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Document 31998D0171

98/171/EG: Beschluß des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts

OJ L 63, 4.3.1998, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/171/oj

31998D0171

98/171/EG: Beschluß des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts

Amtsblatt Nr. L 063 vom 04/03/1998 S. 0026 - 0028


BESCHLUSS DES RATES vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (98/171/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen haben am 26. Oktober 1995 (3) bzw. am 8. November 1995 eine Stellungname abgegeben.

(2) Gemäß Artikel 118 des Vertrags hat die Kommission die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen zu fördern, insbesondere auf dem Gebiet der Beschäftigung und der beruflichen Ausbildung.

(3) Die Kommission hat in ihrem mittelfristigen Aktionsprogramm im sozialen Bereich ihre Absicht erklärt, eine neue Strategie über ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Analyse, der Forschung, der Zusammenarbeit und der Maßnahmen zur Förderung einer engeren und wirksameren Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik sowie eine Rationalisierung ihrer beschäftigungsbezogenen Forschungsaktivitäten vorzuschlagen.

(4) Der Europäische Rat (Amsterdam) hat auf seiner Tagung vom 16. und 17. Juni 1997 zur Kenntnis genommen, daß die Aufnahme eines neuen Titels über die Beschäftigung in den Vertrag unbeschadet der Ratifizierungsverfahren einvernehmlich befürwortet wird. Er hat erklärt, daß der Rat dafür Sorge tragen müßte, daß den betreffenden Bestimmungen dieses Titels unmittelbar Folge geleistet wird. In seiner Entschließung über Wachstum und Beschäftigung hat der Rat unter Hinweis auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen am 9. und 10. Dezember 1994 auf die Initiative der Kommission "Für Beschäftigung in Europa: ein Vertrauenspakt" und auf die Dubliner Erklärung vom 13. und 14. Dezember 1996 zur Beschäftigungspolitik bekräftigt, daß unbedingt neue Impulse gegeben werden müssen, damit die Beschäftigung unverrückbar zuoberst auf der politischen Tagesordnung der Europäischen Union bleibt.

(5) Der Rat in der Zusammensetzung "Arbeit und Soziales" und "Wirtschafts- und Finanzfragen" sowie die Kommission sind aufgefordert, die Beschäftigungsentwicklung aufmerksam zu verfolgen und die entsprechenden Politiken der Mitgliedstaaten zu überprüfen.

(6) Es sind daher Gemeinschaftstätigkeiten zur Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts zu fördern. Die in diesem Beschluß vorgesehenen Tätigkeiten beinhalten eine Neuorientierung und eine Rationalisierung der Gemeinschaftstätigkeiten in diesem Bereich. Es ist zweckmäßig, die Beschäftigungs- und Arbeitsmarktstatistiken nach Geschlecht zu erfassen, zu analysieren und darzustellen.

(7) Der Kommission sind entsprechende Ausführungsbefugnisse zu übertragen.

(8) Nach den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates (Amsterdam) kann diese Strategie unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigungsförderung durch die Ermittlung und Anregung beispielhafter Praktiken und Politiken, die Förderung von Innovationen und den Austausch einschlägiger Erfahrungen einen zusätzlichen gemeinschaftlichen Nutzen einbringen. Diese Politiken sind durch eine aktive Informationspolitik zu ergänzen.

(9) In diesem Rahmen hat der Europäische Rat die Mitgliedstaaten zu einer aktiven Arbeitsmarktpolitik aufgefordert und an den überaus wichtigen Zusammenhang zwischen Schaffung von Arbeitsplätzen, Vermittelbarkeit der Arbeitnehmer und sozialem Zusammenhalt erinnert.

(10) Es ist zweckmäßig, geeignete Verbindungen zu dem mit dem Beschluß 97/16/EG (4) eingesetzten Ausschuß für Beschäftigung und Arbeitsmarkt sowie zu den Sozialpartnern herzustellen.

(11) In diesem Beschluß wird ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(12) Aufgrund der gemeinsamen Erklärung vom 30. Juni 1982 (5) und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (6) ist es nötig, daß die von der Kommission eingeleiteten Maßnahmen eine Rechtsgrundlage haben.

(13) Der Vertrag sieht für die Annahme dieses Beschlusses keine anderen als die in Artikel 235 festgelegten Befugnisse vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Durchführung der Gemeinschaftstätigkeiten

(1) Vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 werden Gemeinschaftstätigkeiten in bezug auf die Analyse, die Forschung und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts durchgeführt.

