gästehäuser, Zimmer mit Frühstück und die Unterkunft in Bauernhöfen.

[Enthalten in der NACE-Klasse 55.23 "Beherbergungsgewerbe a.n.g." (die alle sonstigen Einrichtungen außer Hotels, Campingplätzen und Jugendherbergen umfaßt). 55.2 führt Gästehäuser und Bauernhöfe getrennt auf. Enthalten in der CPA-Unterkategorie 55.23.13 Vermietungsdienstleistungen bezüglich möblierter Unterkünfte für Kurzaufenthalte, was auch Privatunterkünfte für Kurzaufenthalte auf Mietbasis umfaßt.]

Sonstige Beherbergungsbetriebe und spezialisierte Betriebe

Definition:

Dem Tourismus gewidmete Einrichtungen, die auch nicht kommerziell ausgerichtet sein können, zusammengefaßt unter gemeinsamer Leitung, mit einem gemeinsamen Mindestservice (ohne tägliches Bettenmachen), nicht unbedingt in Zimmer aufgeteilt, möglicherweise jedoch in Wohneinheiten, Stellplätze oder Schlafsäle, und mit weiteren Aktivitäten als der reinen Beherbergung, etwa Gesundheitsvorsorge, soziale Veranstaltungen, Kongresse oder Transportmöglichkeiten.

Ferienhäuser, -wohnungen

Definition:

Zu dieser Gruppe gehören Sammeleinrichtungen unter gemeinsamer Leitung wie Apartmenthäuser, Feriensiedlungen und siedlungsartig angeordnete Bungalows. Das Angebot an Hoteldienstleistungen ist eingeschränkt (umfaßt kein tägliches Bettenmachen und keine tägliche Reinigung).

[Enthalten in der NACE-Klasse 55.23 "Sonstige Bereitstellung von Unterkünften" die alle sonstigen Einrichtungen außer Hotels, Campingplätzen und Jugendherbergen umfaßt. Im wesentlichen enthalten in der CPA-Unterkategorie 55.23.12 "Dienstleistungen von Ferienzentren, Ferienhäusern und Ferienwohnungen".]

Feriendörfer, die Hotelservice bieten, sollten gemäß den Definitionen den Hotels zugerechnet werden, auch wenn sie üblicherweise nicht in Zimmer aufgeteilt sind. Nur Einrichtungen, die keinen Hotelservice bieten, sollten dieser Gruppe zugeordnet werden.

Campingplätze

Definition:

Diese Gruppe umfaßt Sammeleinrichtungen auf abgegrenztem Gelände für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile, die unter gemeinsamer Leitung stehen und touristische Dienstleistungen (Laden, Information, Freizeitaktivitäten) anbieten.

[Entspricht der NACE-Klasse 55.22 "Campingplätze" einschließlich Wohnwagenplätze. Entspricht der CPA-Unterkategorie 55.22.10.]

Campingplätze vermieten Stellplätze für Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche Unterkünfte an Gäste, die für eine Nacht, ein paar Tage oder Wochen auf einem "Kurzzeitstellplatz" bleiben möchten, und an Leute, die einen "Dauerstellplatz" für eine Saison oder ein Jahr mieten möchten. Langfristig (für mehr als ein Jahr) gemietete Stellplätze können als Privatunterkunft betrachtet werden.

Jachthäfen

Definition:

Diese Gruppe umfaßt Bootshäfen, in denen Bootsbesitzer für die Saison oder das Jahr einen Liegeplatz im Wasser oder einen Platz an Land mieten können, und Häfen für Schiffe auf der Durchfahrt, in denen eine Liegegebühr pro Nacht zu entrichten ist. Diese beiden Typen können kombiniert sein. Es stehen zumindest gewisse sanitäre Anlagen zur Verfügung. Jachthäfen können von Wassersportvereinen, Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen betrieben werden.

[Enthalten in der NACE-Klasse 63.22 "Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Schiffahrt" oder möglicherweise in 55.23 "Beherbergungsgewerbe a.n.g." oder in 92.62 "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports". Enthalten in der CPA-Unterkategorie 63.22.11 "Häfen- und Wasserstraßenbetriebsleistungen (ohne Frachtumschlagleistungen)" oder möglicherweise in 55.23.15 "Sonstige Beherbergungsdienstleistungen a.n.g." oder 55.23.14, "Übernachtungsdienstleistungen in Schlafwagen und anderen Beförderungsmitteln" oder in 92.62.13 "Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen".]

Sonstige Beherbergungsbetriebe a.n.g.

Definition:

Zu diesen Beherbergungseinrichtungen, die sozialen Zwecken dienen, zählen Jugendherbergen, Gruppenbeherbergungsbetriebe, Ferienzentren für Senioren, betriebseigene Ferienheime und Hotels, Studenten- und Schülerwohnheime und ähnliche Einrichtungen unter gemeinsamer Leitung, die sozialen Zwecken dienen und häufig auch subventioniert sind.

[Enthalten in der NACE-Klasse 55.21 "Jugendherbergen und Hütten" und teilweise 55.23 "Beherbergungsgewerbe a.n.g.", die alle sonstigen Einrichtungen außer Hotels, Campingplätzen und Jugendherbergen umfaßt. Enthalten in der CPA-Unterkategorie 55.21.10 "Beherbergungsdienstleistungen in Jugendherbergen und Hütten" und teilweise 55.23.15 "Sonstige Beherbergungsdienstleistungen, a.n.g.".]

Betriebe mit medizinischen Einrichtungen

Definition:

Diese Gruppe umfaßt Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge mit Beherbergungsbetrieb, z. B. Bäder, Thermalbäder, Sanatorien, Reha-Einrichtungen, Gesundheitsfarmen, Fitneßbetriebe und ähnliche Einrichtungen.

[Enthalten in der NACE-Klasse 55.23 "Sonstiges Beherbergungsgewerbe a.n.g." (die alle sonstigen Betriebe außer Hotels, Campingplätzen und Jugendherbergen umfaßt) oder möglicherweise in 85.14 "Gesundheitswesen a.n.g.". Enthalten in der CPA-Unterkategorie 55.23.15 "Sonstige Beherbergungsdienstleistungen, a.n.g." oder möglicherweise in 85.14.15 "Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)".]

Gesundheitseinrichtungen, die Hotelservice bieten, sind gemäß den Definitionen den Hotels zuzurechnen. Nur Einrichtungen, die keinen Hotelservice bieten, sollten in diese Gruppe zugeordnet werden.

