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Document 31997D2228

Beschluß Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes - Programm "Raphael"

OJ L 305, 8.11.1997, p. 31–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben durch 300D0508

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/2228/oj

31997D2228

Beschluß Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes - Programm "Raphael"

Amtsblatt Nr. L 305 vom 08/11/1997 S. 0031 - 0041


BESCHLUSS Nr. 2228/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes - Programm "Raphael"

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 2. Juli 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der am deutlichsten wahrnehmbare und einflußreichste Aspekt eines als Gesamtheit aufgefaßten Europas ist in tatsächlicher Hinsicht nicht nur geographischer, politischer, wirtschaftlicher und sozialer, sondern auch kultureller Art.

(2) Nach Titel IX des Vertrages, der insbesondere die Kultur betrifft, soll die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leisten.

(3) Im Sinne von Artikel 128 des Vertrags ist das kulturelle Erbe ein besonderer Aktionsbereich. Das kulturelle Erbe ist der Ausdruck der nationalen und regionalen Identität und der Bindungen zwischen den Völkern. Es gilt, diese Bindungen zu erhalten und den Zugang der Bürger (einschließlich der Bürger, die besondere Zugangsprobleme haben) zum Kulturerbe zu erleichtern, um zu gegenseitigem Verständnis und zu gegenseitiger Achtung beizutragen.

(4) Eine Gemeinschaftsaktion kann insofern zur Erhaltung des Kulturerbes beitragen, als dadurch der Austausch von Erfahrungen und Fachwissen sowie die Bildung von Synergien und Partnerschaften gefördert werden.

(5) Der Schutz des Kulturerbes ist aufgrund der damit verbundenen sozioökonomischen Auswirkungen Teil eines gesellschaftspolitischen Konzepts und kann einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Förderung des Kulturtourismus und der regionalen Entwicklung sowie zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen der Bürger leisten; zeitgenössische schöpferische Arbeit kann dabei eine wichtige Rolle spielen.

(6) Der Kultursektor ist ein wichtiges Tätigkeitsfeld im Hinblick auf die Informationsgesellschaft; dies wird in der Mitteilung der Kommission "Europas Weg in die Informationsgesellschaft - ein Aktionsplan" hervorgehoben.

(7) Es ist erforderlich, auf Gemeinschaftsebene Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet der Erhaltung des Kulturerbes durchzuführen. Die gemäß den Bestimmungen des Rahmenprogramms FTE (5) durchgeführten Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration können für das Aktionsprogramm zur Erhaltung des Kulturerbes von Nutzen sein.

(8) Die Kommission hat im Rahmen ihrer bisherigen Aktivitäten, vor allem im Bereich der Erhaltung des architektonischen Erbes, bereits eine Reihe von Erfahrungswerten gesammelt und kann auf Ergebnisse aus Konsultationen, die sie mit sämtlichen betroffenen Parteien geführt hat, zurückgreifen.

(9) Das Europäische Parlament mißt den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes, insbesondere den Ausbildungs- und Forschungsaktivitäten, den Maßnahmen zur Schärfung des Bewußtseins Jugendlicher und junger Menschen für diese Problematik, der Zusammenarbeit mit Drittländern und mit dem Europarat sowie den Verflechtungen mit den anderen politischen Maßnahmen der Gemeinschaft - vor allem hinsichtlich der Ausbildung und der regionalen Entwicklung - große Bedeutung bei (6).

(10) Das Europäische Parlament hat eine Reihe von Entschließungen zur Mitwirkung der Gemeinschaft an den Arbeiten zur Restaurierung herausragender architektonischer Bauwerke verabschiedet (7).

(11) Der Rat hat sein Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Erhaltung des architektonischen Erbes, von Kunstobjekten, Kunstwerken und Archiven bekundet. Diese Zusammenarbeit sollte insbesondere beim Austausch von Fachwissen, einschlägigen Unterlagen und im Rahmen der Ausbildung ausgebaut werden; den in Netzwerken zusammengeschlossenen Organisationen wird in diesem Zusammenhang große Bedeutung für die kulturelle Zusammenarbeit in Europa beigemessen (8).

(12) Die Kommission weist in ihrer Mitteilung vom 29. April 1992 "Das neue Kulturkonzept der Gemeinschaft" darauf hin, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft im kulturellen Bereich auf die beweglichen Kulturgüter ausgedehnt, der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren intensiviert sowie die Verbreitung von Erfahrungswerten und Fachinformation gefördert werden sollten; das Konzept wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat unterstützt (9).

