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Document 31998D0294

98/294/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 131, 5.5.1998, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 023 P. 77 - 78
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 023 P. 77 - 78
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 023 P. 77 - 78
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 023 P. 77 - 78
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 023 P. 77 - 78
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 023 P. 77 - 78
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 023 P. 77 - 78
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 023 P. 77 - 78
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 023 P. 77 - 78
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 024 P. 143 - 144
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 024 P. 143 - 144
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 025 P. 64 - 65

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/294/oj

31998D0294

98/294/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 131 vom 05/05/1998 S. 0032 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (98/294/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Artikeln 10 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG wird ein gemeinschaftliches Verfahren festgelegt, mit dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus diesen bestehen, genehmigen können.

Bei der zuständigen Behörde Frankreichs wurde eine Anmeldung für das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses eingereicht.

Die zuständige Behörde Frankreichs hat der Kommission die Unterlagen anschließend mit einer befürwortenden Stellungnahme übermittelt.

Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten haben gegen die Anmeldung Einspruch erhoben.

Der Antragsteller hat daraufhin die in den Originalunterlagen vorgeschlagene Etikettierung wie folgt geändert:

- Auf allen Saatgutsäcken wird angegeben, daß in diesen Saatgut von Mais enthalten ist, das genetisch verändert wurde, um den Mais durch Expression eines Toxins aus dem Bazillus thuringiensis insektenresistent zu machen.

- Den Käufern dieses Saatguts wird ein technischer Leitfaden zur Verfügung gestellt, der umfassende Informationen über Entwicklung, Eigenschaften und Verwendung des Saatguts enthält, einschließlich Angaben über den Einsatz der Biotechnologie bei der Entwicklung der Sorte und Hinweisen auf die Notwendigkeit bestimmter Praktiken beim Umgang mit insektenresistentem Saatgut.

- Die europäischen Maishändler werden über die Genehmigung der Maislinie MON 810 unterrichtet und erhalten umfassende Produktinformationen.

- In Ländern, in denen die Herstellung der Maislinie MON 810 genehmigt wurde, werden die internationalen Maishändler darüber informiert, daß die Herstellung dieses Maises genehmigt wurde, daß bei seiner Entwicklung Methoden der Biotechnologie verwendet wurden und daß Lieferungen genetisch veränderten Mais enthalten können.

- Die internationalen Händler und zuständigen Behörden maisexportierender Länder werden darüber unterrichtet, daß Begleitpapiere internationaler Lieferungen die Bestimmungen der Richtlinie 90/220/EWG erfuellen müssen.

- Es wird empfohlen, in die Begleitpapiere internationaler Lieferungen, den Hinweis "Kann genetisch veränderten Mais enthalten" aufzunehmen.

Der Antragsteller hat eine Strategie entwickelt, um die Gefahr der Entstehung von Insektenresistenzen zu minimieren, und angeboten, die Kommission und/oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse einschlägiger Überwachungsmaßnahmen zu unterrichten.

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 90/220/EWG muß die Kommission deshalb eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 21 dieser Richtlinie erlassen.

Die Kommission hat zu dieser Frage die Stellungnahme der durch den Beschluß 97/579/EWG der Kommission (3) eingesetzten zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse eingeholt. Der Wissenschaftliche Ausschuß "Pflanzen" hat am 10. Februar 1998 seine Stellungnahme abgegeben und kam darin zum Schluß, daß es keinen Grund zu der Annahme gibt, daß das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt.

Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 90/220/EWG, der in den Unterlagen enthaltenen Informationen und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" alle vorgebrachten Einwände geprüft, und ist zu dem Schluß gekommen, daß kein Grund zu der Annahme besteht, daß die aus Gründen des Insektenschutzes in den Mais eingeführte Genkodierung cryIA (b) eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt.

Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 90/220/EWG enthalten zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für den Fall, daß neue Informationen über die Sicherheit des Erzeugnisses vorliegen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 66/402/EWG (4) und 70/457/EWG (5) des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), und der in Absatz 2 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen genehmigt die zuständige Behörde Frankreichs das Inverkehrbringen des folgenden von dem Unternehmen Monsanto Europe S.A. (Ref. C/F/95/12-02) angemeldeten Erzeugnisses:

Inzuchtlinien und Hybriden der Maislinie MON 810 mit dem Gen cryIA (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S-Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein 70 aus Mais.

(2) Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle durch Kreuzungen zwischen dem Erzeugnis und herkömmlich gezüchtetem Mais gewonnenen Abkömmlinge.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. April 1998

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

(2) ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 72.

(3) ABl. L 237 vom 28. 8. 1997, S. 18.

(4) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(5) ABl. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(6) ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 1.

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