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Document 31998R0179

Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission vom 23. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen

OJ L 19, 24.1.1998, p. 35–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 003 P. 506 - 517
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 003 P. 506 - 517
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 003 P. 506 - 517
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 003 P. 506 - 517
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 003 P. 506 - 517
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 003 P. 506 - 517
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 003 P. 506 - 517
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 003 P. 506 - 517
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 003 P. 506 - 517

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/03/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0336

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/179/oj

31998R0179

Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission vom 23. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen

Amtsblatt Nr. L 019 vom 24/01/1998 S. 0035 - 0046


VERORDNUNG (EG) Nr. 179/98 DER KOMMISSION vom 23. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 haben Unternehmen und Mitgliedstaaten den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs, der von der Versammlung der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) durch die Entschließung A.741 (18) vom 4. November 1993 verabschiedet worden ist, bei Ro-Ro-Fähren, die Häfen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anlaufen oder verlassen, einzuhalten.

Damit eine einheitliche Anwendung des Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) gewährleistet ist, hat die IMO am 23. November 1995 mit ihrer Entschließung A.788 (19) Leitlinien für die Verwaltungen aufgestellt.

Entwicklungen auf internationaler Ebene muß dadurch Rechnung getragen werden, daß in die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 detaillierte Vorschriften für die Ausstellung vorläufiger Zeugnisse und für die Form der ISM-Zeugnisse sowie einige Normen für ISM-Zertifizierungsregelungen aufgenommen werden.

Es muß sichergestellt werden, daß die Gültigkeit bestimmter, bereits ausgestellter Zeugnisse nicht eingeschränkt wird.

Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 sollte entsprechend geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/34/EG der Kommission (3), eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) 'anerkannte Organisation' eine gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 94/57/EG in der Fassung der Richtlinie 97/58/EG der Kommission (*) anerkannte Organisation.

(*) ABl. L 274 vom 7. 10. 1997, S. 8."

2. Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 1998.

Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von Verwaltungen oder anerkannten Organisationen vor dem 1. Juli 1998 ausgestellt worden sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 1998

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 320 vom 30. 12. 1995, S. 14.

(2) ABl. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19.

(3) ABl. L 158 vom 17. 6. 1997, S. 40.

ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Teil A

INTERNATIONALER CODE FÜR MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION EINES SICHEREN SCHIFFSBETRIEBS UND ZUR VERHÜTUNG DER MEERESVERSCHMUTZUNG (ISM-CODE)"

b) Der folgende Teil B wird hinzugefügt:

"Teil B (1)BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWALTUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES INTERNATIONALEN CODES FÜR MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION EINES SICHEREN SCHIFFSBETRIEBS (ISM-CODE)

1. AUSSTELLUNG UND GÜLTIGKEIT VON ZEUGNISSEN ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN ODER ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

1.1. Begriffsbestimmungen

a) 'System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS)' bezeichnet ein strukturiertes und dokumentiertes System, mit dessen Hilfe die Mitarbeiter eines Unternehmens die Sicherheits- und Umweltschutzpolitik des Unternehmens wirksam in die Praxis umsetzen können.

b) 'Audit der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen' bezeichnet eine systematische und unabhängige Untersuchung zur Feststellung, ob die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und ihre Ergebnisse mit geplanten Regelungen übereinstimmen und ob diese Regelungen wirksam angewendet werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind.

c) 'Bemerkung' bezeichnet die Darstellung eines Tatbestands während eines Audits der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die durch einen objektiven Beweis untermauert wird.

d) 'Objektiver Beweis' bezeichnet quantitative oder qualitative Informationen, Aufzeichnungen oder Darstellungen eines Tatbestands in bezug auf Sicherheit oder das Vorhandensein und die Anwendung eines SMS-Elements, der auf einer Beobachtung, einer Messung oder einem Versuch beruht und nachprüfbar ist.

e) 'Nichteinhaltung' bezeichnet einen beobachteten Zustand, bei dem ein objektiver Beweis für die Nichterfuellung einer bestimmten Anforderung vorliegt.

f) 'Schwerwiegende Nichteinhaltung' bezeichnet eine feststellbare Abweichung, die für Menschen oder die Schiffssicherheit eine ernste Bedrohung oder für die Umwelt eine große Gefahr darstellt und sofortige Abhilfe erfordert; außerdem wird die Tatsache, daß eine Vorschrift des ISM-Codes nicht wirksam und systematisch angewendet wird, ebenfalls als schwerwiegende Nichteinhaltung betrachtet.

g) 'Vorläufiges Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften' bezeichnet die Bescheinigung, die Unternehmen gemäß Punkt 1.2 ausgestellt wird.

h) 'Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen' bezeichnet das Zeugnis, das Ro-Ro-Fähren gemäß Punkt 1.3 ausgestellt wird.

