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Document 21998D1008(20)
Decision of the EEA Joint Committee No 20/98 of 6 March 1998 amending Annex XV (State aid) to the EEA Agreement
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
OJ L 272, 8.10.1998, p. 35–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 056 P. 206 - 207
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 056 P. 206 - 207
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 091 P. 87 - 88
In force
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 272 vom 08/10/1998 S. 0035 - 0036
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 20/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang XV des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/97 (1) geändert. Die Kommission hat die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (2) angenommen, mit der die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (3) ersetzt wird, die am 31. Dezember 1996 auslief. Die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS wurde durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 (4) in das Abkommen aufgenommen. Die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XV des Abkommens erhält Nummer 1a (Entscheidung Nr. 3855/EGKS der Kommission) folgende Fassung: "1a. 396 S 2496: Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) der Ausdruck 'Kommission' wird durch den Ausdruck 'zuständige Überwachungsbehörde gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens' ersetzt; b) der Ausdruck 'mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar' wird durch den Ausdruck 'mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar' ersetzt; c) in Artikel 2 wird nach '1996' folgendes eingefügt: 'oder, im Falle eines EFTA-Staates, in Kapitel 14 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 15. Mai 1996 erlassenen verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (*) (**)'; d) in Artikel 3 wird nach '1994' folgendes eingefügt: 'oder, im Falle eines EFTA-Staates in Kapitel 15 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassenen verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (***)', ferner wird in demselben Artikel nach 'EGKS-Stahlunternehmen' folgendes eingefügt: 'und auf vergleichbare Unternehmen in den EFTA-Staaten'; e) im Anhang der Entscheidung wird der Ausdruck 'Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen' durch den Ausdruck 'von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassene verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Umweltschutzbeihilfen' ersetzt; f) Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 'Beihilfen für Entlassungs- oder Vorruhestandszahlungen an Arbeitnehmer von EGKS-Stahlunternehmen und vergleichbaren Unternehmen in den EFTA-Staaten können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn'; g) dem Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) wird folgendes angefügt: 'oder, im Falle eines EFTA-Staates, die Beihilfen für die Zahlungen die Beihilfen nicht überschreiten, die in einer vergleichbaren Situation einem EG-Stahlunternehmen gewährt werden können'; h) in Artikel 6 Absatz 1 wird der Ausdruck 'aufgrund des EG-Vertrags' durch den Ausdruck 'aufgrund des EG-Vertrags oder des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes' ersetzt; i) in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 5 wird der Ausdruck 'Artikel 88 Absatz 1 EGKS-Vertrag' durch den Ausdruck 'Artikel 88 Absatz 1 EGKS-Vertrag und dem entsprechenden Verfahren des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes' ersetzt. (*) Punkt 14.5.3 Absätze 3 und 4 der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Behilfen, der auf ein Forschungsprojekt anwendbar ist, das zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das laufende FuE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Projekts oder Programms beiträgt, gilt auch für Beihilfen zugunsten eines Forschungsprojekts, das im Rahmen eines FuE-Projekts oder -Programms der EGKS im Eisen- und Stahlbereich durchgeführt wird. (**) ABl. L 245 vom 26.9.1996, S. 20. (***) ABl. L 213 vom 3.9.1994, S. 1." Artikel 2 Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 2496/EGKS in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 6. März 1998 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende F. BARBASO (1) ABl. L 160 vom 4.6.1998, S. 44. (2) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (3) ABl. L 362 vom 31.12.1991, S. 57. (4) ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 134.