EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997L0044

Achte Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 zur Regelung der Sommerzeit

OJ L 206, 1.8.1997, p. 62–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/44/oj

31997L0044

Achte Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 zur Regelung der Sommerzeit

Amtsblatt Nr. L 206 vom 01/08/1997 S. 0062 - 0063


ACHTE RICHTLINIE 97/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juli 1997 zur Regelung der Sommerzeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Siebten Richtlinie 94/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 zur Regelung der Sommerzeit (4) sind für die Jahre 1995, 1996 und 1997 Tag und Uhrzeit für den Beginn der Sommerzeit in der gesamten Gemeinschaft einheitlich festgelegt worden. Für das Ende der Sommerzeit im Jahr 1995 wurden in der Siebten Richtlinie für die Mitgliedstaaten ohne Irland und das Vereinigte Königreich einerseits und für Irland und das Vereinigte Königreich andererseits zwei verschiedene Daten festgelegt; Tag und Uhrzeit für das Ende der Sommerzeit in den Jahren 1996 und 1997 wurden jedoch einheitlich geregelt.

Da die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über Sommerzeit anwenden, ist es für das Funktionieren des Binnenmarkts von Bedeutung, daß Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Sommerzeit weiterhin einheitlich in der gesamten Gemeinschaft festgelegt werden.

Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip ist eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erforderlich, um Verkehr und Kommunikation durch die vollständige Angleichung der Sommerzeitregelung zu erleichtern.

Der geeignetste Zeitpunkt für das Ende der Sommerzeit ist nach Auffassung der Mitgliedstaaten Ende Oktober. Dieser Zeitpunkt ist daher beizubehalten.

Nach Artikel 4 der Siebten Richtlinie beschließen das Europäische Parlament und der Rat vor dem 1. Januar 1997 die ab 1998 anzuwendende Regelung.

Aus geographischen Gründen sollte die einheitliche Regelung der Sommerzeit nicht für die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten gelten.

Aus Gründen der Zeitplanung, insbesondere in den Sektoren Verkehr und Kommunikation, ist es zweckmäßig, die Termine für die Sommerzeit für einen ausreichend langen Zeitraum festzulegen; daher sollte die Regelung für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 getroffen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

"Sommerzeit" im Sinne dieser Richtlinie ist die Zeit des Jahres, in der die Uhr gegenüber der Uhrzeit während der übrigen Zeit des Jahres um 60 Minuten vorgestellt wird.

Artikel 2

In allen Mitgliedstaaten beginnt die Sommerzeit in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 am letzten Sonntag im März um 1 Uhr morgens Weltzeit, und zwar

- 1998: am 29. März,

- 1999: am 28. März,

- 2000: am 26. März,

- 2001: am 25. März.

Artikel 3

In allen Mitgliedstaaten endet die Sommerzeit in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 am letzten Sonntag im Oktober um 1 Uhr morgens Weltzeit, und zwar

- 1998: am 25. Oktober,

- 1999: am 31. Oktober,

- 2000: am 29. Oktober,

- 2001: am 28. Oktober.

Artikel 4

Auf einen Vorschlag, den die Kommission vor dem 1. Januar 2000 unterbreitet, wird vor dem 1. Januar 2001 die ab 2002 anzuwendende Regelung angenommen.

Artikel 5

Diese Richtlinie gilt nicht für die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 31. Dezember 1997 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS

(1) ABl. Nr. C 342 vom 14. 11. 1996, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 30 vom 30. 1. 1997, S. 20.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. November 1996 (ABl. Nr. C 380 vom 16. 12. 1996, S. 20), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. April 1997 (ABl. Nr. C 157 vom 24. 5. 1997, S. 8) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 17. Juni 1997.

(4) ABl. Nr. L 164 vom 30. 6. 1994, S. 1.

Top