(13) Die europäischen Organe haben auf die Bedeutung hingewiesen, die der Bündelung der verschiedenen Aspekte der Erhaltung des kulturellen Erbes in einer geschlossenen Gemeinschaftsaktion zukommt (10), welche der Vielfalt der beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter Rechnung trägt und sich auf die Arbeitsergebnisse zahlreicher mit diesem Bereich befaßter Akteure stützt.

(14) Wichtig ist nach wie vor, daß die Bedeutung des Schutzes des Kulturerbes einer möglichst breiten Öffentlichkeit durch allgemeine Information vermittelt wird.

(15) Die Gemeinschaftsaktion muß der Tatsache Rechnung tragen, daß die Definition des Begriffes "Kulturerbe" erweiterungsfähig ist; sie muß alle Aspekte der Erhaltung des Kulturerbes berücksichtigen und multidisziplinäre Ansätze fördern.

(16) Mit Blick auf die Erarbeitung eines Aktionsprogramms zur Erhaltung des Kulturerbes ist die Kommission zu Konsultationen mit allen interessierten Kreisen, d. h. insbesondere mit den Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten, der Fachkreise, von Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen und Verbänden, zusammengekommen.

(17) Das Kulturerbe in der Gemeinschaft weist zahlreiche Bindungen zu dem Kulturerbe in Drittländern auf; es bietet somit Anknüpfungspunkte, um gemäß den Bestimmungen des Vertrags, den vorgenannten Schlußfolgerungen und Entschließungen Formen der Zusammenarbeit mit Drittländern, dem Europarat und weiteren im Bereich des Kulturerbes zuständigen internationalen Organisationen (z. B. der UNESCO) zu entwickeln.

(18) In den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 21. bis 23. Juni 1993 ist die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für die Länder Mittel- und Osteuropas, die mit der Gemeinschaft durch Assoziationsabkommen verbunden sind, vorgesehen; außerdem hat die Gemeinschaft mit einigen Drittländern Kooperationsabkommen geschlossen, die kulturspezifische Bestimmungen enthalten.

(19) Mit diesem Beschluß wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 bildet.

(20) Bei den Aktionen dieses Programms ist auch der Komplementarität der Maßnahmen Rechnung zu tragen, die in anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik ergriffen werden können.

(21) Die Durchführung dieses Programms stützt sich auf eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, um zu gewährleisten, daß die Maßnahmen der Gemeinschaft die einzelstaatlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 3b des Vertrags unterstützen und vervollständigen.

(22) Im Lichte der Erfahrungen könnte es sich als notwendig erweisen, die Schwellen zu ändern, die für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für die verschiedenen im Anhang vorgesehenen Projektarten (Aktionen I, II und III) festgesetzt sind.

(23) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte (11) vereinbart -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Mit diesem Beschluß wird das im Anhang dargestellte Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des Kulturerbes - das Programm "Raphael" -, im folgenden "das Programm" genannt, für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 aufgestellt.

Ziel des Programms ist es, im Wege der Zusammenarbeit die Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des kulturellen Erbes von europäischem Rang zu unterstützen und zu ergänzen.

Artikel 2

Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten, den Begriff Kulturerbe jeweils selbst zu definieren, sind für die Zwecke des Programms die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "Kulturerbe" ist das unbewegliche und bewegliche Kulturgut (Museen und Sammlungen, Bibliotheken und Archive einschließlich Bild-, Film- und Tonarchive), das archäologische und unter Wasser liegende Kulturgut, das architektonische Erbe sowie historische Stätten und Landschaften und Kulturlandschaften (Ensembles von Kulturgütern und Natur);

- "Erhaltung" ist jede Tätigkeit, die dazu beiträgt, eine bessere Kenntnis des Kulturerbes zu vermitteln, es zu verwalten, zu erhalten und zu restaurieren, es darzustellen und den Zugang zu ihm zu erleichtern.

Artikel 3

Das Programm fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene im Bereich des kulturellen Erbes. Es unterstützt und ergänzt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, indem es einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt leistet, zugleich aber auch das gemeinsame Kulturerbe herausstellt.

