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Document 31998R2770

Verordnung (EG) Nr. 2770/98 der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

OJ L 346, 22.12.1998, p. 25–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2770/oj

31998R2770

Verordnung (EG) Nr. 2770/98 der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

Amtsblatt Nr. L 346 vom 22/12/1998 S. 0025 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 2770/98 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98 (2), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bezeichnung und Aufmachung von Wein und Traubenmost ist geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/96 (4).

Die Durchführungsbestimmungen zur Bezeichnung und Aufmachung von Wein und Traubenmost sind erlassen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 847/98 (6).

Gemäß den spanischen Rechtsvorschriften sind die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 genannten, zur Verdeutlichung der Reife der spanischen Weine verwendeten Bezeichnungen Crianza, Reserva und Gran Reserva seit 1979 den dortigen Qualitätsweinen b.A. vorbehalten. Diese Bezeichnungen sollten deshalb in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) derselben Verordnung angeführt werden.

Auf Antrag von Uruguay sollte Wein mit Ursprung in dem genannten Land, der ausschließlich von zwei Rebsorten gewonnen wird, in der Gemeinschaft unter dem Namen dieser zwei Sorten abgesetzt werden dürfen.

Italien und Portugal haben beantragt, Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 durch neue, in ihren Ländern herkömmlicherweise verwendete Synonyme zu ergänzen. Da dieser Antrag gerechtfertigt scheint, sollte ihm stattgegeben werden.

Chile, die Vereinigten Staaten von Amerika, Ungarn und Tunesien haben beantragt, die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 angegebenen Rebsorten und Synonyme wegen Änderung von Rechtsvorschriften in ihren Ländern zu ändern. Da diese Anträge begründet sind, sollte ihnen stattgegeben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) werden die nachstehenden Bezeichnungen angefügt:

"- Crianza,

- Reserva,

- Gran Reserva".

2. In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) wird nach "Südafrika" der Name "Uruguay" eingetragen.

3. Die Anhänge III und IV werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 8.

(3) ABl. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13.

(4) ABl. L 184 vom 24. 7. 1996, S. 3.

(5) ABl. L 309 vom 8. 11. 1990, S. 1.

(6) ABl. L 120 vom 23. 4. 1998, S. 14.

ANHANG

I. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert:

1. Unter "5. ITALIEN" werden die nachstehenden Sorten und Synonyme angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter "7. PORTUGAL" wird das nachstehende Synonym angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert:

1. Unter "7. CHILE" werden die nachstehenden Rebsorten angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Buchstabe a) "Sorten der Art vitis vinifera" des Titels "10. VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA" werden die nachstehenden Sorten und Synonyme angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Der Titel "11. UNGARN" erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Der Titel "19. TUNESIEN" erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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