(2) Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates tragen diese Tätigkeiten zur Entwicklung der koordinierten Beschäftigungsstrategie bei, indem die Maßnahmen unterstützt und begleitet werden, die in den Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer Verantwortlichkeiten in diesem Bereich durchgeführt werden.

Artikel 2

Ziele

(1) Die Tätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses beinhalten eine Neuorientierung und eine Rationalisierung der Aktion der Gemeinschaft in bezug auf die Analyse, die Forschung und den Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die mit früheren Tätigkeiten gemacht wurden.

(2) Die Tätigkeiten haben folgende Ziele:

- Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Analyse, Forschung und Begleitung;

- Ermittlung beispielhafter Praktiken und Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs;

- Entwicklung einer aktiven Informationspolitik.

Artikel 3

Maßnahmen der Gemeinschaft

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele und unter Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Schlußfolgerungen des Europäischen Rates wird mit den Tätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses - in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen wie auch den Sozialpartnern - auf der entsprechenden Ebene der Mitgliedstaaten eine integrierte Strategie im Wege der Durchführung folgender Maßnahmen entwickelt:

a) Entwicklung der Beobachtung, Analyse, Erforschung und Begleitung der Beschäftigungspolitiken der Mitgliedstaaten sowie der auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte;

b) Förderung des Austausches von Informationen, Erfahrungen und beispielhaften Praktiken durch methodische und fachliche Unterstützung;

c) rasche Verbreitung der Ergebnisse der eingeleiteten Initiativen sowie aller sonstigen einschlägigen Informationen.

(2) In diesem Sinne trägt die Kommission dafür Sorge, vor allem die Ermittlung, den Transfer und die Information über Maßnahmen zu fördern, die bestimmten in besonderem Maße von Arbeitslosigkeit betroffenen Gruppen, insbesondere jungen Menschen, Frauen und älteren Menschen sowie Langzeitarbeitslosen, unmittelbar oder mittelbar zugute kommen.

(3) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die verfügbaren statistischen Daten, Studien und Maßnahmen internationaler Organisationen wie beispielsweise der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).

Artikel 4

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen und die übrigen einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -initiativen aufeinander abgestimmt sind und sich ergänzen.

Artikel 5

Beteiligung anderer Länder

(1) Die Tätigkeiten, an denen sich die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL), Zypern, Malta und die Partnerstaaten der Europäischen Union im Mittelmeerraum beteiligen können, werden im Rahmen der Beziehungen der Europäischen Union zu diesen Staaten festgelegt.

(2) Die Kosten für die Beteiligung nach Absatz 1 werden entweder von den betreffenden Ländern oder aus den entsprechenden Linien des Gemeinschaftshaushalts für die Durchführung der Kooperations-, Assoziations- oder Partnerschaftsabkommen mit diesen Ländern getragen.

Artikel 6

Durchführung

Die Kommission führt die Tätigkeiten gemäß diesem Beschluß durch.

Artikel 7

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß nimmt Stellung zu:

a) - den allgemeinen Leitlinien für die Gemeinschaftstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses,

- dem jährlichen Arbeitsprogramm und den Fragen der finanziellen Aufgliederung der Tätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses;

b) - den Modalitäten für die Auswahl der von der Gemeinschaft zu unterstützenden Tätigkeiten, den Kriterien für die Begleitung und Evaluierung dieser Tätigkeiten, und zwar im einzelnen wie auch insgesamt, sowie zu den Modalitäten für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.

(3) Zu den Aspekten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall

- verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate;

- kann der Rat innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Zu den Aspekten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b) unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 8

Aufzubauende Verbindungen

Die Kommission baut im Rahmen der Tätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses die notwendigen Verbindungen mit dem Ausschuß für Beschäftigung und Arbeitsmarkt wie auch mit den Sozialpartnern auf.

Die Kommission unterrichtet die europäischen Sozialpartner auf deren Ersuchen über die Ergebnisse der Tätigkeiten des in Artikel 7 genannten Ausschusses.

Artikel 9

Finanzierung

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Gemeinschaftstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 auf 30 Millionen ECU.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 10

Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen bis spätestens 31. Dezember 1999 einen Zwischenbericht und bis spätestens 31. Dezember 2001 einen Abschlußbericht über die Ergebnisse der Tätigkeiten vor.

Artikel 11

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. COOK

(1) ABl. C 235 vom 9. 9. 1995, S. 8, und

ABl. C 342 vom 14. 11. 1996, S. 6.

(2) ABl. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 179.

(3) ABl. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 109.

(4) ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 32.

(5) ABl. C 194 vom 28. 7. 1982, S. 1.

(6) ABl. C 331 vom 7. 12. 1993, S. 1.

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