Dementsprechend hat das vorliegende Programm im Einklang mit dem in Artikel 1 Unterabsatz 2 genannten allgemeinen Ziel folgende, auf der Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beruhende Ziele:

a) Förderung der Erhaltung und Restaurierung des Kulturerbes von europäischem Rang, indem ein Beitrag geleistet wird, um dieses Erbe zu erschließen und seine Wirkung nach außen zu verbessern;

b) Förderung des Aufbaus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den im Bereich des Kulturerbes tätigen Einrichtungen und/oder Trägern, um so zur Bündelung des Fachwissens und zur Entwicklung besonders bewährter Verfahrensweisen im Bereich der Erhaltung des Kulturerbes beizutragen;

c) Erleichterung des Zugangs zur europäischen Dimension des Kulturerbes und Förderung der aktiven Beteiligung der Bürger - insbesondere von Kindern, Jugendlichen, sozial Benachteiligten und Bevölkerungsgruppen in abgelegenen und ländlichen Gebieten der Gemeinschaft - an der Erhaltung und Erschließung des europäischen Kulturerbes;

d) Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Entwicklung von neuen, auf die verschiedenen Kategorien und Fachsparten des Kulturerbes zugeschnittenen Technologien sowie bei der Erhaltung traditioneller Berufe und Techniken im Bereich der Pflege des Kulturerbes (Kulturgutpflege);

e) Förderung der kulturgutpflegerischen Dimension bei anderen Programmen und Politiken der Gemeinschaft;

f) Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und zuständigen internationalen Organisationen.

Artikel 4

Zur Verwirklichung der in Artikel 3 Unterabsatz 2 genannten Ziele müssen die im Rahmen des Programms vorgeschlagenen Projekte eine europäische Dimension besitzen, gemessen an den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zusätzlichen Nutzen aufweisen und folgende Kriterien erfuellen:

- Sie müssen zur Darstellung des Kulturerbes, unter anderem durch die Verbreitung entsprechender Informationen, beitragen;

- sie müssen aufgrund ihres exemplarischen, innovativen oder informativen Charakters auf Gemeinschaftsebene von Interesse sein;

- sie müssen Probleme der Erhaltung des Kulturerbes betreffen und zur Weiterentwicklung der auf dem Gebiet der Erhaltung der bewährtesten Verfahrensweisen beitragen;

- sie sollten auf kulturellem, pädagogischem oder sozioökonomischem Gebiet Multiplikatorwirkung entfalten können.

Artikel 5

Die im Anhang beschriebenen Aktionen werden im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 Unterabsatz 2 genannten Ziele nach dem Verfahren des Artikels 7 durchgeführt.

Artikel 6

(1) Das Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen festgelegt sind. Das Programm steht der Beteiligung von Zypern und Malta sowie der Zusammenarbeit mit anderen Drittländern, mit denen Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit Bestimmungen für den kulturellen Bereich geschlossen worden sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel offen, die nach mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitgestellt werden.

(2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dem Europarat sowie mit anderen im Bereich des Kulturerbes tätigen internationalen Organisationen (beispielsweise der UNESCO), wobei sie darauf achten, daß die Komplementarität der eingesetzten Instrumente unter Wahrung der Eigenständigkeit und Handlungsautonomie jeder einzelnen Institution und Organisation gewährleistet und die zur Verfügung stehenden Mittel optimal eingesetzt werden.

Artikel 7

(1) Die Kommission führt das vorliegende Programm im Einklang mit diesem Beschluß durch.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Ausschußmitglieder können von Sachverständigen oder Beratern unterstützt werden.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß Entwürfe von Maßnahmen in bezug auf

- die Prioritäten und allgemeinen Leitlinien der im Anhang beschriebenen Maßnahmen und das daraus resultierende Jahresprogramm,

- die allgemeine Ausgewogenheit aller Aktionen,

- die Modalitäten und Auswahlkriterien der verschiedenen im Anhang beschriebenen Arten von Projekten (Aktionen I, II, III und IV),

- die von der Gemeinschaft bereitgestellte finanzielle Unterstützung (Beträge, Dauer, Verteilung und Begüngstigte),

- die Modalitäten für die Kontrolle und Bewertung dieses Programms, die Schlußfolgerungen des in Artikel 11 vorgesehenen Evaluierungsberichts sowie alle sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Anpassung dieses Programms.

Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den Entwürfen von Maßnahmen nach Unterabsatz 1 innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so teilt die Kommission diese Maßnahmen unverzüglich dem Rat mit.