1.2. Vorläufiges Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften

1.2.1. Eine Verwaltung kann einem Unternehmen nur in folgenden Fällen ein vorläufiges Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften ausstellen:

1. bei Gründung des Unternehmens;

2. wenn das Unternehmen zum ersten Mal die Verantwortung für den Betrieb einer Ro-Ro-Fähre übernimmt, für die es noch kein Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften erhalten hat.

(1) Die in Teil B enthaltenen Bestimmungen sind als Bestandteil der entsprechenden Teile des in Teil A enthaltenen ISM-Codes zu betrachten.

1.2.2. Vor Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften stellt die Verwaltung sicher, daß das Unternehmen über ein System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfügt, das den Zielen der Nummer 1.2.3 des ISM-Codes entspricht, oder plant, ein solches während der Gültigkeitsdauer des vorläufigen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften des ISM-Codes einzuführen.

1.2.3. Das vorläufige Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften hat höchstens zwölf Monate Gültigkeit.

1.3. Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

1.3.1. Eine Verwaltung kann für eine Ro-Ro-Fähre nur in folgenden Fällen ein vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ausstellen:

1. wenn die Ro-Ro-Fähre nach Vollendung des Baus oder Umbaus zu einem neuen Typ erstmals in Dienst gestellt wird;

2. wenn die Verantwortung für den Betrieb des Fährschiffs auf das Unternehmen übergeht, das zuvor an dem Betrieb der betreffenden Fähre nicht beteiligt war;

3. wenn die Ro-Ro-Fähre zuvor die Flagge eines anderen Staates führte.

1.3.2. Vor Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen stellt die Verwaltung sicher, daß

1. das Unternehmen, das die Ro-Ro-Fähre betreibt, im Besitz eines für diese Ro-Ro-Fähre gültigen Zeugnisses oder vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ist;

2. das System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, über das das Unternehmen für die Ro-Ro-Fähre verfügt, die wichtigsten Elemente des ISM-Codes einschließt und bei dem für das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften erforderlichen Audit beurteilt bzw. für die Ausstellung des vorläufigen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften vorgeführt worden ist;

3. der Kapitän und die zuständigen höheren Offiziere mit dem System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind und ihnen die geplanten Regelungen für dessen Anwendung bekannt sind;

4. die Anweisungen gegeben wurden, die anerkanntermaßen vor dem Auslaufen zu geben sind;

5. innerhalb von drei Monaten ein Audit der Ro-Ro-Fähre durch das Unternehmen geplant ist;

6. alle wissenswerten Informationen über das System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer oder mehreren Arbeitssprachen gegeben werden, die das Personal der Ro-Ro-Fähre versteht.

1.3.3. Das vorläufige Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen hat eine Gültigkeit von höchstens sechs Monaten. Falls dem Unternehmen ein vorläufiges, jedoch noch kein für die Ro-Ro-Fähre gültiges Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften ausgestellt worden ist, kann die Gültigkeit um höchstens sechs Monate, gerechnet ab dem letzten Tag, an dem das ursprüngliche Zeugnis seine Gültigkeit verliert, verlängert werden.

1.4. Akzeptierung und Anerkennung von Zeugnissen über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

1.4.1. Vorläufige Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die dieser Verordnung entsprechen und von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder von einer in ihrem Namen handelnden anerkannten Organisation ausgestellt worden sind, werden von jedem Mitgliedstaat akzeptiert.

1.4.2. Vorläufige Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines Drittstaats oder in ihrem Namen ausgestellt worden sind, werden von einem Mitgliedstaat anerkannt, wenn er sich vergewissert hat, daß sie die Einhaltung dieser Verordnung belegen.

1.5. Widerruf eines Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

1.5.1. Die Verwaltung, die ein Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften ausgestellt hat, widerruft dieses, wenn es Beweise für eine schwerwiegende Nichteinhaltung des ISM-Codes gibt. Das mit dem Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften verbundene Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird ebenfalls ungültig und widerrufen.

1.5.2. Die Verwaltung, die ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ausgestellt hat, widerruft dieses, wenn es Beweise für eine schwerwiegende Nichteinhaltung des ISM-Codes gibt.

2. ZERTIFIZIERUNG

2.1. Bei der Zertifizierung, die für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für eine Ro-Ro-Fähre erforderlich ist, sind die nachstehenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

2.2. Die Zertifizierung umfaßt in der Regel folgende Schritte:

1. erstmalige Prüfung,

2. regelmäßige oder zwischenzeitliche Prüfung und

3. Erneuerungsprüfung.

Diese Prüfungen werden durchgeführt, wenn das Unternehmen sie bei der Verwaltung oder bei der im Namen der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation beantragt.