Ferienlager/Gruppenunterkünfte

Definition:

Diese Gruppe umfaßt lagerartige Einrichtungen, die Beherbergungsmöglichkeiten für Ferienaktivitäten anbieten, z. B. landwirtschaftlich, archäologisch oder ökologisch orientierte Ferienarbeitslager, Ferienlager, Pfadfinderlager, Reit- und Segelschulen, Hütten, Sportzentren und sonstige ähnliche Einrichtungen.

[Enthalten in der NACE-Klasse 55.23 "Sonstige Beherbergungsgewerbe a.n.g.", die alle sonstigen Einrichtungen außer Hotels, Campingplätzen und Jugendherbergen umfaßt. Enthalten in der CPA-Unterkategorie 55.23.11 "Dienstleistungen von Kinderferienlagern" und teilweise 55.23.12 "Dienstleistungen von Ferienzentren, Ferienhäusern und Ferienheimen".]

Die Gruppe umfaßt auch Kinderferienlager, Unterkunft in Segel- und Reitschulen und sonstigen Sportzentren (die keinen Hotelservice bieten).

Öffentliche Verkehrsmittel

Definition:

Beherbergung in öffentlichen Beförderungsmitteln mit Schlafgelegenheit, wobei keine Trennung vom Beförderungspreis möglich ist. Dies betrifft hauptsächlich Eisenbahnzüge, Schiffe und Boote.

[Enthalten in der NACE-Klasse 55.23 "Beherbergungsgewerbe a.n.g.", die alle sonstigen Einrichtungen außer Hotels, Campingplätzen und Jugendherbergen umfaßt. Fast gleich wie die CPA-Unterkategorie 55.23.14 "Übernachtungsdienstleistungen in Schlafwagen und anderen Beförderungsmitteln".]

Öffentliche Personenbeförderungsmittel stellen einen Sonderfall unter den Beherbergungsbetrieben dar, weil sie nicht direkt an einen Ort gebunden sind (ein Hotel auf einem Schiff, das an einem Ort bleibt, ohne auszulaufen, wird als Hotel klassifiziert). Personen, die auf Kreuzfahrtschiffen übernachten, sind im Besuchsland Tagesgäste, aber Ausreisetouristen aus dem Herkunftsland.

Konferenzzentren

Definition:

Zu dieser Gruppe gehören Einrichtungen mit Beherbergungsbetrieb, die auf Kongresse, Konferenzen, Seminare, Berufsausbildung, Meditation, Klausur usw. spezialisiert sind. Die Beherbergung mit Übernachtung steht generell nur den Teilnehmern der Spezialveranstaltungen offen, die in der oder von der betreffenden Einrichtung angeboten werden.

[Enthalten in der NACE-Klasse 55.23 "Beherbergungsgewerbe a.n.g.", die alle sonstigen Einrichtungen außer Hotels, Campingplätzen und Jugendherbergen umfaßt. Enthalten in der CPA-Unterkategorie 55.23.15 "Sonstige Beherbergungsdienstleistungen, a.n.g.".]

Kongreßzentren, die Hotelservice bieten, sollten gemäß den Definitionen (und der NACE) den Hotels zugerechnet werden. Nur Einrichtungen, die keinen Hotelservice bieten, sollten dieser zugeordnet werden. Studenten in Vollzeitausbildung sollten nicht den Gästen in Konferenzzentren zugerechnet werden.

Behandlung der Kombination verschiedener Beherbergungsarten in einem Betrieb

In der Realität ist in einem Betrieb häufig mehr als eine Beherbergungsart zu finden. Mögliche Lösungen für dieses Problem:

i) Aufteilung des Betriebs in zwei (oder mehr) Betriebe. Dies ist die beste Lösung, wenn der Betrieb dazu in der Lage (und bereit) ist;

ii) Außerachtlassen der zweiten Beherbergungsart, wenn ihre Kapazität unter der festgelegten Mindestkapazität des Landes liegt;

iii) Klassifizierung nach der Hauptart. Die Hauptart kann anhand der Kapazität (zumeist) oder der Kapazitätsauslastung (oder sonstiger Kriterien) bestimmt werden.

1.1.2 Privatunterkünfte

Definition:

Die private Touristenbeherbergung umfaßt die verbleibenden Beherbergungsformen, auf die die Definition der "Betriebe" nicht zutrifft. Die private Touristenbeherbergung bietet auf Mietbasis oder kostenlos eine begrenzte Zahl von Plätzen an. Jede Beherbergungseinheit (Zimmer, Wohnung) ist unabhängig und wird von Touristen üblicherweise für eine Woche oder ein Wochenende, für vierzehn Tage oder einen Monat oder von ihren Eigentümern als Zweit- oder Feriendomizil genutzt.

Gemietete Unterkünfte

Privat vermietete Räume

Definition:

Die Unterkünfte dieser Gruppe unterscheiden sich von Gästehäusern dadurch, daß der Tourist bei der dort lebenden Familie wohnt und dafür Miete bezahlt.

[Enthalten in der NACE-Klasse 55.23 "Beherbergungsgewerbe a.n.g.", die alle sonstigen Einrichtungen außer Hotels, Campingplätzen und Jugendherbergen umfaßt. Enthalten in der CPA-Unterkategorie 55.23.13 "Vermietungsleistungen bezüglich möblierter Unterkünfte für Kurzaufenthalte", die auch Gästehäuser, Pensionen und Zimmervermietung mit Frühstück umfaßt.]

Dauerhaft (für mehr als ein Jahr) gemietete Zimmer gehören nicht zu dieser Gruppe.

Von Privatpersonen oder Agenturen gemietete Ferienwohnungen und -häuser

Definition:

Zu dieser Gruppe zählen Apartments, Villen, Häuser, Chalets und sonstige Unterkünfte, die von Privathaushalten vorübergehend als Ganzes zur Beherbergung an Privatpersonen vermietet werden.

[Enthalten in der NACE-Klasse 55.23 "Beherbergungsgewerbe a.n.g.", die alle sonstigen Einrichtungen außer Hotels, Campingplätzen und Jugendherbergen umfaßt. Enthalten in der CPA-Unterkategorie 55.23.13 "Vermietungsleistungen bezüglich möblierter Unterkünfte für Kurzaufenthalte", die auch Gästehäuser, Pensionen und Zimmervermietung mit Frühstück umfaßt.]

Sonstige Privatunterkünfte

Eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser

Definition:

Dazu gehören Zweitwohnungen/Apartments, Villen, Häuser, Chalets und sonstige Unterkünfte, die von Mitgliedern des Eigentümerhaushalts während eines Fremdenverkehrsaufenthalts genutzt werden. Hierzu zählen auch Unterkünfte im Rahmen von Time-Sharing-Verträgen.

[Umfaßt einen Teil der NACE-Klasse 70.20 "Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen". Umfaßt einen Teil der CPA-Unterkategorie 70.20.11 "Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen".]