In diesem Fall kann

a) die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von zwei Monaten ab dem Tag dieser Mitteilung verschieben;

b) der Rat innerhalb des in Buchstabe a) genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Die Kommission kann den Ausschuß zu allen anderen nicht in Absatz 3 vorgesehenen Fragen anhören, die die Durchführung dieses Programms betreffen.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; jeder Mitgliedstaat hat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 8

(1) Der Finanzrahmen zur Durchführung dieses Programms für den in Artikel 1 genannten Zeitraum beträgt 30 Millionen ECU, ohne Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt.

(3) Der Finanzrahmen nach Absatz 1 unterliegt einer Überprüfung vor dem Ende des zweiten Jahres; die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der Kommission anhand der Haushaltslage und der in der ersten Phase des Programms erzielten Ergebnisse.

Artikel 9

Die Kommission wird sich gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bemühen, für die Kohärenz und die Komplementarität zwischen den in diesem Programm vorgesehenen Aktionen und den übrigen kulturell ausgerichteten Programmen sowie den auf anderen Vertragsbestimmungen beruhenden Programmen mit Bezügen zum kulturellen Erbe zu sorgen; sie bewertet auch die Gesamtauswirkungen dieser Maßnahmen auf das kulturelle Erbe.

Artikel 10

(1) Binnen sechs Monaten nach den ersten zweieinhalb Jahren der Programmlaufzeit unterbreitet die Kommission nach Anhörung der Ausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat einen detaillierten Evaluierungsbericht über die bis dahin erzielten Ergebnisse, der gegebenenfalls durch geeignete Vorschläge ergänzt wird. Durch diesen Bericht soll in qualitativer wie quantitativer Hinsicht bewertet werden, in wieweit durch das Programm die in Artikel 3 genannten Ziele verwirklicht werden konnten.

(2) Am Ende der Programmlaufzeit legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuß der Regionen einen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Ziele unter qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten erstellten Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms vor.

Artikel 11

Das Programm wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht, wobei für jede Aktion bzw. Maßnahme praktische Hinweise zum Verfahren, zu den Fristen für die Einreichung von Bewerbungsanträgen sowie zu den den Anträgen beizulegenden Unterlagen beigefügt werden.

Die Kommission sollte der Werbung und der Verbreitung der Informationen über dieses Programm Priorität einräumen, damit die Gesamtheit der Teilnehmer und kulturellen Netzwerke über die sie betreffenden Aktionen informiert und entsprechend sensibilisiert werden.

Alle im Rahmen des Programms finanziell unterstützten Vorhaben müssen mit einem Symbol der Europäischen Union und einem Hinweis auf die Finanzierungsquelle gekennzeichnet sein.

Geschehen zu Brüssel am 13. Oktober 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates

Der Präsident

R. GOEBBELS

(1) ABl. C 265 vom 12. 9. 1996, S. 4.

(2) ABl. C 256 vom 2. 10. 1995, S. 38.

(3) ABl. C 100 vom 2. 4. 1996, S. 119.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 1995 (ABl. C 287 vom 30. 10. 1995, S. 161), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. C 264 vom 11. 9. 1996, S. 69), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 1996 (ABl. C 347 vom 18. 11. 1996, S. 29), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. September 1997 (ABl. C 304 vom 6. 10. 1997) und Beschluß des Rates vom 24. Juli 1997.

(5) Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18. 5. 1994, S. 1).

(6) Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz des europäischen Kulturguts (ABl. C 62 vom 30. 5. 1974, S. 5).

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Erhaltung des architektonischen und archäologischen Erbes (ABl. C 267 vom 11. 10. 1982, S. 25).

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Erhaltung des architektonischen und archäologischen Erbes der Gemeinschaft (ABl. C 309 vom 5. 12. 1988, S. 423).

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Erhaltung des architektonischen Erbes und zum Schutz der Kulturgüter (ABl. C 72 vom 15. 3. 1993, S. 160).

(7) Entschließung des Europäischen Parlaments zur finanziellen Unterstützung für den Berg Athos (Mönchsgemeinschaft) (ABl. C 144 vom 15. 6. 1981, S. 92).

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Einsatz der Finanzinstrumente der Gemeinschaft bei der Sanierung des Stadtkerns von Palermo (ABl. C 187 vom 18. 7. 1988, S. 160).

Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer Hilfe für den Wiederaufbau des Stadtviertels Chiado in Lissabon (ABl. C 262 vom 10. 10. 1988, S. 110).

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Erhaltung des architektonischen und archäologischen Erbes der Gemeinschaft (ABl. C 309 vom 5. 12. 1988, S. 423).

