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Document 31998L0020

Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

OJ L 107, 7.4.1998, p. 4–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 004 P. 32 - 37
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 004 P. 32 - 37
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 004 P. 32 - 37
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 004 P. 32 - 37
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 004 P. 32 - 37
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 004 P. 32 - 37
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 004 P. 32 - 37
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 004 P. 32 - 37
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 004 P. 32 - 37
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 006 P. 29 - 34
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 006 P. 29 - 34

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0093

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/20/oj

7.4.1998   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/4


RICHTLINIE 98/20/EG DES RATES

vom 30. März 1998

zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hauptzweck der Richtlinie 92/14/EWG (4) ist die Einschränkung des Betriebs bestimmter Typen von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.

(2)

Mit der Definition der wichtigsten in der Richtlinie vorkommenden Begriffe sollen Mehrdeutigkeiten im Hinblick auf die Zielsetzungen und den Geltungsbereich der Richtlinie vermieden werden.

(3)

Die vorliegende Richtlinie hindert die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (5) anzuwenden.

(4)

In Anbetracht der außergewöhnlichen historischen Situation der Flughäfen im Großraum Berlin und der Nähe der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zum Stadtzentrum ist es gerechtfertigt, diese beiden Flughäfen vorübergehend von der Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 92/14/EWG auszunehmen.

(5)

Die ursprüngliche Absicht, die den Ausnahmeregelungen für in Entwicklungsländern registrierte Flugzeuge zugrunde liegt, muß gewahrt werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie sollten diesbezüglich klarer formuliert werden.

(6)

Die für ein Flugzeug aus einem Entwicklungsland gewährte Freistellung soll nur diesem Land zugute kommen.

(7)

Es ist erforderlich, die Voraussetzungen für Freistellungen aus wirtschaftlichen Gründen zu verdeutlichen.

(8)

Es sollte klargestellt werden, daß ein Mitgliedstaat einen Zeitplan für die schrittweise Außerdienststellung von nicht den Lärmvorschriften entsprechenden Flugzeugen nur für Flugzeuge aufstellen kann, die in seiner Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.

(9)

In Vereinbarungen zwischen eingen Mitgliedstaaten und Luftfahrtunternehmen aus Drittländern wird diesen Unternehmen eine Ausnahmeregelung für die Ausmusterung von Flugzeugen des Kapitels 2 zugestanden, die der Regelung für Luftfahrtunternehmen aus der Gemeinschaft vergleichbar ist. Es ist angemessen, daß diese Vereinbarungen nicht aufgehoben werden.

(10)

Es ist wichtig, daß der Anhang der Richtlinie 92/14/EWG regelmäßig aktualisiert und rechtzeitig geändert wird. Änderungen werden von der Kommission mit Unterstützung eines Regelungsausschusses ausgearbeitet.

(11)

Artikel 3 der Richtlinie 92/14/EWG enthält Ausnahmeregelungen für Flugzeuge, die in den Luftfahrzeugrollen von Entwicklungsländern eingetragen sind; die somit ausnahmeberechtigten Flugzeuge sind im Anhang der Richtlinie aufgeführt.

(12)

Es ist erforderlich, den Anhang der Richtlinie 92/14/EWG zu ändern, um bestimmte ausnahmeberechtigte Flugzeuge aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie nicht berücksichtigt wurden. Ferner ist es erforderlich, bestimmte Flugzeuge zu streichen, die außer Dienst gestellt oder verschrottet wurden bzw. aus anderen Gründen nicht mehr ausnahmeberechtigt sind.

(13)

Die fälschliche Verwendung von Registriernummern muß verhindert werden. Zu diesem Zweck ist im Anhang dieser Richtlinie nunmehr zu jedem Flugzeug auch die vom Hersteller vergebene Werknummer für das einzelne Flugzeug aufgeführt.

(14)

Es muß sichergestellt sein, daß Verletzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit einer wirksamen und angemessenen Sanktion belegt werden, die abschreckenden Charakter hat.

