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Document 31998D0634

98/634/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2919) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 302, 12.11.1998, p. 31–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/634/oj

31998D0634

98/634/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2919) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 302 vom 12/11/1998 S. 0031 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Oktober 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2919) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/634/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 werden die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen bestimmt.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 wird die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien beurteilt.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die wichtigsten Interessengruppen im Rahmen eines Konsultationsgremiums angehört.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Bettmatratzen" (im folgenden "Produktgruppe" genannt) wird wie folgt definiert:

Erzeugnisse, die als Unterlage zum Schlafen oder Ruhen dienen, bestehend aus einem mit Füllmaterial gefuellten Überzug aus festem Stoff, die auf ein Bettgestell gelegt werden können.

Dies schließt auch Federkernmatratzen mit Sprungrahmen ein, d. h. gepolsterte Bettauflagen mit von Füllmaterial umgebenen Sprungfedern auf starren Rahmen, die auf ein Bettgestell gelegt oder freistehend verwendet werden können, einschließlich der eigens dafür vorgesehenen Matratzenunterlagen.

Aufblasbare Matratzen und Wassermatratzen sind ausgenommen.

Artikel 2

Die Umweltfreundlichkeit und die Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 1 definierten Produktgruppe werden anhand der im Anhang festgelegten spezifischen Umwelt- und Gebrauchstauglichkeitskriterien beurteilt.

Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und deren spezifische Kriterien gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Entscheidung.

Artikel 4

Für Verwaltungszwecke erhält diese Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "014".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 1998

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

ANHANG

Das Umweltzeichen können nur Erzeugnisse der in Artikel 1 genannten Produktgruppe erhalten, die den in diesem Anhang festgelegten Kriterien entsprechen, wobei die Erfuellung dieser Kriterien, sofern gefordert, zu prüfen ist. Sind keine Prüfungen angegeben, sollten sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls auf die Angaben und Unterlagen stützen, die vom Antragsteller zur Verfügung gestellt werden und/oder Ergebnis der Überprüfung durch unabhängige Einrichtungen sind.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Beurteilung der Anwendung und der Überprüfung der Erfuellung der in diesem Anhang enthaltenen Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie z. B. EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen.

Funktionelle Einheit

Die funktionelle Einheit, von der sowohl hinsichtlich des zu prüfenden Erzeugnisses als auch der Ergebnisse ausgegangen werden sollte, ist:

1 m2 Matratze

A. UMWELTKRITERIEN

A1. MATERIALIEN

In diesem Abschnitt A1 werden für Latexschaum, Polyurethanschaum, Drähte und Sprungfedern, Kokosfasern und Holz spezielle Kriterien festgelegt. Andere Materialien, für die keine speziellen Kriterien gelten, sind erlaubt. Alle Materialien müssen den in Abschnitt A2 aufgeführten Kriterien für die Verwendung von Farbstoffen, Pigmenten und Flammschutzmitteln entsprechen. Der Antragsteller hat detaillierte Angaben über die Zusammensetzung der Matratzen vorzulegen.

Die in Abschnitt A1 speziell für Latexschaum, Polyurethanschaum und Kokosfasern festgelegten Kriterien kommen nur dann zur Anwendung, wenn das betreffende Material mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

Latexschaum

1. Der Gehalt der folgenden Stoffe im Latexschaum muß unter den nachstehend aufgeführten Grenzwerten liegen:

1a. Pentachlorphenol (Salze und Ester): 0,1 ppm

Prüfverfahren: Vermahlen einer 5-g-Probe, Extraktion von PCP oder Natriumsalz.

Analyse mittels Gaschromatographie (GC), Nachweis mit Massenspektrometer oder EED.

1b. Extrahierbare Schwermetalle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Prüfverfahren: Vermahlene Probe extrahiert nach DIN 38414-S4, L/S=10.

Filtration mit 0,45-ìm-Membranfilter.

Analyse mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder mit Hydrid- oder Kaltdampftechnik.

1c. Extrahierbares Formaldehyd: 50 ppm

Prüfverfahren: Verfahren gemäß Japan law 112 (1973) oder PRENISO 14184-1.

Einstuendige Erhitzung auf 40°C einer 1-g-Probe mit 100 g Wasser.

Photometrische Analyse des Formaldehyds im Extrakt mit Acetylaceton.

1d. Butadien: 1 ppm

Prüfverfahren: Vermahlen und Wiegen der Probe.

Probenahme mittels Headspace-Probegeber.

Analyse mittels Gaschromatographie, Nachweis mit Flammenionisationsdetektor.

Polyurethan-(PUR-)schaum

2. Der Gehalt der folgenden Stoffe im Polyurethanschaum muß unter den nachstehend aufgeführten Grenzwerten liegen:

2a. Extrahierbare Schwermetalle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Prüfverfahren: Vermahlene Probe extrahiert nach DIN 38414-S4, L/S=10.

Filtration mit 0,45-ìm-Membranfilter.

Analyse mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder mit Hydrid- oder Kaltdampftechnik.

2b. Der Zinngehalt (in organischer Form) darf 900 ppm nicht überschreiten.

Prüfverfahren: Behandlung der Probe nach NEN 6465 oder ISO-DIS (Internationaler Norm-Entwurf) 11466 oder vergleichbaren Normen (Vermahlen der Probe, anschließend zweistuendige Behandlung mit kochendem HCl/HNO3 (Aqua regia)).