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Brand des Gran Teatro del Liceo in Barcelona (ABl. C 61 vom 28. 2. 1994, S. 184).

(8) Entschließung der im Rat vereinigten, für Kulturfragen zuständigen Minister vom 13. November 1986 über die Erhaltung des Europäischen architektonischen Erbes (ABl. C 320 vom 13. 12. 1986, S. 1).

Entschließung der im Rat vereinigten, für Kulturfragen zuständigen Minister vom 13. November 1986 über die Erhaltung von Kunstwerken und sonstigen Werken von kulturellem und historischem Wert (ABl. C 320 vom 13. 12. 1986, S. 3).

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 14. November 1991 betreffend das Archivwesen (ABl. C 314 vom 5. 12. 1991, S. 2).

Schlußfolgerungen des Rates vom 17. Juni 1994 zur verstärkten Zusammenarbeit im Archivwesen (ABl. C 235 vom 23. 8. 1994, S. 3).

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 14. November 1991 über europäische Kulturnetzwerke (ABl. C 314 vom 5. 12. 1991, S. 1).

(9) Entschließung des Europäischen Parlaments zur Mitteilung der Kommission über das neue Kulturkonzept der Gemeinschaft (ABl. C 42 vom 15. 2. 1993, S. 173).

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Gemeinschaftspolitik im kulturellen Bereich (ABl. C 44 vom 14. 2. 1994, S. 184).

Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen vom 12. November 1992 zu Leitlinien für ein Kulturkonzept der Gemeinschaft (ABl. C 336 vom 19. 12. 1992, S. 1).

(10) Entschließung des Europäischen Parlaments zur Erhaltung des architektonischen Erbes und zum Schutz der Kulturgüter (ABl. C 72 vom 15. 3. 1993, S. 160).

Schlußfolgerungen des Rates vom 17. Juni 1994 zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans im Bereich des kulturellen Erbes (ABl. C 235 vom 23. 8. 1994, S. 1).

(11) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.

ANHANG

AKTIONSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT ZUR ERHALTUNG DES KULTURELLEN ERBES (PROGRAMM "RAPHAEL")

Mit dem Programm "Raphael" sollen unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips europäisch ausgerichtete Maßnahmen gefördert werden, die alle Kategorien des beweglichen und unbeweglichen Kulturgutes betreffen können.

AKTION I Erhaltung, Schutz und Erschließung des europäischen Kulturerbes durch Zusammenarbeit auf europäischer Ebene

- Ziel dieser Aktion ist es, zur Erhaltung, zum Schutz und zur Erschließung des europäischen Kulturerbes - und zwar insbesondere des gefährdeten Kulturerbes - beizutragen, indem Weiterentwicklung und Bündelung der bewährtesten Verfahrensweisen im Hinblick auf günstige Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Restaurierung des Kulturerbes gefördert werden.

- Die Aktion umfaßt die folgenden Einzelmaßnahmen:

1. Förderung von Vorhaben zur Erhaltung und zum Schutz des Kulturguts, die sich aufgrund ihrer Bedeutung und ihres exemplarischen Charakters als "europäische Laboratorien für das Kulturerbe" bezeichnen lassen. Diese Vorhaben werden von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unterbreitet und müssen Kunstwerke, Denkmäler und Stätte von hervorragender historischer, architektonischer oder künstlerischer Bedeutung betreffen, vornehmlich solche, für deren Erhaltung aus wissenschaftlicher und/oder technischer Sicht besonders komplizierte Interventionen erforderlich sind.

Für diese "Laboratorien", die im Rahmen des Programms vier Jahre lang aus Gemeinschaftsmitteln gefördert werden können, sollen die besten Fachleute herangezogen werden. Dies soll insbesondere durch die Beteiligung eines europäischen multidisziplinären Teams erreicht werden, das sich mit besonders schwierigen Problemen der Erhaltung des Kulturerbes befaßt und geeignete Konzepte, Methoden und/oder Techniken entwickelt, so daß für jedes Vorhaben ein zusätzlicher Nutzen gewährleistet ist. Die Projektträger müssen für eine angemessene Verbreitung der Ergebnisse dieser Arbeiten sorgen.