Dauerhaft gemietete Zweitwohnungen, Häuser, Villen, Cottages, Stellplätze auf Campingplätzen und Liegeplätze in Bootshäfen können mit Eigentumswohnungen gleichgesetzt und unter dieser Rubrik klassifiziert werden.

Kostenlose Unterkunft bei Verwandten, Bekannten oder Freunden

Definition:

Diese Gruppe bezieht sich auf Touristen, die auf Einladung von Bekannten oder Verwandten kostenlos deren gesamte Wohnung oder einzelne Räume nutzen können.

[Keine Entsprechung in NACE oder CPA.]

Sonstige Privatunterkünfte

Definition:

Diese Gruppe paßt nicht ganz in die Kategorie der privaten Touristenbeherbergung; sie umfaßt weitere Unterkünfte wie Zelt, Wohnwagen und Wohnmobile auf Standplätzen außerhalb von Beherbergungsbetrieben sowie Schiffe an inoffiziellen Liegeplätzen.

[Umfaßt einen kleinen Teil der NACE-Klasse 71.21 "Vermietung von Landfahrzeugen (ohne Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht)". Umfaßt einen Teil der CPA-Unterkategorie 71.21.14 "Dienstleistungen des Leasings oder der Vermietung von Krafträdern, Wohnwagen und Wohnmobilen" sowie kleine Teile von Sonstiges Leasing oder Vermietung, Dienstleistungen des Leasings oder der Vermietung von Fahrzeugen oder Verkehrsmitteln.]

Diese Gruppe umfaßt alle Privatunterkünfte, die nicht in die vorhergehenden Gruppen passen. Die einzige Voraussetzung ist, daß eine Person an einem bestimmten Platz tatsächlich schläft oder versucht zu schlafen. Sogar das gelegentliche Schlafen im Auto während der Nacht oder in einem Schlafsack im Freien oder in einem Bahnhof ist darin enthalten.

1.2 DEFINITION DER VARIABLEN

1.2.1 Kapazität der Beherbergungsbetriebe: Örtliche Einheiten auf dem Staatsgebiet

Anzahl der Betriebe

Definition:

Die örtliche Einheit ist ein Unternehmen oder ein Teil davon, das sich an einem geographisch bestimmten Ort befindet. An diesem Ort oder von diesem Ort aus wird eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, für die - abgesehen von gewissen Ausnahmen - eine oder mehrere Personen (wenn auch nur in Teilzeit) für dasselbe Unternehmen arbeiten.

Die Beherbergungseinrichtung entspricht der Definition der örtlichen Einheit als Produktionseinheit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergung von Touristen die Haupttätigkeit oder die Zweittätigkeit ist. Folglich werden alle Einrichtungen dem Beherbergungsgewerbe zugeordnet, wenn ihre Kapazität die nationale Mindestkapazität überschreitet, auch wenn der größte Teil des Umsatzes vielleicht mit Restaurant- oder anderen Dienstleistungen erzielt wird.

Anzahl der Zimmer

Definition:

Als Zimmer gilt eine Einheit, die aus einem Raum oder einer Gruppe von Räumen besteht, die eine unteilbare Mieteinheit in einem Beherbergungsbetrieb oder einer Wohnung bilden.

Bei den Zimmern kann es sich um Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmer handeln, je nachdem, ob sie zur dauerhaften Beherbergung von einer, zwei oder mehr Personen eingerichtet sind (es ist sinnvoll, die Zimmer entsprechend zu klassifizieren). Die Anzahl der vorhandenen Zimmer ist die Anzahl an Zimmern, die in der Einrichtung gewöhnlich zur Beherbergung von Gästen (Übernachtungsgästen) zur Verfügung stehen, mit Ausnahme von Zimmern, die von den Mitarbeitern der Einrichtung genutzt werden. Zimmer, die dauerhaft bewohnt werden (länger als ein Jahr), sind nicht zu berücksichtigen. Bad und Toilette zählen nicht als Zimmer. Ein Apartment ist eine spezielle Art von Zimmer. Es besteht aus einem oder mehreren Räumen mit Küche, separatem Bad und Toilette. Apartments gibt es mit Hotelservice (in Apartmenthotels) oder ohne Hotelservice.

Hütten, Cottages, Chalets, Bungalows und Villen können wie Zimmer und Apartments behandelt werden, da sie als eine Einheit vermietet werden.

Anzahl der Schlafgelegenheiten

Definition:

Die Anzahl der Schlafgelegenheiten eines Betriebs ist definiert als die Anzahl der Personen, die in regulären Betten in dem Betrieb übernachten können, wobei vom Gast verlangte Zusatzbetten nicht berücksichtigt werden.

Die Bezeichnung "Schlafgelegenheit" bezieht sich auf ein Einzelbett. Doppelbetten werden als zwei Schlafgelegenheiten gezählt. Diese Einheit dient zur Ermittlung der Kapazität von Betrieben jeder Art.

Als Schlafgelegenheit zählt auch ein Platz zur Unterbringung einer Einzelperson auf einem Stellplatz oder in einem Boot an einem Liegeplatz. Ein Stellplatz auf einem Campingplatz zählt als vier Schlafgelegenheiten, falls die tatsächliche Zahl nicht bekannt ist.

1.2.2 Inanspruchnahme von Beherbergungsbetrieben: Reiseverkehr im Inland und aus dem Ausland

Ankünfte von Inländern und Nichtinländern

Definition:

Die Ankunft (oder Abreise) eines Gastes ist die Anreise (oder Abreise) einer Person in (von) einem Beherbergungsbetrieb oder einer privaten Unterkunft mit An- bzw. Abmeldung.

Statistisch ist es kaum erheblich, wenn statt der Ankunft die Abreise gezählt wird. Es werden keine Altersgrenzen angewandt: Kinder werden ebenso gezählt wie Erwachsene, auch wenn die Übernachtung für Kinder vielleicht kostenlos ist. Die Ankünfte werden nach dem Wohnsitzland des Gastes und nach dem Monat registriert. Die Ankünfte von Nichttouristen (z. B. Flüchtlingen) sollten möglichst ausgeschlossen werden. Die Ankünfte von Tagesgästen in einem Betrieb, die nur wenige Stunden des Tages dort verbringen (keine Übernachtung, Ankunft und Abreise am selben Tag) wird aus der Beherbergungsstatistik ausgeschlossen.

Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern

Definition:

Als Übernachtung gilt jede Nacht, die ein Gast in einem Beherbergungsbetrieb oder einer privaten Unterkunft verbringt bzw. für die er dort gemeldet ist; die tatsächliche Anwesenheit ist dabei nicht von Belang.

