EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998R2842

Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 354, 30.12.1998, p. 18–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 004 P. 204 - 207
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 004 P. 204 - 207
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 004 P. 204 - 207
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 004 P. 204 - 207
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 004 P. 204 - 207
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 004 P. 204 - 207
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 004 P. 204 - 207
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 004 P. 204 - 207
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 004 P. 204 - 207

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0773

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2842/oj

31998R2842

Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1998 S. 0018 - 0021


VERORDNUNG (EG) Nr. 2842/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 26,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 (5), insbesondere auf Artikel 19,

nach Anhörung des jeweils zuständigen Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat umfangreiche Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (6), der Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommission vom 8. August 1969 über die Anhörung nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 (7), des Abschnitts II der Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr (8), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, und des Abschnitts II der Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (9), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gesammelt.

(2) Diese Erfahrungen haben gezeigt, daß bestimmte Verfahrensvorschriften verbessert werden müssen. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, eine einzige Verordnung über die Anhörung aufgrund der Verordnung Nr. 17, der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 zu erlassen. Die Verordnung Nr. 99/63/EWG und die Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 sowie die Abschnitte II der Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 und der Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 sollten daher aufgehoben und ersetzt werden.

(3) Die Vorschriften über das Verfahren der Kommission nach dem Beschluß 94/810/EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission (10) sind so zu gestalten, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Rechte der Verteidigung in vollem Umfang gewährleistet werden. Zu diesem Zweck muß die Kommission hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterscheiden zwischen den Beteiligten, denen sie Beschwerdepunkte mitgeteilt hat, sowie den Antragstellern und Beschwerdeführern und anderen Dritten.

(4) Dem Grundsatz der Rechte der Verteidigung zufolge muß den Beteiligten, denen die Kommission Beschwerdepunkte mitgeteilt hat, Gelegenheit gegeben werden, sich zu sämtlichen Beschwerdepunkten zu äußern, die die Kommission in ihrer Entscheidung in Betracht ziehen will.

(5) Die Antragsteller und die Beschwerdeführer erhalten Gelegenheit zur Äußerung, wenn nach Auffassung der Kommission keine ausreichenden Gründe vorliegen, um dem Antrag oder der Beschwerde stattzugeben. Sie erhalten eine Kopie der nicht vertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte und Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung, wenn die Kommission Beschwerdepunkte in Betracht zieht.

(6) Anderen Dritten, die ein ausreichendes Interesse geltend machen können, wird ebenfalls Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben, wenn sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.

(7) Alle Personen, die hiernach ein Recht zur Äußerung haben, sollen sich, und zwar sowohl in ihrem eigenen als auch im Interesse einer geordneten Verwaltung, schriftlich äußern, unbeschadet der Möglichkeit, das schriftliche Verfahren gegebenenfalls durch eine mündliche Anhörung zu ergänzen.

(8) Es ist erforderlich festzulegen, welche Rechte denjenigen zustehen, die angehört werden sollen, und unter welchen Voraussetzungen Vertretung und Beistand zulässig sind.

(9) Die Kommission muß dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung tragen.

(10) Gemäß der Mitteilung über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (11) ist sicherzustellen, daß die Verwaltungspraxis mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Einklang steht.

(11) Für eine ordnungsgemäße Anhörung ist es angebracht, alle während der Anhörung abgegebenen Erklärungen auf Tonband aufzunehmen.

(12) Für alle Äußerungen muß in Übereinstimmung mit dieser Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren diese bei der Kommission eingehen müssen.

(13) Der gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 oder Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 jeweils zuständige Beratende Ausschuß hat zu dem Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen. Er ist daher nach Abschluß der in einer Sache angestellten Untersuchungen anzuhören. Diese Anhörung hindert die Kommission jedoch nicht daran, gegebenenfalls ihre Untersuchungen später wiederaufzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich

Artikel 1

Die vorliegende Verordnung gilt für die Anhörung der Beteiligten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17, Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87.

KAPITEL II

Anhörung der Beteiligten, denen die Kommission Beschwerdepunkte mitgeteilt hat

Artikel 2

(1) Bevor die Kommission den Beratenden Ausschuß nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 oder Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 anhört, hört sie die Beteiligten, denen sie Beschwerdepunkte mitgeteilt hat.

(2) Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

Artikel 3

(1) Die Kommission teilt den Beteiligten die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Beschwerdepunkte werden jedem Beteiligten oder einem ordnungsgemäß bestellten Vertreter mitgeteilt.

