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Document 31998L0047

Richtlinie 98/47/EG der Kommission vom 25. Juni 1998 zur Aufnahme des Wirkstoffs Azoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 191, 7.7.1998, p. 50–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2000; Aufgehoben durch 300L0080

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/47/oj

31998L0047

Richtlinie 98/47/EG der Kommission vom 25. Juni 1998 zur Aufnahme des Wirkstoffs Azoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 191 vom 07/07/1998 S. 0050 - 0052


RICHTLINIE 98/47/EG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1998 zur Aufnahme des Wirkstoffs Azoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/73/EG der Kommission (2), im folgenden "die Richtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die deutschen Behörden haben am 15. September 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Zeneca Agrochemicals, im folgenden "der Antragsteller" genannt, auf Aufnahme des Wirkstoffs Azoxystrobin in Anhang I der Richtlinie erhalten.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Kommission in ihrer Entscheidung 96/523/EG (3) bestätigt, daß die eingereichten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfuellen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einem Zeitraum von höchstens 10 Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, daß keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt eintreten werden.

Die Auswirkungen von Azoxystrobin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als Bericht erstattender Mitgliedstaat hat Deutschland der Kommission am 5. Februar 1997 den betreffenden Bewertungsbericht übermittelt.

Der vorgelegte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 22. April 1998 im Format des Prüfungsberichts der Kommission für Azoxystrobin abgeschlossen. Der Bericht muß möglicherweise unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden. In diesem Fall sind auch die Bedingungen für die Aufnahme von Azoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß deren Artikel 6 Absatz 1 zu ändern.

Die Prüfungsunterlagen und -informationen sind dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuß zur Stellungnahme vorgelegt worden.

Die Bewertungen haben ergeben, daß davon ausgegangen werden kann, daß den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel im allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 der Richtlinie erfuellen, insbesondere hinsichtlich der geprüften Anwendungen. Daher muß der betroffene Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, daß die Zulassung von den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie gewährt werden kann.

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über azoxystrobinhaltige Pflanzenschutzmittel umzusetzen und insbesondere innerhalb dieser Frist bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen bzw. vor Ablauf der Frist neue Zulassungen gemäß der Richtlinie zu erteilen. Eine längere Frist kann auch für Pflanzenschutzmittel erforderlich sein, die Azoxystrobin und andere in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten.

Es ist vorzuschreiben, daß die Mitgliedstaaten den endgültigen Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Betroffenen zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

Der Prüfungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben nach Anhang II beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorgelegt wurden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Azoxystrobin wird hiermit gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1999 nachzukommen.

(2) Bei Pflanzenschutzmitteln, die Azoxystrobin zusammen mit einem anderen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoff enthalten, wird die Frist gemäß Absatz 1 jedoch so weit verlängert, daß die Vorschriften der Richtlinie bezüglich der Aufnahme dieses anderen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eine längere Umsetzungsfrist vorsehen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten dieser Bezugnahme fest.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. L 353 vom 24. 12. 1997, S. 26.

(3) ABl. L 220 vom 30. 8. 1996, S. 25.

ANHANG

AZOXYSTROBIN

1. Identität

(IUPAC) Methyl-(E)-2-{2[6-(2-cyanophenoxy)-pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-methoxyacrylat

2. Insbesondere zu erfuellende Bedingungen:

2.1. Der Wirkstoff muß eine Reinheit von mindestens 930 g/kg (Z Isomer max. 25 g/kg) aufweisen.

2.2. Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Es ist besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen zu achten. Die Zulassungsbedingungen sollten geeignete Maßnahmen zur Senkung des Risikos umfassen.

2.3. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlußfolgerungen des vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz am 22. April 1988 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Azoxystrobin und insbesondere dessen Anhänge I und II zu berücksichtigen.

3. Aufnahme befristet bis: 1. Juli 2008.

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