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Document 31998R2701

Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 344, 18.12.1998, p. 81–101 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 023 P. 83 - 103
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 023 P. 83 - 103
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 023 P. 83 - 103
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 023 P. 83 - 103
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 023 P. 83 - 103
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 023 P. 83 - 103
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 023 P. 83 - 103
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 023 P. 83 - 103
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 023 P. 83 - 103
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 025 P. 196 - 216
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 025 P. 196 - 216

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2009; Aufgehoben durch 32009R0251

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2701/oj

31998R2701

Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 344 vom 18/12/1998 S. 0081 - 0101


VERORDNUNG (EG) Nr. 2701/98 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (1), insbesondere auf Artikel 12 Ziffern ii), v) und vii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

Es muß festgelegt werden, mit welcher Häufigkeit die mehrjährlichen strukturellen Unternehmensstatistiken zusammengestellt werden sollen.

Es muß festgelegt werden, für welches Referenzjahr erstmals vorläufige Ergebnisse der strukturellen Unternehmensstatistik zusammengestellt werden sollen.

Es muß festgestellt werden, in welcher Untergliederung der Ergebnisse die strukturelle Unternehmensstatistik erstellt werden soll.

Die vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Auffassung des Ausschusses für das Statistische Programm überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Häufigkeit, mit der mehrjährliche Merkmale erhoben werden, die Untergliederung der Ergebnisse sowie das erste Referenzjahr für die Zusammenstellung vorläufiger Ergebnisse, auf welche in den Artikeln 4, 8 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 Bezug genommen wird, sind in den Datenserien im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten sollen diese Serien für die Daten des Referenzjahres 1999 und der nachfolgenden Jahre erstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten sollen diese Serien ebenfalls für die Daten der Referenzjahre 1995, 1996, 1997 und 1998 erstellen, soweit dies den existierenden nationalen Gegebenheiten entspricht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1998

Für die Kommission

Yves-Thibault de SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

ANHANG

DATENSERIEN

INDUSTRIE, BAUGEWERBE, DIENSTLEISTUNGEN UND HANDEL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Unternehmensstatistiken, wie in Anhang 1 Abschnitt 4 Ziffern 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

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Jährliche regionale Statistiken, wie in Anhang 1 Abschnitt 4 Ziffern 3 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

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Jährliche Vorergebnisse, wie in Anhang 1 Abschnitt 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Vorergebnisse werden innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

INDUSTRIE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Unternehmensstatistiken, wie in Anhang 2 Abschnitt 4 Ziffern 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

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Jährliche Statistiken der fachlichen Einheiten, wie in Anhang 2 Abschnitt 4 Ziffern 2 und 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche regionale Statistiken, wie in Anhang 2 Abschnitt 4 Ziffern 2 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

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Mehrjährliche Unternehmensstatistiken, wie in Anhang 2 Abschnitt 4 Ziffer 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Vorergebnisse, wie in Anhang 2 Abschnitt 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Vorergebnisse werden innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

HANDEL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Vorergebnisse, wie in Anhang 3 Abschnitt 8 Ziffer 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Vorergebnisse werden innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Jährliche Unternehmensstatistiken, wie in Anhang 3 Abschnitt 4 Ziffern 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken, wie in Anhang 3 Abschnitt 4 Ziffer 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

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Jährliche regionale Statistiken, wie in Anhang 3 Abschnitt 4 Ziffern 2 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Mehrjährliche regionale Statistiken, wie in Anhang 3 Abschnitt 4 Ziffern 2 und 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BAUGEWERBE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Unternehmensstatistiken, wie in Anhang 4 Abschnitt 4 Ziffern 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

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Jährliche Statistiken der fachlichen Einheiten, wie in Anhang 4 Abschnitt 4 Nummern 2 und 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche regionale Statistiken, wie in Anhang 4 Abschnitt 4 Nummern 2 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Mehrjährliche Unternehmensstatistiken, wie in Anhang 4 Abschnitt 4 Nummer 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jährliche Vorergebnisse, wie in Anhang 4 Abschnitt 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführt

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Vorergebnisse werden innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

(1) Für die Klassen 66.01 und 66.03: gebuchte Bruttobeiträge.

(2) Für die Klassen 66.01 und 66.03: nicht zu übermitteln.

(3) Für die Klassen 66.01 und 66.03: nicht zu übermitteln.

(4) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35.

(5) Daten für 11 21 0 - Zahl der örtlichen Einheiten müssen hier nur angegeben werden, wenn die Zahl niedriger ist als in Reihe 3E - Jährliche regionale Statistiken, d. h. wenn nur örtliche Einheiten enthalten sind, die von Unternehmen abhängen, die Abschnitt G der NACE Rev.1 zuzuordnen sind (siehe Anhang 3 Abschnitt 7 Ziffer 4).

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