2. Förderung von Vorhaben zur Erhaltung und zum Schutz des europäischen Kulturerbes im Rahmen gemeinsamer Themen, die dem in Artikel 7 genannten Ausschuß je nach den Problemen in den verschiedenen Bereichen des Kulturerbes vorgelegt und von der Kommission festgelegt werden. Diese Vorhaben, die von dem Verantwortlichen für das betreffende Kulturgut vorgelegt werden, können sich über höchstens drei Jahre erstrecken. Vorrang erhalten Vorhaben, die in kultureller, technischer oder sozioökonomischer Hinsicht und/oder in bezug auf den Zugang zum Kulturerbe beispielhaft sind und einen Multiplikationseffekt aufweisen. Die Projektträger müssen in Fachkreisen für eine angemessene Verbreitung der Ergebnisse in bezug auf die betreffende Abwicklungs- und/oder Erhaltungsproblematik sorgen.

Durch die Gemeinschaftsförderung soll dazu beigetragen werden, daß die im Rahmen dieser Aktion durchgeführten Projekte zusätzlichen Nutzen auf europäischer Ebene erbringen.

Die Projekte müssen einen ausgewogenen Finanzierungsplan aufweisen, in dem die zu ihrer Verwirklichung erforderlichen finanziellen Mittel angegeben sind, wobei die Verwaltungskosten 12 % des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zu dem Projekt nicht überschreiten dürfen.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu einem Projekt darf im Rahmen dieser Aktion 50 % der Gesamtkosten des betreffenden Projekts und bei unter Nummer 2 fallenden Projekten 250 000 ECU nicht überschreiten.

Die Projekte sind bei der Europäischen Gemeinschaft speziell zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

- eine genaue Beschreibung der geplanten Aktionen. Ein Gutachten über die technische Konformität des Vorhabens ist von den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten zu erstellen und der Kommission innerhalb der für die Unterbreitung der Vorhaben vorgeschriebenen Fristen zu übermitteln. Liegt das Gutachten innerhalb einer festzulegenden Frist nicht vor, so wird das Auswahlverfahren fortgesetzt;

- eine genaue Aufschlüsselung des Mittelbedarfs für die geplanten Aktionen.

Die im Rahmen dieser Aktion einzusetzenden Mittel werden etwa 50 % der gesamten Mittelausstattung des Programms ausmachen.

AKTION II Zusammenarbeit für den Erfahrungsaustausch und die Entwicklung angewandter Techniken

- Diese Aktion zielt darauf ab, den Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern, damit das technische Fachwissen gebündelt und die besten Praktiken entwickelt werden, und zwar durch Netze und Partnerschaften und durch die Mobilität der Fachkräfte zwischen den im Bereich des Kulturerbes tätigen Einrichtungen und/oder Trägern. Besondere Aufmerksamkeit wird hierbei der Entwicklung der in den verschiedenen Fachsparten des Kulturerbes eingesetzten neuen Technologien sowie der Erhaltung der traditionellen Berufe und Techniken des Kulturerbes gewidmet.

Je nach Thema können die Netze im Bereich des Kulturerbes tätige Einrichtungen und/oder öffentliche und/oder private Träger und erforderlichenfalls weitere öffentliche und/oder private Einrichtungen, Forschungszentren und besonders betroffene Unternehmen einbeziehen.

Besondere Aufmerksamkeit erhalten Netze, die den Zugang der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zum Kulturerbe fördern.

- Die Aktion umfaßt die folgenden Einzelmaßnahmen:

1. Innovation und neue Technologien

1.1. Förderung von Projekten zur Ermittlung des Bedarfs an auf Gemeinschaftsebene durchzuführenden Forschungstätigkeiten auf dem Gebiet der Erhaltung des Kulturerbes; Unterstützung bei der Verbreitung der Forschungsarbeiten bei den mit dem Schutz des Kulturerbes befaßten Fachkräften sowie bei der Entwicklung konkreter Anwendungen für die vor Ort tätigen Fachkräfte. Diese Maßnahmen sind soweit wie möglich in Synergie mit dem Forschungsrahmenprogramm durchzuführen. Für etwaige spätere Forschungstätigkeiten sind das FTE-Rahmenprogramm und dessen Vorgaben maßgebend.

1.2. Förderung von Projekten zur Anwendung der neuen Technologien und Dienste (Restaurierungs- und Erhaltungstechniken, audiovisuelle und Multimedia-Produkte, fortgeschrittene Informations- und Kommunikationsdienste usw.) in den verschiedenen Fachsparten des Kulturerbes.

2. Mobilität und Weiterbildung der Fachkräfte

2.1. Förderung von Projekten zum Austausch von Fachkräften der verschiedenen Kategorien und Fachsparten des Kulturerbes, um es ihnen zu ermöglichen, bis zu 12 Monaten in einem vergleichbaren fachlichen Bereich in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten.

