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Document 21998D0205(11)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 70/97 vom 4. Oktober 1997 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

OJ L 30, 5.2.1998, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 002 P. 325 - 326
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 002 P. 325 - 326
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 002 P. 325 - 326
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 002 P. 325 - 326
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 002 P. 325 - 326
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 002 P. 325 - 326
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 002 P. 325 - 326
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 002 P. 325 - 326
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 002 P. 325 - 326
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 056 P. 86 - 87
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 056 P. 86 - 87
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 091 P. 44 - 45

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/70(2)/oj

21998D0205(11)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 70/97 vom 4. Oktober 1997 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 030 vom 05/02/1998 S. 0042 - 0043


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/97 vom 4. Oktober 1997 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/97 (1) geändert.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 53 (Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"53a. 392 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12. 12. 1992, S. 7).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In den Fällen, auf die in Artikel 5 Bezug genommen wird, gilt folgendes:

- Für die EFTA-Staaten wird der Ausdruck 'Kommission' durch den Ausdruck 'EFTA-Überwachungsbehörde' ersetzt;

- beantragt ein EG-Mitgliedstaat oder die EFTA-Überwachungsbehörde eines EFTA-Staates bei der EG-Kommission das Ergreifen von Schutzmaßnahmen, so ist der Gemeinsame EWR-Ausschuß unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und mit allen sachdienlichen Informationen auszustatten.

Auf Antrag einer Vertragspartei werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen abgehalten. Diese Konsultationen können auch in den Fällen beantragt werden, in denen die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde von sich aus Schutzmaßnahmen ergreift.

Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt hat, notifiziert sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzüglich die getroffenen Maßnahmen.

b) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

'Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen für die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Einbeziehung dieser Verordnung in das Abkommen tatsächlich geltende Dienstleistungsfreiheit ein.'."

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Oktober 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

E. BULL

(1) ABl. L 182 vom 10. 7. 1997, S. 41.

(2) ABl. L 364 vom 12. 12. 1992, S. 7.

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