Die Übernachtungen werden nach dem Herkunftsland des Gastes und nach dem Monat gezählt. Normalerweise fallen Abreise und Anreise nicht auf denselben Tag, aber Personen, die nach Mitternacht ankommen und am selben Tag abreisen, werden den Übernachtungen zugerechnet. Eine Person sollte nicht gleichzeitig in zwei Unterkünften registriert sein. Die Übernachtungen von Nichttouristen (z. B. Flüchtlingen) sollten möglichst ausgeschlossen werden.

Herkunftsland

Definition:

Eine Person gilt als in einem Staat (an einem Ort) ansässig, wenn sie

a) den größten Teil des vorausgegangenen Jahres (12 Monate) in dem Land/Ort gelebt hat oder

b) über einen kürzeren Zeitraum in dem Land/Ort gelebt hat und beabsichtigt, innerhalb von zwölf Monaten zurückzukehren, um in dem Land/Ort zu leben.

Dieser Punkt wurde in die Richtlinie aufgenommen, um nicht inländische Touristen nach ihrem Herkunftsland und nicht nach ihrer Staatsangehörigkeit zu klassifizieren. Aus touristischer Sicht ist eine Person, die in ein anderes Land (an einen anderen Ort) zieht und dort länger als ein Jahr zu bleiben beabsichtigt, sofort mit den anderen in diesem Land (an diesem Ort) ansässigen Personen gleichzusetzen. Im Ausland ansässige Bürger eines Landes, die für einen vorübergehenden Besuch in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren, gelten als nicht ansässige Gäste. Die Staatsangehörigkeit ist im Paß (oder einem sonstigen Ausweis) der betreffenden Person angegeben, während das Herkunftsland durch Befragung bestimmt oder z. B. aus der Anschrift der betreffenden Person abgeleitet werden muß.

Netto-Belegung der Schlafgelegenheiten

Definition:

Die Rate der Netto-Belegung von Schlafgelegenheiten für einen Monat erhält man durch Division der Gesamtzahl der Übernachtungen durch das Produkt aus Angebot an Schlafgelegenheiten und Anzahl der Tage, an denen die Schlafgelegenheiten tatsächlich zur Belegung verfügbar sind (ohne Betriebsferien oder sonstige Schließungen für Renovierungszwecke, aufgrund polizeilicher Anordnung usw.), für die gleiche Gruppe von Einrichtungen, und Multiplikation des Quotienten mit 100 zur Angabe des Ergebnisses als Prozentsatz.

Formel: Un = (P/Gd) × 100

dabei ist P die Anzahl der gemeldeten Übernachtungen im betreffenden Monat (oder Jahr) und Gd die Anzahl der tatsächlich in dem Monat (Jahr) verfügbaren Tage pro Bett. Die Rate wird im allgemeinen auf eine Dezimalstelle genau berechnet.

Brutto-Belegung der Schlafgelegenheiten

Definition:

Die Bruttorate der Belegung der Schlafgelegenheiten für einen Monat wird berechnet durch Division der Gesamtzahl der Übernachtungen durch das Produkt aus Bettenangebot und Zahl der Tage des betreffenden Monats (auch als Nächte pro Bett bezeichnet) für die gleiche Gruppe von Einrichtungen, und Multiplikation des Quotienten mit 100 zur Angabe des Ergebnisses als Prozentsatz.

Formel: Ue = (P/Gp) × 100

dabei ist Gp die Zahl der potentiellen Tage pro Schlafgelegenheit.

2 TOURISTISCHE NACHFRAGE

2.1 Tourismus-Definitionen

Tourismus

Definition:

Tourismus ist die Tätigkeit von Personen, die zu Orten außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort höchstens ein Jahr lang zu Urlaubs-, geschäftlichen oder anderen Zwecken aufhalten.

Tourismus ist eine Unterkategorie des Reisens, wenn Reisen im weitesten Sinne als Bewegung von einem Ort an einen anderen verstanden wird. Der Tourismus erfaßt den weltweiten Reisemarkt innerhalb des allgemeinen Rahmens der Mobilität der Bevölkerung und der Bereitstellung von Dienstleistungen für Gäste. Tourismus bezeichnet die Praxis des Reisens außerhalb des gewöhnlichen Lebensumfelds einer Person zu allen Zwecken. Einige unfreiwillige Reisezwecke werden durch Übereinkunft ausgeschlossen: Ärztlich verordnete unfreiwillige Aufenthalte in Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen, die klinische/medizinische Behandlungen bieten, sind ausgeschlossen. Als weitere unfreiwillige Reisen werden Gefängnisaufenthalte und die Ableistung der Wehrpflicht ausgeschlossen (wobei zu beachten ist, daß der Urlaub von diesen Institutionen normalerweise dem Tourismus zugerechnet werden kann).

In bezug auf ein bestimmtes Land können drei Formen des Tourismus unterschieden werden:

Definitionen:

i) Binnenreiseverkehr ist die Reisetätigkeit von Inländern welche nur im eigenen Land, jedoch außerhalb ihres gewöhnlichen Lebensumfelds reisen und sich dort aufhalten.

ii) Einreiseverkehr ist die Reisetätigkeit von Nichtinländern, die in einem anderen Land außerhalb ihres gewöhnlichen Lebensumfelds reisen und sich dort aufhalten.

iii) Ausreiseverkehr ist die Reisetätigkeit von Inländern, die in ein anderes Land reisen und sich dort (außerhalb ihres gewöhnlichen Lebensumfelds) aufhalten.

Entsprechende Definitionen können für andere Gebiete, Regionen oder Gruppen von Ländern verwendet werden, in dem "Land" durch das Bezugsgebiet ersetzt wird. Unterschiedliche Kombinationen dieser drei Grundformen des Tourismus ergeben die folgenden Tourismuskategorien:

i) Inlandstourismus: umfaßt den Binnenreiseverkehr und den Einreiseverkehr.

ii) Nationaler Tourismus: umfaßt den Binnenreiseverkehr und den Ausreiseverkehr.

iii) Internationaler Tourismus: umfaßt den Einreiseverkehr und den Ausreiseverkehr.

Reisende

Definition:

"Jede Person auf einer Reise zwischen zwei oder mehr Ländern oder zwischen zwei oder mehr Orten im Inland".

Besucher

Definition:

Jede Person, die für die Dauer von weniger als zwölf Monaten ihre gewohnte Umgebung verläßt, um an einen anderen Ort zu reisen, und deren hauptsächlicher Reisezweck nicht die Ausübung einer Tätigkeit ist, die von dem besuchten Ort aus entgolten wird.

