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Document 31998R1688

Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich des geographischen und demographischen Erfassungsbereichs des harmonisierten Verbraucherpreisindex

OJ L 214, 31.7.1998, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 001 P. 130 - 131
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 001 P. 130 - 131
Special edition in Latvian: Chapter 10 Volume 001 P. 130 - 131
Special edition in Lithuanian: Chapter 10 Volume 001 P. 130 - 131
Special edition in Hungarian Chapter 10 Volume 001 P. 130 - 131
Special edition in Maltese: Chapter 10 Volume 001 P. 130 - 131
Special edition in Polish: Chapter 10 Volume 001 P. 130 - 131
Special edition in Slovak: Chapter 10 Volume 001 P. 130 - 131
Special edition in Slovene: Chapter 10 Volume 001 P. 130 - 131
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 001 P. 131 - 132
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 001 P. 131 - 132
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 002 P. 35 - 36

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1148

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1688/oj

31998R1688

Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich des geographischen und demographischen Erfassungsbereichs des harmonisierten Verbraucherpreisindex

Amtsblatt Nr. L 214 vom 31/07/1998 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 1688/98 DES RATES vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich des geographischen und demographischen Erfassungsbereichs des harmonisierten Verbraucherpreisindex

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen. Die Verpflichtung zur Erstellung der HVPI beeinträchtigt jedoch in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, nationale, nicht harmonisierte Indizes zur Inflation zu veröffentlichen, die sie für ihre nationale Politik verwenden können.

In der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (3) wurde der anfängliche Erfassungsbereich für die HVPI festgelegt, der sich auf diejenigen Waren und Dienstleistungen beschränkte, die von allen oder fast allen nationalen Verbraucherpreisindizes (VPI) erfaßt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (4) wurde der Erfassungsbereich der HVPI als die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthaltenen Waren und Dienstleistungen festgelegt.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte der HVPI auf den Preisen für Waren und Dienstleistungen basieren, die zur unmittelbaren Befriedigung der Verbraucherbedürfnisse im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats zum Kauf angeboten werden. Für die Gewichte der HVPI ist eine harmonisierte Definition ihres geographischen und demographischen Erfassungsbereichs erforderlich.

Für die Erstellung des Verbraucherpreisindex der Europäischen Währungsunion (VPI-EWU) und des Europäischen Verbraucherpreisindex (EVPI) ist ein harmonisiertes geographisches Konzept für die HVPI erforderlich.

Der Ausschuß für das Statistische Programm (ASP) hat innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. In diesem Fall muß laut Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreiten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe a2) erhält folgende Fassung:

"a2) Die 'Konsumausgaben der privaten Haushalte' sind definiert als der Teil der Konsumaufgaben, der

- von den privaten Haushalten ungeachtet ihrer Nationalität und ihres Wohnsitzlandes,

- durch monetäre Transaktionen und

- im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats,

- für Waren und Dienstleistungen, die der unmittelbaren Befriedigung individueller Bedürfnisse oder Wünsche dienen,

- in einem der beiden oder in beiden miteinander verglichenen Zeiträumen

getätigt wird.

Die Konsumausgaben der privaten Haushalte werden in Anhang 1b spezifiziert und folgen den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) 1995, das in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (*) vorgesehen ist.

(*) ABl. L 310 vom 13. 11. 1996, S. 1."

2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) HVPI, die mit Gewichten auf der Ebene von Teilindizes erstellt werden, die die Konsumausgaben einer Untergruppe von Haushalten statt aller Haushalte widerspiegeln, gelten als vergleichbar, wenn der Unterschied in der Praxis weniger als ein Tausendstel der gesamten vom HVPI erfaßten Ausgaben ausmacht. Jede Änderung der Gewichte, die notwendig wird, um die in diesem Absatz definierte Vergleichbarkeit zu gewährleisten, ist bis spätestens Dezember 1999 umzusetzen."

3. Die Nummern 1 und 2 des Anhangs 1b der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 erhalten folgende Fassung:

"1. Im Sektor private Haushalte werden Haushalte erfaßt, zu denen alle Einzelpersonen oder Personengruppen (in der Definition des ESVG, 2.76 a und 2.76 b) zählen, ungeachtet insbesondere der Art des Gebiets, in dem sie leben, ihrer Position in der Einkommensverteilung, ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzlandes. Der Sektor umfaßt auch in Anstalten oder Einrichtungen lebende Einzelpersonen (in der Definition des ESVG, 2.76 b). Unternehmen sind nicht eingeschlossen.

2. Das Wirtschaftsgebiet entspricht dem im ESVG 2.05 definierten Gebiet, abgesehen davon, daß innerhalb der Grenzen des betreffenden Landes liegende exterritoriale Enklaven eingeschlossen, in der übrigen Welt liegende territoriale Exklaven hingegen ausgeschlossen sind."

Artikel 2

Unter Berücksichtigung der Auffassungen des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (5) eingesetzten Ausschusses wird von der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bericht erstellt und dem Rat unterbreitet. In diesem Bericht ist die Wirkung der Bestimmungen dieser Verordnungen zu bewerten. Die Kommission kann dem Rat im Anschluß an diesen Bericht erforderlichenfalls geeignete Initiativen zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. L 257 vom 27. 10. 1995, S. 1.

(2) Anhörung vom 14. Juli 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 229 vom 10. 9. 1996, S. 3.

(4) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

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