EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998R2408

Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission vom 6. November 1998 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 298, 7.11.1998, p. 19–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/11/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 399D0816

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2408/oj

31998R2408

Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission vom 6. November 1998 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 298 vom 07/11/1998 S. 0019 - 0041


VERORDNUNG (EG) Nr. 2408/98 DER KOMMISSION vom 6. November 1998 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/368/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist aufgrund des Beschlusses 93/98/EWG des Rates (3) seit dem 7. Februar 1994 Vertragspartei des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

(2) Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wird gemäß deren Artikel 16, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 120/97 (4), unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Abfälle, die in dem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (5), geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (6), angenommenen Verzeichnis und in sonstigen Verzeichnissen mit im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich eingestuften Abfällen aufgeführt sind, geändert.

(3) Die Vierte Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat in einer Entscheidung ("Entscheidung IV/9") die beiden neuen Anhänge VIII und IX zum Übereinkommen angenommen, in denen all jene Abfälle aufgeführt werden, die von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens erfaßt sind bzw. nicht darunter fallen.

(4) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c) des Basler Übereinkommens werden nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer die Mitteilung über die Annahme versandt hat, die Anhänge VIII und IX für alle Vertragsparteien des Übereinkommens, die dem Verwahrer nicht notifiziert haben, daß sie diese Anlagen nicht annehmen können, wirksam.

(5) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Basler Übereinkommens gelten Abfälle, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallen, aber nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, als gefährliche Abfälle bezeichnet sind oder als solche gelten, als "gefährliche Abfälle" im Sinne dieses Übereinkommens. Gemäß Artikel 4 Absatz 11 des Basler Übereinkommens hindert das Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen; die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang V hat daher keinen Einfluß auf künftige Entscheidungen hinsichtlich Anhang V, insbesondere was die Verabschiedung strengerer Gemeinschaftsmaßnahmen betrifft.

(6) Um die Entscheidungen II/12 und III/1 der Zweiten bzw. der Dritten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens wirksam umsetzen zu können, müssen alle Abfälle, die entweder nach dem Basler Übereinkommen oder nach Gemeinschaftsrecht als gefährlich eingestuft werden, in Anhang V aufgenommen werden; die neuen Anhänge VIII und IX des Basler Übereinkommens enthalten die neueste Einstufung gefährlicher Abfälle, und es wird - in diesem Stadium - für zweckdienlich angesehen, daß bei Streitfällen und Auffassungsunterschieden diese neuen Anlagen respektiert werden. Folglich wird die Ausfuhr von Abfällen gemäß Teil 1 Verzeichnis B (Anhang IX des Basler Übereinkommens) nicht durch Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 untersagt, da diese im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Basler Übereinkommens als nicht gefährlich eingestuft wurden.

(7) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit der Einleitung zu Anhang VIII des Basler Übereinkommens und auf der Grundlage einer vom Besitzer der Abfälle vorzulegenden Bescheinigung festlegen, daß ein bestimmter in Anhang V aufgeführter Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweist und nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 fällt. Dabei sind jedoch im Hinblick auf die Nummern H3 bis H8 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 94/904/EG des Rates (7) zu berücksichtigen.

(8) Umgekehrt kann in Übereinstimmung mit der Einleitung zu Anhang IX des Basler Übereinkommens sowie mit Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und der Einleitung zu Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ein nicht in Anhang V aufgeführter Abfall oder ein in Teil 1 Verzeichnis B aufgeführter Abfall in Ausnahmefällen als gefährlich eingestuft werden und damit unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 fallen, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG beschriebenen Eigenschaften aufweist. Auch hierbei sind im Hinblick auf die Nummern H3 bis H8 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 94/904/EG zu berücksichtigen.

(9) In derartigen Fällen wird das vorgesehene Einfuhrland unterrichtet, und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Fälle mit, die ihrerseits die Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten und das Sekretariat des Übereinkommens von Basel weiterleitet. Anhand der vorgelegten Informationen kann die Kommission Stellung nehmen oder bei Bedarf dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (9), im Hinblick auf die Anpassung von Anhang V Vorschläge unterbreiten.

(10) Es ist daher erforderlich, Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zu ändern.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wird durch den Anhang zu der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung hat keinen Einfluß auf künftige Entscheidungen hinsichtlich Änderungen zu Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, insbesondere was die Verabschiedung strengerer Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 11 des Basler Übereinkommens betrifft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 1998

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 165 vom 10. 6. 1998, S. 20.

(3) ABl. L 39 vom 16. 2. 1993, S. 1.

(4) ABl. L 22 vom 24. 1. 1997, S. 14.

(5) ABl. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20.

(6) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 28.

(7) ABl. L 356 vom 31. 12. 1994, S. 14.

(8) ABl. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39.

(9) ABl. L 135 vom 6. 6. 1996, S. 32.

ANHANG

"ANHANG V

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1. Anhang V gilt unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, und der Richtlinie 91/689/EWG.

2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein Abfall unter Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 fällt, muß daher zuerst geprüft werden, ob er in Teil 1 des Anhangs V aufgeführt ist; wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 erfaßt ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 erfaßt ist.

Teil 1 ist in zwei Verzeichnisse unterteilt: Verzeichnis A enthält Abfälle, die im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich gelten und daher unter das Ausfuhrverbot fallen, Verzeichnis B enthält Abfälle, die nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

Ist ein Abfall in Teil 1 erfaßt, muß geprüft werden, ob er in Verzeichnis A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Verzeichnis A noch in Verzeichnis B von Teil 1 erscheint, muß geprüft werden, ob er in Teil 2 oder 3 aufgeführt ist. Trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.

3. Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer vom Besitzer der Abfälle vorzulegenden Bescheinigung festlegen, daß ein bestimmter in diesem Anhang aufgeführter Abfall von dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (geänderte Fassung) auszunehmen ist, wenn er keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der Nummern H3 bis H8 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 94/904/EG zu berücksichtigen sind.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und ggf. dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unterbreiten.

4. Auch wenn ein Abfall nicht in Anhang V aufgeführt ist oder wenn er in Teil 1 Verzeichnis B aufgeführt ist, kann er unter besonderen Voraussetzungen als gefährlich eingestuft werden und unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 fallen, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG beschriebenen Eigenschaften aufweist, wie in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und in der Überschrift von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorgesehen. Dabei sind für die Nummern H3 bis H8 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 94/904/EG zu berücksichtigen.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und ggf. dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unterbreiten.

TEIL 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 3

Abfall im Sinne der Anhänge III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93. Die Abfälle Nrn. AB 130, AC 020, AC 250, AC 260, AC 270 und AD 160 wurden gestrichen, da sie nach dem Verfahren von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG als ungefährlich einzustufen sind und folglich nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top