Zu den inländischen (internationalen) Besuchern zählen:

Touristen

Definition:

Besucher, die am (im) besuchten Ort (Land) wenigstens einmal in einem Beherbergungsbetrieb oder einer Privatunterkunft übernachten.

und

Tagesbesucher

Definition:

Besucher, die nicht am (im) besuchten Ort (Land) in einem Beherbergungsbetrieb oder einer Privatunterkunft übernachten.

Zur Unterscheidung der Besucher von anderen Reisenden werden drei grundlegende Kriterien angewandt:

i) Die Reise sollte zu einem Ort außerhalb der gewohnten Umgebung führen, was örtlichen Nahverkehr und Pendelverkehr, d. h. mehr oder weniger regelmäßige Fahrten zwischen Arbeits-/Ausbildungsplatz und Wohnort ausschließen würde;

ii) der Aufenthalt am besuchten Ort sollte nicht mehr als zwölf aufeinanderfolgende Monate dauern, denn sonst würde der Gast als an diesem Ort ansässig gelten (aus statistischer Sicht);

iii) der Hauptzweck des Besuchs sollte nicht die Ausübung einer vom besuchten Ort aus bezahlten Tätigkeit sein, was Migrationsbewegungen zu Arbeitszwecken ausschließen würde.

Folgende Kategorien von Reisenden sind nicht den Ankünften und Abreisen internationaler Besucher zuzurechnen:

i) Personen, die als Migranten in ein Land einreisen oder aus einem Land ausreisen, einschließlich der sie begleitenden oder ihnen nachreisenden Familienangehörigen;

ii) Grenzgänger, die in der Nähe der Grenze eines Landes wohnen und in einem anderen Land arbeiten;

iii) Diplomaten, Konsulatsbeamte und Mitglieder der Streitkräfte, wenn sie aus ihrem Herkunftsland in das Land ihrer Stellung reisen oder umgekehrt, einschließlich Familienangehörige und Hausangestellte, die sie begleiten oder ihnen nachreisen;

iv) Personen, die als Flüchtlinge oder Nomaden reisen;

v) Personen auf der Durchreise, die nicht offiziell über die Paßkontrolle in das Land einreisen, wie z. B. Transitflugpassagiere, die für eine kurze Zeit in einem bestimmten Bereich des Flughafens bleiben, oder Schiffspassagiere, die nicht von Bord gehen dürfen. Diese Kategorie würde auch Passagiere umfassen, die direkt zwischen Flughäfen oder sonstigen Terminals transportiert werden. Sonstige Passagiere auf der Durchreise durch ein Land gelten als Besucher.

Folgende Kategorien von Reisen sind nicht den Ankünften und Abreisen inländischer Besucher zuzurechnen:

i) Einheimische, die an einen anderen Ort innerhalb des Landes reisen, um dort ihren gewöhnlichen Wohnort einzurichten;

ii) Personen, die an einen anderen Ort innerhalb des Landes reisen, um dort eine vom besuchten Ort aus bezahlte Tätigkeit auszuüben;

iii) Personen, die reisen, um vorübergehend in Institutionen innerhalb des Landes zu arbeiten;

iv) Personen, die regelmäßig oder häufig zwecks Arbeit oder Ausbildung zwischen benachbarten Orten hin und herreisen;

v) Nomaden und Personen ohne festen Wohnsitz;

vi) Streitkräfte im Manöver.

Abschnitt C des Anhangs zur Richtlinie bezieht sich nur auf Touristen und mehrtägige Reisen. Folglich sind Tagesbesucher und -reisen ausgeschlossen. Kreuzfahrten können (je nach Erhebung) schon zu Beginn der Untersuchung ausgesondert werden. Dasselbe gilt für mehrtägige Reisen an einen oder mehrere Orte.

Gewohnte Umgebung

Definition:

Die gewohnte Umgebung einer Person umfaßt die direkte Umgebung der Wohnung - sowie des Arbeits- oder Ausbildungsortes und sonstiger häufig besuchter Orte.

Das Konzept der gewohnten Umgebung hat zwei Dimensionen: Nähe und Häufigkeit. Orte in der Nähe des Wohnorts einer Person gehören auch dann zur gewohnten Umgebung, wenn sie vielleicht nur selten besucht werden. Orte, die regelmäßig und oft (= durchschnittlich einmal pro Woche oder öfter) besucht werden, gehören auch dann zur gewohnten Umgebung einer Person, wenn sie sich in beträchtlicher Entfernung zum Wohnort (oder in einem anderen Land) befinden. Jede Person hat nur eine gewohnte Umgebung, und das Konzept kann sowohl im Binnenreiseverkehr als auch im internationalen Tourismus angewandt werden. Personen, die in Verkehrsmitteln arbeiten (Kraftfahrer, Zugbegleiter, Piloten und Stewardessen usw.), Handelsreisende oder Vertreter werden als Geschäftsreisende dem Tourismus zugerechnet, außer wenn ihre Reisen, insbesondere im Inland, häufig und regelmäßig stattfinden. In diesem Fall können sie durch das Kriterium des gewöhnlichen Lebensumfelds ausgeschlossen werden.

Reisezweck

Definition:

Es gibt nur einen Hauptzweck einer Reise, ohne den sie nicht stattgefunden hätte.

Die Richtlinie unterscheidet zwei Hauptreisezwecke:

i) Geschäft und Beruf;

ii) Urlaub, Beruf oder Freizeit.

Urlaub als "Besuche bei Bekannten und Verwandten" sind unter ii) einzubeziehen.

Herkunftsort und -land

Definition:

Der Ort oder das Land, von dem aus die Reise angetreten wird. Dabei handelt es sich normalerweise um Ort und Land des Wohnsitzes.

Die Reise kann auch am Arbeits- oder Ausbildungsort beginnen. Für den Tourismus ist das nicht relevant, da der Wohnort dennoch als Herkunftsort betrachtet werden kann. Wenn Personen während des Erhebungszeitraums an einem anderen Ort als ihrem gewöhnlichen Wohnort wohnen (z. B. kurzfristige Migranten und Saisonarbeiter), gilt dieser Ort als Herkunftsort. Bei Tagesreisen kann der Herkunftsort auch der reguläre Zweitwohnsitz einer Person sein, obwohl es sinnvoll ist, sie von Reisen vom ersten Wohnsitz aus zu unterscheiden.

2.2 DEFINITION DER VARIABLEN

2.2.1 Fremdenverkehrsvolumen

Anzahl der Reisenden (teilnehmende Personen)

Definition:

Besucher, der am besuchten Ort mindestens eine Nacht in einer Privatunterkunft oder Beherbergungsbetrieb verbringt.