Analyse nach NEN 6465 oder ISO-DIS (Internationaler Norm-Entwurf) 11466 oder vergleichbaren Normen, mittels Atomabsorptionsspektroskopie (AAS), Kaltdampf-Atomabsorptionsspektroskopie (CVAAS) auf Hg; Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) auf andere Schwermetalle.

3. Fluorchlorkohlenwasserstoffe, teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe, Fluorkohlenwasserstoffe oder Methylenchloride dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel verwendet werden. Die Verwendung von Methylenchlorid als Hilfstreibmittel ist jedoch erlaubt, sofern sie in Kombination mit Flammschutzmitteln in Pulverform erfolgt.

Drähte und Sprungfedern

4. Zur Entfettung und/oder Reinigung von Drähten und/oder Sprungfedern mit organischen Lösungsmitteln ist ein geschlossenes Reinigungs- bzw. Entfettungssystem zu verwenden.

5. Auf die Sprungfedern darf keine galvanische Metallbeschichtung aufgebracht sein.

Kokosfasern

6. Handelt es sich um gummierte Kokosfasern, so muß das verwendete Latex den auf Latexschaum anwendbaren Kriterien entsprechen.

Hölzerne Bestandteile

7. Sämtliche verwendeten Spanplatten müssen hinsichtlich Formaldehyd unter die Güteklasse 1 gemäß EN 312-1 fallen.

Sämtliche verwendeten Faserplatten müssen hinsichtlich Formaldehyd unter die Güteklasse A gemäß EN 622-1 fallen.

A2. CHEMIKALIEN UND ZUBEREITUNGEN

Klebstoffe

8. Die verwendeten Klebstoffe dürfen nicht mehr als 10 Gewichtsprozent an fluechtigen organischen Verbindungen (VOC) enthalten. Dieses Kriterium gilt nicht für gelegentliche Reparaturarbeiten.

VOC sind alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa haben oder unter den besonderen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen.

9. Die verwendeten Klebstoffe dürfen kein Benzol und kein Chlorbenzol enthalten.

Farbstoffe und Pigmente

10. Azofarbstoffe, die sich in eines der nachstehend aufgeführten aromatischen Amine aufspalten können, dürfen nicht verwendet werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

11. Die nachstehend aufgeführten karzinogenen Farbstoffe (Kategorie 2 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/69/EG der Kommission (2), dürfen nicht verwendet werden:

C.I. Solvent Yellow 1

C.I. Solvent Yellow 2

C.I. Solvent Yellow 3

C.I. Basic Red 9

C.I. Disperse Blue 1

12. Die nachstehend potentiell lichtempfindlichen Farbstoffe dürfen nur unter der Voraussetzung verwendet werden, daß ihre (saure und alkalische) Schweißechtheit zumindest 4 beträgt:

C.I. Disperse Blue 3

C.I. Disperse Blue 35

C.I. Disperse Blue 106

C.I. Disperse Blue 124

C.I. Disperse Yellow 3

C.I. Disperse Orange 3

C.I. Disperse Orange 37/76

C.I. Disperse Red 1

Prüfverfahren: ISO 105-E04: (saure und alkalische) Schweißechtheit der Farben von mindestens 4. Prüfungen müssen nur bei Verwendung dieser Farbstoffe durchgeführt werden.

13. Chrom-, kupfer-, nickel- und bleihaltige Farbstoffe oder Pigmente dürfen nicht verwendet werden. Chrombeizfärbung ist nicht zulässig.

14. Der Gehalt an Ionenverunreinigungen in den Farbstoffen darf folgende Werte nicht überschreiten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

15. Der Gehalt an Ionenverunreinigungen in den Pigmenten darf folgende Werte nicht überschreiten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Alle in den Matratzen verwendeten Materialien müssen den Kriterien für Farbstoffe und Pigmente entsprechen (Kriterien 10, 11, 12, 13, 14 und 15). Hingegen dürfen in den Matratzen verwendete Recyclingmaterialien die hier ausgeschlossenen Farbstoffe und Pigmente unter der Voraussetzung enthalten, daß sie dem ursprünglichen Material zugesetzt wurden.

Flammschutzmittel

16. Flammschutzstoffe oder -zubereitungen, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/69/EG der Kommission (4), als für die Umwelt gefährlich eingestuft werden oder als solche eingestuft werden können, dürfen nicht verwendet werden.

Anmerkung: Alle in den Matratzen verwendeten Materialien müssen diesem Kriterium entsprechen. Hingegen dürfen in den Matratzen verwendete Recyclingmaterialien die hier ausgeschlossenen Flammschutzmittel unter der Voraussetzung enthalten, daß sie dem ursprünglichen Material zugesetzt wurden.

B. GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT

Dauerhaftigkeit

17. Der Höhenverlust muß weniger als 20 mm betragen.

Der Festigkeitsverlust (Hs) muß weniger als 20 % betragen.

Prüfverfahren: prEN 1957 (Schluß-Entwurf Januar 1997). Die Verluste an Höhe und Festigkeit beziehen sich auf den Unterschied zwischen den zu Beginn (nach 100 Zyklen) und den nach Abschluß der Dauerhaftigkeitsprüfung (30 000 Zyklen) durchgeführten Messungen.

(1) ABl. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(2) ABl. L 343 vom 13. 12. 1997, S. 19.

(3) ABl. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(4) ABl. L 343 vom 13. 12. 1997, S. 19.

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