(2) Die Kommission kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vornehmen, wenn die Umstände des Einzelfalls es angezeigt erscheinen lassen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Vertreters zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung tragen.

(3) Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen einen Beteiligten nur festgesetzt werden, wenn ihm die Beschwerdepunkte, in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.

(4) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission den Beteiligten eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

(5) Außerdem setzt die Kommission den Beteiligten eine Frist, innerhalb deren sie angeben, welche Teile der Beschwerdepunkte ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten. Anderenfalls kann die Kommission davon ausgehen, daß die Beschwerdepunkte keine derartigen Angaben enthalten.

Artikel 4

(1) Die Beteiligten, die zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung nehmen wollen, äußern sich schriftlich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Frist. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen Äußerungen Rechnung zu tragen.

(2) Die Beteiligten können in ihrer schriftlichen Äußerung alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen. Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen zweckdienliche Unterlagen beifügen und außerdem vorschlagen, daß die Kommission Personen hört, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Artikel 5

Die Kommission gibt den Beteiligten, gegen die Beschwerdepunkte in Betracht gezogen werden, Gelegenheit, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragen.

KAPITEL III

Anhörung der Antragsteller und der Beschwerdeführer

Artikel 6

Ist die Kommission der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einem Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 oder einer Beschwerde nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 oder Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 stattzugeben, so teilt sie dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

Artikel 7

Zieht die Kommission Beschwerdepunkte in bezug auf einen Fall in Betracht, dessentwegen sie einen Antrag oder eine Beschwerde im Sinne von Artikel 6 erhalten hat, so übermittelt sie dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer eine Kopie der nicht vertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

Artikel 8

Die Kommission kann in geeigneten Fällen den Antragstellern und Beschwerdeführern die Möglichkeit geben, ihre Auffassung mündlich vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragen.

KAPITEL IV

Anhörung anderer Dritter

Artikel 9

(1) Wenn andere als die in den Kapiteln II und III genannten Personen eine Anhörung beantragen und ein ausreichendes Interesse geltend machen, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

(2) Die Kommission kann gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten Personen auffordern, ihre Argumente anläßlich der mündlichen Anhörung der Parteien, gegen die Beschwerdepunkte in Betracht gezogen werden, vorzubringen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragen.

(3) Die Kommission kann auch anderen Dritten Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme geben.

KAPITEL V

Allgemeine Vorschriften

Artikel 10

Die Anhörungen werden vom Anhörungsbeauftragten durchgeführt.

Artikel 11

(1) Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen zu der mündlichen Anhörung an einem von ihr festgesetzten Termin.

(2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Einladung zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung.

Artikel 12

(1) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

(2) Die angehörten Personen können sich von ihren Rechtsberatern oder anderen, vom Anhörungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen, Beistand leisten lassen.

(3) Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person wird einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. In letzterem Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.

(4) Die Erklärungen jeder angehörten Person werden auf Tonband aufgenommen. Die Aufnahmen werden jeder dieser Personen auf Antrag in Form einer Kopie, von der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen entfernt worden sind, zugänglich gemacht.

Artikel 13

(1) Angaben einschließlich Unterlagen werden nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben von Personen, einschließlich der Parteien, denen die Kommission ihre Beschwerdepunkte mitgeteilt hat, der Antragsteller und Beschwerdeführer sowie anderer Dritter enthalten oder soweit es sich bei ihnen um interne Unterlagen von Behörden handelt. Die Kommission trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Akteneinsicht, wobei sie dafür Sorge trägt, daß Geschäftsgeheimnisse, interne Kommissionsunterlagen und andere vertrauliche Angaben geschützt bleiben.

(2) Jede Person, die sich im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung schriftlich geäußert hat, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen. Anderenfalls kann die Kommission davon ausgehen, daß die Äußerung keine vertraulichen Informationen enthält.

Artikel 14

Bei der Festlegung der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 1 genannten Fristen trägt die Kommission dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falls Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.

KAPITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 15

(1) Die Verordnungen Nr. 99/63/EWG und (EWG) Nr. 1630/69 werden aufgehoben.

(2) Die Abschnitte II der Verordnungen (EWG) Nr. 4260/88 und (EWG) Nr. 4261/88 werden aufgehoben.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4.

(4) ABl. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1.

(5) ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18.

(6) ABl. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(7) ABl. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 11.

(8) ABl. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(9) ABl. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 10.

(10) ABl. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 67.

(11) ABl. C 23 vom 23. 1. 1997, S. 3.

Top