Anzahl der Fremdenverkehrsaufenthalte

Definition:

Reisen von Touristen, d. h. mehrtägige Reisen (mit Übernachtung).

Soweit es sich um Ausreiseverkehr mit weltweiter geographischer Aufgliederung handelt, läßt sich das Reiseziel unterschiedlich interpretieren, nämlich als

i) der Ort, den der Besucher als den wichtigsten von den besuchten Orten ansieht (ausschlaggebendes Reiseziel);

ii) der Ort, an dem die meiste Zeit verbracht wird (zeitbezogenes Reiseziel);

iii) der am weitesten entfernte Ort (entfernungsbezogenes Reiseziel).

Sinnvollerweise sollten neben allen diesen Reisezielen auch die auf der Durchreise besuchten weniger wichtigen Reiseziele bekannt sein. Das Hauptreiseziel (Ort, Land) ist von den anderen Reisezielen zu unterscheiden. Das Hauptreiseziel richtet sich nach dem hauptsächlichen Reisezweck. Deshalb ist das Hauptreiseziel als i) zu definieren, also als das vom Besucher als solches angesehene Hauptreiseziel. Kann sich die Auskunftsperson nicht für ein Hauptreiseziel entscheiden (etwa bei Rundreisen), so kann als Hauptreiseziel hilfsweise ii) herangezogen werden, d. h. der Ort, an dem die meisten Übernachtungen stattfanden, oder, falls mehrere solche Orte existieren, iii), der am weitesten entfernte Ort.

Anzahl der Fremdenverkehrsaufenthalte nach dem Abreisemonat

Definition:

Reisen von Touristen, d. h. mehrtägige Reisen, erfaßt nach dem Abreisemonat.

Wochentag und Saison können aus dem Datum abgeleitet werden. Wenn zusätzlich zum Datum der Abreise auch das Datum der Rückkehr erfragt wird, ist zu beachten, daß die Differenz nicht unbedingt der Dauer der Reise entspricht. Man muß aufpassen, daß Tagesreisen nicht mitgerechnet werden: Es kann sein, daß Abreise- und Rückkehrdatum verschieden sind, die Reise aber dennoch keine Übernachtung umfaßt. Deshalb muß die Zahl der Übernachtungen (Lände des Aufenthalts) u. U. getrennt erfragt werden.

Anzahl der Übernachtungen

Definition:

Als Übernachtung gilt jede Nacht, die ein Gast in einem Beherbergungsbetrieb oder einer privaten Unterkunft verbringt bzw. für die er dort gemeldet ist; die tatsächliche Anwesenheit ist dabei nicht von Belang.

Es empfiehlt sich, alle Länder mit Übernachtungen während der Reise zu registrieren, auch wenn dies von der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird. Übernachtungen an Bord von Schiffen oder in Zügen, die von einem Land zu einem anderen fahren, gelten als Übernachtungen im Ausland, die aber nicht in einem bestimmten Land verbracht werden. Es empfiehlt sich, sie in die Kategorie "Kreuzfahrt" oder "nicht angegeben" aufzunehmen. Wenn die Nächte an Bord eines Schiffes verbracht werden, das im Hafen liegt, kann es sein, daß die Passagiere offiziell an Land gehen dürfen oder auch nicht. Wenn die Passagiere an Land gehen dürfen, können die Übernachtungen im Prinzip dem betreffenden Land in einer spezialisierten Einrichtung (Personenbeförderung) zugerechnet werden, aber auch in diesem Fall ist die Kategorie "Kreuzfahrt" zu empfehlen.

2.2.2 Angaben zu den Reisen

Sie werden für jede Reise getrennt erfragt. Jede Reise hat einen Hauptzweck, kann aber auch nachrangige Motive, mehrere Besuche mit möglicherweise unterschiedlichen Zwecken und mehrere Aktivitäten beinhalten.

Reisedauer

Definition:

Die Dauer mehrtägiger Reisen bemißt sich nach der Anzahl von Übernachtungen.

Die tatsächliche Zahl der Übernachtungen muß erfragt werden, sie kann nicht aus dem Abreisedatum und dem Rückkehrdatum errechnet werden.

Veranstaltung der Reise

In der Richtlinie werden für die Veranstaltung der Reise die folgenden Arten aufgeführt:

i) durch den Reisenden selbst;

ii) durch ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter:

- davon Pauschalreisen.

Pauschalreise

Definition:

Eine Pauschalreise ist eine im voraus gebuchte Kombination von Reiseleistungen, die zumindest Beförderung und Unterkunft oder eines davon und einige andere wesentliche touristische Leistungen umfaßt.

Beherbergung im Personenverkehr nur in Kombination mit der Beförderung gilt nicht als Pauschalreise. Eine Pauschalreise kann Frühstück, Fahrt vom Flughafen zur Unterkunft, Besichtigungen usw. beinhalten oder auch nicht.

Hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel

Definition:

Das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel ist dasjenige, das für den längsten Teil der Reise verwendet wird.

Zu den Verkehrsmitteln gehören folgende:

Flugzeug

Dazu gehören:

- Linienflugverkehr (CPA 62.10.10): Erste Klasse, Busineß-Klasse, Touristenklasse, Touristen- und APEX/SUPERPEX-Klasse

- Gelegenheitsflugverkehr, einschließlich Flugtaxis (CPA 62.20.10)

- Sonstige Beförderung auf dem Luftweg

- Mieten von Flugzeugen (CPA 62.20.30, CPA 71.23.10)

- Sonstige (teilweise CPA 71.40.14, CPA 92.71.12)

Wasserweg

Dazu gehören:

- Fähren der Binnenschiffahrt (CPA 61.20.11)

- Fähren der See- und Küstenschiffahrt (CPA 61.10.11)

- Personenbeförderungsleistungen der Binnenschiffahrt außer mit Fähren (Wassertaxis, Ausflugs- und Besichtigungsboote) (CPA 61.20.12)

- Sonstige Personenbeförderungsleistungen der Schiffahrt: Vermietung und Leasing von Wasserfahrzeugen (CPA 61.10.31, CPA 61.20.31, CPA 71.22.10), Vergnügungsbooten, einschließlich Sportboote und sonstige (teilweise CPA 71.40.14, CPA 92.72.12)

Landweg

Eisenbahn

Dazu gehören: Hochgeshwindigkeitszüge, Eisenbahn-Fernverkehr (CPA 60.10.11, CPA 60.10.12), Orts- und Nahverkehr mit Bahnen (CPA 60.21.10).

