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Document 31997D0463

97/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton und Mauerwerk (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 198, 25.7.1997, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 019 P. 156 - 157
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 019 P. 156 - 157
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 019 P. 156 - 157
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 019 P. 156 - 157
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 019 P. 156 - 157
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 019 P. 156 - 157
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 019 P. 156 - 157
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 019 P. 156 - 157
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 019 P. 156 - 157
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 021 P. 230 - 232
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 021 P. 230 - 232
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 052 P. 92 - 93

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/463/oj

31997D0463

97/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton und Mauerwerk (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 198 vom 25/07/1997 S. 0031 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton und Mauerwerk (Text von Bedeutung für den EWR) (97/463/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Punkt 2 ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind; das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Punkt 2 i) und in Anhang III Punkt 2 ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 2

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten zur Erarbeitung von Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

ANHANG I

Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton und Mauerwerk: zur Verwendung in Systemen, wie z. B. Fassadensystemen, zur Befestigung oder Verankerung von Elementen, die zur Stabilität der Systeme beitragen.

ANHANG II

PRODUKTFAMILIE

Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton und Mauerwerk (1/1)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

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