2.3. Die Prüfungen schließen ein Audit der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ein.

2.4. Zur Durchführung des Audits werden ein leitender Auditor und gegebenenfalls ein Auditteam ernannt.

2.5. Der leitende Auditor hält Verbindung mit dem Unternehmen und stellt einen Auditplan auf.

2.6. Auf Anweisung des leitenden Auditors, der für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich ist, wird ein Auditbericht angefertigt.

2.7. Zu dem Auditbericht gehören der Auditplan, die Angabe der einzelnen Mitglieder des Auditteams, Daten und Name des Unternehmens, Aufzeichnungen über Bemerkungen und Nichteinhaltungen sowie Bemerkungen darüber, wieweit ein System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die angegebenen Ziele erreicht.

3. MANAGEMENTSTANDARDS

3.1. Der Auditor oder das Auditteam, der bzw. das die Einhaltung des ISM-Codes prüft, muß auf folgenden Gebieten kompetent sein:

1. Feststellung der Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften für die von dem Unternehmen betriebenen Ro-Ro-Fähren, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung von Seeleuten,

2. Genehmigung, Besichtigung und Zertifizierung, soweit sie für die Ausstellung von Zeugnissen in der Schiffahrt von Bedeutung sind,

3. Aufgabenbereich, der laut ISM-Code bei dem System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden muß, und

4. praktische Erfahrung im Schiffsbetrieb.

3.2. Bei Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes muß sichergestellt werden, daß es zwischen den Mitgliedern der Beratungsdienste und dem von der Zertifizierung betroffenen Personal keinerlei Abhängigkeit gibt.

4. KOMPETENZSTANDARDS

4.1. Für die Prüfung erforderliche Grundkompetenz

4.1.1. Das Personal, das an der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes mitwirken soll, muß die Mindestkriterien erfuellen, die in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 95/21/EG (1) für Besichtiger vorgeschrieben sind.

4.1.2. Es muß so ausgebildet sein, daß es über die nötige Kompetenz für die Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes verfügt, insbesondere was folgendes betrifft:

1. Kenntnis und Verständnis des ISM-Code,

2. verbindliche Regeln und Rechtsvorschriften,

3. Aufgabenbereich, den die Unternehmen laut ISM-Codes zu berücksichtigen haben,

4. Beurteilungsverfahren (Untersuchung, Umfrage, Bewertung und Berichterstattung),

5. technische oder betriebliche Aspekte der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen,

6. Grundlagenkenntnisse des Schiffs- und Bordbetriebs,

7. Teilnahme an mindestens einem Audit eines Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Schiffahrt.

(1) ABl. L 157 vom 7. 7. 1995, S. 1.

4.2. Für die Durchführung der erstmaligen Prüfung und der Erneuerungsprüfung erforderliche Kompetenz

4.2.1. Um feststellen zu können, ob das Unternehmen oder die Ro-Ro-Fähre die Vorschriften des ISM-Codes erfuellt, muß das Personal, das die erstmalige Prüfung oder eine Erneuerungsprüfung für ein Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder für ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durchführt, neben der obengenannten Grundkompetenz über die nötige Kompetenz verfügen, um folgendes durchzuführen:

1. Feststellung, ob die SMS-Elemente die Anforderungen des ISM-Codes erfuellen,

2. Feststellung, ob das SMS des Unternehmens oder der Ro-Ro-Fähre so wirksam ist, daß es die Einhaltung von Regeln und Vorschriften, die in den gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen und den Aufzeichnungen über die Klassifikationsbesichtigung bescheinigt wird, sicherstellt,

3. Beurteilung der Effizienz von SMS in bezug auf die Einhaltung anderer Regeln und Rechtsvorschriften, die nicht die gesetzlichen und die Klassifikationsbesichtigungen betreffen, sowie in bezug auf die Prüfung der Einhaltung dieser Regeln und Rechtsvorschriften,

4. Beurteilung, ob die von der IMO, von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schiffahrtsverbänden empfohlenen sicheren Verfahrensweisen berücksichtigt wurden.

4.2.2. Diese Kompetenzanforderungen können von einem Team erfuellt werden, das zusammen über die gesamte erforderliche Kompetenz verfügt.

5. FORM DER ZEUGNISSE ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN UND ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

Die Zeugnisse, einschließlich der vorläufigen Zeugnisse, über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sind in der nachstehenden Form auszustellen.

Sollten diese Zeugnisse für Unternehmen und Ro-Ro-Fähren verwendet werden, die nur innerhalb eines Mitgliedstaats arbeiten, können die Verweise auf das SOLAS-Übereinkommen gestrichen werden.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

VERMERK FÜR JÄHRLICHE PRÜFUNGEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

VERMERK FÜR REGELMÄSSIGE UND (falls erforderlich) ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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