Busse (Linien- und Reisebusse)

Dazu gehören:

- Allgemeine und spezielle Linienfernverkehrsleistungen (CPA 60.21.31, CPA 60.21.32), allgemeine und spezielle Orts- und Nahverkehrsleistungen mit Stadt- und Vorortbussen, Oberleitungsbusse und Straßenbahnen (CPA 60.21.21, CPA 60.21.22)

- Gelegenheitsverkehr, Vermietung von Bussen mit Fahrer, Reisen und Besichtigungsfahrten (CPA 60.23.11, CPA 60.23.12 und teilweise CPA 71.21.15)

Privat- und Mietfahrzeuge

Dazu gehören:

- Privatfahrzeuge: Fahrrad (teilweise CPA 71.40.14), Moped, Motorrad, Wohnwagen (teilweise CPA 71.21.14), Personenkraftwagen (ohne Taxis und Mietwagen) (einschließlich Wagen, die Freunden oder Verwandten gehören), Lieferwagen, Lastkraftwagen (teilweise CPA 71.10.10, 71.21.11)

- Vermietung von Kraftwagen: Mietwagen (ohne Busse) (teilweise CPA 71.10.10), Taxis (CPA 60.22.11, CPA 60.22.12), sonstige Mietfahrzeuge

Sonstige Beförderung auf dem Landweg

Dazu gehören:

- Zu Fuß gehen, von Tieren gezogene Fahrzeuge und Reiten (CPA 60.23.13 und teilweise CPA 71.21.15), Beförderung mit Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Skiliften (CPA 60.21.41), Sonstiges (CPA 60.21.42, CPA 60.23.14)

Hauptunterkunftsart für die Reisenden

Definition:

Die Hauptunterkunftsart ist die Art des Beherbergungsbetriebs, in dem die meisten Übernachtungen stattfanden.

Zur Definition der Unterkunftsarten siehe 1.1.

2.2.3 Angaben zum Profil der Reisenden

Anzahl der Reisenden nach Geschlecht

Die Richtlinie schreibt nur die Angabe der Anzahl der Übernachtungsgäste nach Geschlecht vor, aber im allgemeinen kann man das Geschlecht mit beliebigen Merkmalen der vom Gast unternommenen Reise verbinden.

Anzahl der Reisenden nach Altersgruppen

Hier ist das tatsächliche Alter oder das Jahr der Geburt zu erfassen. Nach Möglichkeit ist das Alter für alle Touristen einer Reisegruppe zu erfassen.

2.2.4 Angaben zu den Ausgaben der Reisenden

Ausgaben (in Landeswährung) im Fremdenverkehr bei Reisenden

Definition:

Alle von einem Besucher oder für ihn getätigten Verbrauchsausgaben für die Reise und den Aufenthalt am Reiseziel sowie während der Reise und des Aufenthalts am Reiseziel.

Die Ausgaben sind eines der Merkmale der Reise, können aber auch auf Personen- und Landesebene zusammengefaßt werden. Indem die Ausgaben durch die Dauer der Reise dividiert werden, können die durchschnittlichen täglichen Ausgaben berechnet werden. Die tourismusbezogenen Ausgaben umfassen eine breite Palette von Dingen, von für Reise und Aufenthalt typischen Verbrauchsgütern und Leistungen bis hin zum Kauf von kleinen dauerhaften Gütern zum persönlichen Gebrauch, Souvenirs und Geschenken für Familie und Freunde. Folgende Auslagen oder Käufe sind nicht den tourismusbezogenen Ausgaben zuzurechnen (können in Erhebungen für andere Zwecke aber dennoch erfragt werden):

i) Einkäufe für kommerzielle Zwecke, d. h. Weiterverkauf, durch eine beliebige Kategorie von Gästen und Einkäufe, die von Gästen auf Geschäftsreise im Auftrag ihres Arbeitgebers vorgenommen werden.

ii) Von Gästen vorgenommene Kapitalanlagen oder Transaktionen, wie z. B. Grundstücke, Gebäude, Immobilien, Kunstwerke und sonstige größere Käufe (wie z. B. Autos, Wohnwagen, Boote, Ferienhäuser), auch wenn sie in Zukunft vielleicht für touristische Reisen genutzt werden.

iii) Geldzahlungen während der Reise an Freunde oder Verwandte, die keine Bezahlung von touristischen Gütern oder Dienstleistungen darstellen, sowie Spenden an Institutionen.

Zu diesen Ausgabenarten gehört folgendes:

Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen

Dazu gehören:

- Unterkunft (mit Verpflegung, falls eingeschlossen, Voll-/Halbpension kann auch davon getrennt werden)

- Beförderung

- Versicherung

- Sonstiges (Transfer vor Ort, Touren mit Führung, Gebühren, Unterhaltung usw.)

Unterkunft

(mit Verpflegung, falls im Preis der Unterkunft enthalten, Voll-/Halbpension kann auch davon getrennt werden)

Nahrungsmittel und Getränke

(von der Unterkunft zu unterscheiden; in Restaurants, Cafés, Bars, Minibars usw.; einschließlich Einzelhandel)

Dazu gehören: Getränke, Mahlzeiten, Imbisse.

Beförderung

Dazu gehören:

- Fahrpreise: zum Reiseziel und zurück nach Hause, am Reiseziel: öffentliche Verkehrsmittel, Taxi)

- Verwendung von Fahrzeugen: Kosten von Benzin oder Diesel (tatsächlicher Verbrauch für die Reise oder Schätzung), Parkgebühren, sonstiges (z. B. Fahrzeugmiete)

Erholungs-, Kultur- und Sportaktivitäten

Dazu gehören:

- Touren mit Führung

- Sportliche Aktivitäten (Mieten von Ausrüstung und Einrichtungen)

- Kulturelle Aktivitäten (Eintritt, einschließlich im voraus gekaufte Eintrittskarten)

- Attraktionen und sonstige Erholung (Eintritt usw.)

Einkaufen

Dazu gehören:

- Einkauf für die Reise benötigter Dinge vor der Reise

- Einkauf von Dingen, die mit nach Hause genommen werden (einschließlich Nahrungsmittel und Getränke, Geschenke und Souvenirs, Kleidung, Schuhe, sonstiges)

- Einkauf von Dingen, die während des Aufenthalts verbraucht werden (einschließlich Nahrungsmittel und Getränke)

Sonstige Ausgaben

Dazu gehören:

- Ausgaben für Kongresse oder Sitzungen (Aufnahmegebühr; Auslagen für Fotokopien, Programm und Material; mit dem Kongreß verbundene Bücher, Zeitschriften und Abonnements; Zahlung von Jahresgebühren an die Organisation)

- Versicherung

- Telefongespräche

- Sonstiges (z. B. Porto, Entwickeln von Filmen, Geldwechselgebühren usw.)