(15)

Gemäß der Beitrittsakte von 1994 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 92/14/EWG für Österreich ab dem 1. April 2002 —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 92/14/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 

‚Luftfahrtunternehmen‛ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

 

‚Betriebsgenehmigung‛ eine Genehmigung, die einem Unternehmen erteilt wird und dieses berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern;

 

‚Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft‛ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (6) ausgestellt wurde;

 

‚gesamte Flotte ziviler Unterschallstrahlflugzeuge‛ die gesamte einem Luftfahrtunternehmen als Eigentum oder durch eine Leasing-Vereinbarung gleich welcher Art über mindestens ein Jahr zur Verfügung stehende Flotte von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.

(6)  ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S 1.“"

2.

Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt kann der Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen, die den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe a) nicht entsprechen, auf den Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof eingeschränkt oder untersagt werden.“

3.

Artikel 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

diese Flugzeuge während des Bezugsjahres in dem im Anhang für das Flugzeug angegebenen Entwicklungsland registriert waren und weiterhin von dort niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen entweder unmittelbar oder im Rahmen einer Leasing-Vereinbarung gleich welcher Form genutzt werden.“

4.

Dem Artikel 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Flugzeug durch eine natürliche oder juristische Person geleast wurde, die in einem anderen als dem für dieses Flugzeug im Anhang angeführten Land niedergelassen ist.“

5.

In Artikel 4, in Artikel 5 Buchstaben c) und d) sowie in Artikel 6 werden die Worte „die Fluggesellschaft“ durch die Worte „das Luftfahrtunternehmen“ ersetzt; in Artikel 4 wird ferner das Wort „ihre“ vor „Geschäftstätigkeit“ durch das Wort „seine“ ersetzt.

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Flugzeuge, die wegen Nichteinhaltung der Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 aus ihren Luftfahrzeugrollen zu streichen sind, auf einen Satz beschränken, der pro Jahr höchstens 10 v. H. der gesamten Flotte ziviler Unterschallstrahlfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten bringen Artikel 2 Absatz 1 in bezug auf Flugzeuge, die nach Absatz 1 in der Luftfahrzeugrolle eines Mitgliedstaats verbleiben, nicht zur Anwendung.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat auf Flugzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in einem Drittland registriert waren und in dem Mitgliedstaat betrieben wurden, eine Ausnahme angewandt, die derjenigen der Absätze 1 und 2 gleichwertig ist, so kann die Ausnahme weiterhin anerkannt werden, sofern das Luftfahrtunternehmen den Bedingungen genügt.“

7.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Änderungen des Anhangs, die zur uneingeschränkten Einhaltung der Kriterien des Artikels 3 erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 9b Absatz 2 vorgenommen.

Artikel 9b

(1)   Die Kommission wird von dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (7) vorgesehenen Ausschuß unterstützt, der nach dem Verfahren des Absatzes 2 tätig wird.

(2)   Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

a)

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b)

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.“

(7)  ABl. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/96 (ABl. L 291 vom 14. 1. 1996, S. 15)."

8.

Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ein Sanktionssystem fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Sanktionen auch angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckenden Charakter haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 1. März 1999 mit; spätere Änderungen dieser Bestimmungen teilen sie so bald wie möglich mit.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. März 1999 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   In Übereinstimmung mit Artikel 168 und Anhang XIX (Kapitel III) der Beitrittsakte von 1994 setzt Österreich die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. April 2002 in Kraft.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

LORD SIMON of HIGHBURY


(1)  ABl. C 309 vom 18. 10. 1996, S. 9.

(2)  ABl. C 66 vom 3. 3. 1997, S. 4.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 1997 (ABl. C 115 vom 14. 4. 1997, S. 24), Gemeinsamer Standpunkt Nr. 42/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 (ABl. C 375 vom 10. 12. 1997, S. 25) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 1998 (ABl. C 34 vom 2. 2. 1998).

(4)  ABl. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 21.

(5)  ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.


ANHANG

„ANHANG

LISTE AUSNAHMEBERECHTIGTER FLUGZEUGE NACH ARTIKEL 3

Anmerkung:

Die Ausnahmen für die in diesem Anhang aufgeführten Flugzeuge werden im allgemeinen Rahmen der politischen Leitlinien und Entschließungen der Vereinten Nationen (z. B. im Hinblick auf Sanktionen oder Embargos) gewährt.