Die Fördermittel der Gemeinschaft dienen zur Organisation der Austauschmaßnahmen und als Beitrag zur Deckung anfallender Zusatzkosten, wie z. B. Reise- und Unterbringungskosten.

2.2. Unterstützung von grenzüberschreitenden Projekten zur Förderung der Weiterbildung von kulturpflegerischen Fachkräften in den neuen Technologien und den fortgeschrittenen Informations- und Kommunikationsdiensten, die im Bereich des Kulturerbes eingesetzt werden, sowie von grenzüberschreitenden Projekten zur Entwicklung und Erhaltung der traditionellen kulturpflegerischen Berufstechniken.

3. Erfahrungs- und Informationsaustausch

3.1. Förderung des Erfahrungsaustauschs durch die Durchführung von Studien, Erhebungen und Arbeitssitzungen sowie die Veranstaltung von Seminaren, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Ausarbeitung technischer Empfehlungen (Normen) zur Verbesserung von Verfahren und Praktiken bei der Verwaltung und/oder Erhaltung des kulturellen Erbes;

- Ermittlung der Risikofaktoren der Kulturgüter und Untersuchung der Systeme, nach denen eine regelmäßige Kontrolle ihres Zustands erfolgt;

- präventiver Schutz von Kulturgütern, Kunstwerken und Denkmälern vor Schäden und Untersuchung der Bedingungen ihrer Konservierung;

- Kenntnisse und Fähigkeiten der Fachkräfte in den Berufen, die auf dem Gebiet der Erhaltung des Kulturerbes ausgeübt werden;

- Dokumentation von Kulturgütern;

- Bedingungen für die Ausleihe von Kunstwerken für Wechselausstellungen;

- Auswirkungen anderer politischer Maßnahmen der Gemeinschaft auf den Bereich des kulturellen Erbes.

3.2. Förderung von Projekten zwischen kulturpflegerischen Einrichtungen unter Einsatz moderner Kommunikationstechniken (On-line-Abfrage, CD-ROM, CD-I usw.) zur Sammlung, zum Austausch und zur Weitergabe von Fachinformationen insbesondere in folgenden Bereichen:

- in den Mitgliedstaaten bestehende Rechtsvorschriften zur Erhaltung des kulturellen Erbes;

- Listen und Bestandsverzeichnisse des kulturellen Erbes;

- Verzeichnis von Fortbildungsmöglichkeiten in den verschiedenen Bereichen;

- integrierte Datenbanken zur Erfassung und Beschreibung der Kulturgüter;

- Statistiken und Indikatoren für den Bereich des kulturellen Erbes;

- Verzeichnisse und Sammlungen innovativer Projekte im Bereich des kulturellen Erbes;

- Systeme und Verfahrensweisen zur Erhaltung, Restaurierung, Verwaltung und Verbreitung des kulturellen Erbes in den Mitgliedstaaten;

- praktische Leitfäden, Handbücher und Informationsschriften zum kulturellen Erbe.

Die Anträge, die von den betroffenen Einrichtungen und/oder Trägern eingereicht werden, müssen die für ihre Durchführung erforderlichen finanziellen Garantien enthalten. Der Gemeinschaftsbeitrag im Rahmen dieser Aktion darf in keinem Fall 50 % der Gesamtkosten des betreffenden Projekts überschreiten und in keinem Fall höher als 50 000 ECU sein; hiervon ausgenommen sind Projekte der Nummern 1.2 und 2.2, bei denen der Gemeinschaftsbeitrag bis zu 150 000 ECU betragen kann, sowie Projekte der Nummern 2.1 und 3.1 (vierter Gedankenstrich), bei denen der Gemeinschaftsbeitrag bis zu 100 000 ECU betragen kann.

AKTION III Zugang zu Kulturgütern, Teilhabe am Kulturerbe und Aufklärung der Bevölkerung über das Kulturerbe

- Ziel dieser Aktion ist es, dem Bürger den Zugang zum Kulturerbe zu erleichtern; hierzu sollen europäisch ausgerichtete Aufklärungsprojekte unterstützt und der Einsatz fortgeschrittener Informations- und Kommunikationstechnologien und -dienste gefördert werden.