Die Richtlinie schreibt vor die Gesamtausgaben im Fremdenverkehr bei Reisenden, und davon die Ausgaben für "Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen" anzugeben.

ANHANG II

Durchführungsvorschriften für die Datenübermittlungsverfahren

1. KAPAZITÄT DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE: örtliche Einheiten auf dem Staatsgebiet

Es wird unterschieden zwischen Informationen, die in der Richtlinie ausdrücklich verlangt werden (obligatorisch) und Informationen aus sonstigen Kreuztabellen (freiwillig). Alle freiwillig übermittelten Informationen werden kursiv dargestellt.

Die aufgeführten Codes beziehen sich auf die Nummern der Variablen im Anhang der Richtlinie.

Nummer A.1.1 und A.1.2: Anzahl der Betriebe, der Zimmer und der Schlafgelegenheiten

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2. INANSPRUCHNAHME VON BEHERBERGUNGSBETRIEBEN: Ankünfte und Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern

Nummer B.1.1 und B.1.2: Ankünfte und Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern

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Nummer B.1.3: Ankünfte und Übernachtungen von Nichtinländern: nach Herkunftsland

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Nummer B.2: Monatliche Ankünfte und Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern

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3. TOURISTISCHE NACHFRAGE: Reiseverkehr im Inland und ins Ausland (Tagesausfluege sind ausgeschlossen)

Nummer C.1.1.1: Anzahl der Reisenden (mit C.1.3.1 und C.1.3.2 verbunden)

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Nummer C.1.1.2: Anzahl der Fremdenverkehrsaufenthalte

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Nummer C.1.1.4: Anzahl der Übernachtungen

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Nummer C.1.1.3 und C.1.1.4: Anzahl der Fremdenverkehrsaufenthalte und der Übernachtungen im Ausland in geographischer Aufgliederung

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Abgeleitete Daten - Nummer C.1.1.2: Anzahl der Fremdenverkehrsaufenthalte und Übernachtungen im Ausland nach geographischem Reiseziel und Aufgliederung nach anderen Merkmalen

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Nummer C.1.4.1: Ausgaben im Fremdenverkehr bei Reisenden

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ANHANG III

Abweichungen, die den Mitgliedsstaaten gewährt werden

Die im folgenden aufgeführten Abweichungen, die den Mitgliedsstaaten zugestanden werden, betreffen Bezugszeiträume, die Datenübermittlung oder Ausnahmeregelungen für bestimmte Teile, z. B. für die Aufgliederung von Variablen.

Die angegebenen Codes beziehen sich auf die Nummer der Variablen im Anhang der Richtlinie.

Belgien

- C.1.1, C.1.2, C.1.3, C.1.4: Verzögerung bei den vorläufigen vierteljährlichen Daten für 1997.

Deutschland

- C.1.1, C.1.2, C.1.3, C.1.4: Bezugszeitraum 1996 für die jährlichen Daten.

Spanien

- A.1.2, B.1.2, B.2.1, B.1.3: Unvollständige Datenerhebung über "Sonstige Beherbergungsbetriebe" für 1996 und 1997 bei den jährlichen Daten.

Frankreich

- A.1.1: Anzahl der Schlafgelegenheiten in "Sonstigen Beherbergungsbetrieben" für 1996-1997 bei den jährlichen Daten.

- B.1.1, B.1.2, B.1.3, B.2.1: Bezugszeiträume 1996-1997 für die jährlichen Daten und 1997 für die monatlichen Daten über "Ferienhäuser, -wohnungen" und "Sonstige (Beherbergungsbetriebe)".

Irland

- A.1.1, B.1.1, B.1.3, B.2.1, B.2.2: Daten über nicht registrierte Betriebe, die "Zimmer mit Frühstück" anbieten, für die Jahre 1996-1998 bei den jährlichen Daten und 1997-1998 bei den monatlichen Daten.

- A.1.2, B.1.2, B.1.3, B.2.1: Bezugszeitraum für monatliche Daten ist 1997, für jährliche Daten 1996-1997. Unvollständige Datenerhebung über "Sonstige Beherbergungsbetriebe" für den Zeitraum 1996-1998 bei den jährlichen Daten und 1997-1998 bei den monatlichen Daten.

- B.1.3: Aufgliederung nach Wohnsitzland für den Zeitraum 1996-1998.

- B.2.1, B.2.2: Bezugszeitraum 1997 für die monatlichen Daten.

- C.1.1, C.1.2, C.1.3, C.1.4: Bezugszeitraum 1997 für die vierteljährlichen Daten und 1996-1997 für die jährlichen Daten.

Italien

- B.1.1, B.1.2, B.1.3: Sechsmonatige Übermittlungsfrist bei der Übermittlung jährlicher Daten für die Jahre 1996-1997.

- B.2.1, B.2.2: Sechsmonatige Übermittlungsfrist für die Übermittlung der monatlichen Daten für 1997.

- C.1.1, C.1.2, C.1.3, C.1.4: Zwölfmonatige Übermittlungsfrist bei den jährlichen Daten für 1996 und vierteljährlichen Daten für 1997.

Luxemburg

- A.1.2: Zahl der Schlafgelegenheiten in "Sonstigen Beherbergungsbetrieben" für 1996.

- C.1.1, C.1.2, C.1.3, C.1.4: Bezugszeiträume 1996-1997 für die jährlichen Daten.

Österreich

- A.1.1, A.1.2: Einbeziehung von "Ferienhäuser, -wohnungen" unter "Hotels und ähnliche Betriebe" für den Zeitraum 1996-1997 bei den jährlichen Daten.

- B.1, B.2: Einbeziehung von "Ferienhäuser, -wohnungen" unter "Hotels und ähnliche Betriebe" bis Oktober 1997 für die monatlichen Daten und für 1996-1997 bei den jährlichen Daten.

- B.1.3: Aufgliederung nach Herkunftsland für 1996-1997.

- C.1.1, C.1.2, C.1.3, C.1.4: Bezugszeiträume 1996-1997 für die jährlichen Daten und 1997-1999 für die vierteljährlichen Daten.

Portugal

- A.1.2, B.1.2, B.2.1, B.1.3: Bezugszeitraum 1997 für die monatlichen Daten und 1996-1997 für die jährlichen Daten über "Ferienhäuser, -wohnungen".

Schweden

- B.1.3: Bezugszeiträume 1996-1997 für die jährlichen Daten.

- B.2.1: Bezugszeitraum 1997 für die monatlichen Daten.

- C.1.1.1: Bezugszeitraum 1997 für die vierteljährlichen Daten und 1996 für die jährlichen Daten.

- C.1.3: Bezugszeitraum 1997 für die vierteljährlichen Daten und 1996 für die jährlichen Daten.

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