ALGERIEN

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

20955

B727-2D6

7T-VEH

Air Algérie

21053

B727-2D6

7T-VEI

Air Algérie

21210

B727-2D6

7T-VEM

Air Algérie

21284

B727-2D6

7T-VEP

Air Algérie

20884

B737-2D6

7T-VEG

Air Algérie

21063

B737-2D6

7T-VEJ

Air Algérie

21064

B737-2D6

7T-VEK

Air Algérie

21065

B737-2D6

7T-VEL

Air Algérie

21211

B737-2D6

7T-VEN

Air Algérie

20650

B737-2D6

7T-VED

Air Algérie

21285

B737-2D6

7T-VEQ

Air Algérie

KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

20200

B707-329C

9Q-CBW

Scibe Airlift

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

19767

B707-399C

HI-442CT

Dominicana de Aviación

ÄGYPTEN

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

19843

B707-336C

SU-PBA

Air Memphis

19916

B707-328C

SU-PBB

Air Memphis

21194

B737-266

SU-AYK

Egypt Air

21195

B737-266

SU-AYL

Egypt Air

21227

B737-266

SU-AYO

Egypt Air

IRAK

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

20889

B707-370C

YI-AGE

Iraqi Airways

20892

B737-270C

YI-AGH

Iraqi Airways

20893

B737-270C

YI-AGI

Iraqi Airways

LIBANON

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

20259

B707-3B4C

OD-AFD

MEA

20260

B707-3B4C

OD-AFE

MEA

19967

B707-347C

OD-AGV

MEA

19589

B707-323C

OD-AHC

MEA

19515

B707-323C

OD-AHD

MEA

20170

B707-323B

OD-AHF

MEA

19516

B707-323C

OD-AHE

MEA

19104

B707-327C

OD-AGX

TMA

19105

B707-327C

OD-AGY

TMA

18939

B707-323C

OD-AGD

TMA

19214

B707-331C

OD-AGS

TMA

19269

B707-321C

OD-AGO

TMA

19274

B707-321C

OD-AGP

TMA

LIBERIA

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

45683

DC8F-55

EL-AJO

Liberia World Airlines

45686

DC8F-55

EL-AJQ

Liberia World Airlines

LIBYEN

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

20245

B727-224

5A-DAI

Libyan Arab Airlines

21051

B727-2L5

5A-DIB

Libyan Arab Airlines

21052

B727-2L5

5A-DIC

Libyan Arab Airlines

21229

B727-2L5

5A-DID

Libyan Arab Airlines

21230

B727-2L5

5A-DIE

Libyan Arab Airlines

MAURETANIEN

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

11093

F28-4000

5T-CLG

Air Mauritanie

MAROKKO

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

20471

B727-2B6

CN-CCG

Royal Air Maroc

21214

B737-2B6

CN-RMI

Royal Air Maroc

21215

B737-2B6

CN-RMJ

Royal Air Maroc

21216

B737-2B6

CN-RMK

Royal Air Maroc

NIGERIA

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

18809

B707-338C

5N-ARQ

DAS Air Cargo

19664

B707-355C

5N-VRG

Air Tours

PAKISTAN

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

20488

B707-340C

AP-AXG

PIA

SAUDI-ARABIEN

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

20574

B737-268C

HZ-AGA

Saudia

20575

B737-268C

HZ-AGB

Saudia

20576

B737-268

HZ-AGC

Saudia

20577

B737-268

HZ-AGD

Saudia

20578

B737-268

HZ-AGE

Saudia

20882

B737-268

HZ-AGF

Saudia

20883

B737-268

HZ-AGG

Saudia

SWASILAND

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

45802

DC8F-54

3D-AFR

African International Airways

46012

DC8F-54

3D-ADV

African International Airways

TUNESIEN

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

20545

B727-2H3

TS-JHN

Tunis Air

20948

B727-2H3

TS-JHQ

Tunis Air

21179

B727-2H3

TS-JHR

Tunis Air

21235

B727-2H3

TS-JHT

Tunis Air

UGANDA

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

19821

B707-379C

5X-JEF

Dairo Air Services

SIMBABWE

Werknummer

Typ

Registriernummer

Luftfahrtunternehmen

18930

B707-330B

Z-WKU

Air Zimbabwe

45821

DC8F-55

Z-WMJ

Affretair“


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