- Die Aktion umfaßt die folgenden Einzelmaßnahmen:

1. Förderung grenzüberschreitender Kooperationsprojekte zwischen kulturpflegerischen Einrichtungen und/oder Trägern, durch die mit Hilfe multimedialer Systeme und Erzeugnisse oder anderer Kommunikationsformen die europäische Dimension des Kulturerbes sichtbar gemacht und insbesondere der Öffentlichkeit Zugang zu allen Kunstwerken vergleichbarer und/oder ergänzender Stilrichtungen, die sich im Besitz anderer europäischer kultureller Einrichtungen befinden, verschafft wird.

2. Förderung einschlägiger europäischer Aufklärungsveranstaltungen.

3. Förderung mehrsprachiger Präsentationen des Kulturerbes in Museen, Denkmälern, historischen Stätten, Bibliotheken, Archiven usw. für alle Menschen in der Europäischen Union. Die Projekte können sich auf Beschriftungen, Broschüren, Schautafeln, elektronische Ausstellungsführer, audiovisuelle oder Multimedia-Produkte usw. erstrecken.

4. Förderung von Projekten zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an denen Einrichtungen und/oder Träger aus mindestens drei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mitwirken und durch die das Kulturerbe stärker in das Bewußtsein der Öffentlichkeit gerückt werden soll, beispielsweise Ausstellungen, Erziehungsprogramme, grenzüberschreitende Kultur-Reiserouten usw.

Die Anträge, die von den betreffenden Einrichtungen und/oder Trägern eingereicht werden, müssen die für ihre Durchführung erforderlichen finanziellen Garantien enthalten. Der Gemeinschaftsbeitrag im Rahmen dieser Aktion darf in keinem Fall 50 % der Gesamtkosten des betreffenden Projekts überschreiten und in keinem Fall höher als 50 000 ECU sein; hiervon ausgenommen sind Projekte der Nummern 1 und 3, bei denen der Gemeinschaftsbeitrag bis zu 150 000 ECU betragen kann.

AKTION IV Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

- Ziel dieser Aktion ist es, Projekte mit Drittländern zu entwickeln und für Synergieeffekte mit den Aktivitäten anderer internationaler Organisationen, insbesondere denen des Europarats und der UNESCO, zu sorgen.

- Die Aktion umfaßt die folgenden Einzelmaßnahmen:

1. Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern in den von den Aktionen I, II und III erfaßten Bereichen.

Die Bestimmungen für die Teilnahme von Drittländern sind in Artikel 6 enthalten.

2. Förderung von Synergieprojekten mit den im Bereich des Kulturerbes tätigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der UNESCO. Die Einzelheiten dieses Zusammenwirkens werden in jedem einzelnen Fall von der Gemeinschaft und der betreffenden internationalen Organisation nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 3 beschlossen.

Erklärung der Kommission

zu Artikel 5 (Ausschußverfahren)

Die Kommission wird den mit dem Beschluß "Raphael" eingesetzten Ausschuß unter Beachtung der Verfahren und interinstitutionellen Vereinbarungen im Rahmen der von der Gemeinschaft bereitgestellten finanziellen Unterstützung über alle Projekte informieren, die sie im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzieren gedenkt.

Erklärung des Europäischen Parlaments

zu Artikel 5 (Ausschußverfahren)

Das Europäische Parlament stellt fest, daß Artikel 7 Absatz 3 des Raphael-Programms es dem Ausschuß nicht ermöglicht, zu der Auswahl der einzelnen Projekte Stellung zu nehmen, hat jedoch keine Einwände dagegen, daß der Ausschuß über alle Projekte informiert wird, die die Kommission zu finanzieren gedenkt.

Das Parlament ersucht die Kommission, ihm die gleichen Informationen zu übermitteln.

Erklärung der Kommission

In Anbetracht des Beschlusses des Rates vom 30. Juni 1997 über die künftige kulturelle Zusammenarbeit in Europa und des Wunsches des Europäischen Parlaments, daß ein Rahmeninstrument für Kultur geschaffen wird, bekräftigt die Kommission unbeschadet ihres Initiativrechts ihre Absicht, so bald wie möglich einen Vorschlag für ein globales Programm zur Gewährleistung der Kontinuität und des weiteren Ausbaus der kulturellen Tätigkeit der Gemeinschaft zu unterbreiten.

Die Kommission wird eine möglichst umfassende Anhörung aller betroffenen Parteien durchführen und zu diesem Zweck Zusammenkünfte mit den europäischen Institutionen und den betreffenden Organisationen veranstalten.

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